Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg (StiftGBbg)

Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg (StiftGBbg)
vom 27. Juni 1995
(GVBl.I/95, [Nr. 16], S.198)

geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1996
(GVBl.I/96, [Nr. 18], S.241, 242)

Am 24. April 2004 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 20. April 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 07], S.150)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Auslegungsgrundsatz
§ 3 Stiftungsbehörde
§ 4 Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Genehmigung

§ 5 Stiftungsgeschäft, Satzung
§ 6 Genehmigung
§ 7 Genehmigungsbehörde

3. Abschnitt
Verwaltung der Stiftung

§ 8 Allgemeiner Grundsatz
§ 9 Erhaltung des Stiftungsvermögens
§ 10 Erträge des Stiftungsvermögens
§ 11 Kosten der Stiftungsverwaltung
§ 12 Buchführung, Jahresabschluß
§ 13 Befreiung von Zustimmungserfordernissen

4. Abschnitt
Satzungsänderung, Erlöschen

§ 14 Satzungsänderung, Auflösung, Zusammenschluß
§ 15 Zweckänderung, Aufhebung, Zusammenlegung
§ 16 Erlöschen
§ 17 Vermögensanfall

5. Abschnitt
Stiftungsaufsicht

§ 18 Rechtsaufsicht
§ 19 Vorlage des Jahresabschlusses
§ 20 Aufgaben der Stiftungsaufsichtsbehörde
§ 21 Unterrichtungsrecht
§ 22 Anordnungsrecht
§ 23 Sachwalter
§ 24 Notbestellung
§ 25 Ersatzansprüche gegen Stiftungsorgane
§ 26 Stiftungsverzeichnis, Auskunftserteilung
§ 27 Entscheidung über die Rechtsnatur einer Stiftung

6. Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 28 Beendigung der Stiftungsaufsicht
§ 29 Anpassung von Stiftungssatzungen
§ 30 Anzeige bestehender Stiftungen zum Stiftungsverzeichnis
§ 31 Fortführung stiftungsrechtlicher Verfahren
§ 32 Stiftungen öffentlichen Rechts
§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz im Land Brandenburg haben.

§ 2
Auslegungsgrundsatz

Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Stifters zu beachten.

§ 3
Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde ist das Ministerium des Innern.

§ 4
Begriffsbestimmungen

(1) Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind selbständige Stiftungen, deren Zweck es ist, überwiegend kirchlichen Aufgaben zu dienen und die nach dem Willen des Stifters von einer Kirche verwaltet oder beaufsichtigt werden. Die Vorschriften über kirchliche Stiftungen gelten entsprechend für Stiftungen, deren Zwecke der Erfüllung von Aufgaben der jüdischen Kultusgemeinden oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften dienen.

(2) Örtliche Stiftungen (kommunale Stiftungen) im Sinne dieses Gesetzes sind selbständige Stiftungen, die nach dem Willen des Stifters von einer Gemeinde verwaltet werden und die überwiegend Zwecken dienen, welche von der verwaltenden Körperschaft in ihrem Bereich als öffentliche Aufgaben erfüllt werden können. Den örtlichen Stiftungen sind gleichgestellt die diesen entsprechenden von Gemeindeverbänden verwalteten Stiftungen.

(3) Familienstiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind selbständige Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend dem Wohl der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen.

(4) Privatnützige Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind selbständige Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend dem privaten Wohl bestimmter oder bestimmbarer Personen dienen.

2. Abschnitt
Genehmigung

§ 5
Stiftungsgeschäft, Satzung

(1) Ein wirksames Stiftungsgeschäft muß die Erklärung des Stifters enthalten, eine rechtlich selbständige Stiftung für einen bestimmten Zweck zu errichten und diese mit einem bestimmten Stiftungsvermögen auszustatten. Das Stiftungsgeschäft soll ferner Angaben enthalten über

  1. den Namen der Stiftung,
  2. den Sitz der Stiftung und
  3. das Vermögen der Stiftung.

