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Gesetz über die Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Polizeifachhochschulgesetz - BbgFHGPol)

Gesetz über die Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Polizeifachhochschulgesetz - BbgFHGPol)
vom 21. Dezember 1998
(GVBl.I/98, [Nr. 17], S.270)

geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001
(GVBl.I/01, [Nr. 20], S.282, 283)

Am 30. Oktober 2007 außer Kraft getreten durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007
(GVBl.I/07, [Nr. 12], S.134, 140)

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Errichtung
§ 2 Aufgaben
§ 3 Zusätzliche Aufgaben
§ 4 Rechtsnatur, Rechts- und Fachaufsicht
§ 5 Finanzierung
§ 6 Organe
§ 7 Präsident und sein Vertreter
§ 8 Senat
§ 9 Aufgaben des Senats
§ 10 Gliederung
§ 11 Leiter der Fachgruppen
§ 12 Fachgruppenrat
§ 13 Hauptamtliches Lehrpersonal
§ 14 Nebenberufliches Lehrpersonal
§ 15 Ausschreibung, Berufung
§ 16 Zulassung zum Studium, Grundlagen der Ausbildung
§ 17 Diplomierung
§ 18 Vertretung der Studierenden und Auszubildenden
§ 19 Überleitungsvorschrift
§ 20 Übergangsbestimmungen zur Gründung
§ 21 Übergangsvorschrift

§ 1
Errichtung

(1) Im Land Brandenburg wird eine Fachhochschule für die Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten errichtet. Sie trägt den Namen "Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg".

(2) Sie ist staatliche Hochschule im Sinne von § 73 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638).

§ 2
Aufgaben

(1) Die Fachhochschule hat die Aufgabe, Beamte für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes auszubilden.

(2) Die Fachhochschule dient der Pflege und Entwicklung der polizeibezogenen Wissenschaften durch Lehre, Studium, Fortbildung und Forschung. Sie hat die Aufgabe, den Studierenden für den gehobenen Polizeivollzugsdienst die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben der Polizei erforderlich sind, zu vermitteln. Die Studierenden sind zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen, dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Kultur verpflichteten sozialen Rechtsstaat und zu wissenschaftlicher Arbeitsweise zu befähigen. Das Verständnis für die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge ist besonders zu fördern.

(3) Im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben hat das Lehrpersonal das Recht, die Lehrveranstaltungen inhaltlich und methodisch zu gestalten sowie wissenschaftliche Lehrmeinungen zu äußern.

(4) Im Rahmen der auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Polizeivollzugsdienst erlassenen Studienordnung haben die Studierenden das Recht, Lehrveranstaltungen zu wählen, Schwerpunkte nach eigener Wahl zu setzen sowie wissenschaftliche Meinungen zu äußern und zu erarbeiten.

(5) Die Fachhochschule soll zur Erfüllung ihrer Lehraufgaben und zur Unterstützung der Praxis anwendungsorientierte Forschung betreiben.

(6) Die der Fachhochschule obliegende Ausbildung ist nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Polizeivollzugsdienst durchzuführen.

(7) Die Fachhochschule fördert die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen und vergleichbaren in- und ausländischen, insbesondere europäischen Ausbildungseinrichtungen.

(8) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung können der Fachhochschule weitere Bildungsaufgaben aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes, insbesondere wissenschaftliche Dienstleistungen und Aufgaben der Fortbildung, übertragen werden.

§ 3
Zusätzliche Aufgaben

(1) Unbeschadet der Aufgaben nach § 2 werden der Fachhochschule insbesondere zusätzlich die nachstehenden Aufgaben übertragen:

  1. Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes,
  2. Aufstiegsausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst,
  3. Ausbildung der Bewerber für den höheren Polizeivollzugsdienst, soweit die Ausbildung in den Ländern stattfindet.

(2) Darüber hinaus gewährleistet sie die Organisation und Durchführung der zentralen Fortbildung der Polizei.

(3) Die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes richtet sich nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Polizeivollzugsdienst. Die Aufstiegsausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst bestimmt sich nach den Vorschriften der Aufstiegsordnung gehobener Polizeivollzugsdienst.

