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Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)

Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
vom 7. April 1997
(GVBl.I/97, [Nr. 04], S.20)

geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. November 1998
(GVBl.I/98, [Nr. 15], S.218, 220)

Am 15. März 2006 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 8. März 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 03], S.26)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Teil 1
Schutz der Berufsbezeichnung

§ 1 Berufsbezeichnung
§ 2 Partnerschaften
§ 3 Bezeichnung in der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
§ 4 Berufsaufgaben, Fachrichtungen
§ 5 Berufspflichten
§ 6 Architektenliste
§ 7 Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste, Befähigungsnachweis
§ 8 Versagung der Eintragung
§ 9 Löschung der Eintragung
§ 10 Auswärtige Architektinnen und Architekten

Teil 2
Architektenkammer

§ 11 Architektenkammer
§ 12 Aufgaben der Architektenkammer
§ 13 Versorgungswerk
§ 14 Organe der Architektenkammer
§ 15 Vertreterversammlung
§ 16 Aufgaben der Vertreterversammlung
§ 17 Vorstand der Architektenkammer
§ 18 Satzungen
§ 19 Hauptsatzung
§ 20 Eintragungsausschuß
§ 21 Grundsätze für die Tätigkeit des Eintragungsausschusses
§ 22 Schlichtungsausschuß
§ 23 Finanzwesen
§ 24 Daten, Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht
§ 25 Aufsicht
§ 26 Durchführung der Aufsicht

Teil 3
Berufsunwürdiges Verhalten, Ordnungswidrigkeiten

§ 27 Rügerecht des Vorstandes
§ 28 Ehrenverfahren
§ 29 Maßnahmen im Ehrenverfahren
§ 30 Ehrenausschuß
§ 31 Ordnungswidrigkeiten

Teil 4
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 32 Fortführung der Berufsbezeichnung
§ 33 Übergangsvorschriften
§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1
Schutz der Berufsbezeichnung

§ 1
Berufsbezeichnung

(1) Die Berufsbezeichnung "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Garten- und Landschaftsarchitektin", "Garten- und Landschaftsarchitekt", "Architektin für Stadtplanung" oder "Architekt für Stadtplanung" darf nur führen, wer in die von der Architektenkammer eines Landes der Bundesrepublik Deutschland geführte Architektenliste mit der entsprechenden Fachrichtung eingetragen ist oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 10 berechtigt ist. 

(2) Architektinnen und Architekten können ihre Berufsaufgaben in der Tätigkeitsart freischaffend, gewerblich, angestellt oder im öffentlichen Dienst tätig wahrnehmen;

  1. freischaffend tätig ist, wer seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt;
  2. gewerblich tätig ist, wer seinen Beruf nicht ausschließlich freischaffend ausübt, einen Baubetrieb oder ein gewerbliches Unternehmen führt oder an einem solchen beteiligt ist;
  3. angestellt tätig ist, wer seinen Beruf ausschließlich oder überwiegend in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausübt;
  4. im öffentlichen Dienst tätig ist, wer seinen Beruf ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Dienst ausübt.

(3) Die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "Freischaffende" oder "Freischaffender" muß führen, wer mit dieser Tätigkeitsart in die Architektenliste eingetragen ist. Eigenverantwortlich tätig ist, wer die berufliche Tätigkeit als Büroinhaberin oder Büroinhaber selbständig ausübt. Unabhängig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

(4) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 3 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt sind. Die Bezeichnung "Architekturbüro" oder ähnliche Wortverbindungen darf nur verwenden, wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 berechtigt ist. 

(5) Die Bezeichnung des Hoch- und Fachschulabschlusses sowie erworbene akademische Grade werden durch diese Regelung nicht berührt.

(6) Die Berufsbezeichnung darf nicht mehr geführt werden, wenn die Entscheidung über die Löschung der Eintragung in die Architektenliste, die besonderen Verzeichnisse oder das Register unanfechtbar ist oder ihre sofortige Vollziehung angeordnet und die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt ist. 

(7) Soweit in diesem Gesetz der Begriff Architektin und Architekt verwendet wird, sind die in Absatz 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen gemeint.

§ 2
Partnerschaften

(1) Eine Partnerschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) mit Sitz oder Zweigniederlassung im Land Brandenburg, die mindestens eine Architektin oder einen Architekten als Partner hat, ist in das Verzeichnis der Partnerschaften bei der Architektenkammer einzutragen. Die Pflicht zur Anmeldung hat der zur Führung der Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt berechtigte Partner. Durch die Aufnahme in das Verzeichnis der Partnerschaften wird die Partnerschaft nicht Mitglied der Architektenkammer.

(2) Die Berufsausübung als Architektin oder Architekt in der Partnerschaft ist davon abhängig, daß die für diese geltenden Berufspflichten von der Partnerschaft beachtet werden. Dies ist im Partnerschaftsvertrag zu regeln.

(3) Die Partnerschaft ist verpflichtet, für sich oder die Partner eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit der Partner und der Beschäftigten ergebenden Haftpflichtgefahren abzuschließen und für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis der Partnerschaften und darüber hinaus fünf Jahre nach der Löschung aus diesem Verzeichnis aufrechtzuerhalten. Die Haftung für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung kann durch den Partnerschaftsvertrag auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Ist eine Haftungsbeschränkung vereinbart worden, so ist sie in das Verzeichnis der Partnerschaften nach Absatz 1 einzutragen. Zuständige Stelle im Sinne des § 158 c des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Brandenburgische Architektenkammer.

(4) Die Höhe der Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung beträgt 3 000 000 Deutsche Mark für Personenschäden und 500 000 Deutsche Mark für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden).

