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Gesetz über finanzpolitische Leitlinien und Vorgaben

Gesetz über finanzpolitische Leitlinien und Vorgaben
vom 10. Juli 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 11], S.194)

Am 11. Juli 2014 außer Kraft getreten durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Juli 2014
(GVBl.I/14, [Nr. 28])

§ 1
Rückführung des Haushaltsvolumens

Die Ausgaben der Hauptgruppen 4 bis 8 der Gruppierungssystematik sollen beginnend mit dem Haushalt 2004 zunächst bis Ende 2007 jährlich insgesamt um mindestens 1,5 vom Hundert des Haushaltsvolumens des Vorjahres zurückgeführt werden. Die nachhaltige Entwicklung des Landes ist in deren Verlauf vorrangig zu berücksichtigen. Dabei ist die Basis um Mehrausgaben, die aus Zuweisungen Dritter finanziert werden, zu bereinigen.

§ 2
Behandlung höherer Einnahmen sowie niedrigerer Zinsausgaben

Überschreiten im Haushaltsvollzug die tatsächlichen Einnahmen aus dem Verkauf von Vermögen oder die tatsächlichen Steuereinnahmen einschließlich der Leistungen aus dem Länderfinanzausgleich und den Fehlbetragsbundesergänzungszuweisungen die im Haushalt eingestellten Beträge, so sind die zusätzlichen Mittel zur Senkung der Neuverschuldung einzusetzen. Unterschreiten die tatsächlichen Zinsausgaben diejenigen Beträge, die in den Haushaltsplänen 2003 bis 2007 eingestellt sind, so sind die nicht mehr für Zinsausgaben erforderlichen Beträge zur Senkung der Neuverschuldung einzusetzen. Der kommunale Finanzausgleich bleibt hiervon unberührt.

§ 3
Stellenabbau

(1) Im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2007 sind mindestens 12 400 Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen für nicht planmäßige Dienstkräfte (Vollzeitäquivalente) im gesamten Bereich des Landesdienstes einzusparen. Es sollen grundsätzlich gleichmäßige Jahresquoten für den Planungszeitraum festgesetzt werden. Die Aufteilung nach Ressorts und nach Jahresquoten wird durch Haushaltsgesetze festgelegt. Die seit dem Haushaltsjahr 2000 wirksam werdenden Vermerke über den zukünftigen Wegfall (kw-Vermerke) und Einsparverpflichtungen bei Planstellen und Stellen, die sich aus anderen Bestimmungen ergeben, werden auf die Vorgaben angerechnet. Unabweisbare Zugänge von Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen müssen kassenmäßig ausgeglichen werden.

(2) Zum Nachweis des geplanten Stellenabbaus ist eine Personalbedarfsplanung von der Landesregierung für die durch Landesmittel finanzierten Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen unter Berücksichtigung von Einstellungskorridoren aufzustellen. Sie ist im Zusammenhang mit der Haushaltsaufstellung regelmäßig fortzuschreiben. Dabei ist darzulegen, wie viele Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen für nicht planmäßige Dienstkräfte zur Wahrnehmung der Aufgaben am Ende des Planungszeitraums eingesetzt werden sollen (Zielzahlen). Im Bereich der mittelbaren Personalkosten für Landesbedienstete ist nachrichtlich anzugeben, wie sich der für die Personalausgaben der Einrichtung bereitgestellte Teil des Zuschusses aus dem Landeshaushalt, in Stellen dargestellt, bis zum Ende des Planungszeitraums entwickeln soll.

(3) Die fortgeschriebene Personalbedarfsplanung ist dem Landtag im Zusammenhang mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes zuzuleiten und zu erläutern.

§ 4
Begrenzung der Personalausgaben

(1) Bei der Veranschlagung in den Haushaltsplänen - mit Ausnahme des Landtages, des Landesrechnungshofes und des Verfassungsgerichtes - sollen folgende Höchstbeträge für Personalausgaben nicht überschritten werden:

2003: 2 415,7 Millionen Euro,
2004: 2 428,4 Millionen Euro,
2005: 2 430,5 Millionen Euro,
2006: 2 499,1 Millionen Euro.