§ 4
Rechtsnatur, Rechts- und Fachaufsicht

(1) Die Fachhochschule ist eine Einrichtung des Landes Brandenburg; sie besitzt keine Rechtsfähigkeit.

(2) Die Fachhochschule unterliegt der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums des Innern.

(3) In hochschulrechtlichen Fragen wird die Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur ausgeübt.

(4) Die Fachhochschule gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Ministeriums des Innern bedarf. Die inhaltliche Ausgestaltung der fachwissenschaftlichen Studienzeit für den gehobenen Dienst wird in der auf der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Polizeivollzugsdienst basierenden Studienordnung geregelt, die der Zustimmung des Ministeriums des Innern bedarf und dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur anzuzeigen ist. Die inhaltliche Ausgestaltung der fachpraktischen Ausbildungsabschnitte für den gehobenen Dienst wird auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Polizeivollzugsdienst in der Praktikumsordnung geregelt, die der Zustimmung des Ministeriums des Innern bedarf. Die Einzelheiten der Diplomierung werden in einer Diplomierungsordnung geregelt, die der Zustimmung des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur bedarf. Sie sind im Amtsblatt für das Land Brandenburg bekanntzumachen.

§ 5
Finanzierung

(1) Das Land ist Träger der Fachhochschule und stellt ihr nach Maßgabe des Haushalts die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(2) Soweit andere öffentliche Dienstherren ihre Bediensteten an der Fachhochschule aus- oder fortbilden, sollen ihnen die Kosten mit Ausnahme der Kosten für Grunderwerb, für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie für die Erstausstattung anteilig nach der Zahl der Teilnehmer auferlegt werden. Das Nähere regelt der Minister des Innern durch Rechtsverordnung.

§ 6
Organe

Organe der Fachhochschule sind der Präsident und der Senat.

§ 7
Präsident und sein Vertreter

(1) Der Präsident und sein Vertreter werden nach Anhörung des Senats durch den Minister des Innern für die Dauer von vier Jahren bestellt; eine Wiederbestellung ist zulässig. Das Amt des Präsidenten oder die Funktion seines Vertreters bleibt einem Professor vorbehalten. Das verbleibende Amt oder die verbleibende Funktion ist einem Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes, der die Qualifikation nach § 13 Abs. 4 besitzen muß, zu übertragen. Der Präsident wird zum Beamten auf Zeit ernannt oder entsprechend im Angestelltenverhältnis beschäftigt.

(2) Wird der Präsident aus einem Angestelltenverhältnis bestellt, übt er sein Amt in einem Angestelltenverhältnis aus. Wird der Präsident zum Beamten auf Zeit ernannt, finden die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Probezeit, die Laufbahn und den einstweiligen Ruhestand keine Anwendung. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit ist für die Beamten auf Zeit ausgeschlossen. Wird er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt und in das Beamtenverhältnis auf Zeit unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit berufen, so ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; mit Ablauf der Amtszeit oder mit Beendigung des ruhenden Dienstverhältnisses ist der Präsident aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Sofern der Präsident aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu einem Dienstherrn außerhalb des Landes Brandenburg in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wurde, ist er auf seinen Antrag mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie er sie im Zeitpunkt der Bestellung zum Präsidenten hatte, in den Landesdienst zu übernehmen.

(3) Der Präsident leitet die Fachhochschule und vertritt sie nach außen. Er führt die Dienstgeschäfte und überwacht den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung. Er bereitet die Sitzungen des Senats vor, leitet dessen Sitzungen, führt die Beschlüsse des Senats gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 aus und erstattet den Jahresbericht.

(4) Im Falle der Verhinderung des Präsidenten nimmt sein Vertreter die Aufgaben gemäß Absatz 3 wahr. Zu seinem Aufgabenbereich gehören ferner die Koordinierung der Forschungsaufgaben sowie der Aus- und Fortbildungsaufgaben der Fachhochschule.