(5) Die Eintragung der Partnerschaft in das Verzeichnis der Partnerschaften ist zu löschen, wenn die Eintragung eines der Partner in der Architektenliste gemäß § 9 gelöscht wurde und kein weiterer Partner in der Partnerschaft zur Führung der Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt berechtigt ist, oder wenn die Partnerschaft gemäß § 9 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes aufgelöst wurde.

§ 3
Bezeichnung in der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

(1) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die die Berufsaufgaben nach § 4 zum Gegenstand des Unternehmens hat, darf entsprechend der Fachrichtung, mit der die Gesellschafter in die Architektenliste eingetragen sind, in der Firma die Bezeichnung "Gesellschaft von Architekten mbH", "Gesellschaft von Innenarchitekten mbH", "Gesellschaft von Garten- und Landschaftsarchitekten mbH" oder "Gesellschaft von Architekten für Stadtplanung mbH" oder eine entsprechende Wortverbindung nur führen, wenn die Gesellschaft in das bei der Architektenkammer geführte Verzeichnis der Gesellschaften mit beschränkter Haftung eingetragen ist.

(2) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gegenstand des Unternehmens auf Leistungen gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure beschränkt ist, darf entsprechend der von den Gesellschaftern geführten Berufsbezeichnungen in der Firma die Bezeichnung "Gesellschaft von Architekten und Ingenieuren mbH" oder eine entsprechende Wortverbindung nur führen, wenn die Gesellschaft in das bei der Architektenkammer geführte Verzeichnis der Gesellschaften mit beschränkter Haftung eingetragen ist.

(3) Eine Gesellschaft wird in das Verzeichnis der Gesellschaften mit beschränkter Haftung eingetragen, wenn

    1. im Falle des Absatzes 1 sämtliche Gesellschafter zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 berechtigt sind oder
    2. im Falle des Absatzes 2 die Gesellschafter und geschäftsführenden Personen mehrheitlich zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 berechtigt und die übrigen Gesellschafter Ingenieure sind, die Leistungen gemäß Absatz 2 erbringen und
  1. alle Gesellschafter ihren Beruf nur in der Gesellschaft aktiv ausüben,
  2. die Gesellschaft ihren Sitz im Land Brandenburg hat,
  3. der Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft, die Gesellschafter und die geschäftsführenden Personen zur Beachtung der Berufspflichten verpflichtet und
  4. der Gesellschaftsvertrag Vereinbarungen enthält, wonach die Eintragungsvoraussetzungen nach Nummer 1 auf Dauer sichergestellt sind.

(4) Durch die Eintragung in das Verzeichnis der Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer. Durch eine namens der Gesellschaft abgeschlossene Haftpflichtversicherung wird die Verpflichtung der zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigten Gesellschafter und geschäftsführenden Person nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 nicht berührt.

(5) Soweit Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Zusammensetzung der Gesellschafter und in der Geschäftsführung dem Registergericht anzuzeigen sind, sind sie auch unverzüglich durch Vorlage beglaubigter Urkunden der Architektenkammer anzuzeigen. Die Gesellschaft hat der Architektenkammer jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres eine beglaubigte Abschrift der beim Registergericht einzureichenden Liste der Gesellschafter zuzuleiten.

(6) Die Eintragung in das Verzeichnis der Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist zu versagen, wenn in der Person eines der Gesellschafter oder geschäftsführenden Person ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 vorliegt. Die Eintragung kann versagt werden, wenn in der Person eines der Gesellschafter oder geschäftsführenden Person ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 2 vorliegt.

(7) Die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Verzeichnis ist zu löschen, wenn

  1. die Gesellschaft aufgelöst ist,
  2. die Voraussetzung für die Eintragung gemäß Absatz 3 oder 6 nicht mehr vorliegt,
  3. in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf die Löschung der Eintragung in das Verzeichnis erkannt worden ist oder
  4. gegen einen Gesellschafter oder geschäftsführende Person in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung aus der Architektenliste erkannt wurde und die Mehrheit nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b nicht mehr gegeben ist.

Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen nach Absatz 6 Satz 2 bekannt werden oder eintreten und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.

(8) Die Berufsbezeichnung im Namen der Firma kann in der weiblichen oder männlichen Sprachform geführt werden.

§ 4
Berufsaufgaben, Fachrichtungen

(1) Die Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten sind in den Fachrichtungen

  1. Architektur: Bauwerke, bauliche Anlagen und Gebäude einschließlich Innenräume zweckmäßig, baukünstlerisch, technisch, wirtschaftlich, sicher, sozial verträglich und ökologisch zu planen und zu gestalten,
  2. Innenarchitektur: Innenräume, insbesondere raumbildende Ausbauten und damit verbundene Änderungen von Gebäuden zweckmäßig, baukünstlerisch, technisch, wirtschaftlich, sicher und ökologisch zu planen und zu gestalten,
  3. Garten- und Landschaftsarchitektur: Landschaft, Freiräume und gärtnerische Anlagen ökologisch, technisch, wirtschaftlich, sicher, sozial verträglich und gartenbaukünstlerisch zu planen und zu gestalten,
  4. Stadtplanung: Orts-, Stadt- und Raumplanung, insbesondere städtebauliche Pläne so auszuarbeiten, daß sie stadtgestalterischen, ökologischen, technischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen sowie den Anforderungen des Planungsrechts entsprechen.

(2) Zu den Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten aller Fachrichtungen gehört die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen, die Koordinierung, Steuerung und Überwachung der Planung und Ausführung sowie die Kontrolle und Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Erstellung von Fachgutachten und die Vertretung der Auftraggeber in Verwaltungsverfahren.

(3) Zu den Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten in den Fachrichtungen Architektur, Garten- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung gehört auch die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne und die Mitwirkung an Landesplanung, Raumordnung, Landschaftsplanung, Umweltverträglichkeitsprüfung und weiterer Planungsleistungen, soweit sie diese Aufgaben nicht bereits hauptsächlich wahrnehmen.