(2) Der Stifter soll der Stiftung eine Satzung geben, die die Bestimmungen des Stiftungsgeschäfts zusammenfaßt und ergänzende Regelungen entsprechend Absatz 3 trifft. Der Stifter kann das Recht, eine Satzung zu erlassen, Dritten übertragen. Bei Stiftungen von Todes wegen steht dieses Recht, soweit die letztwillige Verfügung nichts Gegenteiliges enthält, dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker zu.

(3) In der Satzung ist eine Regelung zu treffen über

  1. die Organe der Stiftung, deren Bildung, Aufgaben und Befugnisse,
  2. die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und, falls dieses Vermögen selbst für den Stiftungszweck verwendet werden darf, die Voraussetzungen hierfür,
  3. die Auflösung der Stiftung und
  4. den Anfall des Vermögens bei Auflösung der Stiftung.

Die Satzung soll eine Regelung treffen über

  1. die Rechtsstellung der durch die Stiftung Begünstigten und
  2. die Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse.

§ 6
Genehmigung

(1) Die Genehmigung der Errichtung einer Stiftung (Stiftungsgeschäft) ist zu erteilen, sofern keine gesetzlichen Versagungsgründe vorliegen. Die Stiftungsbehörde kann vor der Genehmigung des Stiftungsgeschäfts die Errichtung und Vorlage einer Stiftungssatzung verlangen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

  1. die Stiftung das Gemeinwohl gefährden würde oder
  2. die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht gewährleistet ist oder
  3. durch die Stiftung Vermögen des Stifters oder seine Verwendung gesetzlich vorgeschriebener Kontrolle oder Publizität entzogen würde oder
  4. die Stiftung ausschließlich dem Wohl der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien oder ausschließlich dem privaten Wohl bestimmter oder bestimmbarer Personen dienen soll.

(3) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn

  1. das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 5 Abs. 1 nicht entspricht oder
  2. der Hauptzweck der Stiftung in dem Betrieb oder der Verwaltung eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens besteht, das ausschließlich oder überwiegend den eigennützigen Interessen des Stifters oder seiner Erben dient oder
  3. der Hauptzweck der Stiftung überwiegend eigennützigen Interessen der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien oder dem privaten Wohl bestimmter oder bestimmbarer Personen dient.

(4) Die Genehmigung einer Stiftung als kirchliche Stiftung bedarf der Zustimmung der von der Kirche bestimmten kirchlichen Behörde. Entsprechendes gilt für die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 den kirchlichen Stiftungen gleichgestellten Stiftungen.

(5) Die Errichtung einer Stiftung ist nach der Genehmigung von der Stiftungsbehörde unter Angabe von Name, Sitz und Zweck der Stiftung im Amtsblatt für Brandenburg bekanntzumachen. Bei kirchlichen Stiftungen ist auch der kirchliche Charakter sowie die kirchliche Aufsichtsbehörde anzugeben. Die Änderung des Stiftungszwecks sowie die Zusammenlegung von Stiftungen und das Erlöschen einer Stiftung sind ebenfalls bekanntzumachen. Die Sätze 1 und 3 gelten nicht für Familien- und privatnützige Stiftungen.

§ 7
Genehmigungsbehörde

Die zur Entstehung einer selbständigen Stiftung nach § 80 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderliche Genehmigung erteilt die Stiftungsbehörde.

3. Abschnitt
Verwaltung der Stiftung

§ 8
Allgemeiner Grundsatz

(1) Die Stiftungsorgane verwalten die Stiftungen insbesondere nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, dieses Gesetzes und der Satzung. Sie haben dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Haftung der Organe gegenüber der Stiftung kann auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden.

(2) Für die örtlichen Stiftungen bleiben die Bestimmungen der Gemeindeordnung unberührt.

§ 9
Erhaltung des Stiftungsvermögens

(1) Das Stiftungsvermögen ist, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt, ungeschmälert zu erhalten. Hiervon kann abgesehen werden, wenn anders der Stifterwille nicht zu verwirklichen ist und die Lebensfähigkeit der Stiftung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Zustimmung der Stiftungsbehörde ist erforderlich.

(2) Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.

§ 10
Erträge des Stiftungsvermögens

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die nicht zu seiner Vermehrung bestimmten Zuwendungen an die Stiftung sind entsprechend dem Stiftungszweck zu verwenden.

(2) Erträge und Zuwendungen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit

  1. sie zur Erfüllung des Stiftungszwecks keine Verwendung finden,
  2. dies zur Erhaltung des Stiftungsvermögens in seinem Wert angezeigt ist oder
  3. die Satzung es vorsieht.

In den Fällen a und b ist die Zustimmung der Stiftungsbehörde erforderlich.

(3) Reichen die Erträge des Stiftungsvermögens und Zuwendungen Dritter zur Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr aus, so sollen sie dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, sofern erwartet werden kann, daß aus den Erträgen des vergrößerten Stiftungsvermögens in absehbarer Zeit der Stiftungszweck nachhaltig erfüllt werden kann.

§ 11
Kosten der Stiftungsverwaltung

(1) Die Kosten der Verwaltung der Stiftung sind so gering wie möglich zu halten.

(2) Bei ehrenamtlicher Verwaltung des Stiftungsvermögens können den Mitgliedern der Organe angemessene Auslagen ersetzt werden. Bei entgeltlicher Tätigkeit von Organmitgliedern sind Art und Umfang der Dienstleistung und Vergütung vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu regeln. Angestellten der Stiftung dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

(3) Ist eine Behörde mit der Verwaltung befaßt, so hat die Stiftung nur die notwendigen persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten zu erstatten.

§ 12
Buchführung, Jahresabschluß

(1) Die Stiftung ist zur Führung von Büchern und zur Aufstellung des Jahresabschlusses verpflichtet. Betreibt die Stiftung ein erwerbswirtschaftliches Unternehmen, so hat sie den Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlußprüfer) prüfen zu lassen. Die Prüfung des Jahresabschlusses wird nach den allgemein für die Jahresabschlußprüfung geltenden Grundsätzen durchgeführt. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens.

(2) Stiftungen mit geringem Vermögen können von der Prüfung durch einen Abschlußprüfer absehen. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde ist erforderlich.

(3) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, ist Rechnungsjahr das Kalenderjahr.

§ 13
Befreiung von Zustimmungserfordernissen

Die Vorschriften dieses Abschnitts über Zustimmungserfordernisse der Stiftungsbehörde gelten nicht für kirchliche Stiftungen und die diesen gleichgestellten Stiftungen sowie für Familienstiftungen und privatnützige Stiftungen.

4. Abschnitt
Satzungsänderung, Erlöschen

§ 14
Satzungsänderung, Auflösung, Zusammenschluß

(1) Das zuständige Stiftungsorgan kann

  1. die Änderung der Satzung,
  2. die Auflösung der Stiftung

beschließen, wenn dies dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Stifters entspricht. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Beschluß dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Stifters widerspricht oder einer der Versagungsgründe des § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Buchstabe b vorliegt. Bedarf der Beschluß auch der Genehmigung oder Zustimmung der Stiftungsbehörde eines anderen Bundeslandes, so entscheidet die Stiftungsbehörde des Landes Brandenburg gemeinsam oder im Einvernehmen mit dieser.

(2) Die zuständigen Organe mehrerer Stiftungen mit im wesentlichen gleichartigen Zwecken können den Zusammenschluß zu einer neuen Stiftung beschließen, wenn dies dem erklärten oder mutmaßlichen Willen der Stifter entspricht. Mit dem Beschluß über den Zusammenschluß ist der Beschluß über die Satzung der neuen Stiftung zu verbinden. Beide Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Mit der Genehmigung der Beschlüsse erlangt die neue Stiftung Rechtsfähigkeit. Zu diesem Zeitpunkt geht das Vermögen der zusammengelegten Stiftungen einschließlich der Verbindlichkeiten auf die neue Stiftung über. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 15
Zweckänderung, Aufhebung, Zusammenlegung

(1) Die in § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehenen Maßnahmen trifft die Stiftungsbehörde nach Anhörung der Stiftung.

(2) Ist mehreren Stiftungen mit im wesentlichen gleichartigen Zwecken die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden und kommt ein Zusammenschluß der Stiftungen nach § 14 Abs. 2 nicht zustande, so kann die Stiftungsbehörde die in § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehenen Maßnahmen nach Anhörung der Stiftungen in der Weise treffen, daß sie die Stiftungen durch Bescheid zu einer neuen Stiftung zusammenlegt und gleichzeitig der Stiftung eine Satzung gibt. Die neue Stiftung erlangt mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides Rechtsfähigkeit. Für den Vermögensübergang gilt § 14 Abs. 2 Satz 5. Im Falle der Aufhebung oder Auflösung der neuen Stiftung leben die ursprünglichen Stiftungen nicht wieder auf.

(3) Bei kirchlichen Stiftungen trifft die Stiftungsgehörde die Entscheidung im Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde. Entsprechendes gilt für die den kirchlichen Stiftungen gleichgestellten Stiftungen.

§ 16
Erlöschen

Die Stiftung erlischt in den Fällen

  1. der Auflösung mit der Genehmigung des Auflösungsbeschlusses,
  2. der Aufhebung mit dem Zeitpunkt, in dem der Aufhebungsbescheid unanfechtbar wird,
  3. des Zusammenschlusses und der Zusammenlegung in dem Zeitpunkt, in dem die neue Stiftung Rechtsfähigkeit erlangt.

§ 17
Vermögensanfall

(1) Ist in der Satzung für den Fall des Erlöschens der Stiftung durch Auflösung oder Aufhebung weder ein Anfallsberechtigter bestimmt noch einem Stiftungsorgan die Bestimmung des Anfallberechtigten übertragen, so fällt das Vermögen

  1. einer örtlichen Stiftung an die sie verwaltende kommunale Körperschaft,
  2. einer kirchlichen Stiftung oder einer kirchlichen Stiftung gleichgestellte Stiftung der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zu, die die Stiftung verwaltet oder beaufsichtigt,
  3. aller übrigen Stiftungen an das Land.

Die Anfallsberechtigten haben das Vermögen in einer den Zwecken der Stiftung entsprechenden Weise zu verwenden.

(2) In den Fällen des Zusammenschlusses oder der Zusammenlegung geht das Vermögen der bisherigen Stiftungen mit der Entstehung der neuen Stiftung auf diese über.

5. Abschnitt
Stiftungsaufsicht

§ 18
Rechtsaufsicht

(1) Die Stiftungen unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist die Stiftungsbehörde. Der Minister des Innern kann die Aufsicht über einzelne Stiftungen, deren Wirkungsbereich sich überwiegend auf das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt beschränkt, auf den für den Sitz der Stiftung zuständigen Landrat oder Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörde übertragen. Der Minister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Stiftungsaufsicht allgemein auf die Landräte oder Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden zu übertragen.

(2) Kirchliche Stiftungen, den kirchlichen Stiftungen gleichgestellte Stiftungen sowie Familienstiftungen und privatnützige Stiftungen unterliegen nicht der Aufsicht des Landes. Bei Familienstiftungen und privatnützigen Stiftungen im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c kann die Aufsichtsbehörde die Befugnisse nach diesem Abschnitt wahrnehmen, wenn ihr bekannt wird oder Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Stiftung nicht ihrer Zweckbestimmung entsprechend verwaltet wird oder Tatsachen eingetreten sind, die der Genehmigung nach § 6 entgegengestanden hätten. Zur Klärung der Voraussetzungen nach Satz 2 stehen der Aufsichtsbehörde die Rechte nach § 21 zu.

§ 19
Vorlage des Jahresabschlusses

(1) Die Stiftung hat der Aufsichtsbehörde eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen. Dies soll innerhalb von vier Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres geschehen.

(2) Werden Stiftungen durch eine Behörde der öffentlichen Verwaltung, einen Prüfungsverband, einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft, so ist an Stelle der Jahresabrechnung und der Vermögensübersicht der Prüfungsbericht vorzulegen. In diesem Fall bedarf es keiner nochmaligen Rechnungsprüfung durch die Aufsichtsbehörde.

