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Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Land Brandenburg (Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz - VermLiegG)

Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Land Brandenburg (Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz - VermLiegG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997
(GVBl.I/98, [Nr. 01], S.2)

zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 07], S.74, 76)

Am 1. Juli 2009 außer Kraft getreten durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Mai 2009
(GVBl.I/09, [Nr. 08], S.166, 174)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I
Allgemeines

§ 1 Aufgaben und deren Wahrnehmung
§ 1a Schutz personenbezogener Daten
§ 2 Vorlage- und Unterrichtungspflicht
§ 3 Verwendungsvorbehalt
§ 4 Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen

Abschnitt II
Landesvermessung

§ 5 Aufgaben
§ 6 Benutzung der Ergebnisse der Landesvermessung
§ 7 Sonderregelungen
§ 8 Festpunkte der Landesvermessung

Abschnitt III
Liegenschaftskataster

§ 9 Inhalt des Liegenschaftskatasters
§ 10 Zweck
§ 11 Flurstück
§ 12 Einrichtung und Führung
§ 13 Benutzung des Liegenschaftskatasters
§ 14 Benutzung des Liegenschaftskatasters durch kreisangehörige Gemeinden und Ämter
§ 15 Pflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten
§ 16 Beurkundung und Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken
§ 17 Antragsrecht des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs

Abschnitt IV
Feststellung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen

§ 18 Feststellung von Flurstücksgrenzen
§ 19 Abmarkung von Flurstücksgrenzen
§ 20 Mitwirkung der Beteiligten
§ 21 Sonderfälle

Abschnitt V
Katasterbehörden

§ 22 Landkreise und kreisfreie Städte
§ 23 Katasterämter
§ 24 Sonderaufsicht, Unterrichtungs- und Weisungsrecht

Abschnitt VI
Schlußbestimmungen

§ 25 Bußgeldvorschriften
§ 26 Rechtsverordnungen
§ 27 Übergangsregelungen
§ 28 Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 29 (Inkrafttreten)

Abschnitt I
Allgemeines

§ 1
Aufgaben und deren Wahrnehmung

(1) Die Landesvermessung sowie die Führung des Liegenschaftskatasters sind öffentliche Aufgaben, die nach diesem Gesetz durch den Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) sowie die Landkreise und die kreisfreien Städte als Katasterbehörden (§ 22) wahrgenommen werden.

(2) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind befugt, Aufgaben der Landesvermessung nach Maßgabe ihrer Berufsordnung wahrzunehmen.

(3) Behördliche Vermessungsstellen sind befugt, Liegenschaftsvermessungen auszuführen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und Abmarkungen vorzunehmen, wenn die Arbeiten von einem Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes geleitet werden und der Erfüllung eigener Aufgaben dienen. Sie sind in diesen Fällen an die Weisungen der Aufsichtsbehörden des Landes im Umfang des § 24 Abs. 4 und 5 gebunden. Unter der Leitung des Landesbetriebes LGB können die behördlichen Vermessungsstellen auch an Aufgaben der Landesvermessung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 mitwirken.

(4) Vermessungsergebnisse, die zur Erfüllung eigener Aufgaben bei Vermessungsstellen nach Absatz 3 und bei Markscheidern entstanden sind, können für Aufgaben der Landesvermessung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 verwendet werden, wenn die zuständige Stelle die Vermessungsergebnisse für geeignet hält. Unter den gleichen Voraussetzungen können die Ergebnisse topographischer Vermessungen und von Höhenmessungen freiberuflich tätiger Vermessungsingenieure, betrieblicher Vermessungsstellen und sonstiger Behörden für Aufgaben der Landesvermessung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 verwendet werden. Darüber hinaus können Gebäudeeinmessungen der in Satz 1 und 2 genannten Personen und Stellen für Aufgaben der Landesvermessung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 verwendet werden, wenn die Gebäude innerhalb geschlossener Werksbereiche liegen, keine Grenzbebauung oder grenznahe Bebauung vorliegt und die Stelle die Vermessungsergebnisse für geeignet hält. Sind Gebäude durch anerkannte Markscheider innerhalb ihres Geschäftskreises eingemessen und in das Rißwerk aufgenommen worden, so kann das Liegenschaftskataster nach diesen Unterlagen ergänzt werden.

