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Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Brandenburg (Spielbankgesetz - SpielbG)

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Brandenburg (Spielbankgesetz - SpielbG)
vom 22. Mai 1996
(GVBl.I/96, [Nr. 13], S.170)

zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. April 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 06], S.119, 120)

Am 1. Januar 2008 außer Kraft getreten durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007
(GVBl.I/07, [Nr. 17], S.218, 227)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Im Land Brandenburg können drei Spielbanken zugelassen werden. Daneben können Zweigstellen für das Automatenspiel zugelassen werden.

§ 2

(1) Die Erlaubnis erteilt das Ministerium des Innern. Als Standort einer Spielbank können die Städte Potsdam, Frankfurt (Oder) und Cottbus oder eine an diese Städte angrenzende Gemeinde oder eine Gemeinde bestimmt werden, die zum Gebiet eines an die genannten Städte angrenzenden Amtes gehört.

(2) Die Erlaubnis ist für zehn Jahre zu erteilen. Sie kann auf Antrag um jeweils mindestens fünf Jahre verlängert werden. Der Antrag ist spätestens vor Ablauf des vorletzten Jahres der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis zu stellen.

(3) Die Erlaubnis kann Auflagen enthalten, insbesondere über

  1. besondere Pflichten bezüglich der Errichtung und Einrichtung der Spielbank,
  2. die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen des Spielbankunternehmers,
  3. eigene Sicherheitsvorkehrungen des Spielbankunternehmers,
  4. Pflichten gegenüber der Spielbankaufsicht,
  5. die Berücksichtigung der örtlichen Belange der Sitzgemeinde der Spielbank.

(4) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können während der Laufzeit einer erteilten Erlaubnis weitere Auflagen erlassen werden. Die Erlaubnis kann bei groben Verstößen des Spielbankunternehmers gegen Rechtsvorschriften oder die Auflagen der Erlaubnis widerrufen werden.

§ 3

Die Erlaubnis nach § 2 darf nur einer Handelsgesellschaft erteilt werden, deren Anteile mittelbar oder unmittelbar ausschließlich juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz im Land Brandenburg gehören. Das Land übernimmt keine Geschäftsanteile.

§ 4

(1) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, an das Land eine Spielbankabgabe zu entrichten.

(2) Die Spielbankabgabe beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag bis 7,5 Millionen Euro 60 vom Hundert des Bruttospielertrages, bis 15 Millionen Euro 70 vom Hundert des Bruttospielertrages, über 15 Millionen Euro 80 vom Hundert des Bruttospielertrages.

(3) Die Spielbankabgabe beträgt abweichend von Absatz 2 im Jahre nach der Eröffnung und in den folgenden zwei Jahren bis 7,5 Millionen Euro 50 vom Hundert des Bruttospielertrages, bis 15 Millionen Euro 60 vom Hundert des Bruttospielertrages, über 15 Millionen Euro 70 vom Hundert des Bruttospielertrages.

(4) Der Spielbankunternehmer ist für den Betrieb der Spielbank von der Zahlung derjenigen Steuern befreit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank stehen.

(5) Bruttospielerträge sind für den Fall, daß

  1. die Spielbank das Risiko trägt, die Beträge, um die die Spieleinsätze die Gewinne der Spieler übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen (Bruttogewinn); von dem Bruttogewinn sind die Verluste vorangegangener Spieltage abzusetzen;
  2. die Spielbank kein Risiko trägt, die Beträge, die der Spielbank aus dem Spiel zufließen.

(6) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt und vom Spieler nicht zurückgenommen werden, sind dem Bruttospielertrag zuzurechnen. Werbespielmarken sind dem Bruttospielertrag nicht zuzurechnen.

(7) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine und falsche Münzen sowie Spielmarken anderer Spielbanken an den Spieltischen mindern den Bruttospielertrag nicht; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben. Falsche Münzen in den Spielautomaten zählen nicht zum Bruttospielertrag; Münzen anderer Währungen sind mit dem Kurswert dem Bruttospielertrag zuzurechnen.

(8) Die Abgabeschuld nach den Absätzen 1 bis 7 entsteht für jeden Spieltag jeweils nach dem Ende des Spielgeschehens.