§ 5
Berufspflichten

(1) Architektinnen und Architekten haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Sie haben sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welches die Stellung der Architektinnen und Architekten erfordert, würdig zu zeigen.

(2) Sie sind verpflichtet,

  1. bei der Ausübung des Berufes darauf zu achten, daß das Leben, die Gesundheit Dritter, wichtige Gemeinschaftsgüter, natürliche und kulturelle Lebensbedingungen sowie Belange des Umweltschutzes und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,
  2. die berechtigten Interessen des Auftraggebers und dessen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
  3. sich beruflich fortzubilden und sich dabei auch über die für seine Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten sowie die Fortbildung in der Praxiszeit zu gewähren,
  4. im Falle der eigenverantwortlichen Tätigkeit für andere sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der ausschließlichen Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 4 ergeben, ausreichend zu versichern,
  5. als freischaffende Architektin und freischaffender Architekt zur Wahrung der unabhängigen Berufsausübung weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen zu verfolgen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen,
  6. sich gegenüber Berufsangehörigen und Mitarbeitern und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe, insbesondere den im Bauwesen tätigen Ingenieuren, kollegial zu verhalten,
  7. jede aufdringliche und unlautere Werbung zu unterlassen und alles zu tun, die guten Sitten des Berufsstandes zu wahren,
  8. an Architektenwettbewerben sich nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen gemäß den geltenden Vorschriften ein fairer und lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den partnerschaftlichen Belangen von Auslober und Teilnehmer Rechnung getragen wird,
  9. nur solche Pläne und Bauvorlagen mit seiner Unterschrift zu versehen, die von ihm selbst oder unter seiner Leitung oder seiner Verantwortung gefertigt wurden,
  10. Änderungen der Berufsausübung oder Tätigkeitsart, Aufgabe der beruflichen Tätigkeit im Land Brandenburg, auch in Partnerschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Eintritt oder An- und Abmeldung in diese oder aus diesen der Architektenkammer unverzüglich mitzuteilen und
  11. die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Berufspflichten zu beachten.

(3) Auswärtige Architektinnen und Architekten, Partnerschaften sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Mitglieder von Architektenkammern aus den Ländern der Bundesrepublik Deutschland haben bei einer Tätigkeit im Land Brandenburg dieselben Berufspflichten.

(4) Ein außerhalb des Berufes liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder das Ansehen des Berufsstandes bedeutenden Weise zu beeinträchtigen.

§ 6
Architektenliste

(1) Die Architektenkammer führt die Architektenliste. In die Architektenliste sind neben der Berufsbezeichnung in der entsprechenden Fachrichtung nach Absatz 3, die Tätigkeitsart nach § 1 Abs. 2, der Zeitpunkt der Eintragung, die Mitgliedsnummer, das Geschlecht, der Familien- und Vorname, das Geburtsdatum, die akademischen Grade sowie die Anschriften der Hauptwohnung und des Hauptsitzes sowie der Niederlassung und des Hauptsitzes der beruflichen Tätigkeit einzutragen und Änderungen und Löschungen vorzunehmen. Eine Änderung dieser Daten ist der Architektenkammer mitzuteilen. Das gilt auch für angestellt oder im öffentlichen Dienst Tätige, die eine vorübergehende freischaffende Tätigkeit aufnehmen wollen. Mit Einwilligung des Mitgliedes können weitere Daten anderer Tätigkeiten, wie Sachverständigen- und Gutachtertätigkeiten, aufgenommen werden, wenn der entsprechende Befähigungsnachweis vorliegt.

(2) Architektinnen und Architekten erhalten über die Eintragung in die Architektenliste eine Urkunde oder einen Ausweis, die bei der Löschung oder bei der Änderung der Eintragung unverzüglich zurückzugeben sind. Die Urkunde oder der Ausweis hat die Mitgliedsnummer zu enthalten.

(3) Die Mitgliedsnummer setzt sich zusammen aus

  1. der laufenden Nummer in der Architektenliste,
  2. dem Jahr der Eintragung,
  3. der Tätigkeitsart mit der Zahl "1" für freischaffend, der Zahl "2" für gewerblich, der Zahl "3" für angestellt und der Zahl "4" für im öffentlichen Dienst tätig und
  4. der Fachrichtung mit dem Buchstaben "A" für Architektin oder Architekt, "I" für Innenarchitektin oder Innenarchitekt, "L" für Garten- und Landschaftsarchitektin oder Garten- und Landschaftsarchitekt, "S" für Architektin für Stadtplanung oder Architekt für Stadtplanung.

(4) Lehrende an Hochschulen, teilweise als freischaffende Architektinnen oder Architekten Tätige, werden gemäß § 1 Abs. 3 unter der Tätigkeitsart "freischaffend" eingetragen.

§ 7
Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste, Befähigungsnachweis

(1) Die Eintragung geschieht auf Antrag.

(2) Sie setzt voraus,

  1. daß die antragstellende Person im Land Brandenburg ihre Hauptwohnung, ihren Hauptsitz oder Niederlassung der beruflichen Tätigkeit hat oder ihre überwiegende berufliche Beschäftigung ausübt und
  2. befähigt ist, die Berufsaufgaben in der jeweiligen Fachrichtung nach § 4 zu erfüllen.

(3) Die Befähigung im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 besitzt, wer eine der jeweiligen Fachrichtung entsprechende Ausbildung an einer deutschen Universität, Hochschule, Fachhochschule oder gleichwertigen Lehranstalt erfolgreich abgeschlossen hat und danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung ausgeübt hat. Die entsprechende Ausbildung für die Architektin für Stadtplanung und den Architekten für Stadtplanung ist der erfolgreiche Abschluß eines Studiums der Stadtplanung oder eines Studiums der Architektur oder der Raumplanung mit Schwerpunkt im Städtebau. Die zweijährige praktische Tätigkeit ist gemäß den Regelungen der Architektenkammer nach § 12 Abs. 1 Nr. 12 nachzuweisen.

