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Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006
vom 24. Oktober 2002
(GVBl.I/02, [Nr. 10], S.158)

geändert durch Staatsvertrag (Gesetz vom 14.12.2005) vom 27. September 2005
(GVBl.I/05, [Nr. 21], S.262)

Am 31. Dezember 2007 außer Kraft getreten durch Zeitablauf vom 24. Oktober 2002
(GVBl.I/02, [Nr. 10], S.158)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Zustimmung zum Vertrag

Dem am 13. Juni 2002 unterzeichneten Staatsvertrag über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 5 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

Potsdam, den 24. Oktober 2002

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich


Staatsvertrag über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten
für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung
der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

(im Folgenden: „die Länder“ genannt)

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Präambel

Angesichts der herausgehobenen Bedeutung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 als gesamtgesellschaftlichem Ereignis, das neben völkerverbindenden Elementen insbesondere auch dem Breiten-, Jugend- und Behindertensport dient und Impulse gibt, die weit über die eigentliche Fußball-Weltmeisterschaft im Jahr 2006 hinauswirken, beschließen die Länder eine befristete Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten für mit dieser Fußball-Weltmeisterschaft in Zusammenhang stehende gemeinnützige Zwecke.

§ 1
Höhe der Mittel und Mittelempfänger

(1) ) Ab dem Veranstaltungsjahr 2005 bis einschließlich des Veranstaltungsjahres 2006 werden von den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen jährlich jeweils 12 vom Hundert der das Ergebnis des Veranstaltungsjahres 2001 übersteigenden Gesamtsumme und von den übrigen Ländern jährlich jeweils 12 vom Hundert der das Ergebnis des Veranstaltungsjahres 2003 übersteigenden Gesamtsumme der in dem jeweiligen Land erzielten Wetteinsätze aus den Oddset-Sportwetten des jeweiligen Veranstaltungsjahres (Überschussbetrag) für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 verwendet. Die Ergebnisse des jeweils maßgeblichen Veranstaltungsjahres 2001 oder 2003 in den einzelnen Ländern werden wie folgt festgestellt:

Baden-Württemberg 66 942 000,00 EUR,
Bayern 75 457 335,00 EUR,
Berlin 15 617 440,00 EUR,
Brandenburg 7 124 875,00 EUR,
Bremen 4 445 877,00 EUR,
Hamburg 15 191 542,00 EUR,
Hessen 39 362 530,00 EUR,
Mecklenburg-Vorpommern 3 991 510,00 EUR,
Niedersachsen 37 098 997,00 EUR,
Nordrhein-Westfalen 121 150 984,00 EUR,
Rheinland-Pfalz 26 024 381,00 EUR,
Saarland 6 312 629,00 EUR,
Sachsen 10 850 865,00 EUR,
Sachsen-Anhalt 7 774 814,00 EUR,
Schleswig-Holstein 16 532 257,00 EUR,
Thüringen 5 447 224,00 EUR.

(2) Der Deutsche Fußballbund (im Folgenden: „DFB“ genannt) wird als Empfänger der Mittel nach Absatz 1 bestimmt.

(3) Für die Veranstaltungsjahre 2002, 2003 und 2004 wird jeweils bis zum 31. März des Folgejahres der auf den DFB entfallende Überschussbetrag dem DFB zur Verfügung gestellt. Ab dem Veranstaltungsjahr 2005 erfolgt in jedem Land bis zum Ende des auf das jeweilige Quartal folgenden Kalendermonats eine quartalsweise Auszahlung, wobei für die ersten drei Quartale der Veranstaltungsjahre 2005 und 2006 jeweils ein auf der Grundlage der sich aus der Gegenüberstellung von 25 v. H. des nach Absatz 1 Satz 2 festgestellten Ergebnisses mit der in diesem Quartal tatsächlich erzielten Gesamtsumme der Wetteinsätze ergebender Abschlag gewährt wird. Für das jeweilige vierte Quartal der Veranstaltungsjahre 2005 und 2006 wird bis zum Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres eine auf das jeweilige Veranstaltungsjahr bezogene Gesamtabrechnung des auf den DFB als Mittelempfänger tatsächlich entfallenden Überschussbetrages vorgenommen. Im Übrigen bleibt es den Ländern vorbehalten, das Verfahren für die Auszahlung des Überschussbetrages festzulegen.