(9) Der Minister des Innern bestimmt mit Rücksicht auf die Befreiung des Spielbankunternehmers von Gemeindesteuern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung einen angemessenen Anteil der Sitzgemeinde der Spielbank an der Spielbankabgabe. Wird gemäß § 2 Satz 2 als Standort einer Spielbank eine Gemeinde im Bereich der Städte Potsdam, Frankfurt (Oder) oder Cottbus bestimmt, so kann die Verordnung auch vorsehen, daß ein Teil der Spielbankabgabe der betreffenden Stadt zufließt. Der Gesamtanteil der Gemeinden an der Spielbankabgabe darf 15 vom Hundert der Bruttospielerträge nicht überschreiten.

§ 5

(1) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, für jede einzelne Spielbank täglich Aufzeichnungen über die Bruttospielerträge und die Tronc-Einnahmen zu fertigen.

(2) Der Spielbankunternehmer hat für die Spielbankabgabe am Ende jedes Spieltages Anmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in denen er die Abgaben unter Zugrundelegung des Bruttospielertrages des vorangegangenen Kalenderjahres oder im Jahr der erstmaligen Eröffnung des Spielbetriebes nach dem voraussichtlichen Bruttospielertrag des laufenden Kalenderjahres selbst berechnet hat. Die Anmeldungen sind von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmers berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gelten als Steueranmeldungen im Sinne des § 168 der Abgabenordnung.

(3) Die Spielbankabgabe wird am Tage ihrer Entstehung fällig.

§ 6

(1) Die Spielbankabgabe und die Tronc-Abgabe werden durch das Finanzamt verwaltet, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Spielbankunternehmens befindet.

(2) Auf die Spielbankabgabe und die Tronc-Abgabe finden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß Anwendung. Der Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Bruttospielertrages und der Tronc-Einnahmen werden durch die Finanzämter in entsprechender Anwendung der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung am Spielort fortwährend überwacht; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 7

(1) Die Aufsicht über die Spielbanken führt das Ministerium des Innern; soweit die finanziellen Interessen des Landes berührt werden, führt die Aufsicht das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern.

(2) Das Ministerium des Innern erläßt für jede Spielbank eine Spielordnung, die im Amtsblatt des Landes Brandenburg zu veröffentlichen und außerdem an allen Eingängen zu den Spielsälen deutlich sichtbar auszuhängen ist.

(3) Die Tage, an denen das Spielen nicht erlaubt ist, bestimmt die Spielordnung. Das Feiertagsgesetz ist zu beachten.

(4) Außerhalb der in der Spielordnung festgesetzten Spieltage und Spielstunden ist das Spielen verboten.

(5) Es dürfen nur die in der Spielordnung zugelassenen Spiele gespielt werden.

§ 8

In einer Spielbank darf nur spielen, wer volljährig ist.

§ 9

(1) Den bei der Spielbank beschäftigten Personen ist die Annahme von Geschenken oder ähnlichen Zuwendungen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre Tätigkeit gemacht werden, insbesondere die Annahme von sogenannten Trinkgeldern, verboten.

(2) Von diesem Verbot werden solche Zuwendungen nicht betroffen, die von den Besuchern der Spielbank den bei der Spielbank beschäftigten Personen für die Gesamtheit oder bestimmte Teile der Belegschaft oder für die Spielbank oder ohne ersichtliche Zweckbestimmung gegeben und von diesen Personen den für solche Spenden besonders aufgestellten Behältern (Tronc) unverzüglich zugeführt werden. Solche Zuwendungen sind ebenso wie die von den Besuchern der Spielbank dem Tronc unmittelbar zugeführten Zuwendungen ohne Rücksicht auf einen anderweitigen Willen des Spenders an das Spielbankunternehmen abzuliefern.

(3) Der Minister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung (Tronc-Verordnung) bestimmen, daß ein bestimmter Anteil des Tronc-Aufkommens an das Land abzuführen ist. Dieser Anteil ist so zu bemessen, daß dem Spielbankunternehmer ein Betrag verbleibt, der zur Deckung eines angemessenen und wirtschaftlichen Personalaufwandes erforderlich ist. Die Tronc-Verordnung regelt das Nähere über die Erhebung und Abführung der Tronc-Abgabe.

(4) Das Verbot in Absatz 1 findet auf die üblichen Zuwendungen an die nicht zum spieltechnischen Personal gehörenden Beschäftigten keine Anwendung.

§ 10
(Inkraftreten, Außerkrafttreten)