(5) Die Ergebnisse der Landesvermessung und die Nachweise des Liegenschaftskatasters stellen ein öffentliches raumbezogenes Basisinformationssystem (Geobasisinformationssystem) dar. Seine Daten sollen von den Stellen des Landes und der Kommunen für raum- oder grundstücksbezogene Informationssysteme, Datensammlungen, Entscheidungen und Maßnahmen als geometrische Basisdaten verwendet werden.

§ 1a
Schutz personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten, die den mit der Landesvermessung und der Führung des Liegenschaftskatasters befaßten Personen zugänglich werden, dürfen nur insoweit verarbeitet werden, wie es für die Landesvermessung und die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist. Sie sind zu löschen, sobald sie für die genannten Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, gilt im übrigen das Brandenburgische Datenschutzgesetz.

§ 2
Vorlage- und Unterrichtungspflicht

(1) Wer Unterlagen im Besitz hat, die für die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben nach § 1 Abs. 1 von Bedeutung sind, ist verpflichtet, sie den in § 1 Abs. 1 genannten Stellen zur unentgeltlichen Nutzung vorzulegen. Auslagen, die durch die Vorlage entstehen, sind zu erstatten.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, wenn überwiegende private Interessen der Vorlage der Unterlagen entgegenstehen.

(3) Zur Sicherung der Fortführung des Liegenschaftskatasters haben die für die bauaufsichtlichen Verfahren entsprechend den Bestimmungen der Brandenburgischen Bauordnung zuständigen Behörden die Katasterbehörden über die Errichtung oder Änderung von Gebäuden zu unterrichten. Die gleiche Verpflichtung trifft Behörden, die in einem anderen Verfahren, insbesondere in einem Planfeststellungsverfahren, die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung oder Veränderung von Gebäuden schaffen. Wird in einem Planfeststellungsverfahren der Plan durch eine oberste Landesbehörde festgestellt, so wird die Verpflichtung durch die planaufstellende Behörde erfüllt.

(4) Die Gerichte teilen den Katasterbehörden rechtskräftige Urteile und Vergleiche über Grenzstreitigkeiten in dem Umfang mit, wie es für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist.

(5) Bildflugvorhaben, die den Zwecken der Landesvermessung (§ 5) oder des Liegenschaftskatasters (§ 9) dienen können, sind dem Landesbetrieb LGB anzuzeigen. Nach dem Bildflug sind dem Landesbetrieb LGB die tatsächlichen technischen Daten zu übergeben. Die bei solchen Bildflügen gewonnenen Luftbilder und sonstige Fernerkundungsergebnisse sind dem Landesbetrieb LGB auf Anforderung zur unentgeltlichen Auswertung zur Verfügung zu stellen. Sie sind dem Landesbetrieb LGB zur Übernahme in die Landesluftbildsammlung anzubieten, sobald sie nicht mehr in eigenen Archiven aufbewahrt werden sollen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.

§ 3
Verwendungsvorbehalt

(1) Ergebnisse der Landesvermessung und Nachweise des Liegenschaftskatasters sind Landeseigentum und dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle (§ 1 Abs. 1) vervielfältigt, umgearbeitet, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden.

(2) Vervielfältigungen oder Umarbeitungen zur dienstlichen Verwendung innerhalb der Behörden oder zum eigenen, nicht gewerblichen Gebrauch sind zulässig. Entsprechendes gilt für Veröffentlichungen im Zuge öffentlich-rechtlicher Verfahren.

(3) Vervielfältigen ist auch das Umsetzen von analogen Unterlagen in digitale, maschinenlesbare Daten (Digitalisieren, Scannen), das Laden der Daten in den Arbeitsspeicher einer automatischen Datenverarbeitungsanlage und das Speichern der Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern.

§ 4
Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen

(1) Personen, die örtliche Arbeiten im Sinne dieses Gesetzes durchführen, sind berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrages Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren, um die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Sie können Personen, die an der Vermessung oder Abmarkung ein rechtliches Interesse haben, hinzuziehen. Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers betreten werden.

(2) Die Absicht, Grundstücke oder bauliche Anlagen zu betreten oder zu befahren, soll den Eigentümern oder Besitzern vorher mitgeteilt werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Interessen der Betroffenen, die Sicherheit der Ausführenden, den mit der Mitteilung verbundenen Aufwand und den zügigen Ablauf der örtlichen Arbeiten zweckmäßig erscheint.