§ 8
Senat

(1) Dem Senat gehören an:

  1. der Präsident als Vorsitzender,
  2. der Vertreter des Präsidenten,
  3. die Abteilungsleiter,
  4. ein Vertreter des hauptamtlichen Lehrpersonals aus jeder Fachgruppe,
  5. zwei Vertreter des nebenberuflichen Lehrpersonals und
  6. je ein Vertreter aus jedem Studien- und Ausbildungsgang.

(2) Das hauptamtliche Lehrpersonal aus jeder Fachgruppe, das nebenberufliche Lehrpersonal und die Studierenden und Auszubildenden aus jedem Studien- und Ausbildungsgang wählen jeweils aus ihrer Mitte die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 4 bis 6 sowie eine jeweils gleiche Zahl von Stellvertretern. Das Wahlverfahren wird durch die Geschäftsordnung der Fachhochschule geregelt.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 6 werden für jeweils ein Jahr, erstmals zu Beginn des Studiums und der Ausbildung gewählt. Unabhängig davon endet die Amtszeit mit dem Ausscheiden aus der Fachhochschule oder mit Beendigung des Studiums und der Ausbildung.

(4) An den Sitzungen des Senats können Vertreter des Ministeriums des Innern teilnehmen. Vertreter der für die praktische Ausbildung zuständigen Stellen können hinzugezogen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

§ 9
Aufgaben des Senats

(1) Der Senat beschließt die Geschäftsordnung der Fachhochschule, die Studienordnung, die Praktikumsordnung und die Diplomierungsordnung gemäß § 4 Abs. 4. Darüber hinaus berät und unterstützt er den Präsidenten in grundsätzlichen Angelegenheiten. Er fördert die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen und vergleichbaren in- und ausländischen Einrichtungen.

(2) Zu den grundsätzlichen Angelegenheiten zählen insbesondere

  1. der Lehr- und Studienbetrieb im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, der Studienordnung und der Praktikumsordnung,
  2. die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen einer Anhörung der Fachhochschule beim Erlaß oder bei der Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und der Aufstellung von Ausbildungs- und Studienplänen,
  3. die Behandlung von Grundsatzfragen mit den für die praktische Ausbildung zuständigen Stellen,
  4. die Mitwirkung bei der Organisation und der Planung der weiteren Entwicklung der Fachhochschule,
  5. die Anhörung zur Bestellung der Leiter der Fachgruppen und ihrer Stellvertreter,
  6. die Anhörung zur Bestellung von hauptamtlich tätigen Lehrkräften des höheren und gehobenen Dienstes und Lehrkräften für besondere Aufgaben,
  7. die Abgabe von Vorschlägen zur Berufung von Professoren,
  8. die Anhörung im Rahmen der Bestellung des Präsidenten, seines Vertreters und des Verwaltungsleiters,
  9. die Anhörung zur Besetzung von sonstigen Stellen des höheren Dienstes,
  10. die Anhörung zur Aufstellung des Haushaltsvoranschlages und zur Verteilung der nach dem Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Personalstellen und Sachmittel und
  11. die Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichts des Präsidenten.

§ 10
Gliederung

(1) Die Fachhochschule besteht aus Abteilungen und Fachgruppen. Das Lehrpersonal gehört je einer Fachgruppe an.

(2) Das Ministerium des Innern regelt die Einzelheiten der Gliederung, insbesondere die Anzahl der Abteilungen und Fachgruppen; die Fachhochschule ist hierzu anzuhören.

§ 11
Leiter der Fachgruppen

(1) Die Leiter der Fachgruppen werden nach Anhörung des Senats vom Ministerium des Innern bestellt. Sie müssen als Professor oder Lehrkraft des höheren Dienstes dem hauptamtlichen Lehrpersonal angehören.

(2) Die Leiter vertreten die Fachgruppen und führen deren Geschäfte in eigener Zuständigkeit. Sie sind Vorgesetzte der der Fachgruppe zugeordneten Bediensteten und haben darauf hinzuwirken, daß diese ihre dienstlichen Aufgaben, insbesondere ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen, ordnungsgemäß erfüllen.

