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Sammlungsgesetz des Landes Brandenburg (Sammlungsgesetz - SGBbg)

Sammlungsgesetz des Landes Brandenburg (Sammlungsgesetz - SGBbg)
vom 3. Juni 1994
(GVBl.I/94, [Nr. 15], S.194)

zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 16], S.298, 305)

Am 1. August 2006 außer Kraft getreten durch Artikel 22 des Gesetzes vom 28. Juni 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 07], S.74, 87)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Erlaubnisbedürftige Sammlungen

(1) Wer eine Sammlung von Geld- oder Sachspenden oder geldwerten Leistungen durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person

  1. auf Straßen, Wegen oder Plätzen, in Gast- oder Schankwirtschaften oder in anderen jedermann zugänglichen Räumen (Straßensammlung),
  2. von Haus zu Haus, insbesondere durch Vorlage von Sammellisten (Haussammlung),

veranstalten will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Als erlaubnisbedürftige Sammlung gilt auch der Vertrieb von Waren oder das Anbieten von Dienstleistungen gegen Entgelt in den Formen des Absatzes 1, wenn dabei durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verwendung des Erlöses, auf die Gemeinnützigkeit des Veranstalters oder in sonstiger Weise beim Empfänger der Eindruck erweckt werden kann, daß er durch die Leistung des Entgelts gemeinnützige oder mildtätige Zwecke fördere; dies gilt nicht für den Vertrieb von Blindenwaren und Zusatzwaren nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469).

(3) Keiner Erlaubnis bedürfen

  1. Haussammlungen, die eine Vereinigung unter ihren Angehörigen oder ein sonstiger Veranstalter innerhalb eines mit ihm durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreises durchführt;
  2. Sammlungen, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Versammlung oder einer sonstigen Veranstaltung in geschlossenen Räumen oder auf abgegrenzten Grundflächen unter den Teilnehmern der Veranstaltung durchgeführt werden.

§ 2
Voraussetzungen für die Sammlungserlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn

  1. keine Gefahr besteht, daß durch die Sammlung oder durch die Verwendung des Sammlungsertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestört wird;
  2. gewährleistet ist, daß die Sammlung ordnungsgemäß durchgeführt und der Sammlungsertrag zweckentsprechend verwendet wird;
  3. im Falle des § 1 Abs. 2 gewährleistet ist, daß mindestens ein Viertel des Verkaufspreises für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verbleibt;
  4. gewährleistet ist, daß die Kosten der Sammlung nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu dem Reinertrag der Sammlung stehen werden.

(2) Die Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller

  1. einen anderen Zweck ersatzweise angibt, wenn der angegebene Sammlungszweck nur mit einem bestimmten Mindesterfolg verwirklicht werden kann und zweifelhaft ist, ob der benötigte Sammlungsertrag erreicht wird (Ersatzzweck);
  2. einen weiteren Zweck hilfsweise für den Fall angibt, daß die Sammlung mehr einbringen sollte, als für den angegebenen Zweck benötigt wird (Hilfszweck).

(3) Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn die gleichzeitige Durchführung oder Häufungen mehrerer Sammlungen in demselben Gebiet voraussichtlich zu einer erheblichen Belästigung der Allgemeinheit führen würden.

§ 3
Form und Inhalt der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist schriftlich für eine bestimmte Zeit und für einen bestimmten Sammlungszweck zu erteilen. In der Erlaubnis ist das Gebiet, in dem gesammelt werden darf und die Art der Sammlung (§ 1 Abs. 1 und 2) anzugeben.

(2) Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden, die sich auf die Art und Weise der Sammlung und ihre Überwachung, auf die Verwendung des Sammlungsertrages (§ 2 Abs. 2), die Höhe der Sammlungskosten, den Schutz jugendlicher Sammler und auf die Prüfung der Abrechnung beziehen.

§ 4
Änderung des Sammlungszweckes bei Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis

Wird die Erlaubnis nach Beginn der Sammlung nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder nach § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, so ist der Sammlungsertrag von der Erlaubnisbehörde einem gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen, der dem mutmaßlichen Willen der Spender Rechnung trägt.

