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Gesetz zur Errichtung eines Nationalparks "Unteres Odertal" (Nationalparkgesetz "Unteres Odertal" - NatPUOG)

Gesetz zur Errichtung eines Nationalparks "Unteres Odertal" (Nationalparkgesetz "Unteres Odertal" - NatPUOG)
vom 27. Juni 1995
(GVBl.I/95, [Nr. 12], S.114)

geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 06], S.106, 136)

Am 17. November 2006 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 9. November 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 14], S.142)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Errichtung des Nationalparks

Im unteren Odertal zwischen Hohensaaten und Mescherin wird entsprechend § 20 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ein Nationalpark errichtet. Der Nationalpark trägt den Namen "Nationalpark Unteres Odertal". Er gilt als Naturschutzgebiet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist.

§ 2
Gebiet des Nationalparks

(1) Das Gebiet des Nationalparks ist in der diesem Gesetz als Anlage 1 beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000 schwarz schraffiert dargestellt.

(2) Die genauen Grenzen des Nationalparks sind in Flurstückskarten rot dargestellt. Als Grenze gilt der innere Rand der Linie. Die Flurstückskarten werden beim Präsidenten des Landtages hinterlegt, sie sind Bestandteil  dieses Gesetzes. Ausfertigungen der Flurstückskarten werden bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachminister, bei den Verwaltungen der Landkreise Uckermark und Barnim und bei der Nationalparkverwaltung aufbewahrt. Sie können während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Bestehen Zweifel über die Abgrenzung,  so gilt das Grundstück als nicht betroffen.

§ 3
Zweck des Nationalparks

Der Zweck des Nationalparks ist es, das untere Odertal mit seiner in Mitteleuropa besonderen Auenlandschaft, ihrem artenreichen Tier- und Pflanzenbestand, den zahlreichen Feuchtbiotopen, Wiesen und Auwäldern sowie die die Stromaue begleitenden Hangwälder im Verbund mit anderen Wäldern und den Trockenrasenstandorten zu schützen, zu pflegen, zu erhalten und in ihrer natürlichen Funktion zu entwickeln. Damit werden auf deutscher Seite die Voraussetzungen für ein großräumiges deutsch-polnisches Schutzgebiet (deutsch-polnischer Internationalpark Unteres Odertal) geschaffen. Insbesondere dient er der Sicherung und Herstellung eines von menschlichen Eingriffen weitgehend ungestörten Ablaufes der Naturprozesse auf möglichst großer Fläche, der Erhaltung und Regeneration eines naturnahen Wasserregimes und des natürlichen Selbstreinigungspotentials des Stromes und der Aue (Flächenfilterfunktion) sowie der Erhaltung naturnaher Waldbestände und langfristiger Regeneration von Forsten zu Naturwäldern. Der Nationalpark dient auch einer umweltschonenden, naturnahen Erholung und der Entwicklung des Fremdenverkehrs, soweit dies mit Satz 1 vereinbar ist, und der Umweltbildung.

§ 4
Schutzzonen

(1) Das Gebiet des Nationalparks wird in die Schutzzonen I und II gegliedert. Die Schutzzone I umfaßt die Flächen, in denen keine wirtschaftliche Nutzung stattfindet und die mit Ausnahme der Hochwasserschutzanlagen auch sonst uneingeschränkt der natürlichen Entwicklung überlassen bleiben (Totalreservate). Zur Schutzzone II gehören alle anderen Flächen des Nationalparks.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Schutzzone I gehörenden Gebiete sind in den diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügten Übersichtskarten im Maßstab 1 : 25 000 schwarz schraffiert dargestellt. Ihre genauen Grenzen sind auf den Flurstückskarten nach § 2 Abs. 2 blau dargestellt. Als Grenze gilt der innere Rand der Linie.

(3) Die Landesregierung legt auf Vorschlag des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministers unter Berücksichtigung der Eigentums- und Nutzungsverhältnisse sowie der natürlichen Eignung der Flächen für weitere Flächen des Nationalparks die Grenzen der Schutzzone I durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege und für Land- und Forstwirtschaft zuständigen Ausschüssen fest. Auf die Rechtsverordnung findet § 28 Abs. 1 bis 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes entsprechende Anwendung. Die Trägerschaft des Unterschutzstellungsverfahrens nach § 28 Abs. 1 bis 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes übernimmt der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister im Auftrag der Landesregierung; für Flächen im Polder 10 zwischen der Schwedter Querfahrt, der Oder bis Stromkilometer 698,2 und der Hohensaaten-Friedrichsthaler-Wasserstraße bis Kanalkilometer 127 ist das Einvernehmen mit der Stadt Schwedt herzustellen. Land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzflächen sollen grundsätzlich nur dann als Schutzzone I ausgewiesen werden, wenn diese ungenutzt sind oder dem Nutzer angemessene Tauschflächen zur Verfügung gestellt werden oder der Nutzer anderweitig abgegolten werden kann.

