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Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG-ZVerfG)

Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG-ZVerfG)
vom 27. Juli 2001
(GVBl.I/01, [Nr. 09], S.102)

zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2007
(GVBl.I/07, [Nr. 09], S.109)

Am 23. April 2009 außer Kraft getreten durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. April 2009
(GVBl.I/09, [Nr. 05], S.66)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Zuständige Behörde

(1) Die Aufgabe der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) wird den Ämtern, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städten (Kommune) als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

(2) Örtlich zuständig ist die Kommune, in der eine der Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, ihren Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. Sind nach Satz 1 mehrere Behörden zuständig, so haben die Betroffenen die Wahl.

(3) Wollen die Erklärenden in einer unzuständigen Kommune die Lebenspartnerschaft begründen, so bescheinigt die zuständige Behörde in einer Ermächtigung zur Entgegennahme der Erklärung zur Begründung der Lebenspartnerschaft, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Begründung der Lebenspartnerschaft kein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes festgestellt worden ist.

(4) Soll die Begründung der Lebenspartnerschaft in einer zuständigen Kommune erfolgen, bei der die Begründung der Lebenspartnerschaft nicht angemeldet worden ist, so bescheinigt die Behörde, die die Anmeldung entgegengenommen hat, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Begründung der Lebenspartnerschaft kein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes festgestellt worden ist.

(5) Für die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 9 Abs. 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes und nach Artikel 17b Abs. 2 und Artikel 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 2
Antrag auf Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft

(1) Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, beantragen bei der nach § 1 zuständigen Kommune deren Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft. Die Beantragung soll persönlich erfolgen; ist eine der Personen hieran verhindert, so hat sie eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass sie mit der Beantragung durch die andere Person einverstanden ist. Über den Antrag auf Mitwirkung nimmt die Kommune eine Niederschrift auf.

(2) Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, haben bei der Beantragung neben den die Zuständigkeit begründenden Angaben auch Angaben zur Person einschließlich der Staatsangehörigkeit sowie zu den Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft zu machen. Die Angaben sind nachzuweisen; notfalls darf die Kommune Versicherungen an Eides statt verlangen; sie ist für die Abnahme derartiger Versicherungen an Eides statt zuständig.

(3) Liegen die Voraussetzungen für die Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft vor, teilt dies die Kommune den Antragstellern mit und bestimmt einen Termin; andernfalls lehnt sie die beantragte Mitwirkung ab.

(4) Aufsichtsbehörde für die Ämter und amtsfreien Gemeinden ist der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde. Aufsichtsbehörde für die Landkreise und die kreisfreien Städte ist das für Personenstandswesen zuständige Ministerium.

§ 3
Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft

(1) An der Begründung der Lebenspartnerschaft wirkt die Kommune in der Weise mit, dass sie die Betroffenen einzeln befragt, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen und die darauf erfolgenden Erklärungen zur Kenntnis nimmt.

(2) Die Begründung der Lebenspartnerschaft soll in einer der Bedeutung der Lebenspartnerschaft entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden.

(3) Über die Abgabe der Erklärungen vor der Kommune wird eine Niederschrift aufgenommen; den Lebenspartnern wird eine mit dem Dienstsiegel versehene Urkunde ausgestellt. In die Urkunde werden die Vornamen der Lebenspartner und die von ihnen vor und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Namen, akademischen Grade, ihr Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft aufgenommen.

§ 4
Namensrechtliche Erklärungen

(1) Die Erklärung,

  1. durch die Lebenspartner nach der Begründung der Lebenspartnerschaft einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen,
  2. durch die ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den zurzeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft,
  3. durch die ein Lebenspartner nach Beendigung der Lebenspartnerschaft seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annimmt, den er bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat,
  4. durch die Lebenspartner ihren künftig zu führenden Namen gemäß Artikel 17b Abs. 2 und Artikel 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch wählen,
  5. durch die Lebenspartner gemäß § 9 Abs. 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes dem Kind, das sie in ihren Haushalt aufgenommen haben, ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen,

  6. durch die Lebenspartner nachträglich gemäß § 3 Abs. 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit Artikel 229 § 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ihren Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen,

kann auch von der nach § 1 zuständigen Kommune öffentlich beglaubigt werden.

(2) Die Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen nach Absatz 1 setzt voraus, dass der Erklärende der Kommune die Berechtigung zur Führung des gegenwärtigen und des zukünftigen Namens nachgewiesen hat; § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Kommune, die eine namensrechtliche Erklärung nach Absatz 1 oder im Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft entgegengenommen hat, erteilt dem Lebenspartner oder dem Kind, dessen Name geändert worden ist, auf Antrag eine mit dem Dienstsiegel versehene Bescheinigung. In die Bescheinigung werden die Vornamen, die bisherige und die neue Namensführung, akademischen Grade, Wohnort, Ort und Tag der Geburt sowie der Tag der Entgegennahme der namensrechtlichen Erklärung aufgenommen.

§ 5
Mitteilungen

(1) Die Kommune, die an der Begründung der Lebenspartnerschaft mitgewirkt hat, teilt dies dem Standesamt, das für die Eltern der Lebenspartner ein Familienbuch führt, unter Angabe der Vornamen beider Lebenspartner, der vor und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen, des Wohnortes sowie des Ortes und des Tages der Geburt mit. Bei Lebenspartnern, für die ein Familienbuch für eine frühere Ehe geführt wird, ist die Mitteilung an das Standesamt zu richten, das dieses Familienbuch führt. Wird weder für die Eltern der Lebenspartner noch für eine frühere Ehe eines Lebenspartners ein Familienbuch geführt, ist die Mitteilung an das Standesamt zu richten, das die Geburt des Lebenspartners beurkundet hat. Wird dem Kind eines Lebenspartners gemäß § 9 Abs. 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes der Lebenspartnerschaftsname erteilt, ist die Mitteilung an das Standesamt zu richten, das die Geburt des Kindes beurkundet hat.

(2) Für die Mitteilung der Kommune, die nach der Begründung der Lebenspartnerschaft eine namensrechtliche Erklärung nach § 4 Abs. 1 entgegengenommen hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Vornamen, die bisherige und die neue Namensführung, Wohnort, Ort und Tag der Geburt sowie der Tag der Entgegennahme der namensrechtlichen Erklärung angegeben werden.

(3) Die Kommune richtet die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 auch an die für die Hauptwohnung der Lebenspartner zuständige Meldebehörde.

§ 6
Kosten

Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz können Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. November 1998 (GVBl. I S. 218, 219) erhoben werden.

§ 7
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft.

Potsdam, den 27. Juli 2001

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich