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Personalausweisgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Personalausweisgesetz - BbgPAuswG)

Personalausweisgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Personalausweisgesetz - BbgPAuswG)
vom 7. April 1994
(GVBl.I/94, [Nr. 09], S.100)

zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 16], S.298, 305)

Am 1. November 2010 außer Kraft getreten durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2013
(GVBl.I/13, [Nr. 30])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Ausweispflicht

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht nach den Vorschriften des Brandenburgischen Meldegesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 236) oder der besonderen Meldepflicht nach § 20 des Brandenburgischen Meldegesetzes unterliegen oder keine Wohnung haben, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die einen gültigen Paß besitzen oder in einer Einrichtung untergebracht sind, die dem Vollzug einer richterlichen Entscheidung über eine Freiheitsentziehung dient.

(3) Von der Ausweispflicht können befreit werden

  1. Personen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht umfaßt;
  2. Personen, die voraussichtlich dauernd in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder in ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind oder sich voraussichtlich auf Dauer wegen einer körperlichen Behinderung nicht oder nur in Begleitung in der Öffentlichkeit zu bewegen vermögen.

(4) Auch Deutschen, die der Ausweispflicht nach Absatz 1 nicht unterliegen, ist auf Antrag ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis auszustellen.

(5) Niemand darf mehr als einen Personalausweis oder einen vorläufigen Personalausweis besitzen.

(6) Der Inhaber eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises ist verpflichtet, seinen Ausweis Behörden und deren Bediensteten, die zur Feststellung seiner Personalien berechtigt sind, auf Verlangen vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen. Eine Mitführungspflicht für den Ausweis besteht nicht.

(7) Der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis bleiben Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

§ 2
Vorläufiger Personalausweis

(1) Macht ein Ausweisbewerber bei der Antragstellung glaubhaft, daß er sofort einen Personalausweis benötigt, ist ihm ein vorläufiger Personalausweis auszustellen. Ein vorläufiger Personalausweis kann auch aus anderen wichtigen Gründen ausgestellt werden.

(2) Die Gültigkeit eines vorläufigen Personalausweises wird dem jeweiligen Nutzungszweck angepaßt; sie darf jedoch drei Monate nicht überschreiten.

§ 3
Personalausweisbehörden

(1) Personalausweisbehörden sind die kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.

(2) Örtlich zuständig ist die Personalausweisbehörde, in deren Bezirk der Ausweisbewerber, Ausweisinhaber oder Ausweispflichtige seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat.

(3) Ist dem Ausweisbewerber die Antragstellung bei der Personalausweisbehörde der Hauptwohnung nicht zuzumuten, kann der Ausweis auch bei der Personalausweisbehörde am Ort einer Nebenwohnung beantragt werden. Diese hat den Antrag unverzüglich an die Personalausweisbehörde der Hauptwohnung weiterzuleiten.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 vor, kann ein vorläufiger Personalausweis auch von der Personalausweisbehörde am Ort einer Nebenwohnung ausgestellt werden; diese hat die Personalausweisbehörde der Hauptwohnung unverzüglich von der Ausstellung zu unterrichten.

(5) Hat der Ausweisbewerber, Ausweisinhaber oder Ausweispflichtige keine Wohnung im Land Brandenburg, so ist die Personalausweisbehörde des Landes Brandenburg zuständig, in deren Bezirk er sich aufhält.

(6) Für Binnenschiffer und Seeleute bestimmt sich die Zuständigkeit nach § 20 des Brandenburgischen Meldegesetzes.

§ 4
Antragstellung

(1) Ein Personalausweis und ein vorläufiger Personalausweis werden nur auf Antrag des Ausweisbewerbers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Betreuers ausgestellt. Zur Antragstellung muß der Ausweisbewerber persönlich erscheinen; Ausnahmen können aus wichtigem Grund, etwa bei körperlichen Gebrechen, zugelassen werden. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg findet keine Anwendung. Im Antragsverfahren nachzureichende Erklärungen können im Wege der Datenübertragung abgegeben werden.

(2) Jugendliche, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz. Für ausweispflichtige Jugendliche vom vollendeten sechzehnten bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr ist der gesetzliche Vertreter verpflichtet, den Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises zu stellen, falls dies der Jugendliche unterläßt.

(3) Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, hat der Betreuer den Antrag zu stellen, sofern die Antragstellung von seinem Aufgabenkreis umfaßt ist. Dies gilt nicht, sofern der Betreute von der Ausweispflicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 befreit ist.

