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Verordnung zur Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes

Verordnung zur Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes
vom 8. Januar 1991
(GVBl.II/91, [Nr. 04], S.29)

Aufgrund § 17 des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - UGS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2614), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 1990 (BGBl. I S. 769), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen der Unterhaltssicherung sind die Landkreise und kreisfreien Städte sachlich zuständig.

§ 2

Örtlich zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte, in deren Bereich der Wehrpflichtige seinen letzten Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt vor der Einberufung hatte.

§ 3

Die Fachaufsicht führt das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen. Es ist Oberste Landesbehörde im Sinne des Unterhaltssicherungsgesetzes.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 25. März 1991

Die Landesregierung Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. Manfred Stolpe

Die Ministerin für Arbeit, Soziales Gesundheit und Frauen
Dr. Regine Hildebrandt