(3) Wird jemandem durch das Betreten oder Befahren eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage oder durch die getroffenen Maßnahmen ein Schaden zugefügt, so ist dafür angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht. Entschädigungspflichtig ist, wer die örtlichen Arbeiten veranlaßt hat. Mehrere Entschädigungspflichtige haften als Gesamtschuldner. Der Anspruch auf Entschädigung verjährt nach Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an, in dem der Betroffene von dem Schaden und von der Person des Entschädigungspflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Entstehen des Schadens. Die §§ 202 bis 224 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

Abschnitt II
Landesvermessung

§ 5
Aufgaben

(1) Die Landesvermessung umfaßt

  1. die Herstellung, Erneuerung und Erhaltung des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes (Grundlagenvermessung),
  2. die Vermessungen, die der Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters (§ 9) und der Feststellung oder Abmarkung von Flurstücksgrenzen dienen (Liegenschaftsvermessungen),
  3. die Erfassung der Informationen über die topographischen Gegebenheiten des Landesgebietes sowie ihre Dokumentation und Bereitstellung in analoger und digitaler Form (topographische Landesaufnahme)
  4. die zentrale Registrierung, Sammlung und Bereitstellung von Luftbildern und sonstigen Fernerkundungsergebnissen, soweit diese für die Landesvermessung oder die Liegenschaftsdokumentation von Bedeutung sind oder soweit ein öffentliches Interesse an ihrer Registrierung, Sammlung und Bereitstellung besteht und das Land Brandenburg das Recht der Nutzung an ihnen hat (Landesluftbildsammlung),
  5. die Bearbeitung und Bereitstellung der topographischen Landeskartenwerke (topographische Landeskartographie),
  6. die Wahrnehmung der Interessen des Landes bei der Nutzung von Ergebnissen der Landesvermessung durch Dritte,
  7. die Führung eines Geodatenzentrums für das Land Brandenburg..

(2) Die Landesvermessung ist auf die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs, der Verwaltung, der Wirtschaft, des Verkehrs, des Umwelt- und Naturschutzes, der Geologie, der Landesplanung, der Bauleitplanung und Bodenordnung, der Verteidigung und der Forschung abzustellen und ständig dem Fortschritt der geodätischen und kartographischen Wissenschaft und Technik anzupassen. Die notwendige Einheitlichkeit der Vermessungswerke und der Landeskartenwerke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist zu wahren.

(3) Das Ministerium des Innern bestimmt die für die Darstellung des Landes erforderlichen Landeskartenwerke sowie den Umfang und Aufbau amtlicher digitaler Situations- und Geländemodelle.

§ 6
Benutzung der Ergebnisse der Landesvermessung

(1) Die topographischen Landeskartenwerke werden veröffentlicht und verbreitet, soweit öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Luftbilder und sonstige Fernerkundungsergebnisse der Landesluftbildsammlung sowie Ergebnisse der topographischen Landesaufnahme können veröffentlicht und verbreitet werden, soweit öffentliche Belange oder Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen.

(2) Auszüge und Auskünfte aus den Nachweisen der Grundlagenvermessung, der topographischen Landesaufnahme und der Landesluftbildsammlung sind auf Antrag zu erteilen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Für die Benutzung des Liegenschaftskatasters gilt § 13.

§ 7
Sonderregelungen

(1) Sonderregelungen für die Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung im Rahmen von Flurbereinigungs-, Auseinandersetzungs- und Siedlungsverfahren trifft das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern.

(2) Einem in einem anderen Bundesland zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur kann in Einzelfällen gestattet werden, im Land Brandenburg Vermessungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auszuführen. Die Erlaubnis erteilt der Landesbetrieb LGB.

§ 8
Festpunkte der Landesvermessung

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben zu dulden, daß auf ihren Grundstücken und an baulichen Anlagen Vermessungspunkte der Landesvermessung festgelegt und für die Dauer von Vermessungsarbeiten Sichtzeichen errichtet werden.

(2) Berechtigte Interessen der Eigentümer und Nutzungsberechtigten sollen berücksichtigt werden. Für entstandenen Schaden gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.

(3) Festpunkte der Landesvermessung dürfen nur von den in § 1 Abs. 1 genannten Stellen oder mit deren Zustimmung sowie von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und behördlichen Vermessungsstellen nach § 1 Abs. 3 angebracht, wiederhergestellt oder entfernt werden.

(4) Der feste Stand, die Erkennbarkeit und die Verwendbarkeit der Festpunkte und Sichtzeichen dürfen nicht gefährdet werden.