§ 5
Pflichten des Veranstalters

Der Veranstalter hat der Erlaubnisbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle

  1. eine schriftliche Abrechnung über das Ergebnis der Sammlung, die entstandenen Sammlungskosten und die Verwendung des Ertrages vorzulegen;
  2. auf Anforderung die zur Überwachung und Prüfung der Sammlung erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die zur Prüfung der Abrechnung einschließlich der Verwendung des Sammlungsertrages erforderlichen Dokumente zu übermitteln.

§ 6
Sammlungsertrag und Änderung des Sammlungszweckes

(1) Der Sammlungsertrag darf nur mit Einwilligung der Erlaubnisbehörde ganz oder teilweise für einen anderen als den zunächst angegebenen Sammlungszweck verwendet werden.

(2) Stellt sich nachträglich heraus, daß der vorgesehene Sammlungszweck nicht zu verwirklichen und der Veranstalter nicht bereit oder nicht in der Lage ist, einen anderen Sammlungszweck vorzuschlagen, so ist der Sammlungsertrag einem von der Erlaubnisbehörde bestimmten Zweck zuzuführen. Der mutmaßliche Wille der Spender ist zu berücksichtigen.

(3) Als Sammlungsertrag gelten auch die aus ihm beschafften oder hergestellten Gegenstände sowie die aus ihm gezogenen Nutzungen.

§ 7
Treuhänder

(1) Die Erlaubnisbehörde kann einen Treuhänder für die Verwaltung des Sammlungsertrages schriftlich bestellen, wenn

  1. die Sammlung ohne die erforderliche Erlaubnis veranstaltet wird oder
  2. die Erlaubnis nach Beginn der Sammlung zurückgenommen oder widerrufen wird und
  3. sich bei der Durchführung der Sammlung Mißstände zeigen, die eine zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrages gefährden und sich nicht auf andere Weise beseitigen lassen.

(2) Der Treuhänder übt das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Sammlungsertrag zum Zwecke seiner bestimmungsgemäßen Verwendung aus. Er führt die Geschäfte unter Aufsicht der Erlaubnisbehörde und hat die Pflichten des Veranstalters zu erfüllen. Er ist berechtigt, den Sammlungsertrag sowie die Sammlungsunterlagen in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck auf Grund richterlicher Anordung die Geschäftsräume sowie die Wohnung des Veranstalters zu betreten. Der Veranstalter verliert die Befugnis, über den Sammlungsertrag zu verfügen.

§ 8
Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen

(1) Kinder unter vierzehn Jahren dürfen zum Sammeln nicht herangezogen werden.

(2) Jugendliche vom vierzehnten bis zum achtzehnten Lebensjahr dürfen nur bei Straßensammlungen und nur bis zum Eintritt der Dunkelheit eingesetzt werden; die Erlaubnisbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn mindestens zwei Jugendliche gemeinsam zum Sammeln eingesetzt werden und eine Gefährdung der Jugendlichen nicht zu befürchten ist.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für erlaubnisfreie Haus- und Straßensammlungen.

§ 9
Erlaubnisfreie Sammlungen

(1) Wer Sammlungen von Geld- oder Sachspenden oder von Spenden geldwerter Leistungen durch Spendenbriefe, öffentliche Aufrufe, Aufstellen von Sammelbehältern oder in der Form der persönlichen Mitgliederwerbung veranstaltet oder veranstalten will, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung und zur Prüfung der Abwicklung der Sammlung und zweckentsprechenden Verwendung des Sammlungsertrages nach pflichtgemäßen Ermessen für notwendig hält. Die zuständige Behörde kann dem Veranstalter unter entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 2 Auflagen erteilen und die Durchführung oder Fortsetzung der Sammlung von der fristgerechten Erfüllung dieser Auflagen abhängig machen.

(2) Die zuständige Behörde kann die Durchführung der Sammlung oder ihre Fortsetzung verbieten,

  1. wenn die Gefahr besteht, daß durch die Sammlung oder durch die Verwendung des Sammlungsertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestört wird oder
  2. wenn keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung und Abwicklung der Sammlung oder die zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrages gegeben ist oder
  3. wenn zu besorgen ist, daß die Sammlungskosten in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu dem Reinertrag der Sammlung stehen werden.

