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Gesetz über die Umwandlung der Landesoberbehörde „Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik“ in einen Landesbetrieb

Gesetz über die Umwandlung der Landesoberbehörde „Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik“ in einen Landesbetrieb
vom 28. Juni 2000
(GVBl.I/00, [Nr. 06], S.90, 96)

Am 26. April 2006 außer Kraft getreten durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. April 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 04], S.46, 49)

 

§ 1

Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik wird in einen Landesbetrieb umgewandelt und erhält den Namen "Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik".

§ 2

Der Aufgabenbestand des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik geht zum Zeitpunkt der Umwandlung vollständig auf den Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik über.