(5) Wer Maßnahmen treffen will, durch die Festpunkte oder Sichtzeichen gefährdet werden können, hat dies unverzüglich der Katasterbehörde oder dem Landesbetrieb LGB mitzuteilen.

(6) Zur Sicherung der mit dem Boden verbundenen Vermessungsmarken des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes darf eine den Punkt umgebende kreisförmige Schutzfläche von zwei Metern Durchmesser weder überbaut noch abgetragen, noch auf sonstige Weise verändert werden. Der Landesbetrieb LGB kann die Schutzfläche auf bis zu zehn Metern Durchmesser erweitern, wenn dies zur Sicherung erforderlich ist.

(7) Wird ein Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigter durch eine Schutzfläche (Absatz 6) in der Nutzung seines Grundstückes beschränkt, so ist er dafür angemessen in Geld zu entschädigen, soweit ihm Vermögensnachteile entstehen. Wird durch die Schutzfläche der Verkehrswert des Grundstückes gemindert, so ist ebenfalls eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.

Abschnitt III
Liegenschaftskataster

§ 9
Inhalt des Liegenschaftskatasters

Im Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) landeseinheitlich darzustellen und zu beschreiben. Die Darstellung und Beschreibung der Liegenschaften umfaßt ihre Lage, Nutzungsart, Größe und ihre charakteristischen topographischen Merkmale (Sachdaten), den Nachweis der Eigentümer, der Nutzungs- und Erbbauberechtigen in Übereinstimmung mit dem Grundbuch, die der Katasterbehörde bekannt gewordenen aktuellen Anschriften sowie Geburtsdaten, soweit Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigte minderjährig oder die Geburtsdaten zur Feststellung der Identität notwendig sind. Zusätzlich können die Namen und Anschriften von Verfügungsberechtigten und Bevollmächtigten der Eigentümer, Nutzungs- und Erbbauberechtigten nachgewiesen werden. Die aufgrund des Bodenschätzungsgesetzes ermittelten Ergebnisse der Bodenschätzung werden im Liegenschaftskataster geführt. Ferner können Hinweise zu Nachweisen anderer öffentlicher Stellen aufgenommen werden.

§ 10
Zweck

(1) Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch ist zu wahren.

(2) Die Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters sowie seine Weiterentwicklung sind landeseinheitlich so zu gestalten, daß es den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft an ein öffentliches raumbezogenes Basisinformationssystem im Sinne des § 1 Abs. 5 gerecht wird.

§ 11
Flurstück

(1) Das Flurstück ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird. Es ist die Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters.

(2) Flurstücke werden auf Antrag oder, wenn es für die Führung des Liegenschaftskatasters zweckmäßig ist, von Amts wegen gebildet.

§ 12
Einrichtung und Führung

(1) Die Landesvermessung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist die vermessungstechnische Grundlage des Liegenschaftskatasters. Das Liegenschaftskataster besteht aus dem Liegenschaftsbuch und der Liegenschaftskarte einschließlich des Liegenschaftszahlenwerkes. Es kann in automatisierten Datenverarbeitungsverfahren geführt werden. Das Liegenschaftskataster ist zu ergänzen oder zu erneuern, wenn es den Anforderungen nach § 10 nicht genügt.

(2) Neueinrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters sind den Eigentümern, Nutzungs- und Erbbauberechtigten bekanntzugeben. Grundbuchamt und Finanzamt sind bei Neueinrichtungen und Fortführungen Auszüge aus dem Liegenschaftskataster zu erteilen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. § 13 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Stehen das Eigentum an einem Grundstück, das Nutzungsrecht oder das Erbbaurecht mehreren Personen zu, deren Wohnsitz nur mit besonderem Verwaltungsaufwand ermittelt werden kann, so genügt die Bekanntgabe nach Absatz 2 an diejenigen, deren Anschrift bekannt ist.

(4) Neueinrichtung und umfangreiche Fortführungen können durch Offenlegung bekanntgegeben werden. Die Frist für die Offenlegung beträgt einen Monat. Ort und Zeit der Offenlegung sind öffentlich bekanntzumachen.

(5) Personenbezogene Daten gemäß § 9 Satz 2 und 3 im Liegenschaftsbuch sind zu löschen, sobald sie nicht mehr aktuell sind. Flurstücks- und Gebäudedaten dürfen dauernd gespeichert werden.

