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Gesetz zur Errichtung der Arbeitsgerichtsbarkeit im Land Brandenburg

Gesetz zur Errichtung der Arbeitsgerichtsbarkeit im Land Brandenburg
vom 21. Juni 1991
(GVBl.I/91, [Nr. 12], S.186)

zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011
(GVBl.I/11, [Nr. 32], S.10)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen

§ 1

Im Land Brandenburg werden Gerichte für Arbeitssachen errichtet.

§ 2

(1) Arbeitsgerichte werden errichtet mit Sitz in

  1. Brandenburg an der Havel
  2. Cottbus
  3. Eberswalde
  4. Frankfurt
  5. Neuruppin
  6. Potsdam.

Die Arbeitsgerichte werden nach ihrem Sitz benannt.

(2) Die Bezirke der Arbeitsgerichte umfassen die nachstehend aufgeführten Gebiete der Landkreise und kreisfreien Städte:

  1. Der Bezirk des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel umfasst das Gebiet der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel und der Landkreise Havelland und Potsdam-Mittelmark ohne die Gemeinden Beelitz, Groß Kreutz (Havel), Kleinmachnow, Michendorf, Nuthetal, Schwielowsee, Seddiner See, Stahnsdorf, Teltow und Werder (Havel).
  2. Der Bezirk des Arbeitsgerichts Cottbus umfasst das Gebiet der kreisfreien Stadt Cottbus und der Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße.
  3. Der Bezirk des Arbeitsgerichts Eberswalde umfasst das Gebiet der Landkreise Barnim und Uckermark.
  4. Der Bezirk des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) umfasst das Gebiet der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) und der Landkreise Märkisch-Oderland und Oder-Spree.
  5. Der Bezirk des Arbeitsgerichts Neuruppin umfasst das Gebiet der Landkreise Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin und Prignitz.
  6. Der Bezirk des Arbeitsgerichts Potsdam umfasst das Gebiet der kreisfreien Stadt Potsdam und des Landkreises Teltow-Fläming sowie der Gemeinden Beelitz, Groß Kreutz (Havel), Kleinmachnow, Michendorf, Nuthetal, Schwielowsee, Seddiner See, Stahnsdorf, Teltow und Werder (Havel) des Landkreises Potsdam-Mittelmark.

(3) Dem Arbeitsgerichtsbezirk gehören die Gemeinden und Kreise mit ihrem jeweiligen Gebiet an. Soweit die Gebiete von Gemeinden und Kreisen durch Gesetz geändert werden, bedarf die Anpassung der Arbeitsgerichtsbezirke einer Änderung dieses Gesetzes.

(4) In Senftenberg bestehen Kammern des Arbeitsgerichts Cottbus. Diese Kammern nehmen für den Teil des Arbeitsgerichtsbezirks, der aus den Landkreisen Elbe-Elster und Oberspreewald-Lausitz besteht, die Geschäfte des Arbeitsgerichts wahr.

§ 3

Das Landesarbeitsgericht wird gemeinsam mit dem Land Berlin errichtet.

§ 4

Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist das für Justiz zuständige Ministerium.

§ 5

Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften und wird ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen über die Abhaltung von Gerichtstagen außerhalb des Sitzes der zu errichtenden Gerichte zu erlassen.

§ 6

Bei der Aufhebung eines Gerichts oder einer sonstigen Änderung der Gerichtseinteilung gelten die §§ 13 bis 16 des Brandenburgischen Gerichtsorganisationsgesetzes entsprechend.

§ 6a

(1) Das Arbeitsgericht Cottbus tritt an die Stelle des aufgehobenen Arbeitsgerichts Senftenberg. Die dadurch auf das Arbeitsgericht Cottbus übergegangenen Verfahren erledigen die Kammern in Senftenberg (§ 2 Absatz 4).

(2) Die zur Zeit der Aufhebung des Arbeitsgerichts Senftenberg für dieses berufenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden für den Rest ihrer Amtszeit den in Senftenberg bestehenden Kammern des Arbeitsgerichts Cottbus zugewiesen.

§ 7

Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.