(3) Betreibt die Stiftung ein erwerbswirtschaftliches Unternehmen, so hat sie die in Absatz 1 geforderten Angaben durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.

§ 20
Aufgaben der Stiftungsaufsichtsbehörde

(1) Die Stiftungsaufsichtsbehörde wacht darüber, daß

  1. der Stiftung das ihr zustehende Vermögen zufließt,
  2. das Stiftungsvermögen und seine Erträge in Übereinstimmung mit diesem Gesetz und dem Willen des Stifters, insbesondere der Stiftungssatzung verwaltet und verwendet werden.

(2) Ist der Stifter oder eine von ihm oder in der Stiftungssatzung benannte Person oder Stelle nach der Stiftungssatzung befugt und in der Lage, die Beachtung des Stifterwillens durch den Stiftungsvorstand sicherzustellen und hält die Stiftungsbehörde eine befriedigende Wahrnehmung dieser Befugnis für gewährleistet, so kann die Überwachungsaufgabe nach Absatz 1 Nr. 2 für ruhend erklärt werden. Das Unterrichtungsrecht der Stiftungsaufsichtsbehörde nach § 21 bleibt unberührt. Ist die Voraussetzung für das Ruhen nicht mehr gegeben, so erklärt die Stiftungsbehörde es für beendet.

(3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde prüft die nach § 19 Abs. 1 vorzulegende Jahresabrechnung und Vermögensübersicht. Bestehen begründete Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Vorlagen, kann sie ergänzende Auskünfte und Einsicht in die Bücher und sonstige Unterlagen verlangen. Sie kann auf Kosten der Stiftung die Prüfung durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder andere geeignete Sachverständige veranlassen.

§ 21
Unterrichtungsrecht

Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann sich über alle Angelegenheiten der Stiftung jederzeit unterrichten, Auskünfte verlangen und Berichte anfordern.

§ 22
Anordnungsrecht

(1) Trifft ein Stiftungsorgan eine gesetzlich oder nach dem Willen des Stifters oder der Stiftungssatzung gebotene Maßnahme nicht, so kann die Stiftungsaufsichtsbehörde anordnen, daß das Stiftungsorgan das Erforderliche veranlaßt. Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat die zu treffende Maßnahmen zu bezeichnen.

(2) Kommt ein Stiftungsorgan einer Anordnung der Stiftungsaufsichtsbehörde nicht nach, so kann die Stiftungsaufsichtsbehörde nach Fristsetzung und Androhung die Anordnung auf Kosten der Stiftung selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen. Bei Gefahr im Verzuge bedarf es keiner Fristsetzung und Androhung.

(3) Hat sich das Mitglied eines Stiftungsorgans einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Obliegenheiten nicht fähig, kann die Stiftungsaufsichtsbehörde die Abberufung dieses Mitgliedes und die Berufung eines anderen anordnen. Sie kann dem Mitglied die Wahrnehmung seiner Geschäfte einstweilen untersagen.

§ 23
Sachwalter

Reichen die Befugnisse der Stiftungsaufsichtsbehörde nach den §§ 20 bis 22 nicht aus, eine geordnete Stiftungsverwaltung zu gewährleisten oder wiederherzustellen, kann die Stiftungsaufsichtsbehörde einen Sachwalter bestellen, der alle oder bestimmte Aufgaben eines oder mehrerer Stiftungsorgane wahrzunehmen hat. Sein Aufgabenbereich, seine Vollmacht und seine Vergütung sind von der Stiftungsaufsichtsbehörde in einer Bestellungsurkunde festzulegen. Die mit der Tätigkeit des Sachwalters verbundenen Kosten hat die Stiftung zu tragen.

§ 24
Notbestellung

Soweit einem anderen Stiftungsorgan als dem Vorstand die erforderlichen Mitglieder fehlen oder diese nicht handlungsfähig sind, kann die Stiftungsaufsichtsbehörde in dringenden Fällen die notwendigen Mitglieder bis zur Behebung des Mangels bestellen. Vorstandsmitglieder können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur für die Zeit bestellt werden, bis gemäß § 86 in Verbindung mit § 29 des Bürgerlichen Gesetzbuches das zuständige Amtsgericht die notwendige Bestellung vorgenommen hat.