§ 13
Benutzung des Liegenschaftskatasters

(1) Das Katasteramt (§ 23 Abs. 1) gewährt auf Antrag Einsicht in das Liegenschaftskataster und erteilt daraus Auskünfte und Auszüge. Der Landesbetrieb LGB wirkt bei den Aufgaben nach Satz 1 gemäß Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 4 mit. Er wird dadurch nicht Katasterbehörde im Sinne des § 1 Abs. 1. Automatisiert auf fälschungsgeschütztem Papier hergestellte Auszüge stehen beglaubigten Auszügen gleich.

(2) Die in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Stellen und Personen erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht in das Liegenschaftskataster sowie Auskunft und Auszüge daraus.

(3) Eigentümer, Nutzungs- und Erbbauberechtigte sowie Notare können in das Liegenschaftskataster einsehen sowie Auskunft und Auszüge über die sie betreffenden Liegenschaften erhalten. Das Liegenschaftszahlenwerk darf ihnen nur in dem in Absatz 4 genannten Umfang zugänglich gemacht werden. In gleichem Umfang können andere Antragsteller Auskünfte und Auszüge aus dem in § 9 beschriebenen Inhalt des Liegenschaftskatasters beziehen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen; für Auskünfte und Auszüge mit Personenbezug ist die Darlegung eines berechtigten Interesses erforderlich. Die Darlegung des berechtigten Interesses ist entbehrlich, wenn der Betroffene seine Zustimmung erklärt hat.

(4) Sofern eine sachgerechte Verwendung zu erwarten ist, können den in Absatz 3 genannten Personen Grenzlängen und Grenzabstände von Gebäuden, darüber hinaus auch weitere für einen bestimmten Verwendungszweck geeignete Angaben aus dem Liegenschaftszahlenwerk erteilt werden, wenn die Grenzen festgestellt sind (§ 18).

(5) Nach Maßgabe der Rechtsverordnung gemäß § 26 Nr. 1 können den in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Stellen und Personen sowie weiteren in der Rechtsverordnung genannten Stellen unter den in Absatz 2 und 3 genannten Voraussetzungen automatisierte Einsichtnahme oder automatisierter Abruf gewährt oder die Auszüge regelmäßig übermittelt werden.

§ 14
Benutzung des Liegenschaftskatasters durch kreisangehörige Gemeinden und Ämter

(1) Kreisangehörige Gemeinden und Ämter können das Liegenschaftskataster zur Erfüllung ihrer Aufgaben benutzen.

(2) Den Gemeinden und Ämtern sind auf Antrag Auszüge aus dem Liegenschaftskataster zur Verfügung zu stellen. Auszüge aus dem Liegenschaftszahlenwerk erhalten sie uneingeschränkt, soweit sie Aufgaben nach § 1 Abs. 3 wahrnehmen. Anderenfalls werden Auszüge aus dem Liegenschaftszahlenwerk erteilt, soweit sie für die vorgesehene Verwendung als geeignet unterstellt werden können.

(3) Bei automatisierter Führung des Liegenschaftskatasters können den Gemeinden und Ämtern unter den in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und nach Maßgabe der Rechtsverordnung gemäß § 26 Nr. 1 automatisierte Einsichtnahme oder automatisierter Abruf gewährt werden oder die Auszüge regelmäßig übermittelt werden.

(4) Die Gemeinden und Ämter können bei Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens den Antragstellern gemäß § 13 nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung gemäß § 26 Nr. 5 Einsicht in das Liegenschaftsbuch und die Liegenschaftskarte gewähren und Auszüge daraus erteilen. Die Gewährung von Einsicht und die Erteilung von Auszügen darf nur innerhalb der Verwaltung und jeweils nur an einer Stelle der Gemeinde beziehungsweise des Amtes erfolgen.

(5) Für die Benutzung des Liegenschaftskatasters durch die wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden und Ämter gilt § 13 Abs. 3 und 4.

§ 15
Pflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten

(1) Der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes ist verpflichtet, der Katasterbehörde auf Anforderung die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen und, wenn für die Übernahme von Veränderungen in das Liegenschaftskataster eine Vermessung erforderlich ist, die Vermessung durchführen zu lassen.

(2) Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriß verändert, so hat der jeweilige Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigte auf seine Kosten das Gebäude oder die Grundrißveränderung durch die Katasterbehörde oder durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmessen zu lassen. Sind die Katasterbehörde oder der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auch mit der Einmessung nach § 68 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung für die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage beauftragt, so sollen die technischen Arbeiten für die kataster- und bauordnungsrechtliche Einmessung in einem Ortstermin zusammengefasst werden.