(4) Die Befähigung besitzen auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ein durch die Richtlinien anerkanntes Diplom, Prüfungszeugnis oder einen dem Recht des jeweiligen Heimat- oder Herkunftsstaates entsprechenden sonstigen Befähigungsnachweis oder eine entsprechende Bescheinigung ihres Heimat- oder Herkunftsstaates vorlegen.

(5) Die Befähigung im Sinne der Absätze 3 und 4 besitzt auch, wer, ohne die Voraussetzung des Absatzes 4 zu erfüllen, eine der jeweiligen Fachrichtung entsprechende Ausbildung an einer Hochschule abgeschlossen hat, die einer Ausbildung in einer deutschen Bildungseinrichtung nach Absatz 3 gemäß § 24 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gleichwertig ist und eine zweijährige praktische Tätigkeit in der jeweiligen Fachrichtung ausgeübt hat.

(6) Ist die Eintragung in die Architektenliste in der jeweiligen Fachrichtung bei der Architektenkammer in einem Lande der Bundesrepublik Deutschland nur deshalb gelöscht worden, weil die Wohnung, der Hauptsitz oder die Niederlassung der beruflichen Tätigkeit oder die überwiegende berufliche Beschäftigung in diesem Land aufgegeben wurde, so ist die antragstellende Person innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste ohne Prüfung der Befähigung nach Absatz 3 in die Architektenliste mit ihrer Fachrichtung einzutragen, sofern keine Versagungsgründe nach § 8 vorliegen. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Eintragung beibehalten wird.

(7) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer Architektenkammer und einer Ingenieurkammer ist nicht zulässig.

§ 8
Versagung der Eintragung

(1) Die Eintragung in die Architektenliste ist einer antragstellenden Person zu versagen,

  1. solange ihr die Ausübung eines Berufes, der eine in § 4 genannten Berufsaufgaben zum Gegenstand hat, nach § 70 des Strafgesetzbuches rechtskräftig untersagt oder nach § 132 a der Strafprozeßordnung vorläufig verboten ist,
  2. solange ihr gemäß § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung die Berufsausübung untersagt ist,
  3. wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, daß sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nicht geeignet ist,
  4. solange ihr wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung aller Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist,
  5. wenn im Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in der Architektenliste erkannt worden ist.

(2) Die Eintragung kann einer antragstellenden Person versagt werden, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages

  1. sie eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozeßordnung abgegeben hat,
  2. das Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist, oder wenn
  3. sie besonders schwerwiegend oder wiederholt nicht unerheblich gegen Berufspflichten verstoßen hat.

§ 9
Löschung der Eintragung

(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn

  1. die eingetragene Person dies beantragt,
  2. die eingetragene Person verstorben ist,
  3. die eingetragene Person ihre Wohnung, ihren Hauptsitz oder Niederlassung der beruflichen Tätigkeit oder ihre überwiegende berufliche Beschäftigung im Land Brandenburg aufgegeben hat,
  4. sich nachträglich herausstellt, daß die Eintragungsvoraussetzungen nicht gegeben waren und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen,
  5. gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 die Eintragung zu versagen wäre, oder wenn
  6. im Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in die Architektenliste erkannt worden ist.

(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 8 Abs. 2 eingetreten oder bekanntgeworden und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.

§ 10
Auswärtige Architektinnen und Architekten

(1) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Hauptwohnung noch ihren Hauptsitz oder Niederlassung der beruflichen Tätigkeit haben, dürfen die Berufsbezeichnung oder eine Wortverbindung nach § 1 im Land Brandenburg ohne Eintragung in die Architektenliste führen, wenn sie

  1. diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer gesetzlichen Regelung ihres Herkunftsstaates führen dürfen oder
  2. die Voraussetzung nach § 7 erfüllen und ihr Herkunftsstaat eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht kennt.

(2) Personen, die nicht über einen Ausbildungsabschluß auf dem Gebiet ihrer Fachrichtung gemäß § 7 nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verfügen, dürfen die Berufsbezeichnung nur führen, wenn zuvor die Gleichwertigkeit ihres Berufsabschlusses mit den in § 7 genannten Voraussetzungen festgestellt wurde.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 stellt der Eintragungsausschuß fest. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 vorliegen, so entscheidet der Eintragungsausschuß.

Teil 2
Architektenkammer

§ 11
Architektenkammer

(1) Die in die Architektenliste eingetragenen Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Garten- und Landschaftsarchitektinnen und Garten- und Landschaftsarchitekten, Architektinnen für Stadtplanung und Architekten für Stadtplanung bilden die Brandenburgische Architektenkammer. 

(2) Die Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.

(3) Sitz der Architektenkammer ist Potsdam.

(4) Die Architektenkammer kann durch Hauptsatzung örtliche Untergliederungen bilden.

