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Gesetz zur Ausführung des § 100 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-BSHG/SGB XII)

Gesetz zur Ausführung des § 100 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-BSHG/SGB XII)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 10], S.182)

geändert durch Gesetz vom 7. Februar 2005
(GVBl.I/05, [Nr. 03], S.34)

Am 1. Januar 2007 außer Kraft getreten durch Zeitablauf vom 7. Februar 2005
(GVBl.I/05, [Nr. 03], S.34)

1. Abschnitt
Träger der Sozialhilfe, Aufgaben, Deckung des Finanzbedarfs

§ 1
Träger der Sozialhilfe

(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind nach § 3 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die kreisfreien Städte und die Landkreise; sie führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheiten durch.

(2) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land.

(3) Zuständige Behörde für den überörtlichen Träger der Sozialhilfe ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.

§ 2
Sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe

(1) Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig, soweit nicht dieses Gesetz die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vorsieht.

(2) Die Aufgaben nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 des Bundessozialhilfegesetzes werden vom örtlichen Träger der Sozialhilfe als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.

§ 2 a
Zuständigkeiten des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe

(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für

  1. § 97 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
  2. die Sozialhilfe für Deutsche im Ausland,
  3. die Kostenerstattung nach § 108 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei Einreise aus dem Ausland,
  4. die Unterbringung psychisch kranker Personen aufgrund bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.

(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist ferner zuständig für

  1. die Beratung der örtlichen Träger der Sozialhilfe mit dem Ziel der einheitlichen Anwendung des Sozialhilferechts,
  2. die Erarbeitung, Weiterentwicklung und den Abschluss von Landesrahmenverträgen nach § 79 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im Zusammenwirken mit den kommunalen Spitzenverbänden,
  3. den Abschluss von Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die Einrichtungen nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Bundessozialhilfegesetzes im Benehmen mit den örtlichen Trägern der Sozialhilfe. Zuständigkeiten des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist zuständige Landesbehörde im Sinne des § 80 Abs. 1 und des § 92 Abs. 2 Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 2 b
Ermittlung des Hilfebedarfes

(1) Über einen stationären Hilfebedarf ist in Neufällen von den zuständigen Trägern der Sozialhilfe in der Regel nach Durchführung von Fallkonferenzen zu entscheiden. Der nach § 58 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vorgeschriebene Gesamtplan ist bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung zu erstellen. Im Gesamtplan ist ein Zeitpunkt für eine erneute Überprüfung des stationären Hilfebedarfes festzulegen.

(2) Beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe wird ein Sozialpädagogisch-Medizinischer Dienst eingerichtet. Dieser ist bei der Durchführung der Fallkonferenzen nach Absatz 1 Satz 1 sowie bei der Ermittlung des Hilfebedarfs in besonders schwierigen Fällen für die Hilfen nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 des Bundessozialhilfegesetzes zu beteiligen. In anderen Fällen sowie zur Unterstützung der örtlichen Träger der Sozialhilfe bei ihren Aufgaben im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sowie der Gesundheitsämter bei ihren Aufgaben nach § 59 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kann er beteiligt werden. Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung regelt im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung das Nähere über Zusammensetzung, Aufgaben und Einsatz des Dienstes zu Satz 1. Dabei ist der Gemeinsame Ausschuss nach § 11 zu hören.

§ 3
Heranziehung von Ämtern und amtsfreien Gemeinden durch die Landkreise

(1) Die Landkreise können durch Satzung bestimmen, dass Ämter und amtsfreie Gemeinden Aufgaben durchführen, die den Landkreisen als örtlichen Trägern obliegen, wenn die ordnungsmäßige Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist. Dabei können die Ämter und amtsfreien Gemeinden in eigenem Namen entscheiden. Auf Antrag einer amtsfreien Gemeinde oder eines Amtes sollen die Aufgaben übertragen werden, es sei denn, dass durch die Übertragung weitere Kosten bei der Erfüllung der Aufgaben entstehen. Vor Erlass einer Satzung sind die Ämter und amtsfreien Gemeinden zu hören. Für die Durchführung der Aufgaben können die Landkreise Weisungen erteilen; § 4 Abs. 3 Satz 2 der Landkreisordnung findet keine Anwendung.

(2) Die Landkreise können Ämter und amtsfreie Gemeinden für Einzelfälle beauftragen, Aufgaben, die den Landkreisen als örtlichen Trägern obliegen, durchzuführen und dabei im Namen des Landkreises zu entscheiden.

(3) Werden nach den Absätzen 1 und 2 Aufgaben von Ämtern und amtsfreien Gemeinden durchgeführt, hat der Landkreis die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Die Erstattung von Personal- und Sachkosten erfolgt durch pauschale Abgeltung und ist in der nach Absatz 1 zu erlassenden Satzung zu regeln.