(4) Spätestens zum 31. Dezember 2010 soll die Hälfte der Fläche des Nationalparks als Schutzzone I durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 ausgewiesen sein.

§ 5
Pufferzone

Zur Abschirmung des Nationalparks weist der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem für Land- und Forstwirtschaft zuständigen Fachminister durch Rechtsverordnung innerhalb der in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000 nach Anlage 1 dargestellten Grenzen (Landschaftsschutzgebiets-Suchgebiet) ein an den Nationalpark angrenzendes Gebiet als Landschaftsschutzgebiet aus. Der Schutzzweck ist die Einrichtung einer Pufferzone zur Verhinderung schädlicher Einwirkungen auf den Nationalpark. Im Landschaftsschutzgebiet sollen auch eine ökologisch verträgliche Bodennutzung und ein umweltschonender Tourismus angestrebt und gefördert werden. Im übrigen finden die Vorschriften des § 19, des § 22 Abs. 3 und des § 28 Abs. 1 bis 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes auf die Rechtsverordnung entsprechende Anwendung.

§ 6
Gebote

(1) Die Nationalparkverwaltung, die Naturschutzbehörden sowie die staatlichen und kommunalen Behörden und öffentlichen Stellen, die für das Gebiet des Nationalparks planen, entscheiden oder Grundstücke verwalten, bewirtschaften oder betreuen, haben zu gewährleisten, daß

  1. in der Schutzzone I die ungestörte natürliche Entwicklung gesichert, alle unmittelbaren menschlichen Einwirkungen vermieden und mittelbare menschliche Beeinflussungen so weit wie möglich vermindert werden,
  2. in der Schutzzone II die biotoptypische Mannigfaltigkeit von Flora und Fauna auf der Grundlage der Behandlungsrichtlinien erhalten oder wiederhergestellt wird und die Mahd, Beweidung und Bodenbearbeitung sich an den Ansprüchen der im Gebiet zu fördernden Tier- und Pflanzenarten ausrichtet,
  3. die Gewässer im Nationalpark, soweit sie nicht der natürlichen Entwicklung überlassen bleiben, naturnah bewirtschaftet und renaturiert werden, so daß periodische Überflutungen in den Naßpoldern als Lebensstätten einer spezialisierten Tier- und Pflanzenwelt sowie zur Aufrechterhaltung der Funktion des Gebietes als großräumiger Flächenfilter gewährleistet sind,
  4. naturnahe Waldflächen erhalten bleiben und die anderen forstwirtschaftlichen Flächen entsprechend Landeswaldgesetz durch flankierende Waldbaumaßnahmen zu naturnahen Waldflächen entwickelt werden,
  5. zur ungestörten Entwicklung von Fauna und Flora jeder Verkehr außerhalb der dafür bestimmten Flächen unterbleibt; dies gilt auch für den Einsatz von Luftfahrzeugen am Boden oder in Bodennähe,
  6. die deutsch-polnische Zusammenarbeit in Fragen des Naturschutzes, der Umweltinformation und naturnahen Erholung verstärkt wird,
  7. eine kontinuierliche ökologische Grundlagenforschung ermöglicht wird, die insbesondere dazu dient, die Entwicklung bisher wirtschaftlich genutzter Flächen in natürliche, vom Menschen nicht beeinflußte Biotope zu dokumentieren und ihre weitere Entwicklung zu verfolgen,
  8. die Verpflichtungen beachtet werden, die sich aus der Anerkennung von Teilen des Gebietes als "Feuchtgebiet von internationaler Bedeutung" gemäß dem Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung ergeben.

(2) Die Nationalparkverwaltung soll zur Ausführung der in diesem Gesetz vorgesehenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung der Gebote nach Absatz 1 und des Zwecks nach § 3 innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Behandlungsrichtlinien aufstellen, die von den in Absatz 1 genannten Behörden und öffentlichen Stellen zu beachten sind. Die Behandlungsrichtlinien sind mit dem Kuratorium nach § 14 Abs. 3 abzustimmen.

§ 7
Verbote

(1) Im Nationalpark sind alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Insbesondere ist es verboten,

  1. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland in Ackerland umzuwandeln,
  2. Meliorationsanlagen oder Entwässerungsgräben neu anzulegen,
  3. Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes oder weitere Biozide anzuwenden,
  4. synthetischen Dünger, Gülle oder Klärschlämme aufzubringen,
  5. Bäume abzuholzen, sofern nicht eine forstliche Nutzung zugelassen ist, oder Bäume, Gebüsche, Gehölze, Röhricht- oder Seggenbewuchs zu  zerstören oder zu beschädigen,
  6. wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten,
  7. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln,
  8. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen  oder zu zerstören,
  9. Bergbau zu betreiben, abzutorfen, auszukiesen oder sonst Bodenbestandteile zu entnehmen sowie Grabungen, Bohrungen oder Sprengungen vorzunehmen,
  10. Aufschüttungen vorzunehmen, Stoffe einzubringen oder das Bodenrelief zu verändern,
  11. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, Werbeträger aller Art aufzustellen oder anzubringen sowie Buden einschließlich mobiler oder fester Verkaufsstände aufzustellen,
  12. Straßen zu bauen oder zu verbreitern, Wege anzulegen oder zu verbreitern oder vorhandene Pflasterstraßen mit Schwarz- oder Betondecken zu überziehen,
  13. oberirdische Strom-, Rohr- oder sonstige Leitungen zu verlegen,
  14. außerhalb der dafür gekennzeichneten Wege mit Kraftfahrzeugen, mit Kutschen oder Gespannen oder dem Rad zu fahren oder zu reiten,
  15. Fahrzeuge zu warten oder zu pflegen,
  16. auf dem Welsensee oder den Poldergewässern Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter und Luftmatratzen zu benutzen,
  17. die Wege zu verlassen,
  18. zu lagern, zu zelten, zu nächtigen, Feuer zu machen oder die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören,
  19. Hunde nicht angeleint laufen zu lassen,
  20. Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben oder Einrichtungen dafür bereitzuhalten,
  21. wildlebende Tiere zu füttern,
  22. Abfälle zu lagern oder abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen,
  23. außerhalb der gekennzeichneten Stellen zu baden oder Eissport zu betreiben.

(3) In der Schutzzone I ist darüber hinaus jegliche wirtschaftliche Nutzung verboten. Die Ausnahmebestimmungen der §§ 9 bis 12 finden keine Anwendung.

(4) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister kann durch Rechtsverordnung weitere Verbote erlassen, wenn dies zur Erreichung des Zwecks nach § 3 erforderlich ist. Auf die Rechtsverordnung findet § 28 Abs. 1 bis 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes entsprechende Anwendung. Die Bestimmungen der §§ 9 bis 12 bleiben davon unberührt.

§ 8
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 7 sind nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen und vorbehaltlich der §§ 9 bis 13:

  1. notwendige Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben von Menschen sowie für erhebliche Sachwerte,
  2. Maßnahmen der Nationalparkverwaltung oder anderer Behörden oder öffentlicher Stellen, die der Erfüllung des Zwecks nach § 3 oder der Gebote nach § 6 dienen,
  3. die notwendigen Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung der bestehenden Straßen und Wege mit Ausnahme des Überziehens vorhandener Pflasterstraßen mit Schwarz- oder Betondecken sowie der Post- und Fernmeldeanlagen und der Gewässer 2. Ordnung im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung sowie der Anlagen der Ver- und Entsorgung, der Pipelines, der Bundesfernstraßen sowie der Bundeswasserstraßen und anderer Gewässer 1. Ordnung im Benehmen mit der Nationalparkverwaltung; diese Arbeiten sind nach Art, Umfang und Zeitpunkt ihrer Durchführung an den Schutzzielen des Nationalparks auszurichten; des Einvernehmens oder Benehmens bedarf es nicht, wenn eine Unterhaltungsmaßnahme zur Abwehr einer konkreten Gefahr im Sinne der Nummer 1 unmittelbar geboten ist,
  4. der bestimmungsgemäße Verkehr auf den im Nationalpark befindlichen öffentlichen Straßen und Bundeswasserstraßen sowie die Durchführung von Baumaßnahmen, deren Bedarf gemäß Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz) festgestellt wurde und die entweder linienbestimmt sind oder nach § 16 Abs. 1 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes als Ortsumgehung keiner Linienbestimmung bedürfen,
  5. Planung und Bau der Bundesstraße 166 n zur Errichtung eines neuen Grenzüberganges; Grenzabfertigungsanlagen sind außerhalb des Nationalparks zu errichten,
  6. geführte Polderfahrten mit Ruder- oder Paddelbooten im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung,
  7. notwendige Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung der touristischen Infrastruktur im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung.
  8. Betrieb, Unterhaltung und Instandsetzung der bestehenden Wasserversorgungsanlagen im Polder 10.