(4) Sofern die dem DFB zur Verfügung gestellten Mittel nicht unmittelbar nach Mittelzufluss für Verwendungszwecke nach § 2 eingesetzt werden, sind die Mittel vom DFB verzinslich anzulegen.

§ 2
Verwendung der Mittel

(1) Der DFB hat die nach § 1 Abs. 3 zur Verfügung gestellten Mittel sowie die nach § 1 Abs. 4 anfallenden Zinserträge ausschließlich für gemeinnützige, mit der Veranstaltung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 in Zusammenhang stehende Maßnahmen und Veranstaltungen zu verwenden, insbesondere Talentförderung, Familiensporttage, kulturelle Rahmenprogramme, völkerverbindende Projekte und Vorhaben im Bereich des Breiten-, Jugend- und Behindertensports.

(2) Bei der Verwendung der Mittel ist auf eine ausgewogene regionale Verteilung unter Berücksichtigung der Gesamtheit der mit der Veranstaltung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 in Zusammenhang stehenden Maßnahmen und Veranstaltungen hinzuwirken.

§ 3
Verwendungsnachweise und Rechnungsprüfung

(1) Über die Verwendung der Mittel sind durch den DFB allen Ländern mit Geltung ab dem Jahr 2002 jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres Verwendungsnachweise über die in dem jeweiligen Kalenderjahr mit diesen Mitteln in allen Ländern finanzierten und abgeschlossenen Maßnahmen und Veranstaltungen vorzulegen. Bis zum 30. Juni 2007 ist durch den DFB den Ländern ein Gesamtverwendungsnachweis vorzulegen. Der jeweilige Verwendungsnachweis hat mindestens die Höhe der jeweiligen Mittelvergabe und ihre Zweckbestimmung sowie die regionale Verteilung zu enthalten.

(2) Die Rechnungshöfe der Länder sind berechtigt, die Verwendung der dem DFB nach § 1 Abs. 3 zur Verfügung gestellten Mittel sowie der nach § 1 Abs. 4 anfallenden Zinserträge in entsprechender Anwendung der landesrechtlichen Regelungen über Zuwendungen zu prüfen.

§ 4
Schlussbestimmungen

Sofern die FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 nicht stattfindet, entfällt die Verpflichtung zur Fortzahlung der Überschussbeträge. In diesem Fall sind die bis zum Zeitpunkt der sich darauf beziehenden Feststellung durch die FIFA nicht verbrauchten Mittel, einschließlich etwaiger bis dahin angefallener Zinserträge, vom DFB zu erstatten.

§ 5
Ratifizierung, In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Dieser Staatsvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Sind bis zum 30. November 2002 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft; er endet vorzeitig, sobald die Gesamtsumme der Zuweisungen an den DFB 130 Mio. EUR erreicht. Die durch die aufgehobenen Bestimmungen eingetretenen Rechtswirkungen werden nicht berührt; für die Abwicklung der Rechtsverhältnisse nach diesem Staatsvertrag sind die aufgehobenen Bestimmungen weiterhin anzuwenden.


Für das Land Baden-Württemberg
Erwin Teufel, den 13. Juni 2002

Für den Freistaat Bayern
Dr. Edmund Stoiber, den 13. Juni 2002

Für das Land Berlin
Klaus Wowereit, den 13. Juni 2002

Für das Land Brandenburg
Dr. Manfred Stolpe, den 13. Juni 2002

Für die Freie Hansestadt Bremen
Dr. Henning Scherf, den 13. Juni 2002

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Ole von Beust, den 13. Juni 2002

Für das Land Hessen
Roland Koch, den 13. Juni 2002

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Dr. Harald Ringstorff, den 13. Juni 2002

Für das Land Niedersachsen
Sigmar Gabriel, den 13. Juni 2002

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Wolfgang Clement, den 13. Juni 2002

Für das Land Rheinland-Pfalz
Kurt Beck, den 13. Juni 2002

Für das Saarland
Peter Müller, den 13. Juni 2002

Für den Freistaat Sachsen
Georg Milbradt, den 13. Juni 2002

Für das Land Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Wolfgang Böhmer, den 13. Juni 2002

Für das Land Schleswig-Holstein
Heide Simonis, den 13. Juni 2002

Für den Freistaat Thüringen
Dr. Bernhard Vogel, den 13. Juni 2002