§ 12
Fachgruppenrat

(1) Für jede Fachgruppe ist ein Fachgruppenrat zu bilden. Dem Fachgruppenrat gehören an:

  1. der Leiter der Fachgruppe als Vorsitzender,
  2. das der Fachgruppe zugeordnete hauptamtliche Lehrpersonal,
  3. ein Vertreter des nebenberuflichen Lehrpersonals und
  4. je ein Vertreter der Studierenden und der Auszubildenden.

Für die Wahl der Vertreter des nebenberuflichen Lehrpersonals sowie der Studierenden oder Auszubildenden gilt § 8 Abs. 2 entsprechend.

(2) Der Fachgruppenrat berät und unterstützt den Leiter der Fachgruppe und fördert die Zusammenarbeit zwischen den Fachgruppen und den für die praktische Ausbildung zuständigen Stellen. Er befaßt sich mit allen wesentlichen Angelegenheiten der Fachgruppe. Hierzu gehören insbesondere

  1. die Mitwirkung bei der Aufstellung des Studien- und Ausbildungsplans,
  2. die Abstimmung der Studien- und Ausbildungsinhalte auf die Erfordernisse in der Praxis und die Unterbreitung von Vorschlägen für die Zusammenarbeit mit den für die praktische Ausbildung zuständigen Stellen,
  3. die Befassung mit neuen Lehrmethoden sowie Lehr- und Lernmitteln,
  4. die Abgabe von Stellungnahmen zu Forschungsvorhaben,
  5. die Erarbeitung von Kriterien für Leistungsbewertungen in der Aus- und Fortbildung in der Fachgruppe,
  6. die Unterbreitung von Vorschlägen für die Bestellung von nebenberuflichem Lehrpersonal,
  7. die Anhörung bei der Berufung und Bestellung des hauptamtlichen Lehrpersonals und
  8. die Abgabe von Stellungnahmen zu Themen für Projektarbeiten, Seminare und Diplomarbeiten.

§ 13
Hauptamtliches Lehrpersonal

(1) Die Aufgaben der Fachhochschule werden in der Regel von hauptamtlich tätigen Professoren wahrgenommen. Den jeweiligen Studien- und Ausbildungsinhalten entsprechend werden daneben Lehrkräfte des höheren und gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben eingesetzt.

(2) Zum Professor kann berufen werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und mindestens nachweist:

  1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einer geeigneten Fachrichtung,
  2. pädagogische Eignung durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung,
  3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit in der Regel durch eine qualifizierte Promotion und
  4. besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen Praxis, davon mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs.

(3) In begründeten Ausnahmefällen kann zum Professor berufen werden, wer anstelle der Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 zusätzliche wissenschaftliche Leistungen erbracht hat. Diese werden in der Regel durch eine Habilitation nachgewiesen. In Fächern, in denen eine Habilitation nicht üblich ist, bei Berufungen aus dem Ausland oder in Ausnahmefällen erfolgt der Nachweis durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die auch in einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht sein können. Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von den Sätzen 1 bis 3 zum Professor berufen werden, wer hervorragende Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.

(4) Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte können zu Lehrkräften bestellt werden, wenn sie

  1. über eine in der Regel mindestens fünfjährige Berufserfahrung, davon mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs, verfügen und
  2. die erforderlichen pädagogischen Fähigkeiten besitzen.

(5) Zur Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4 verlangen, kann als Lehrkraft für besondere Aufgaben bestellt werden, wer seine Unterrichtsbefähigung durch besondere fachbezogene Leistungen nachgewiesen hat und pädagogisch geeignet ist.

§ 14
Nebenberufliches Lehrpersonal

Zur Ergänzung des Lehrangebots und zur Vermittlung von Spezialkenntnissen können von der Fachhochschule Lehraufträge erteilt werden. Lehrbeauftragte müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Anforderungen an eine Lehrtätigkeit an der Fachhochschule entsprechen und sind nebenberuflich tätig.

§ 15
Ausschreibung, Berufung

(1) Die Stellen für den Präsidenten, den Verwaltungsleiter sowie für die hauptamtlich tätigen Lehrkräfte des höheren und gehobenen Dienstes oder der vergleichbaren Angestellten und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind auszuschreiben.

