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Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsausführungsgesetz - AG-PStG Bbg)

Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsausführungsgesetz - AG-PStG Bbg)
vom 9. Oktober 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 14], S.270)

geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2009
(GVBl.I/09, [Nr. 05], S.66)

§ 1
Zuständigkeit für die Erfüllung der personenstandsrechtlichen Aufgaben

(1) Die den Standesämtern obliegenden Aufgaben werden von den Ämtern und amtsfreien Gemeinden als Auftragsangelegenheit wahrgenommen.

(2) Für jedes Amt und jede amtsfreie Gemeinde besteht jeweils ein Standesamtsbezirk, wenn nicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 3 etwas anderes bestimmt ist. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Aufgaben nach den §§ 24 und 25 des Personenstandsgesetzes ist die untere Fachaufsichtsbehörde.

(4) Zuständig für die Anzeige eines Sterbefalles nach § 30 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes ist die Behörde, die die amtliche Ermittlung führt.

(5) Zuständig für die Erteilung der Zustimmung nach § 66 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 des Personenstandsgesetzes ist die oberste Landesbehörde, in deren Geschäftsbereich das wissenschaftliche Forschungsvorhaben nach § 66 Absatz 1 fällt.

(6) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 70 des Personenstandsgesetzes ist das Amt oder die amtsfreie Gemeinde.

§ 2
Fachaufsicht

(1) Die Fachaufsicht über die Standesämter führen

  1. als untere Fachaufsichtsbehörden über die Ämter und amtsfreien Gemeinden die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden;
  2. als oberste Fachaufsichtsbehörde das Ministerium des Innern.

(2) Geht ein Standesamtsbezirk über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, liegt die Fachaufsicht bei der Fachaufsichtsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Standesamt seinen Sitz hat.

§ 3
Verordnungsermächtigung zur Bildung von Standesamtsbezirken

Der Minister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der betroffenen Ämter oder amtsfreien Gemeinden

  1. aus Ämtern oder amtsfreien Gemeinden einen gemeinsamen Standesamtsbezirk zu bilden und den Sitz des Standesamtes und die Verteilung der Kosten zwischen den beteiligten Ämtern oder amtsfreien Gemeinden festzulegen,
  2. gemeinsame Standesamtsbezirke aufzulösen oder neu zu gliedern,
  3. in einem Amt oder einer amtsfreien Gemeinde mehrere Standesamtsbezirke zu bilden,
  4. die Namen der Standesamtsbezirke zu regeln.

§ 3a
Kosten

Abweichend von § 43 Absatz 1 Satz 2 des Personenstandsgesetzes werden für die Beglaubigung oder Beurkundung von Erklärungen zur Namensangleichung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Kosten erhoben.

§ 4
Übergangsbestimmung

(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden, in der Anlage genannten Standesamtsbezirke bestehen fort. Ämter und amtsfreie Gemeinden, die einen gemeinsamen Standesamtsbezirk gemäß Satz 1 bilden, tragen die Kosten entsprechend dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahl. Sie können eine hiervon abweichende Kostenvereinbarung abschließen. Bereits geschlossene Kostenvereinbarungen gelten fort.

(2) Zweitbücher und Sicherungsregister, die nicht in elektronischer Form geführt werden, sind nach dem Jahresabschluss durch das Standesamt bis zum Ablauf der Fortführungsfristen weiter von der unteren Fachaufsichtsbehörde zu führen und aufzubewahren. Entsprechendes gilt für die in der Zeit vom 1. Januar 1876 bis zum 30. Juni 1938 angelegten standesamtlichen Nebenregister.

Anlage zu Art. 1 § 4 Satz 1 (Stand zum 26.10.2003)

Landkreis

Standesamt

Zuständigkeit für die standesamtlichen Aufgaben

Dahme-Spreewald

Eichwalde

amtsfreie Gemeinden Eichwalde, Schönefeld, Schulzendorf, Zeuthen

Königs Wusterhausen

amtsfreie Gemeinden Königs Wusterhausen, Bestensee, Wildau, Heidesee 

Lübben (Spreewald)

amtsfreie Gemeinde Lübben (Spreewald), Amt Unterspreewald

Elbe-Elster

Bad Liebenwerda

amtsfreie Gemeinden Bad Liebenwerda, Röderland (Ortsteil Reichenhain)

Elsterwerda

amtsfreie Gemeinden Elsterwerda und Röderland (mit Ausnahme des Ortsteiles Reichenhain), Amt Schradenland

Havelland

Falkensee

amtsfreie Gemeinden Falkensee, Dallgow-Döberitz,  Schönwalde-Glien

Nauen

amtsfreie Gemeinden Nauen, Wustermark

Premnitz

amtsfreie Gemeinden Premnitz, Milower Land (Ortsteile Bahnitz, Bützer Jerchel, Milow, Möthlitz, Nitzahn),

Rathenow

amtsfreie Gemeinden Rathenow, Milower Land (Ortsteile Großwudicke, Schmetzdorf, Vieritz, Zollchow),

Märkisch Oderland

Neuenhagen bei Berlin

amtsfreie Gemeinden Neuenhagen bei Berlin, Hoppegarten

Seelow

amtsfreie Gemeinde Seelow, Amt Seelow-Land

Oberhavel

Glienicke/Nordbahn

amtsfreie Gemeinden Glienicke/Nordbahn, Mühlenbecker Land

Gransee und Gemeinden

amtsfreie Gemeinde Löwenberger Land, Amt Gransee und Gemeinden

Hohen Neuendorf

amtsfreie Gemeinden Hohen Neuendorf, Birkenwerder

Velten

amtsfreie Gemeinden Leegebruch, Oberkrämer, Velten

Oder-Spree

Beeskow

amtsfreie Gemeinden Beeskow, Rietz-Neuendorf

Potsdam-Mittelmark

Beelitz

amtsfreie Gemeinden Beelitz, Seddiner See

Teltow

amtsfreie Gemeinden Kleinmachnow, Teltow

Spree-Neiße

Guben

amtsfreie Gemeinden Guben, Schenkendöbern