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Gesetz über Ziele und Vorgaben zur Modernisierung der Landesverwaltung (VerwModG)

Gesetz über Ziele und Vorgaben zur Modernisierung der Landesverwaltung (VerwModG)
vom 10. Juli 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 11], S.194, 195)

geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 09], S.186, 193)

Am 11. Juli 2014 außer Kraft getreten durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Juli 2014
(GVBl.I/14, [Nr. 28])

§ 1
(aufgehoben)

§ 2
Aufgabenkritik

(1) - (4) (aufgehoben)

(5) Zur Umsetzung der in § 5 Abs. 1 bis 4 des Landesorganisationsgesetzes genannten Grundsätze sind alle Bereiche ständig daraufhin zu überprüfen, ob die Wahrnehmung von Aufgaben, auch solcher, die durch Gesetz oder Verordnung begründet sind, durch das Land notwendig ist (Zweckkritik) und ob sie zweckmäßiger und wirtschaftlicher durch Dritte erfolgen kann (Vollzugskritik). Als Vergleichsmaßstab sollen andere Bereiche der Landesverwaltung und andere Bundesländer herangezogen werden.

(6) Über die Ergebnisse der Aufgabenkritik ist der Landtag im Zusammenhang mit den Entwürfen für Haushaltsgesetze zu unterrichten. Auf die Grenzen der Aufgabenkritik, die sich durch bundesrechtlich vorgeschriebene Aufgabenwahrnehmungen und -erfüllungen ergeben, ist ausdrücklich hinzuweisen.

§ 3
Ausgliederung aus der Landesverwaltung

(1) Aufgabenkritik soll auch mit dem Ziel der Ausgliederung von Aufgaben betrieben werden. Ausgliederung im Sinne dieser Vorschrift heißt, dass die Aufgabenwahrnehmung ganz oder teilweise Dritten übertragen wird oder die staatlichen Stellen sich Dritter zur Aufgabenerfüllung bedienen. Im Zuge der Aufgabenkritik sollen Aufgaben insbesondere der nachfolgend genannten Bereiche unter Beachtung des § 5 Abs. 1 bis 4 des Landesorganisationsgesetzes und nach Maßgabe der §§ 7, 65 der Landeshaushaltsordnung ganz oder teilweise aus der Landesverwaltung ausgegliedert werden:

  1. Bau- und Liegenschaftsverwaltung,
  2. Bezüge- und Beihilfewesen,
  3. Fernmeldewesen,
  4. Laborwesen außerhalb der Hochschulen des Landes,
  5. Munitionsbergungsdienst des Landes Brandenburg,
  6. Staatstheater Cottbus,
  7. Filmmuseum Potsdam,
  8. Brandenburgische Kunstsammlungen in Cottbus,
  9. Landesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe,
  10. Landesschule und technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz,
  11. Landesamt für Mess- und Eichwesen,
  12. Ämter für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung,
  13. Landeskliniken,
  14. Landesforstanstalt Eberswalde,
  15. Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,
  16. Brandenburgisches Landesinstitut für Rechtsmedizin,
  17. Landesanstalt für Großschutzgebiete,
  18. Institut für Stadtentwicklung und Wohnen,
  19. Materialprüfungsamt Berlin-Brandenburg,
  20. Niedersorbisches Gymnasium Cottbus,
  21. Landesumweltamt,
  22. Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft,
  23. Straßenbauverwaltung.

(2) Es sind mit dem Land Berlin Verhandlungen mit dem Ziel einer Auflösung oder Privatisierung des Materialprüfungsamtes Berlin-Brandenburg mit Wirkung zum 1. Januar 2004 aufzunehmen.

(3) Über den Umfang und die Art der Ausgliederung der in Absatz 1 genannten Aufgabenbereiche ist der Landtag durch die Landesregierung bis zum 30. Juni 2004 zu unterrichten.

§ 4
Aufgabenbündelung in der Landesverwaltung

Im Ergebnis der Aufgabenkritik sind zur Bündelung von Aufgaben insbesondere folgende Strukturmaßnahmen bis spätestens zum 30. Juni 2004 umzusetzen:

  1. Die Ämter für Immissionsschutz sind in das Landesumweltamt zu integrieren.
  2. Die Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik und die nicht gemäß § 3 ausgegliederten Aufgabenbereiche des Landesinstitutes für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sind in einer unteren Landesbehörde zusammenzufassen.
  3. Die Laborkapazitäten außerhalb der Hochschulen des Landes, die nicht gemäß § 3 auszugliedern sind, sind in einer gesonderten Einrichtung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zu bündeln.
  4. Die Ämter für Soziales und Versorgung sind in das Landesamt für Soziales und Versorgung einzugliedern.
  5. Die Justizakademie des Landes und das Bildungszentrum der Finanzverwaltung sollen zu einer Aus- und Fortbildungseinrichtung zusammengeschlossen werden.
  6. Es sind an den Hochschulstandorten Potsdam und Cottbus/ Senftenberg gemeinsame Verwaltungsbereiche für die Hochschulen aufzubauen.
  7. Die Aufgaben auf dem Gebiet des Naturschutzes im nachgeordneten Verwaltungsbereich, soweit sie nicht nach § 3 auszugliedern sind, sind im Landesumweltamt zu bündeln.
  8. Die Aufgaben der Finanzämter Potsdam-Stadt, Potsdam-Land und Brandenburg an der Havel sind an den Standorten Potsdam und Brandenburg an der Havel zur Reduzierung der Zahl der Finanzämter zu bündeln.
  9. Das Institut für Stadtentwicklung und Wohnen ist in das Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen einzugliedern, soweit Aufgaben nicht gemäß § 3 ausgegliedert werden.

§ 5
Zusammenarbeit mit dem Land Berlin

(1) Im Zuge der Aufgabenkritik sind unter Wahrung des Grundsatzes des beiderseitigen Nutzens insbesondere für folgende Bereiche Verhandlungen mit dem Land Berlin mit dem Ziel zu führen, eine gemeinsame Aufgabenerledigung zu erreichen:

  1. Fachhochschule der Polizei,
  2. Landesakademie für öffentliche Verwaltung,
  3. Luftfahrtverwaltung,
  4. Obergerichte der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit,
  5. Justizprüfungswesen,
  6. Krankenhausplanung,
  7. Abstimmung der Hochschulstrukturen und Profile,
  8. Rechtsmedizin, soweit Aufgaben nicht gemäß § 3 ausgegliedert werden können,
  9. Sozialpädagogisches Fortbildungswerk,
  10. derzeitiges Pädagogisches Landesinstitut Brandenburg und Medienpädagogisches Zentrum,
  11. Mess- und Eichwesen, soweit Aufgaben nicht gemäß § 3 ausgegliedert werden können,
  12. Oberfinanzdirektion Cottbus,
  13. 13.Wirtschaftsförderung.

(2) Über den Stand der Verhandlungen ist der Landtag im Zusammenhang mit dem Bericht gemäß § 3 Abs. 3 zu unterrichten.

§ 6
Einführung betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente

(1) Zur Regelung einer standardisierten Einführung von betriebswirtschaftlichen Steuerungsinstrumenten in geeigneten Bereichen der Landesverwaltung und deren Auslagerungen sind landesweit einheitliche Vorgaben zu schaffen.

(2) Mit Einführung oder Standardisierung der betriebswirtschaftlichen Steuerungsinstrumente ist unverzüglich nach Veröffentlichung der Vorgaben zu beginnen. Folgende Bereiche sollen ab dem 1. Januar 2005 im Rahmen der Einführung betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente in der unter Effizienzkriterien geeignetsten Organisations- oder Betriebsform  gegebenenfalls als LHO-Betrieb  geführt werden:

  1. Mess- und Eichwesen,
  2. Landesakademie für öffentliche Verwaltung nach Zusammenschluss mit der Berliner Einrichtung,
  3. Bezüge- und Beihilfewesen,
  4. Laboreinrichtung gemäß § 4 Nr. 3,
  5. Bau- und Liegenschaftsverwaltung,
  6. Forstverwaltung,
  7. Landesforstanstalt Eberswalde,
  8. Staatstheater Cottbus.

(3) Die Straßenbauverwaltung ist mit Wirkung zum 1. Januar 2005 als Landesbetrieb zu führen.

§ 7
Landesvermögen und Verwaltung von Immobilien

(1) Das für Verwaltungszwecke entbehrliche Landesvermögen (Finanzvermögen) ist der Verwertung zuzuführen (Verwertungsgebot).

(2) Zur Vermeidung unüberschaubarer Haushaltsrisiken sind Erbbaurechtsverträge über bebaute Grundstücke, in denen ein Vorkaufsrecht des Erbbaurechtsnehmers vereinbart worden ist, regelmäßig auf Veräußerungsfälle nach § 4 des Grundstücksverwertungsgesetzes zu prüfen, insbesondere wenn Erbbaurechtsnehmer den Kauf beantragen. Zur Abwendung von Zahlungsansprüchen gegen das Land sind vor allem die Verträge zu beurteilen, in denen Entschädigungsleistungen bei Heimfall, Ablauf der Erbbauzeit und Ähnlichem vereinbart worden sind.