§ 25
Ersatzansprüche gegen Stiftungsorgane

Erlangt die Stiftungsaufsichtsbehörde von einem Sachverhalt Kenntnis, der Schadensersatzansprüche der Stiftung gegen Mitglieder der Stiftungsorgane begründen könnte, so kann sie für die Stiftung einen besonderen Vertreter zur Klärung und Durchsetzung solcher Ansprüche bestellen. § 23 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 26
Stiftungsverzeichnis, Auskunftserteilung

(1) Die Stiftungsbehörde führt ein Verzeichnis über die Stiftungen im Sinne des § 1.

(2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen

  1. Name,
  2. Sitz,
  3. Zweck,
  4. Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftung einschließlich deren Anschrift und
  5. bei kirchlichen Stiftungen die kirchliche Aufsichtsbehörde,
  6. Zeitpunkt der Genehmigung und Genehmigungsbehörde,
  7. bei älteren Stiftungen - soweit möglich - Jahr der Entstehung.

(3) Die Eintragung in das Stiftungsverzeichnis begründet keine Vermutung ihrer Richtigkeit.

(4) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs haben der Stiftungsbehörde jede Änderung über dessen Zusammensetzung mitzuteilen. Änderungen der Vertretungsberechtigung sind dann mitzuteilen, wenn sie sich nicht bereits aus genehmigungspflichtigen Satzungsänderungen ergeben.

(5) Die Verwalter unselbständiger Stiftungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Treuhandvermögen) können die Stiftung bei der Stiftungsbehörde zur Aufnahme in das Stiftungsverzeichnis anmelden. In diesem Falle sind außer dem Hinweis auf die rechtliche Unselbständigkeit die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 einzutragen, soweit dies möglich ist.

(6) Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedem gestattet.

§ 27
Entscheidung über die Rechtsnatur einer Stiftung

(1) Bei Ungewißheit über die Rechtsnatur einer Stiftung entscheidet auf Antrag die Stiftungsbehörde. Durch die Entscheidung wird festgestellt, ob es sich um eine selbständige oder unselbständige Stiftung, eine Stiftung privaten oder öffentlichen Rechts, um eine kirchliche, Familien- oder privatnützige Stiftung handelt. Kommt eine kirchliche oder den kirchlichen Stiftungen gleichgestellte Stiftung in Betracht, so ist vor der Entscheidung die betroffene Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zu hören.

(2) Den Antrag auf Entscheidung nach Absatz 1 kann jeder stellen, der ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nachweist.

6. Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 28
Beendigung der Stiftungsaufsicht

Soweit Stiftungen nach diesem Gesetz nicht mehr der Stiftungsaufsicht unterliegen, endet die Stiftungsaufsicht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 29
Anpassung von Stiftungssatzungen

Die Satzungen der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Stiftungen sind, soweit erforderlich, den Anforderungen des § 5 anzupassen. Die Neufassung der Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

§ 30
Anzeige bestehender Stiftungen zum Stiftungsverzeichnis

Bestehende Stiftungen, die nicht nach den Bestimmungen des Stiftungsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1483) vom Ministerium des Innern genehmigt worden sind, haben der Stiftungsbehörde bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die zu § 26 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 notwendigen Angaben, die Angaben zu Nr. 6 und 7 nur, soweit dies möglich ist, zu machen.

§ 31
Fortführung stiftungsrechtlicher Verfahren

Schwebende stiftungsrechtliche Verfahren werden, soweit sie nicht nach § 28 enden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortgeführt.

§ 32
Stiftungen öffentlichen Rechts

Die rechtliche Bestandskraft von Stiftungen öffentlichen Rechts, die auf der Grundlage des Stiftungsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1483) entstanden sind, wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Soweit die Stiftungen durch Rechtsverordnung errichtet wurden, wird die Landesregierung ermächtigt, diese durch Rechtsverordnung nach Anhörung des dafür jeweils zuständigen Landtagsausschusses zu ändern.

§ 33
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Stiftungsgesetz vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1483) außer Kraft.