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Gesetz über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens

Gesetz über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens
vom 14. Februar 1994
(GVBl.I/94, [Nr. 03], S.25)

Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:

§ 1

Zur Würdigung von Verdiensten auf dem Gebiet des Brandschutzwesens wird ein Feuerwehr-Ehrenzeichen gestiftet.

§ 2

Das Feuerwehr-Ehrenzeichen wird in drei Stufen verliehen:

  1. in Silber am Bande,
  2. in Gold am Bande,
  3. als Sonderstufe in Gold als Steckkreuz.

§ 3

(1) Das Feuerwehr-Ehrenzeichen in Silber wird an Feuerwehrangehörige verliehen, die ausgezeichnete Leistungen auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens erbracht haben.

(2) Das Feuerwehr-Ehrenzeichen in Gold wird an Feuerwehrangehörige für besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Feuerwehreinsatz verliehen.

(3) Das Feuerwehr-Ehrenzeichen der Sonderstufe wird an Feuerwehrangehörige und andere Personen verliehen, die sich in hervorragender Weise um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben und einen entscheidenen Anteil an der Entwicklung und Festigung des Brandschutzes haben.

§ 4

Die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens obliegt dem Minister des Innern.

§ 5

Über die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens wird eine Urkunde ausgestellt.

§ 6

Das Feuerwehr-Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Inhabers über.

§ 7

(1) Das Feuerwehr-Ehrenzeichen besteht aus einem weißen gleichschenkligen Emaillekreuz mit der jeweiligen Stufe entsprechender silberner oder goldener Umrandung und darunter liegender roten Einfassung. Zwischen den Kreuzteilen befinden sich zwei Fackeln in der jeweiligen Stufe entsprechender silberner oder goldener Ausführung. In der Mitte des Kreuzes ist das Landeswappen dargestellt.

(2) Auf der Rückseite des Feuerwehr-Ehrenzeichens befindet sich die Aufschrift

"Für hervorragenden Dienst im Brandschutz".

(3) Die Feuerwehr-Ehrenzeichen in Silber und in Gold werden am rot-weiß-roten Bande, das Feuerwehr-Ehrenzeichen der Sonderstufe als Steckkreuz getragen.

§ 8

Das Tragen folgender früher verliehener Auszeichnungen

  1. Ehrenzeichen für hervorragende Leistungen im Brandschutz,
  2. Medaille für Verdienste im Brandschutz,
  3. Medaille zur Verhütung und Bekämpfung von Katastrophen,
  4. Lebensrettungsmedaille

ist gestattet.

§ 9

Erweist sich der Inhaber eines Feuerwehr-Ehrenzeichens durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch eine entehrende Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm der Minister des Innern das Feuerwehr-Ehrenzeichen entziehen. Der Betroffene ist vor der Entziehung anzuhören.

§ 10

Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 11

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 14. Februar 1994

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich