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Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer im Haushaltsjahr 1991

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer im Haushaltsjahr 1991
vom 3. Dezember 1991
(GVBl.II/91, [Nr. 41], S.541)

Am 1. Januar 2018 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 6. März 2018
(GVBl.II/18, [Nr. 20])

Auf Grund der §§ 2, 4 und 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBl. I S. 201), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990  (BGBl. II S. 885, 967), verordnet die Landesregierung:

§ 1
Verteilungsgrundlage für den Gemeindeanteil
an der Einkommensteuer

(1) Der auf die Gemeinden im Land Brandenburg entfallende Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für das Haushaltsjahr 1991 nach dem in der Anlage 1 festgesetzten Schlüssel aufgeteilt.

(2) Die Schlüsselzahlen nach Absatz 1 ergeben sich aus dem Verhältnis der fortgeschriebenen Wohnbevölkerung der Gemeinde zu der fortgeschriebenen Wohnbevölkerung des Landes Brandenburg; maßgebend ist die durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Finanzen vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 895) festgesetzte Bevölkerungsstatistik nach dem Stand am 31. Dezember 1989.

§ 2
Berechnung, Anweisung und Auszahlung

(1) Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach § 1 wird durch den Minister des Innern errechnet und durch den Minister der Finanzen zur Auszahlung gebracht.

(2) Auf den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für das Haushaltsjahr 1991 sind an die Gemeinden vierteljährliche Abschlagszahlungen zu folgenden Terminen anzuweisen:

für das 1. Quartal am 26. April 1991,
für das 2. Quartal am 26. Juli 1991,
für das 3. Quartal am 25. Oktober 1991,
für das 4. Quartal am 20. Dezember 1991,
Schlußabrechnung am 31. Januar 1992.

Die Abschlagszahlungen sind unter Berücksichtigung des vierteljährlichen Istaufkommens an Lohnsteuer und veranschlagter Einkommensteuer zu berechnen. Die Abschlagszahlung für das vierte Quartal ist in Höhe von 80 vom Hundert der Abschlagszahlung für das dritte Quartal anzuweisen.

(3) In die Schlußabrechnung sind die Abschlagszahlungen nach Artikel II Kapitel 2 § 3 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg zur Sicherung der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes und zur Sicherung der Kommunalfinanzen im Haushaltsjahr 1991 (Vorschaltgesetz 1991) vom 6. März 1991 (GV.BB. S. 8) einzubeziehen und zu verrechnen.

§ 3
Berichtigung von Fehlern

(1) Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. Für die Ermittlung der Ergänzungsschlüsselzahlen gilt § 1 Abs. 2 entsprechend.

(2) Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind vom Minister des Innern unter Berücksichtigung § 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes und der Verordnung des Bundesministers der Finanzen über die Bestimmung der Bevölkerungsstatistiken zur Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 1991 vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 895) festzusetzen.

(3) Ein Ausgleich des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer auf Grund von Ergänzungsschlüsselzahlen ist mit der Schlußabrechnung durchzuführen. Ausgleichsbeträge sind aus dem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für das Haushaltsjahr 1991 vor der Aufteilung zu entnehmen; zurückzuzahlende Beträge sind dem Gesamtbetrag zuzuführen. Ein Ausgleich unterbleibt, wenn der auszuzahlende Betrag 500 Deutsche Mark nicht übersteigt.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.

Potsdam, den 3. Dezember 1991

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Ministerpräsident
Dr. Manfred Stolpe

Minister des Innern
Alwin Ziel

Anm.: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.