§ 12
Aufgaben der Architektenkammer

(1) Aufgabe der Architektenkammer ist es,

  1. die Baukultur, die Baukunst, das Bauwesen, den Städtebau und die Landschaftspflege zu fördern,
  2. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern und die Gesamtinteressen des Berufsstandes zu vertreten,
  3. die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen,
  4. die Architektenliste und das in § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 und 2 genannte Verzeichnis zu führen und die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,
  5. die berufliche Aus- und Fortbildung sowie entsprechende Einrichtungen für die Aus- und Fortbildung zu fördern,
  6. die Behörden und Gerichte in allen die Berufsaufgaben betreffenden Fragen durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise zu unterstützen,
  7. auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Berufsangehörigen oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,
  8. Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, das Sachverständigenwesen zu fördern und auf Anforderung von Behörden und Gerichten sowie Dritten Sachverständige namhaft zu machen,
  9. die Berufsangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
  10. Wettbewerbe zu fördern, bei der Regelung des Wettbewerbswesens und der Vorbereitung und Durchführung der Auslobung beratend mitzuwirken und zur Übereinstimmung mit den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften Stellung zu nehmen,
  11. die Zusammenarbeit mit anderen Kammern sowie mit den Berufsverbänden zu pflegen und zu fördern,
  12. durch Satzung Regelungen über die während der zweijährigen Praxiszeit nach § 7 Abs. 3 wahrzunehmenden Tätigkeiten in den Leistungsphasen und über begleitende Fortbildungsmaßnahmen zu treffen.

(2) Aufgrund ihrer Satzung kann sie zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 12 besondere Einrichtungen schaffen oder sich an anderen beteiligen.

§ 13
Versorgungswerk

(1) Die Architektenkammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder und deren Familienangehörige ein Versorgungswerk errichten. Dem Versorgungswerk können auch Personen angehören, die die Voraussetzungen zur Eintragung mit Ausnahme der zweijährigen praktischen Tätigkeit erfüllen. Mitglieder, deren Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften geregelt ist, dürfen nicht zur Teilnahme verpflichtet werden.

(2) Das Versorgungswerk wird gerichtlich und außergerichtlich durch die den Vorsitz führende Person seines Aufsichtsorgans vertreten. Aufsichtsorgan ist der Aufsichtsrat.

(3) Die Architektenkammer kann die Mitglieder anderer Architektenkammern oder Ingenieurkammern in das Versorgungswerk aufnehmen. Sie kann sich dem Versorgungswerk einer anderen Architektenkammer oder Ingenieurkammer in der Bundesrepublik Deutschland anschließen oder zusammen mit einem oder mehreren Versorgungswerken ein gemeinsames Versorgungswerk schaffen.

(4) Die Satzung muß bestimmen, daß Vermögen und Verwaltung des Versorgungswerkes unabhängig und getrennt von Vermögen und Verwaltung der Architektenkammer sind. Die §§ 54, 54 a und 54 d des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377), gelten entsprechend.

(5) Die Satzung muß ferner Bestimmungen enthalten über

  1. die versicherungspflichtigen Mitglieder,
  2. die Höhe und Art der Versicherungsleistungen,
  3. die Ermittlung und die Höhe der Beiträge,
  4. Beginn und Ende der Teilnahme,
  5. Befreiung von der Teilnahme,
  6. freiwillige Teilnahme und
  7. Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgabe besonderer Organe für das Versorgungswerk.

(6) Die Satzung, die Anschlußsatzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde sowie des für das Versicherungswesen zuständigen Ministeriums.

§ 14
Organe der Architektenkammer

(1) Organe der Architektenkammer sind

  1. die Vertreterversammlung und
  2. der Vorstand.

(2) Die in die Organe der Architektenkammer gewählten Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt des neu gewählten Mitgliedes. Mit dem Ausscheiden von Mitgliedern aus Organen erlischt die Ausübung des Amtes. Angehörige der Aufsichtsbehörde können nicht Mitglieder der Organe sein.

(3) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnisse, deren Höhe die Vertreterversammlung festsetzt.

§ 15
Vertreterversammlung

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Mitgliedern der Architektenkammer auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl nach den Vorschriften der Wahlordnung gewählt.

(2) Die Wahlordnung regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, die Durchführung der Wahl, die Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung. Es ist eine Vertreterin oder ein Vertreter je mindestens 25 Kammermitglieder in die Vertreterversammlung zu wählen. Die Wahlordnung bestimmt ferner, wie die vier Fachrichtungen und die Tätigkeitsarten bei der Zusammensetzung der Vertreterversammlung zu berücksichtigen sind.

(3) Die Vertreterversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist binnen einer Frist von zwei Monaten einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dies schriftlich beantragt.

§ 16
Aufgaben der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung beschließt insbesondere über

  1. die Satzungen,
  2. die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes,
  3. das Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung, die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer,
  4. die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Eintragungsausschusses,
  5. die Bildung weiterer Ausschüsse sowie die Wahl und die Abwahl der Mitglieder dieser Ausschüsse,
  6. die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe, des Eintragungsausschusses und der weiteren Ausschüsse,
  7. Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Beteiligung an Unternehmen und Verbänden,
  8. die Bildung eines Versorgungswerkes,
  9. die in diesem Gesetz vorgesehenen weiteren Ordnungen.

(2) Die Vertreterversammlung kann weitere Entscheidungen an sich ziehen; dies gilt nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(3) Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit der Versammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Male zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung muß auf diese Vorschrift ausdrücklich hingewiesen werden.

(4) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 

(5) Beschlüsse zu Satzungen und deren Änderungen sowie zur vorzeitigen Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.

§ 17
Vorstand der Architektenkammer

(1) Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und mindestens vier, höchstens zehn Beisitzenden. Eine Vizepräsidentin oder Vizepräsident muß angestelltes oder im öffentlichen Dienst tätiges Mitglied der Architektenkammer sein und eine Vizepräsidentin oder Vizepräsident muß den freischaffend tätigen Mitgliedern zugehören.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer; er bedient sich hierzu einer geschäftsführenden Person.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich. Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist die geschäftsführende Person zuständig und verantwortlich.