§ 4
Kostenträger

(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Bundessozialhilfegesetz dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach landesrechtlicher Regelung obliegen.

(2) Zum Ausgleich der Kosten, die den örtlichen Trägern durch die Übertragung der sachlichen Zuständigkeit nach § 2 entstehen, erstattet das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten die angemessenen und notwendigen Aufwendungen nach Maßgabe der §§ 4a und 4b.

§ 4 a
Kostenerstattung

(1) Für die Durchführung der Kostenerstattung ist das Landesamt für Soziales und Versorgung zuständig. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben die für die Kostenerstattung maßgebenden Aufwendungen durch einen nach Einnahme- und Ausgabearten gegliederten Nachweis entsprechend dem vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe vorgegebenen Muster nachzuweisen. Der Nachweis ist bis spätestens zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. Das Landesamt für Soziales und Versorgung kann zur Feststellung der Höhe der Kostenerstattungsansprüche Prüfungen bei den örtlichen Trägern der Sozialhilfe durchführen und Unterlagen einsehen.

(2) Ab dem Jahr 2005 gewährt das Land jedem örtlichen Träger der Sozialhilfe Quartalsabschläge. Die Quartalsabschläge werden jeweils in der Mitte eines Kalendervierteljahres gezahlt. Bis zur Anpassung nach Satz 4 werden die Abschläge in Höhe der Quartalsabschläge des Vorjahres zuzüglich eines Viertels des für das Jahr 2005 zu leistenden Kostenerstattungsbetrages für die Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Mit der Zahlung für das dritte Quartal eines jeden Jahres erfolgt eine Anpassung der Quartalsabschläge für das jeweilige Jahr an die tatsächliche Ausgabenentwicklung entsprechend dem Nachweis für das Vorjahr nach Absatz 1 Satz 2. Bei der Anpassung ist auch die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen bis zum Ende des laufenden Jahres zu berücksichtigen. Sofern der Nachweis nach Absatz 1 nicht bis zu dem in Absatz 1 Satz 3 genannten Termin vorliegt, erfolgt keine Anpassung der Quartalsabschläge für das laufende Jahr. Ein Ausgleich der endgültig für das jeweilige Jahr festgestellten Aufwendungen erfolgt spätestens mit der Zahlung für das dritte Quartal des Folgejahres.

(3) Zum Ausgleich der Kosten, die ihnen durch die Übertragung der sachlichen Zuständigkeit nach § 2 entstehen, erhalten die örtlichen Träger der Sozialhilfe für die Jahre 2004 eine pauschale Kostenerstattung je Landkreis und kreisfreie Stadt. Die Pauschale bemisst sich nach den gemäß Absatz 1 für den jeweiligen örtlichen Träger der Sozialhilfe nachgewiesenen Aufwendungen für das abgelaufene Jahr 2003. Zu erwartende Einnahmen- beziehungsweise Ausgaben- und Fallzahlentwicklungen sind zu berücksichtigen. Die Pauschale ist anzupassen, wenn die gemäß Absatz 1 nachgewiesenen und anerkannten Aufwendungen sie über- oder unterschreiten. Die die Pauschale über- oder unterschreitenden Beträge sind in Höhe von 50 vom Hundert zu berücksichtigen. Über- oder Unterschreitungen der Pauschale aufgrund von landes- oder bundesgesetzlichen Neuregelungen sowie aufgrund von Änderungen der örtlichen Zuständigkeit innerhalb des Landes nach § 97 des Bundessozialhilfegesetzes, die sich in dem für die Pauschale maßgebenden Zeitraum auswirken, sind voll zu berücksichtigen. Die volle Berücksichtigung kann unterbleiben, wenn die Summe der Auswirkungen jährlich nicht mehr als ein Prozent des Gesamtbetrages der Pauschale beträgt. Von dem in Satz 5 festgesetzten Vomhundertsatz kann zugunsten des örtlichen Trägers der Sozialhilfe um bis zu 15 Vomhundertpunkte abgewichen werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Versorgungsgrad der ambulanten Versorgung im Bereich Wohnen sich in den Jahren 2000 bis 2002 wesentlich erhöht hat.

(4) um Ausgleich der aufzuwendenden Personal- und Sachkosten erhalten die örtlichen Träger der Sozialhilfe jeweils zuzüglich 0,9 vom Hundert der nach Absatz 2 gewährten Quartalsabschläge. Absatz 2 Satz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

§ 4 b
Regelungen zum Vorrang ambulanter Hilfen

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben bei der Gewährung der erforderlichen Hilfen den Grundsatz des Vorranges der offenen Hilfe nach § 13 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu beachten.

