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Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer im Haushaltsjahr 1994

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer im Haushaltsjahr 1994
vom 3. März 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 18], S.146)

Am 1. Januar 2018 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 6. März 2018
(GVBl.II/18, [Nr. 20])

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 2, 5 und 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2086) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Verteilungsgrundlage für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

(1) Der auf die Gemeinden im Land Brandenburg entfallende Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für das Haushaltsjahr 1994 nach dem in der Anlage 1 festgesetzten Schlüssel aufgeteilt.

(2) Die Schlüsselzahlen nach Absatz 1 ergeben sich aus dem Verhältnis der fortgeschriebenen Wohnbevölkerung der Gemeinde zu der fortgeschriebenen Wohnbevölkerung des Landes Brandenburg; maßgebend ist die durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Finanzen vom 3. November 1993 (BGBl. I S. 1858) festgesetzte Bevölkerungsstatistik nach dem Stand am 31. Dezember 1992.

§ 2
Berichtigung von Fehlern

(1) Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. Für die Ermittlung der Ergänzungsschlüsselzahlen gilt § 1 Abs. 2 entsprechend.

(2) Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind vom Minister des Innern unter Berücksichtigung des § 3 Gemeindefinanzreformgesetz und der Verordnung des Bundesministers der Finanzen über die Bestimmung der Bevölkerungsstatistiken zur Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 1994 vom 3. November 1993 (BGBl. I S. 1858) festzusetzen.

(3) Ein Ausgleich des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer auf Grund von Ergänzungsschlüsselzahlen ist mit der Schlußabrechnung durchzuführen. Ausgleichsbeträge sind aus dem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für das Haushaltsjahr 1994 vor der Aufteilung zu entnehmen; zurückzuzahlende Beträge sind dem Gesamtbetrag zuzuführen. Ein Ausgleich unterbleibt, wenn der auszuzahlende Betrag 500 Deutsche Mark nicht übersteigt.

§ 3
Berechnung, Anweisung und Auszahlung

(1) Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach § 1 und die Ausgleichsbeträge nach § 2 sind vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Brandenburg zu berechnen.

(2) Der Minister des Innern stellt im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen die anzuweisenden Beträge fest und regelt die Auszahlung an die Gemeinden.

(3) Auf den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für das Haushaltsjahr 1994 sind an die Gemeinden vierteljährliche Abschlagszahlungen zu folgenden Terminen anzuweisen:

für das

1. Quartal am 21. April 1994,
2. Quartal am 21. Juli 1994,
3. Quartal am 20. Oktober
4. Quartal am 15. Dezember 1994.

Die Schlußabrechnung erfolgt am 26. Januar 1995.

Die Abschlagszahlungen sind unter Berücksichtigung des vierteljährlichen Istaufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie aus dem Zinsabschlag zu berechnen. Die Abschlagszahlung für das vierte Quartal ist in Höhe der Abschlagszahlung für das dritte Quartal anzuweisen.

§ 4
Gewerbesteuerumlage

(1) Die Gemeinden haben die auf Grund von § 6 Gemeindefinanzreformgesetz abzuführende Gewerbesteuerumlage, die zu leistenden Abschlagszahlungen und die Berechnungsgrundlagen für die Gewerbesteuerumlage dem Finanzamt und dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Brandenburg zu folgenden Terminen zu melden:

für das

1. Quartal bis zum 6. April 1994,
2. Quartal bis zum 6. Juli 1994,
3. Quartal bis zum 6. Oktober 1994,
Haushaltsjahr 1994 bis zum 6. Januar 1995.

(2) Die Gewerbesteuerumlage ist mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu verrechnen. übersteigt die Gewerbesteuerumlage den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer eines Quartals, so erfolgt die Verrechnung der Gewerbesteuerumlage in Höhe des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer; ein nicht verrechenbarer Betrag der Gewerbesteuerumlage ist von der Gemeinde an die Landeshauptkasse Potsdam abzuführen.

(3) Die Abschlagszahlung für das vierte Quartal ist in Höhe der Abschlagszahlung für das dritte Quartal zu leisten, jedoch nicht mehr, als der nach § 3 Abs. 3 letzter Satz anzuweisende Betrag.

(4) Der Minister des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen die Form der Meldungen nach Absatz 1.

§ 5
Berichtigung der Gewerbesteuerumlage

(1) Zu erstattende Beträge oder nachzuzahlende Beträge, die sich durch eine fehlerhafte Berechnung der Gewerbesteuerumlage ergeben, sind dem Finanzamt und dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg unter Angabe der geänderten Berechnungsgrundlagen zu melden. Die Meldungen sind bis zum 15. November 1994 vorzulegen.

(2) Zu erstattende Beträge oder nachzuzahlende Beträge nach Absatz 1 sowie Berichtigungen auf Grund geänderter Hebesätze für die Gewerbesteuer werden im Rahmen der jährlichen Schlußabrechnung für die Gewerbesteuerumlage ausgeglichen.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.

Potsdam, den 3. März 1994

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister des Innern
Alwin Ziel

Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar (Super-Calc)