(4) Erklärungen, welche die Architektenkammer vermögensrechtlich verpflichten und nicht lediglich die laufende Verwaltung betreffen, müssen schriftlich abgefaßt und nach näherer Bestimmung der Satzung von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten gemeinsam mit der geschäftsführenden Person und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 18
Satzungen

(1) Die Architektenkammer kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Sie hat in der Form der Satzung Bestimmungen zu treffen über

  1. die innere Verfassung der Architektenkammer (Hauptsatzung),
  2. die Wahlordnung zur Vertreterversammlung,
  3. die Beitragsordnung,
  4. die Gebührenordnung,
  5. die Haushalts- und Kassenordnung,
  6. den Haushaltsplan,
  7. die Sachverständigenordnung und
  8. die Fort- und Weiterbildungsordnung.

(2) Die Satzungen nach den Nummern 1 bis 8 sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Satzungen nach den Nummern 1 bis 5, 7 und 8 sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Architektenkammer auszufertigen und im Amtsblatt für Brandenburg bekanntzumachen.

§ 19
Hauptsatzung

(1) Die Architektenkammer gibt sich eine Hauptsatzung. Diese muß Bestimmungen enthalten über

  1. die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Architektenkammer,
  2. die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,
  3. die Zusammensetzung des Vorstandes der Architektenkammer sowie die Wahl und die Abwahl von deren Mitgliedern,
  4. die Geschäftsführung, die Vertretung und die Verwaltungseinrichtung der Architektenkammer
  5. die Zusammensetzung der Ausschüsse der Architektenkammer sowie die Wahl und die Abwahl von deren Mitgliedern,
  6. die Bildung örtlicher Untergliederungen und
  7. die Form und die Art der Bekanntmachungen.

(2) Die Hauptsatzung ist so auszugestalten, daß die Wahrung der Belange aller Fachrichtungen und Tätigkeitsarten gesichert ist.

§ 20
Eintragungsausschuß

(1) Bei der Architektenkammer wird ein Eintragungsausschuß gebildet. Seine Kosten trägt die Architektenkammer.

(2) Der Eintragungsausschuß bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben der Verwaltungseinrichtung der Architektenkammer.

(3) Der Eintragungsausschuß besteht aus der den Vorsitz führenden Person und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Für die den Vorsitz führende Person ist die Vertretung zu bestellen. Der Eintragungsausschuß entscheidet in der Besetzung mit der den Vorsitz führenden Person und vier Beisitzenden, von denen mindestens drei Beisitzende der Fachrichtung der antragstellenden Person angehören müssen.

(4) Die den Vorsitz führende Person und deren Vertretung müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder Diplomjuristin oder Diplomjurist sein. Die Beisitzenden müssen Mitglieder der Architektenkammer sein. Sie dürfen weder dem Vorstand angehören und nicht Dienstkräfte der Architektenkammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

(5) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt und durch den Vorstand bestellt.

§ 21
Grundsätze für die Tätigkeit des Eintragungsausschusses

(1) Entscheidungen der Architektenkammer, die sich auf die Architektenliste beziehen, trifft der Eintragungsausschuß. Der Eintragungsausschuß ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Der Eintragungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.

(3) Die antragstellende Person soll bei der Ermittlung der Eintragungsvoraussetzungen mitwirken, dem Eintragungsausschuß die erforderlichen Auskünfte erteilen, Unterlagen vorlegen und auf Verlangen persönlich erscheinen. Der Eintragungsantrag ist zurückzuweisen, wenn der Eintragungsausschuß das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen infolge mangelnder Mitwirkung nicht hinreichend klären kann.

(4) Wird gegen eine Entscheidung des Eintragungsausschusses ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf eingelegt, so wird die Architektenkammer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die den Vorsitz führende Person des Eintragungsausschusses vertreten. 

§ 22
Schlichtungsausschuß

(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Architektenkammer oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist bei der Architektenkammer ein ständiger Schlichtungsausschuß zu bilden. Der Schlichtungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Näheres regelt die Schlichtungsordnung.

(2) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden für die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt und vom Vorstand bestellt.

(3) Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Architektenkammer hat der Schlichtungsausschuß auf Anrufung durch Beteiligte oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Sind Dritte beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuß nur mit deren Einverständnis tätig werden. 

§ 23
Finanzwesen

(1) Der Finanzbedarf der Architektenkammer wird, soweit er nicht anderweitig gedeckt wird, durch Beiträge der Mitglieder gedeckt. Sie können der Höhe nach gestaffelt werden. Für Amtshandlungen und die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Gegenständen und besonderen Leistungen sowie für das Verfahren vor den Ausschüssen kann die Architektenkammer Gebühren und Auslagen erheben.

(2) Die Architektenkammer erläßt zur Erhebung der Beiträge eine Beitragsordnung und zur Erhebung der Gebühren und Auslagen eine Gebührenordnung.

(3) Der Vorstand der Architektenkammer stellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Vertreterversammlung zur Beschlußfassung vor. Der Vorstand stellt nach Ablauf des Haushaltsjahres eine Jahresrechnung auf und legt sie dem Finanzausschuß vor. Der Ausschuß berichtet der Vertreterversammlung vor deren Entlastung des Vorstandes. Der Haushaltsplan und sein Vollzug müssen den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen. Die Jahresrechnung ist durch Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüferinnen oder Buchprüfer zu prüfen. Die Architektenkammer hat eine Haushalts- und Kassenordnung zu erlassen, die Bestimmungen über die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes, die Kassen- und Buchführung und die Rechnungslegung und Prüfung enthält. Im übrigen ist die Landeshaushaltsordnung zu beachten.

§ 24
Daten, Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht

(1) Die aufgrund dieses Gesetzes gebildeten Organe, Ausschüsse und Einrichtungen der Architektenkammer dürfen zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben personen- und betriebsbezogene Daten erheben, speichern, nutzen und übermitteln.