(3) Die Katasterbehörde kann zur Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann sie das Erforderliche auf Kosten des Verpflichteten veranlassen.

(4) Der Eigentümer eines Grundstückes, das im Grundbuch nicht eingetragen ist, ist verpflichtet, der Katasterbehörde Urkunden, aus denen sich sein Eigentumsrecht ergibt, auf Anforderung vorzulegen.

§ 16
Beurkundung und Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken

(1) Der Leiter des Katasteramtes und die von ihm beauftragten Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes und des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes sind befugt, Anträge des Eigentümers auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken ihres Amtsbezirkes öffentlich zu beurkunden oder zu beglaubigen. Der für die Ausführung von Vermessungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 verantwortliche Beamte einer behördlichen Vermessungsstelle nach § 1 Abs. 3 sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind befugt, Anträge des Eigentümers auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen.

(2) Von dieser Befugnis soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit sind oder wenn die Teilung erforderlich ist, damit die Grundstücke den örtlichen und wirtschaftlichen Einheiten entsprechen.

(3) Auf die Beurkundung und Beglaubigung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Der gemäß Absatz 1 beauftragte Beamte soll bei der Beurkundung oder Beglaubigung auf den ihm erteilten Auftrag Bezug nehmen.

(4) Für die in Absatz 1 vorgesehenen Beurkundungen und Beglaubigungen werden Gebühren nicht erhoben.

§ 17
Antragsrecht des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs

(1) Sind die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Erklärungen der Beteiligten von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, die Fortführung im Namen eines Beteiligten zu beantragen.

(2) Bedarf es zur Fortführung des Liegenschaftskatasters einer Erklärung von Beteiligten nicht, so gilt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur als ermächtigt, die Fortführung nach den von ihm hergestellten Unterlagen zu beantragen.

Abschnitt IV
Feststellung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen

§ 18
Feststellung von Flurstücksgrenzen

(1) Eine Flurstücksgrenze ist festgestellt, wenn ihre Lage ermittelt (Grenzermittlung) und das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten anerkannt ist oder als anerkannt gilt (§ 20 Abs. 5).

(2) Kann eine bestehende Flurstücksgrenze nicht festgestellt werden, weil die Beteiligten sich nicht einigen, so soll sie als streitig bezeichnet werden, wenn nach sachverständigem Ermessen der Katasterbehörde (§ 22 Abs. 1) anzunehmen ist, daß das Liegenschaftskataster nicht die rechtmäßige Grenze nachweist.

§ 19
Abmarkung von Flurstücksgrenzen

(1) Festgestellte Flurstücksgrenzen sind durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen (Abmarkung). Einer Abmarkung steht es gleich, wenn eine zu Liegenschaftsvermessungen befugte Stelle aufgrund örtlicher Untersuchung entscheidet, daß vorgefundene Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen den Grenzverlauf zutreffend kennzeichnen. Dies gilt bei bereits festgestellten Grenzen nur dann, wenn mit der Entscheidung Unklarheiten über den Grenzverlauf und seine Abmarkung beseitigt werden.

(2) Von einer Abmarkung kann abgesehen werden, wenn

  1. die Flurstücksgrenze durch eindeutige und dauerhafte Grenzeinrichtungen hinreichend gekennzeichnet ist,
  2. Grenzzeichen die Bewirtschaftung der Grundstücke in unzumutbarer Weise behindern würden,
  3. es sich um Grenzen zwischen Grundstücken handelt, die dem Gemeingebrauch dienen,
  4. Flurstücksgrenzen in der Uferlinie eines Gewässers oder in einem Gewässer verlaufen,
  5. die Abmarkung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder
  6. die Beteiligten dies beantragen und Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen.

(3) Die Abmarkung kann zurückgestellt werden, wenn und soweit Flurstücksgrenzen wegen Bauarbeiten oder dergleichen vorübergehend nicht dauerhaft festgelegt werden können. Die jeweiligen Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Abmarkung nach Wegfall der Hinderungsgründe auf ihre Kosten vornehmen zu lassen. Die Katasterbehörde kann zur Erfüllung dieser Verpflichtung eine angemessene Frist setzen und nach Ablauf der Frist das Erforderliche auf Kosten der Verpflichteten veranlassen.