(2) Zu den für die Kostenerstattung nach § 4a berücksichtigungsfähigen Aufwendungen können auch Aufwendungen gehören, die im Rahmen von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung von Maßnahmen der Sozialhilfe nach § 97 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anfallen, wenn sie eine stationäre Hilfe ersetzen. Die Aufwendungen müssen nachweislich wesentlich unter den durchschnittlichen Aufwendungen für eine für den Einzelfall notwendige stationäre Hilfe liegen. Die Berücksichtigung der Aufwendungen nach Satz 1 erfolgt auf Antrag des örtlichen Trägers der Sozialhilfe. Dabei ist darzulegen, dass

  • es sich um Aufwendungen für Personen im Sinne des § 100 Abs. 1 Nr. 1 des Bundessozialhilfegesetzes handelt, die in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung wegen ihrer Behinderung oder ihres Leidens Hilfe erhalten haben,
  • für die Hilfe in einer stationären Einrichtung der überörtliche Träger des Landes Brandenburg zur Kostenerstattung verpflichtet wäre,
  • ein Aufenthalt in einer stationären Einrichtung durch die Maßnahme vermieden werden kann.

Die Aufwendungen nach Satz 1 sind beim Ausgleich für das vorherige Jahr zu berücksichtigen.

§ 4 c
(aufgehoben)


2. Abschnitt
Sonstige Aufgaben und Zuständigkeiten

§ 5
Festsetzung der Regelsätze

Die Höhe der Regelsätze wird durch Rechtsverordnung festgesetzt.

§ 6
Erhöhung der Einkommensgrenze

Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem für Inneres und dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für bestimmte Arten der Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Einkommensgrenze ein höherer Grundbetrag zugrunde gelegt wird.

§ 7
Zuständigkeit des für Soziales zuständigen Mitgliedes der Landesregierung

Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung ist

  1. zuständige Landesbehörde im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
  2. zuständige Landesbehörde im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
  3. zuständig für die Bestellung der Landesärzte nach § 62 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  4. Sonderaufsichtsbehörde im Sinne des § 132 der Gemeindeordnung. Es kann zur Sicherung des Nachranges der stationären Hilfen und einer sparsamen und wirtschaftlichen Wahrnehmung der Aufgaben allgemeine Weisungen erteilen. Diese können sich auch auf das Verfahren zur Feststellung des Hilfebedarfs beziehen.

§ 8
(aufgehoben)

§ 9
Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Abs. 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird den örtlichen Trägern der Sozialhilfe übertragen.

§ 10
(aufgehoben)


3. Abschnitt
Beiräte

§ 11
Gemeinsamer Ausschuss

(1) Das Land und Vertreter der örtlichen Träger der Sozialhilfe bilden einen paritätisch besetzten Gemeinsamen Ausschuss, dem insbesondere neben den sich aus § 2b Abs. 2 ergebenden Aufgaben Folgendes obliegt:

  1. die ständige Überwachung der Entwicklung der Aufwendungen nach § 4 a und des Vorranges der ambulanten Hilfen nach § 4 b,
  2. die Erarbeitung von Empfehlungen an das Land und die örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Steuerung der Ausgabenentwicklung.

(2) Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus je fünf Vertretern des Landes und der örtlichen Träger der Sozialhilfe zusammen. Auf Seiten der örtlichen Träger der Sozialhilfe ist die Vertretung sowohl der Landkreise als auch die der kreisfreien Städte angemessen zu berücksichtigen.

(3) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12
Beteiligung sozial erfahrener Dritter beim Widerspruchsverfahren

Die Träger der Sozialhilfe können jeweils allgemein für ihren sachlichen Zuständigkeitsbereich bestimmen, dass vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes über den Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Dritte gemäß § 116 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beratend beteiligt werden, sowie das Nähere über die Beteiligung festlegen.


4. Abschnitt
Verfahren, In-Kraft-Treten

§ 13
Mitwirkung kreisangehöriger Gemeinden und örtlicher Träger

Wird ein Antrag auf Sozialhilfe bei einer kreisangehörigen Gemeinde gestellt, in welcher der Hilfesuchende sich tatsächlich aufhält, so leitet die Gemeinde, soweit sie nicht selbst die Aufgaben durchführt, den Antrag unverzüglich dem örtlichen Träger zu. Wird ein Antrag bei einem Amt gestellt, das nicht selbst die Aufgaben durchführt, findet Satz 1 entsprechende Anwendung.

§ 14
Vorläufige Hilfeleistungen

Die Ämter und amtsfreien Gemeinden haben vorläufig die unerlässlich notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn die Gewährung der Hilfe nicht bis zur Entscheidung des Trägers der Sozialhilfe aufgeschoben werden kann. Der zuständige Träger der Sozialhilfe ist unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Für die Kostenerstattung durch den zuständigen Träger gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.

§ 15
(In-Kraft-Treten)