(2) Die Daten sind grundsätzlich bei den Betroffenen mit deren Kenntnis zu erheben. Die Betroffenen sind verpflichtet, den Organen, Ausschüssen und Einrichtungen der Architektenkammer auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; hierauf sind sie hinzuweisen. Wird die Auskunftspflicht nicht erfüllt, erfolgt keine Eintragung in die Architektenliste oder weitere Antragsbearbeitung. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Eine Erhebung personenbezogener Daten ist ohne Kenntnis der Betroffenen zulässig, wenn anderenfalls die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz gefährdet wäre. Dies ist insbesondere gegeben, wenn Anhaltspunkte für unrichtige Angaben oder eine Berufspflichtverletzung vorliegen. In solchen Fällen sind die Organe, Ausschüsse und Einrichtungen berechtigt, zu deren Aufklärung die hierfür notwendigen personenbezogenen Daten bei öffentlichen Stellen zu erheben.

(4) Die Daten dürfen grundsätzlich nur für die Zwecke gespeichert, genutzt und übermittelt werden, für die sie erhoben worden sind.

(5) Die Architektenkammer darf folgende personen- und betriebsbezogenen Angaben aus der Architektenliste und den Verzeichnissen der Partnerschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung bei Vorliegen eines berechtigten Interesses übermitteln:

  1. Name, Vorname,
  2. Geschlecht,
  3. Akademischer Grad,
  4. Titel,
  5. Anschrift,
  6. Fachrichtung,
  7. Beschäftigungsart,
  8. Gesellschaftsform,
  9. Haftungsbeschränkung nach § 2 und
  10. Angaben zur Löschung aus oder Änderung der Eintragungen in der Architektenliste.

Diese Angaben dürfen von der Architektenkammer auch veröffentlicht werden. Gegen die Veröffentlichung der Angaben haben die Betroffenen ein Widerspruchsrecht. Sie sind darüber in geeigneter Weise zu belehren. Bei beabsichtigten Übermittlungen sind die Betroffenen über die Art der zu übermittelnden Angaben, den Verwendungszweck sowie den Empfänger der Angaben aufzuklären.

(6) Im übrigen gilt das Brandenburgische Datenschutzgesetz.

§ 25
Aufsicht

(1) Die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer führt das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).

(2) Die Aufsichtsbehörde hat unbeschadet weitergehender Vorschriften darüber zu wachen, daß die Architektenkammer ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, den Satzungen und auf der Grundlage einer geordneten Finanzgebarung ausübt.

(3) Die Aufsicht über das Versorgungswerk führt das für das Versicherungswesen zuständige Ministerium.

§ 26
Durchführung der Aufsicht

(1) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von der Architektenkammer Aufschluß über deren Angelegenheiten verlangen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Architektenkammer beanstanden, wenn sie die Rechtsvorschriften oder die Satzungen der Architektenkammer verletzen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden; die Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden. 

(3) Erfüllt die Architektenkammer ihr obliegende Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Kammer innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlaßt und durchführt.

(4) Wenn und solange die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Architektenkammer nicht gewährleistet ist und andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde Beauftragte bestellen, die einzelne oder sämtliche Aufgaben anstelle der Architektenkammer auf deren Kosten wahrnehmen. 

(5) Zu den Tagungen der Vertreterversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen. Die Vertretung der Aufsichtsbehörde ist in der Versammlung auf ihr Verlangen jederzeit zu hören. Eine Vertreterversammlung ist einzuberufen, wenn es die Aufsichtsbehörde verlangt.

(6) Beschlüsse und andere Maßnahmen der Architektenkammer, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam.

Teil 3
Berufsunwürdiges Verhalten, Ordnungswidrigkeiten

§ 27
Rügerecht des Vorstandes

(1) Der Vorstand kann die Verletzung von Berufspflichten nach diesem Gesetz rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens nicht erforderlich erscheint. Architektinnen und Architekten, die im öffentlichen Dienst tätig sind, unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht dem Rügerecht.

(2) Das Rügerecht erlischt, sobald das Ehrenverfahren gegen das Mitglied eingeleitet ist.

(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Mitglied zu hören. 

(4) Der Bescheid, durch den das Verhalten des Mitgliedes gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Mitglied mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(5) Gegen den Bescheid kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach der Zustellung beim Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Wird der Einspruch zurückgewiesen, so kann das Mitglied binnen eines Monats nach der Zustellung beim Ehrenausschuß die Einleitung eines Ehrenverfahrens beantragen. Absatz 4 gilt entsprechend. 

(6) Die Erteilung einer Rüge steht der Einleitung des Ehrenverfahrens wegen desselben Verhaltens nicht entgegen. Die Rüge wird mit Rechtskraft der Entscheidung des Ehrenausschusses gegenstandslos. Hält der Ehrenausschuß die Durchführung eines Ehrenverfahrens nur wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht für erforderlich oder stellt er wegen der Geringfügigkeit der Berufspflichtverletzung das Verfahren ein, so hat er in seinem Beschluß die Rüge aufrechtzuerhalten, wenn die Nachprüfung ergibt, daß sie zu Recht erteilt wurde. 

(7) Eingetragene Rügen werden gelöscht, wenn sich das Mitglied fünf Jahre keiner weiteren Berufspflichtverletzung mehr schuldig gemacht hat.

§ 28
Ehrenverfahren

(1) Ein Mitglied der Architektenkammer oder eine natürliche oder juristische Person, die zur Beachtung der Berufspflichten verpflichtet ist, hat sich wegen berufsunwürdigen Verhaltens in einem Ehrenverfahren zu verantworten. Berufsunwürdig verhält sich, wer die Berufspflichten schuldhaft verletzt. Politische, wissenschaftliche und künstlerische oder religiöse Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines Ehrenverfahrens sein. Architektinnen und Architekten, die im öffentlichen Dienst tätig sind, unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen oder hoheitlichen Tätigkeit nicht dem Ehrenverfahren.