(4) Grundstückseigentümer sowie Nutzungs- und Erbbauberechtigte sind verpflichtet, in den Flurstücksgrenzen auch Grenzzeichen zu dulden, die zur Kennzeichnung der Grenzen der Nachbargrundstücke erforderlich sind.

(5) Grenzzeichen dürfen nur von den in § 1 Abs. 1, 2 und 3 genannten Stellen und Personen angebracht, aufgerichtet oder entfernt werden. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Vorschriften über die Abmarkung gelten auch, wenn verlorengegangene Grenzzeichen ersetzt oder vorhandene Grenzzeichen aufgerichtet oder entfernt werden.

§ 20
Mitwirkung der Beteiligten

(1) Beteiligte sind die Eigentümer der von der Feststellung oder Abmarkung der Grenzen betroffenen Grundstücke. Inhaber grundstücksgleicher Rechte und im Grundbuch eingetragener Nutzungsrechte sind Beteiligte, wenn ihre Rechte betroffen werden. Angehört werden kann, wer an der Feststellung oder Abmarkung ein berechtigtes Interesse hat; er wird dadurch nicht Beteiligter.

(2) In einem Grenztermin ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichten zu lassen und die zur Feststellung von Flurstücksgrenzen notwendigen Anerkennungserklärungen abzugeben. Hierbei wird ihnen auch die Abmarkung ihrer Flurstücksgrenzen bekanntgegeben.

(3) Zeit und Ort des Grenztermins sind den Beteiligten rechtzeitig mitzuteilen. Dabei sind sie darauf hinzuweisen, daß auch ohne ihre Anwesenheit Flurstücksgrenzen festgestellt und abgemarkt werden können.

(4) Über den Befund sowie die Verhandlungen und Ergebnisse bei der Feststellung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen ist eine Niederschrift anzufertigen.

(5) Das Ergebnis der Grenzermittlung und die Abmarkung sind den Beteiligten, die am Grenztermin nicht teilgenommen haben, schriftlich oder durch Offenlegung bekanntzugeben. Für die Offenlegung gilt § 12 Abs. 4 entsprechend. Das Ergebnis der Grenzermittlung gilt als anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe keine Einwendungen erhoben werden.

§ 21
Sonderfälle

Werden in einem öffentlich-rechtlichen Bodenordnungs- oder Enteignungsverfahren neue Grenzen gebildet und abgemarkt, so entfällt der Grenztermin, wenn den Beteiligten die neuen Grenzen und die Abmarkung in dem jeweiligen Verfahren bekanntgegeben werden.

Abschnitt V
Katasterbehörden

§ 22
Landkreise und kreisfreie Städte

(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte haben als Katasterbehörden

  1. das Liegenschaftskataster zu führen,
  2. auf dem Gebiet der Landesvermessung die Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 wahrzunehmen sowie bei der Erfassung topographischer Veränderungen und bei weiteren Aufgaben der Landesvermessung nach Maßgabe einer hierüber zu erlassenden Rechtsverordnung mitzuwirken.

(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(3) Bei Vorhaben der Landesvermessung, die sich über Gebiete mehrerer Landkreise oder kreisfreier Städte erstrecken, kann das Ministerium des Innern die Durchführung der Arbeiten einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt für das ganze Vermessungsgebiet übertragen.

(4) Der Landesbetrieb LGB übernimmt aus dem Aufgabenbereich nach Absatz 1 Arbeiten zur Ergänzung, Erneuerung und Fortführung des Liegenschaftskatasters und seiner geodätischen Grundlagen, soweit es aus übergebietlichen Gesichtspunkten oder zur Einführung oder Entwicklung besonderer Verfahren notwendig oder zweckmäßig ist. Er kann Daten des Liegenschaftskatasters vorhalten.

§ 23
Katasterämter

(1) Jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt haben für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 22 Abs. 1 ein Katasteramt einzurichten und ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen. Für die Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung (§ 22 Abs. 1 Nr. 2) kann organisatorisch eine andere Regelung getroffen werden.

(2) Das Katasteramt muß von einem Beamten geleitet werden, der dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehört.

(3) Bei einer Regelung nach Absatz 1 Satz 2 müssen die Arbeiten für die Landesvermessung von einem Beamten geleitet werden, der dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehört.