(4) Der Ausweisbewerber hat die erforderlichen Unterschriften zu leisten und für die Ausstellung eines Personalausweises ein Lichtbild, für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises zwei Lichtbilder abzugeben. Für die Beschaffenheit der Lichtbilder gilt die Vorschrift des § 3 der Verordnung zur Bestimmung der Muster der Reisepässe der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Januar 1988 (BGBl. I S. 2) entsprechend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Personalausweisbehörde Ausnahmen, insbesondere von der Verpflichtung des Ausweisbewerbers, ein Lichtbild ohne Kopfbedeckung vorzulegen, zulassen. Darüber hinaus hat der Ausweisbewerber folgende Daten anzugeben:

  1. Familiennamen und gegebenenfalls Geburtsnamen,
  2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
  3. gegebenenfalls den Doktorgrad,
  4. gegebenenfalls den Ordens- oder Künstlernamen,
  5. Tag und Ort der Geburt,
  6. Körpergröße,
  7. Augenfarbe,
  8. gegenwärtige Anschrift, bei mehreren Wohnungen die der Hauptwohnung,
  9. Staatsangehörigkeit.

(5) Bestehen Zweifel über die Person des Ausweisbewerbers, hat dieser bei der Antragstellung geeignete Nachweise zur Feststellung seiner Identität und seiner Eigenschaft als Deutscher zu erbringen. In Betracht kommen insbesondere mitgeführte, auch abgelaufene, Ausweise und Reisepässe, Personenstandsurkunden, Staatsangehörigkeitsurkunden oder Registrierscheine des Bundesverwaltungsamtes, amtliche Lichtbildausweise sowie die Anhörung von Erkennungszeugen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der zum Ausweisbewerber im Personalausweisregister gespeicherten Daten, insbesondere zur Namensführung, sind vom Ausweisbewerber auf Verlangen der Personalausweisbehörde weitere geeignete Unterlagen, insbesondere Personenstandsurkunden, vorzulegen, auch wenn Zweifel an der Identität des Ausweisbewerbers nicht bestehen.

(6) Im Falle des Absatzes 2 oder 3 ist auch die Vertretungs- oder Betreuungsberechtigung unter Angabe der Daten nach Absatz 4 Nr. 1 bis 5, 8 und 9 nachzuweisen.

(7) Reichen die Angaben und Nachweise nach Absatz 5 nicht aus, um die Identität des Ausweisbewerbers zweifelsfrei festzustellen, und lassen sich die Zweifel an der Identität auch nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten durch weitere vom Ausweisbewerber zu erbringende Nachweise oder durch Auskünfte anderer Stellen beheben, so ist der Ausweisbewerber verpflichtet, sich den zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen, insbesondere einer Gegenüberstellung, zu unterziehen. Bestehen auch dann noch Zweifel an seiner Identität, so kann die Personalausweisbehörde erkennungsdienstliche Maßnahmen anordnen; ihre Durchführung obliegt der Polizei. Erkennungsdienstliche Unterlagen zur Feststellung der Identität des Ausweisbewerbers darf die Polizei nur für diesen Zweck verwenden. Sie werden der Personalausweisbehörde mit dem Ergebnis der Feststellung zugesandt. Steht danach die Identität des Ausweisbewerbers zweifelsfrei fest, sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten.

§ 5
Ungültigkeit von Personalausweisen

(1) Ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis ist ungültig, wenn seine Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.

(2) Bereits vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ist ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis ungültig, wenn

  1. er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Inhabers nicht mehr zuläßt,
  2. er verändert worden ist,
  3. Eintragungen fehlen oder, mit Ausnahme von Angaben über die gegenwärtige Anschrift, unzutreffend sind.

§ 6
Pflichten des Ausweisinhabers

(1) Der Inhaber eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises ist verpflichtet,

  1. rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Personalausweises einen neuen Personalausweis zu beantragen, sofern er zum Besitz eines Personalausweises verpflichtet ist,
  2. einen neuen Personalausweis zu beantragen, wenn der bisherige Personalausweis aus anderen Gründen als wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer ungültig geworden oder wenn er abhanden gekommen ist, sofern er zum Besitz eines Personalausweises verpflichtet ist,
  3. seinen bisherigen Personalausweis bei Ungültigkeit oder Empfang eines neuen Personalausweises abzugeben,
  4. den Verlust seines Personalausweises unverzüglich der zuständigen Personalausweisbehörde anzuzeigen,
  5. seinen wiederaufgefundenen ungültigen Personalausweis unverzüglich bei der zuständigen Personalausweisbehörde abzugeben,
  6. seinen wiederaufgefundenen gültigen Personalausweis unverzüglich bei der zuständigen Personalausweisbehörde abzugeben, wenn ihm ein neuer Personalausweis ausgestellt worden ist,
  7. seinen Personalausweis unverzüglich bei der zuständigen Personalausweisbehörde vorzulegen, wenn Eintragungen unzutreffend geworden sind.