(2) Die Verbote des § 7 Abs. 2 Nr. 14, 17 und 19 gelten nicht für Hausgrundstücke und eingefriedete Gärten sowie für notwendige Maßnahmen zur Erfüllung von hoheitlichen Aufgaben der Landesverteidigung, des Bundesgrenzschutzes, der Zollbehörden, der Bundeswasserstraßenverwaltung, der Wasserbehörden, der Gewässerunterhaltungspflichtigen, der Feuerwehr, der Rettungsdienste und der Polizei.

(3) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister kann durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen für den Nationalpark oder Teile von ihm zulassen, wenn dies aus dringenden Gründen des Gemeinwohls notwendig ist und keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen des Naturhaushalts zu erwarten sind. Auf die Rechtsverordnung findet § 28 Abs. 1 bis 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

§ 9
Landwirtschaft

In der Schutzzone II ist eine im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße Wiesen- und Weidewirtschaft erlaubt. Im Nationalpark ist die Neuansaat von Grünland nur im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung gestattet. Die Verbote des § 7 Abs. 2 Nr. 6, 14 und 17 gelten insoweit nicht. Das Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 19 gilt nicht für den Einsatz von Hütehunden im Rahmen von Tätigkeiten nach Satz 1.

§ 10
Forstwirtschaft

Die Bewirtschaftung der Wälder in der Schutzzone II hat dem Zweck nach § 3 zu dienen und den Geboten nach § 6 zu entsprechen. Alle im Waldgesetz des Landes Brandenburg vorgesehenen Planungen, die den Zweck nach § 3 berühren können, bedürfen der Zustimmung der Nationalparkverwaltung, alle Genehmigungen und Anordnungen der Forstbehörde, die den Zweck nach § 3 berühren können, bedürfen ihres Einvernehmens. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es die Nationalparkverwaltung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Ersuchens unter Angabe der Gründe verweigert. Für die notwendigen forstlichen Pflege-, Entwicklungs- und Schutzmaßnahmen gelten die Verbote des § 7 Abs. 2 Nr. 6, 14 und 17 nicht.

§ 11
Jagd

Im Nationalpark ist die Bestandsregulierung wildlebender Tierarten entsprechend der Zielsetzungen für den Nationalpark durchzuführen. Bestimmung von Ausmaß und Art der hierzu erforderlichen jagdlichen Handlungen sowie der Verwendung mobiler jagdlicher Einrichtungen erfolgt durch die untere Jagdbehörde im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es die Nationalparkverwaltung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Ersuchens unter Angabe der Gründe verweigert. Die Verbote des § 7 Abs. 2 Nr. 8 und 17 gelten insoweit nicht. Die Jagd auf Wasservögel ist generell verboten. Das Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 19 gilt nicht für den Einsatz von Jagdhunden im Rahmen von Tätigkeiten nach Satz 1.

§ 12
Fischerei

Das Angeln und Fischen im Nationalpark hat sich an den Zielsetzungen des Nationalparks auszurichten. In der Schutzzone II ist eine im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes und des Landesfischereigesetzes ordnungsgemäße Fischerei und die traditionelle Teichwirtschaft in den vorhandenen Teichen ohne technischen Sauerstoffeintrag erlaubt. Die Verbote des § 7 Abs. 2 Nr. 8 und 17 gelten insoweit nicht; die Verbote des § 7 Abs. 2 Nr. 14 und 16 gelten insoweit nicht für die gewerbliche Fischerei im bisher üblichen und rechtlich zulässigen Umfang. Darüber hinaus gelten die Verbote des § 7 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 nicht für die Fortführung der Teichwirtschaft im bisher üblichen und rechtlich zulässigen Umfang im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung. Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister soll im Einvernehmen mit dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung die Fischerei in den Gewässern des Nationalparks einschränken oder verbieten, soweit dies zur Erreichung des Zwecks nach § 3 erforderlich ist. Auf die Rechtsverordnung findet § 28 Abs. 1 bis 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

§ 13
Wasserwirtschaft

(1) Die Bewirtschaftung der Gewässer im Nationalpark dient vorrangig der Erfüllung des Zwecks nach § 3 und der Gebote nach § 6 bei Gewährleistung des Hochwasserschutzes. Benutzungen der Gewässer dürfen nur in diesem Rahmen zugelassen werden oder stattfinden. Das Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 8 gilt nicht für die Bisambekämpfung im Rahmen des Hochwasserschutzes.