(2) Soweit Betroffene Mitglied einer anderen Architektenkammer sind, ist diese vorrangig für die Verfolgung der Berufspflichtverletzungen zuständig.

(3) Das Ehrenverfahren findet vor dem Ehrenausschuß statt. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.

(4) Einen Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens können stellen:

  1. Architektinnen und Architekten gegen sich selbst,
  2. der Vorstand der Architektenkammer oder
  3. die Aufsichtsbehörde.

(5) Ist wegen desselben Sachverhaltes die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben worden, kann ein Ehrenverfahren zwar eingeleitet werden, es muß aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Das gleiche gilt, wenn während des Ehrenverfahrens die öffentliche Klage erhoben wird. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren sind für das Ehrenverfahren bindend.

(6) Ist das Mitglied in einem strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen worden oder wurde das strafgerichtliche Verfahren eingestellt, kann wegen des Sachverhaltes, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war, ein Ehrenverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, eine Verletzung von Berufspflichten darstellt.

(7) Die Verfolgung einer Verletzung von Berufspflichten verjährt in fünf Jahren. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78 a bis 78 c des Strafgesetzbuches entsprechend. Verstößt ein Verhalten auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung der Verletzung von Berufspflichten zugleich mit der Strafverfolgung.

§ 29
Maßnahmen im Ehrenverfahren

(1) Im Ehrenverfahren kann erkannt werden auf

  1. Verweis,
  2. Geldbuße bis 20 000 Deutsche Mark,
  3. Aberkennung der Mitgliedschaft in Organen oder Ausschüssen der Architektenkammer,
  4. Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen der Architektenkammer bis zur Dauer von fünf Jahren oder
  5. Löschung der Eintragung in die Architektenliste oder in das Verzeichnis der Partnerschaften oder der Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.

(3) Im Ehrenverfahren gegen eine juristische Person kann erkannt werden auf eine Geldbuße und auf Löschung aus dem Verzeichnis der Gesellschaften mit beschränkter Haftung und gleichzeitige Aberkennung der Berechtigung, die Bezeichnung nach § 3 zu führen.

(4) Geldbußen fließen der Architektenkammer zu.

(5) Gegen eine Maßnahme im Ehrenverfahren kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Ein Vorverfahren nach § 68 ff der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. 

§ 30
Ehrenausschuß

(1) Die Ahndung von berufsunwürdigem Verhalten hat in einem Ehrenverfahren vor dem bei der Architektenkammer zu bildenden Ehrenausschuß zu erfolgen.

(2) Dem Ehrenausschuß gehören die den Vorsitz führende Person und eine ausreichende Anzahl von Beisitzenden an. Für die den Vorsitz führende Person kann Vertretung bestellt werden. Der Ehrenausschuß entscheidet in der Besetzung mit der den Vorsitz führenden Person und zwei Beisitzenden, von denen mindestens eine beisitzende Person der Fachrichtung der betroffenen Person angehören muß. Das Verfahren ist nicht öffentlich.

(3) Die den Vorsitz führende Person und ihre Vertretung müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder Diplomjuristin oder Diplomjurist sein. Die Beisitzenden müssen Mitglieder der Architektenkammer sein und weder dem Vorstand noch einem Ausschuß der Architektenkammer, der für die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Architektenkammer oder zwischen diesen und Dritten zuständig ist, angehören und nicht Bedienstete der Architektenkammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

(4) Die den Vorsitz führende Person, deren Vertretung und die Beisitzenden werden für die Dauer von fünf Jahren vom Vorstand bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Amtszeit erlischt mit der Wahl eines neuen Ehrenausschusses.

(5) Das Nähere regelt die Ehrenordnung.

§ 31
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. unbefugt eine der in § 1 Abs. 1, 3 und 6 genannten Berufsbezeichnungen oder eine Wortverbindung mit einer solchen im Sinne des § 1 Abs. 4 persönlich oder im Zusammenhang mit einer Partnerschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung führt, oder
  2. der Anmeldepflicht nach § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes in der Firma einer Gesellschaft oder einer Partnerschaft, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestand, unbefugt eine der in § 1 Abs. 1 und 3 genannten Berufsbezeichnungen, eine Wortverbindung mit einer solchen oder eine ähnliche Bezeichnung, die geeignet ist, mit einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 und 3 verwechselt zu werden, führt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20 000 Deutsche Mark im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mit 5 000 Deutsche Mark geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Architektenkammer.

(5) Geldbußen fließen der Architektenkammer zu.

Teil 4
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 32
Fortführung der Berufsbezeichnung

Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Architektenliste eingetragen sind, dürfen ihre Berufsbezeichnung weiterführen.

§ 33
Übergangsvorschriften

(1) Die nach den bisher geltenden Regelungen gebildeten Organe der Architektenkammer bleiben bis zu einer Neuwahl oder Neubestellung entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes im Amt.

(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Verfahren vor dem Eintragungs- oder Ehrenausschuß sind nach den bisher gültigen Rechtsvorschriften abzuschließen.

(3) Der Nachweis nach § 7 Abs. 3 Satz 3 über die gemäß den Regelungen der Architektenkammer nach § 12 Abs. 1 Nr. 12 durchgeführte praktische Tätigkeit entfällt für antragstellende Personen, die die entsprechende Ausbildung in den einzelnen Fachrichtungen spätestens im Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen haben.

(4) Das für das Bauberufsrecht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung der Architektenkammer weitere Aufgaben, die ihrem Wesen nach zu den in § 12 genannten Aufgaben gehören, zuzuweisen und die Höhe der Mindestversicherungssumme nach § 2 Abs. 4 neu zu bestimmen. 

§ 34
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Architektengesetz vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 921) außer Kraft.