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Gesetz zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes (AGFlHG)

Gesetz zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes (AGFlHG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001
(GVBl.I/02, [Nr. 02], S.20)

Am 1. August 2006 außer Kraft getreten durch Artikel 22 des Gesetzes vom 28. Juni 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 07], S.74, 87)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Zuständigkeiten

(1) Der Vollzug des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1190) in der jeweils geltenden Fassung sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit nicht dieses Gesetz oder die Landesregierung nach § 5 Abs. 2 und 3 des Landesorganisationsgesetzes eine abweichende Zuständigkeitsregelung trifft. Die Kreisordnungsbehörde ist zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 29 des Fleischhygienegesetzes. Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben nach Weisung.

(2) Die Aufsicht über die nach Absatz 1 zuständigen Stellen führt das für die Lebensmittel-Überwachung zuständige Ministerium. Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der nach Absatz 1 zuständigen Stellen unterrichten. Sie kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben kann die Aufsichtsbehörde

  1. allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern,
  2. besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der zuständigen Ordnungsbehörde zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sind.

(3) Das für die Lebensmittel-Überwachung zuständige Ministerium ist zuständige Behörde im Sinne der § 5 Nr. 2 a, § 16 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes sowie im Sinne des § 6 der Fleischkontrolleur-Verordnung vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1227) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Für die Aufgaben an den Grenzkontrollstellen nach dem Fleischhygienegesetz und nach den aufgrund des Fleischhygienegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft zuständig. Dies gilt auch für die Überwachung von Erzeugnissen im Sinne des Fleischhygienegesetzes, soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen und im Fleischhygienegesetz geregelte Sachbereiche betreffen. Das Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft ist auch zuständig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 29 des Fleischhygienegesetzes an Grenzkontrollstellen. Die Dienststelle, die die Aufgaben an Grenzkontrollstellen wahrnimmt, trägt die Bezeichnung „Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft - Grenzveterinärdienst“.

§ 2
Fleischhygienebezirke

Die Landkreise und kreisfreien Städte bilden zur Sicherstellung einer lückenlosen Durchführung der fleischhygienerechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Schlachtzahlen und der örtlichen Gegebenheiten Fleischhygienebezirke. Die Überwachung der Fleischhygienebezirke erfolgt durch amtliche Tierärzte.

§ 3
Fachliche Anleitung und Kontrolle

Die fachliche Anleitung und Kontrolle der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure obliegt dem Amtstierarzt als Leiter des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes. Die fachliche Anleitung und Kontrolle der amtlichen Tierärzte und anderen fachlich ausgebildeten Personen im Grenzeinlaßdienst obliegt dem Amtstierarzt als Leiter der Grenzkontrollstelle.

§ 4
Kostenregelung

(1) Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften werden kostendeckende Gebühren erhoben.

(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände legt das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung fest.

(3) Für die nach Absatz 2 festgelegten kostenpflichtigen Tatbestände bestimmen die Landkreise und kreisfreien Städte die Gebührenhöhe durch Satzungen. Die Gebühren sind entsprechend den Pauschalbeträgen festzusetzen, die in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch und Geflügelfleisch bestimmt sind. Soweit die in Satz 2 genannten Akte es zulassen, sind Erhöhungen oder Absenkungen auf den Stand der tatsächlichen Kosten vorzunehmen. Die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sind im übrigen entsprechend anzuwenden.

§ 5
Weitere Verpflichtungen

(1) Die Betreiber von Schlachtbetrieben, Fleischzerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetrieben können von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, in ihren Betrieben Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Tierärzte und Fleischkontrolleure durchführen zu lassen. Die Kosten für die Aus- und Fortbildung sind von dem Auszubildenden zu übernehmen, soweit sie nicht von der Anstellungsbehörde getragen werden. Die Fortbildungsmaßnahmen sind zwischen durchführender Behörde und Betrieb vertraglich zu vereinbaren.

(2) Die Betreiber von Schlachtbetrieben können, soweit es im öffentlichen Interesse notwendig ist, von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, in ihrem Betrieb Schlachtungen für andere durchzuführen oder durchführen zu lassen.

§ 6
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)