(2) Alle wasserrechtlichen Zulassungen für Anlagen, für den Ausbau oder für die Benutzung von Gewässern bedürfen des Einvernehmens mit der Nationalparkverwaltung; dies gilt nicht hinsichtlich der Anforderungen an das Einleiten von Abwasser nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es die Nationalparkverwaltung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Ersuchens unter Angabe der Gründe verweigert.

(3) Der für das Gebiet des Nationalparks zuständige Gewässerunterhaltungsverband soll seine Satzung dem Zweck nach § 3 und den Geboten des § 6 anpassen; er hat jährlich einen Unterhaltungsplan für das Gebiet des Nationalparks aufzustellen, der der Zustimmung der Nationalparkverwaltung bedarf. Die Zustimmung soll nicht versagt werden, wenn durch mangelnde Grabenpflege eine zulässige wirtschaftliche Nutzung in Frage gestellt wird. Die im Gebiet wirtschaftenden Landwirte und Fischereibetriebe sind bei der Aufstellung des Unterhaltungsplanes anzuhören.

§ 14
Nationalparkverwaltung

(1) Das Landesumweltamt nimmt die Aufgaben der Nationalparkverwaltung wahr (§ 58 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes).

(2) Untere Naturschutzbehörde für den Nationalpark ist der jeweils örtlich zuständige Landrat als allgemeine untere Landesbehörde. § 54 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gilt entsprechend. § 61 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes findet keine Anwendung.

(3) Zur Abstimmung der naturschutzfachlichen Aufgaben mit den Belangen der Gemeinden und den anderen örtlich oder sachlich beteiligten Behörden und Verbänden wird für den Nationalpark ein Kuratorium gebildet. Dem Kuratorium gehören an:

  • der Landrat des Kreises Uckermark,
  • der Bürgermeister der Stadt Schwedt,
  • die Amtsdirektoren der Ämter Angermünde-Land, Gartz-Oder, Oderberg und Oder-Welse,
  • ein Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
  • ein Vertreter des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau,
  • ein Vertreter des für Land- und Forstwirtschaft zuständigen Ministeriums,
  • ein Vertreter des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministeriums,
  • ein Vertreter des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums,
  • ein Vertreter des zuständigen Amtes für Agrarordnung,
  • ein Vertreter des zuständigen Amtes für Forstwirtschaft,
  • ein Vertreter des für die Verwaltung der Großschutzgebiete zuständigen Landesumweltamtes,
  • ein Vertreter des Vereins der Freunde des deutsch-polnischen Europanationalparks "Unteres Odertal" e. V.,
  • ein Vertreter der Verbände für Land- und Forstwirtschaft,
  • ein Vertreter des Fremdenverkehrsverbandes Uckermark,
  • drei Vertreter der nach § 63 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzverbände,
  • ein Vertreter des Gewässerunterhaltungsverbandes Oder-Welse,
  • ein Vertreter der International Union for Conservation of Nature and Natural Resources. Das Kuratorium kann seine Zusammensetzung im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachminister für Naturschutz und Landschaftspflege ändern.

§ 15
Duldungspflicht

Nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der im Nationalpark liegenden Flächen verpflichtet, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere zur Verwirklichung des Zwecks nach § 3, zu dulden.

§ 16
Befreiung

Von den Verboten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann auf Antrag Befreiung gewährt werden. § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung; § 14 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.

§ 17
Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen

Für Entschädigungen für Nutzungsbeschränkungen aufgrund dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder Maßnahmen gilt § 71 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

§ 18
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem der Verbote des § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung, die auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt oder
  2. einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldbestimmung verweist.

(3) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 zuständige Behörde.

§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Weitergelten von Vorschriften

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt für das in § 2 genannte Gebiet die Verordnung zur einstweiligen Sicherung des Gebietes "Unteres Odertal" als zukünftiger Nationalpark vom 6. März 1992 (GVBl. II S. 142) außer Kraft; diese bleibt für ihren übrigen Geltungsbereich bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.

Potsdam, den 27. Juni. 1995

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich

Anm.: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.