§ 8
Reform des Beschaffungswesens

Es soll eine Zentralstelle und Serviceeinrichtung für das Beschaffungswesen nach VOL  insbesondere der elektronischen Beschaffung  für die Landes- und Kommunalverwaltung bis zum 1. Januar 2005 eingerichtet werden, die von allen Verwaltungsdienststellen des Landes und der Kommunen für Beschaffungsvorgänge als Dienstleister in Anspruch genommen werden kann.

§ 9
Umstrukturierungen im Bereich der Informationstechnik

(1) Die Beschaffung und Wartung von Hard- und Software soll ab dem 1. Januar 2004 zentral koordiniert werden. Verträge über die Beschaffung und Wartung mit einem Wert über 30 000 Euro sollen nur abgeschlossen werden, wenn der beabsichtigte Vertragsabschluss von der zentralen Koordinierungsstelle genehmigt wurde. Die Verwaltung des Landtages und der Landesrechnungshof sind an der Koordinierung zu beteiligen. Länderübergreifende Informationsverbünde sollen von dieser Regelung ausgenommen sein. Die zentrale Koordinierungseinheit soll in diesen Bereichen von dem jeweiligen Ressorts über Beschaffungsvorgänge unterrichtet werden.

(2) Bis zum 1. Januar 2004 sollen durch die Landesregierung einheitliche Standards für die Beschaffung von Hard- und Software festgelegt und regelmäßig fortgeschrieben werden. Die Standards sollen für alle Verfahren festgelegt werden, die ressortübergreifenden Charakter besitzen oder eine einheitliche Vorgehensweise erforderlich machen. Eine Abweichung von Standards soll nur mit Zustimmung der zentralen Koordinierungsstelle zulässig sein.

(3) Für das Land Brandenburg soll unmittelbar nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine informationstechnische Unterstützung geschaffen werden, mit der die Einführung der betriebswirtschaftlichen Steuerungsinstrumente gemäß § 6 sichergestellt wird. Die erste Stufe ist im Rahmen der Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung bereitzustellen. Dabei sind Wirtschaftlichkeitsaspekte unter Berücksichtigung bereits im Land vorhandener Systeme zu beachten.

§ 10
Strukturreform in den Ministerien und der Staatskanzlei

Die Zahl der Stellen für Abteilungsleiter in den Ministerien und der Staatskanzlei wird ab dem 1. Januar 2005 auf maximal 42 Stellen begrenzt.

§ 11
Elektronische Erfassung und Veröffentlichung von Gesetzen,
Verordnungen und Verwaltungsvorschriften

(1) (aufgehoben)

(2) Alle Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften sind bis zum 31. Dezember 2004 elektronisch zu erfassen. Verwaltungsvorschriften sollen ihre Geltung verlieren, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht elektronisch erfasst und durch den Adressaten abrufbar sind.

(3) Alle Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die zumindest mittelbare Außenwirkung besitzen, sollen grundsätzlich auch in das Internet eingestellt werden. Eine Einstellung von Verwaltungsvorschriften in das Internet unterbleibt, soweit Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.

§ 12
Gemeinsame Standortplanung im Land Brandenburg und mit dem Land Berlin

(1) Entscheidungen über Standorte der Behörden, Einrichtungen, Landesbetriebe, Hochschulen und der Gerichte der Landesverwaltung sind zentral zu koordinieren. Es sind mit dem Land Berlin Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, eine gemeinsame Standortplanung für die Länder Berlin und Brandenburg sicherzustellen.

(2) Das für die Landesplanung zuständige Ressort führt ein Verzeichnis der Standorte. In den Verhandlungen mit dem Land Berlin ist anzustreben, ein gemeinsames Verzeichnis zu führen, in dem auch alle Berliner Behörden verzeichnet werden, die nicht ausschließlich kommunale Aufgaben wahrnehmen.

§ 13
Geltungsbereich

(1) Das Gesetz findet keine Anwendung auf die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörden gemäß Absatz 1 sind über die Modernisierungsvorhaben der Landesregierung zu informieren. Ihnen ist die Möglichkeit einzuräumen, sich an solchen Vorhaben zu beteiligen, wenn dies im Interesse der Erhöhung der Effizienz sinnvoll erscheint.