Die jährlichen Mittelplafonds der Ressorts werden in den jeweiligen Haushaltsgesetzen festgelegt. Bei der Quotierung bleiben Personalausgaben aus zweckgebundenen Zuweisungen Dritter außer Betracht. Werden nach In-Kraft-Treten des Gesetzes unmittelbare Personalausgaben (Hauptgruppe 4) im Zuge der Ausgliederung von Behörden und Einrichtungen oder als Folge interner Umorganisationsprozesse zu mittelbaren Personalausgaben, so gelten die Höchstbeträge in Satz 1 für die Summe der unmittelbaren und mittelbaren Personalausgaben.

(2) Die Personalausgaben werden jedem Einzelplan als Globalsumme zugewiesen. Wird die Globalsumme beim Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der Unterschiedsbetrag auf die Globalsumme für den nächsten Haushalt vorgetragen werden. Soweit Beschlüsse des Landtages oder der Landesregierung personellen Mehrbedarf für neue oder besondere Aufgaben begründen oder personeller Mehrbedarf aufgrund oder infolge bundesgesetzlicher Regelungen begründet wird, ist eine dadurch notwendige Erhöhung der Globalsumme eines Ressorts durch entsprechende strukturelle Einsparungen, die der Effizienzsteigerung dienen, vorrangig im selben Einzelplan, soweit dies nicht möglich ist, anteilig von allen Ressorts auszugleichen. Soweit der Ausgleich nicht im selben Haushaltsjahr möglich ist, wird er beim Vortrag des Jahresergebnisses gemäß Satz 3 berücksichtigt und auf die Globalsumme des nächsten Haushaltsjahres angerechnet. Dabei sind allgemeine Fortschreibungen der Globalsummen, insbesondere aufgrund von Besoldungs- und Tariferhöhungen, hinzuzurechnen.

(3) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 5
Zulässige personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Personalwirtschaftliche Maßnahmen, insbesondere Beförderungen, die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten und Stellenbesetzungen, sind nur in den Geschäftsbereichen zulässig, in denen im Vorjahr die Personalbudgets gemäß § 4 nicht überschritten wurden und soweit sich ein Überschreiten der Personalbudgets für den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung nicht abzeichnet.

(2) Personalwirtschaftliche Maßnahmen, die zu einer Entlastung der Globalsummen des Geschäftsbereichs in den Folgejahren führen werden, sind von Absatz 1 ausgenommen. Über sonstige Ausnahmen von Absatz 1 entscheidet das Ministerium der Finanzen.

(3) Neueinstellungen und die Entfristung befristeter Beschäftigungsverhältnisse sind grundsätzlich nur in den Geschäftsbereichen zulässig, in denen die Erreichung der ressortbezogenen Stelleneinsparziele laut Personalbedarfsplanung abzusehen ist. Über Ausnahmen entscheidet das Ministerium der Finanzen.

(4) Anwärter im Landesdienst dürfen nur dann eingestellt werden, wenn

  1. absehbar ist, dass zum Zeitpunkt des geplanten Abschlusses der Ausbildung ein Bedarf für die Neueinstellung in dem betroffenen Bereich, insbesondere unter Berücksichtigung der Erreichung der Zielzahlen laut Personalbedarfsplanung, besteht und
  2. nach der mittelfristigen Finanzplanung zu erwarten ist, dass zum Zeitpunkt der Übernahme die haushaltsmäßigen Voraussetzungen für eine Einstellung vorliegen.

Zusagen für die Übernahme von Anwärtern dürfen nur im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen erteilt werden. Entgegenstehende Vorschriften sind unverzüglich aufzuheben.

§ 6
Besondere Entscheidungsvorbehalte

Über eine Begrenzung der Personalausgaben nach § 4 entscheidet für die Einzelpläne des Landtages, des Landesrechnungshofes und des Verfassungsgerichtes der Landtag auf Vorschlag des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages. Im Übrigen findet Artikel 1 auf die Einzelpläne nach Satz 1 keine Anwendung.