§ 24
Sonderaufsicht, Unterrichtungs- und Weisungsrecht

(1) Der Minister des Innern führt die Sonderaufsicht über die Landkreise und die kreisfreien Städte als Katasterbehörden.

(2) Der Landrat, als allgemeine untere Landesbehörde, führt die Sonderaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden, sofern sie Aufgaben gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 oder § 14 Abs. 4 wahrnehmen.

(3) Die Sonderaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Katasterbehörden unterrichten.

(4) Die Sonderaufsichtsbehörde kann Weisungen erteilen, um die rechtmäßige Erfüllung der öffentlichen Aufgaben nach § 1 Abs. 1 zu sichern.

(5) Zur zweckmäßigen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben nach § 1 Abs. 1 darf die Sonderaufsichtsbehörde

  1. allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Erfüllung der Aufgaben und die einheitliche Darstellung der Arbeitsergebnisse zu sichern,
  2. besondere Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein können.

(6) Die Sonderaufsichtsbehörde hat auch in Kataster- und Vermessungsangelegenheiten die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörden nach den kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften.

Abschnitt VI
Schlußbestimmungen

§ 25
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 3 Abs.1 Ergebnisse der Landesvermessung oder Nachweise aus dem Liegenschaftskataster ohne Zustimmung vervielfältigt, umarbeitet, veröffentlicht oder an Dritte weitergibt,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 3 Festpunkte der Landesvermessung anbringt, wiederherstellt oder entfernt,
  3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 Abs. 5 Satz 1 Grenzzeichen anbringt, aufrichtet oder entfernt,
  4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 4 oder § 19 Abs. 5 Satz 2 den festen Stand, die Erkennbarkeit oder die Verwendbarkeit von Festpunkten der Landesvermessung, Sichtzeichen oder Grenzzeichen gefährdet,
  5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 6 Schutzflächen überbaut, abträgt oder auf sonstige Weise verändert,
  6. Daten des Liegenschaftskatasters automatisiert abruft, ohne gemäß § 13 Abs. 5 hierfür ermächtigt zu sein.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 können verbotswidrig hergestellte Schriften und Karten eingezogen werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungwidrigkeiten ist der Landesbetrieb LGB für Ordnungswidrigkeiten in seinem Zuständigkeitsbereich, ansonsten die Kreisordnungsbehörde.

§ 26
Rechtsverordnungen

Der Minister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen zu regeln

  1. die regelmäßige Übermittlung und den automatisierten Abruf von personenbezogenen Auszügen aus dem Liegenschaftskataster (§ 13 Abs. 5, § 14 Abs. 3),
  2. das Verfahren der Offenlegung des Liegenschaftskatasters (§ 12 Abs. 4),
  3. das Verfahren bei der Feststellung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen (§§ 18, 19 und 20),
  4. die Zuständigkeit der Katasterbehörden und die Zusammenarbeit der in § 1 Abs. 1 genannten Stellen sowie ihre Mitwirkung bei der Wahrnehmung von Aufgaben der jeweils anderen Stelle (§§ 5 und 22),
  5. die Erteilung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster durch die Gemeinden und Ämter (§ 14 Abs. 4), die Erhebung von Entgelten für die Abgabe sowie die Abführung eines Teils der Einnahmen an die Katasterbehörde.

§ 27
Übergangsregelungen

Aufgaben und Funktionen, die nach diesem Gesetz Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes vorbehalten sind, können von Angestellten mit entsprechender Qualifikation wahrgenommen werden, solange und soweit Beamte der genannten Laufbahngruppen nicht zur Verfügung stehen.

§ 28
Außerkrafttreten von Vorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

  1. Anordnung über Liegenschaftsvermessungen vom 2. Februar 1979 (GBl. I S. 61) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 2. Juli 1982 (GBl. I S. 562),
  2. Verordnung über das Vermessungs- und Kartenwesen vom 21. August 1980 (GBl. I S. 267),
  3. Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Vermessungs- und Kartenwesen vom 15. September 1980 (GBl. I S. 270),
  4. Anordnung über spezielle Anforderungen an die Gewerbetätigkeit von Ingenieurbüros auf dem Gebiet des Vermessungs- und Kartenwesens vom 16. März 1990 (GBl. I S. 204),
  5. Anordnung über die Bereitstellung und Behandlung von geodätischen und kartographischen Erzeugnissen - Geo-Kart-Anordnung - vom 16. März 1990 (GBl. I S. 205).

§ 29
(Inkrafttreten)