(3) Die zuständige Behörde kann den Veranstalter schriftlich verpflichten, zukünftige Sammlungen der Behörde spätestens einen Monat vor Beginn der Sammlung unter Angabe von Art, Zweck und Zeit der Sammlung schriftlich anzuzeigen, wenn er einer ihm nach Absatz 1 erteilten Auflage innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen oder wenn die Sammlung nach Absatz 2 verboten worden ist.

(4) Der Sammlungsertrag darf nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde ganz oder teilweise für einen anderen, als den angegebenen Sammlungszweck verwendet werden. Ist der vorgesehene Sammlungszweck nicht zu verwirklichen, und ist der Veranstalter nicht bereit oder nicht in der Lage einen anderen Sammlungszweck vorzuschlagen, oder ist die Sammlung verboten worden, so ist der Sammlungsertrag einem von der zuständigen Behörde bestimmten gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen, der dem mutmaßlichen Willen der Spender Rechnung trägt.

(5) § 7 gilt entsprechend.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. der Erlaubnisbehörde oder der Überwachungsbehörde gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
  2. entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 eine Sammlung ohne Erlaubnis veranstaltet;
  3. entgegen § 9 Abs. 3 eine Sammlung nicht vor Beginn der Sammlung ordnungsgemäß anzeigt;
  4. entgegen § 9 Abs. 2 eine Sammlung trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder fortsetzt;
  5. den Sammlungsertrag einem anderen als dem vorgesehenen oder dem von der zuständigen Behörde bestimmten Zweck zuführt;
  6. der Vorlage- oder Auskunftspflicht nach § 5 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachkommt;
  7. dem nach § 7 oder § 9 Abs. 5 bestellten Treuhänder den Sammlungsertrag oder einen Teil davon vorenthält, entzieht oder darüber verfügt;
  8. ein Kind oder einen Jugendlichen entgegen § 8 ohne erforderliche Ausnahmegenehmigung zu einer Sammlung heranzieht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die jeweils für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde nach § 12.

§ 11
Einziehung

Der Sammlungsertrag einer nicht erlaubten oder nach § 9 Abs. 2 verbotenen Sammlung und die damit beschafften Gegenstände können eingezogen werden. Der eingezogene Sammlungsertrag und die eingezogenen Gegenstände sind einem gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen, der dem mutmaßlichen Willen der Spender Rechnung trägt.

§ 12
Zuständige Behörden

(1) Erlaubnisbehörde ist

  1. das Ministerium des Innern für Sammlungen, die sich über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken;
  2. die Kreisordnungsbehörde für Sammlungen, die sich über das Gebiet einer örtlichen Ordnungsbehörde hinaus erstrecken, soweit nicht Nr. 1 gilt;
  3. die örtlichen Ordnungsbehörden für Sammlungen, die auf ihr Gebiet beschränkt sind.

(2) Die Zuständigkeitsregelung nach Abs. 1 findet entsprechend Anwendung auf erlaubnisfreie Sammlungen nach § 9.

§ 13
Sammlungen der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

(1) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf Sammlungen, die von Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und ihren Gliederungen

  1. auf ihnen gehörenden oder von ihnen genutzten Grundstücken, in Kirchen oder sonstigen, dem Gottesdienst oder der Pflege der Weltanschauung dienenden Räumen,
  2. in örtlichem Zusammenhang mit kirchlichen, anderen religiösen oder der Pflege der Weltanschauung dienenden Veranstaltungen,
  3. in Form von Haussammlungen bei ihren Angehörigen

durchgeführt werden.

(2) Das Gesetz ist ferner nicht anzuwenden auf Sammlungen, die von Orden und religiösen Kongregationen nach ihren kirchenrechtlichen Regelungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts durchgeführt werden.

§ 14
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) und das Recht auf Eigentum (Art. 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 15
Verwaltungsvorschriften

Der Minister des Innern erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 16
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)