(2) Die Bestellung von hauptamtlich tätigen Lehrkräften des höheren und gehobenen Dienstes oder der vergleichbaren Angestellten und Lehrkräfte für besondere Aufgaben erfolgt durch den Minister des Innern. Der Präsident und der Senat sind zuvor anzuhören.

(3) Stellen für Professoren sind vom Präsidenten im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern auszuschreiben. Professoren werden auf Vorschlag des Senats vom Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur berufen. Der Berufungsvorschlag hat mindestens die Namen von drei Bewerbern in einer Reihenfolge zu enthalten; er kann Nichtbewerber berücksichtigen. Die Berufung von Nichtbewerbern ist zulässig. Der Minister des Innern ist an die Berufungsvorschläge nicht gebunden. § 55 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend.

(4) Hauptamtliches Lehrpersonal wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren berufen oder bestellt. Wiederberufungen oder Wiederbestellungen sind möglich; es soll jeweils eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit außerhalb der Fachhochschule vorausgehen. Professoren können zu Beamten auf Zeit ernannt werden, Beamte auf Lebenszeit sein oder entsprechend im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden. Werden Professoren unbefristet berufen, sollen sie jeweils nach Ablauf von fünf Jahren eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit außerhalb der Fachhochschule ausüben; im übrigen gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.

(5) Für das Lehrpersonal gelten die allgemeinen dienstrechtlichen und tarifrechtlichen Vorschriften. Die Regelung der besonderen Rechte und Pflichten des Lehrpersonals bleibt dem Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen vorbehalten.

§ 16
Zulassung zum Studium, Grundlagen der Ausbildung

Die Zulassung zum Studium an der Fachhochschule ist abhängig von den haushaltsrechtlichen Vorgaben. Die Ausbildung und die Prüfung richten sich nach dem geltenden Beamtenrecht und den jeweils geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.

§ 17
Diplomierung

Die Fachhochschule verleiht den Diplomgrad "Diplomverwaltungswirt/in - Polizei" mit dem Zusatz "(FH)", wenn die Laufbahnprüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Polizeivollzugsdienst bestanden und eine eigenständige wissenschaftliche Leistung mit einer Diplomarbeit erbracht wurde. Einzelheiten, insbesondere über die Diplomarbeit, regelt die Fachhochschule in einer Diplomierungsordnung.

§ 18
Vertretung der Studierenden und Auszubildenden

Die Bildung der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Fachhochschule und die Bildung der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung der Polizei richtet sich nach den Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die in § 77 Nr. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 15. September 1993 (GVBl. I S. 358) bestimmte Altersbeschränkung keine Anwendung findet. Satz 1 gilt für die Einstellungsjahrgänge 1999 bis 2003.

§ 19
Überleitungsvorschrift

(1) Die Bediensteten der ehemaligen Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und der ehemaligen Landespolizeischule sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zunächst der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg zugeordnet.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nutzt die Fachhochschule Zubehör, Ausstattung und sächliche Mittel der ehemaligen Fachhochschule für öffentliche Verwaltung sowie der ehemaligen Landespolizeischule.

§ 20
Übergangsbestimmungen zur Gründung

(1) Zur Gründung der Fachhochschule ist das Ministerium des Innern befugt, vor Bildung des Senats

  1. den Präsidenten und seinen Vertreter zu bestellen,
  2. die Fachgruppenleiter zu bestellen,
  3. einen Gründungssenat einzusetzen, der bis zur Bildung des Senats dessen Aufgaben wahrnimmt, und
  4. das für die Aufnahme des Lehrbetriebes erforderliche hauptamtliche Lehrpersonal zu bestellen.

(2) Die ersten Wahlen zur Bildung des Senats nach § 8 und der Fachgruppenräte nach § 12 sind spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes durchzuführen.

§ 21
Übergangsvorschrift

Abweichend von § 3 Abs. 1 wird die Fachhochschule damit beauftragt, die Auswahlverfahren für die Einstellungsjahrgänge 2002 und 2003 durchzuführen.