(2) Bei der Verlustanzeige nach Absatz 1 Nr. 4 hat der Personalausweisinhaber die in § 4 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 und 8 genannten Daten, die Behörde, die den Personalausweis ausgestellt hat, sowie die Umstände des Verlustes anzugeben.

§ 7
Sicherstellung und Einziehung

Ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis, der ungültig oder dessen Besitz unzulässig ist, kann von jeder Personalausweisbehörde oder Behörde, die zur Feststellung von Personalien berechtigt ist, zur Vorbereitung der Einziehung sichergestellt und von der zuständigen Personalausweisbehörde eingezogen werden.

§ 8
Gebühren

(1) Für die erstmalige Ausstellung eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises sowie für die Neuausstellung eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises wegen Ungültigkeit oder nach Verlust, auch Diebstahl, wird eine Gebühr von 8 Euro erhoben.

(2) Die erstmalige Ausstellung eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises an Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet und das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist gebührenfrei. Eine erstmalige Ausstellung im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn dem Personalausweisbewerber bereits ein zur Personenfeststellung bestimmter Ausweis der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ausgestellt wurde.

(3) Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn der Gebührenpflichtige bedürftig ist.

(4) Die Gebühren fließen der Personalausweisbehörde zu, die den Ausweis ausgestellt hat.

§ 9
Datenübermittlung

(1) Die Personalausweisbehörde übermittelt Daten nach § 4 Abs. 4 und 6 sowie Seriennummer, Ausstellungsbehörde und Gültigkeitsdauer eines Personalausweises im Rahmen des § 2 b des Gesetzes über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548). Zu den Daten nach § 4 Abs. 4 gehören auch das auf dem ausgefüllten Ausweisantrag befindliche Lichtbild sowie die Unterschrift des Antragstellers.

(2) Die Personalausweisbehörde übermittelt der Polizei von sich aus Daten nach § 4 Abs. 4 und 6 sowie Seriennummer, Ausstellungsbehörde und Gültigkeitsdauer eines Personalausweises oder vorläufigen Personalausweises, wenn der Personalausweis durch eine Straftat oder sonst abhanden gekommen ist und in diesem Fall konkrete Hinweise vorliegen, die den Verdacht einer mißbräuchlichen Benutzung begründen. Die Polizei ist zu unterrichten, wenn der Personalausweis oder vorläufige Personalausweis wiedergefunden wird.

(3) Wird die Personalausweisbehörde von den Dienststellen der Polizei, den Staatssanwaltschaften, den Gerichten, den Justizvollzugsbehörden, der Landesbehörde für Verfassungsschutz, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt oder dem Generalbundesanwalt um Übermittlung von Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben ersucht, so hat die ersuchende Behörde den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlaß der Übermittlung aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des zweiten Kalenderjahres, das dem Jahr der Übermittlung folgt, zu vernichten.

§ 10
(aufgehoben)

§ 11
Übergangsvorschrift für die Ausweispflichtigen

(1) Ein zur Personenfeststellung bestimmter Ausweis der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ist längstens bis zum 31. Dezember 1995 gültig.

(2) Ist der Ausweisbewerber im Besitz eines zur Personenfeststellung bestimmten Ausweises der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, entfallen die Verpflichtungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 6; in diesen Fällen ist dem Ausweisbewerber das von der Personalausweisbehörde als ungültig gekennzeichnete Personaldokument wieder auszuhändigen.

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. durch falsche Angaben die Ausstellung eines Personalausweises bewirkt,
  2. als gesetzlicher Vertreter eines Ausweispflichtigen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 die erstmalige Beantragung eines Personalausweises unterläßt,
  3. als Ausweisinhaber einer seiner Pflichten nach § 6 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) ist für Ordnungswidrigkeiten nach dieser Vorschrift und nach § 5 des Bundesgesetzes über Personalausweise die Personalausweisbehörde.

§ 13
Einschränkung von Grundrechten

Zur Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 4 Abs. 7 können die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.

§ 14
Verwaltungsvorschriften

Der Minister des Innern erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 15
(Inkrafttreten)