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Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)

Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174)

zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. September 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 12], S.202, 207)

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Kommunalabgaben

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit nicht geltende Gesetze etwas anderes bestimmen.

(2) Gesetze im Sinne des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg sind Gesetze und Rechtsverordnungen.

(3) Die Bestimmungen der §§ 12 bis 16 gelten auch für Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen.

§ 2
Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben

(1) Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. In Satzungen über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen kann anstelle des Beitragssatzes der Gemeindeanteil am veranschlagten Beitragsaufkommen nach § 8 Abs. 4 Satz 7 angegeben werden.

(2) Eine Satzung, mit der eine Steuer im Lande erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Steuergegenstandes durch das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen. Eine Steuer gilt als erstmalig eingeführt, wenn die Genehmigung nach Satz 1 Halbsatz 2 erteilt wurde. Eine bereits eingeführte Steuer, die während eines Zeitraumes von mehr als fünf Jahren im Lande nicht erhoben wurde, ist erneut einzuführen, wenn die Steuer wiederum erhoben werden soll.

Abschnitt II
Die einzelnen Abgaben

§ 3
Steuern

(1) Die Gemeinden können Steuern erheben. Jagdsteuern und Jagderlaubnissteuern werden nicht erhoben.

(2) Die Gemeinden sollen Steuern nur erheben, soweit die Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere durch Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht kommt. Dies gilt nicht für die Erhebung der Vergnügungssteuer und der Hundesteuer.

§ 4
Gebühren (Allgemeines)

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Gebühren erheben.

(2) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.

§ 5
Verwaltungsgebühren

(1) Verwaltungsgebühren dürfen nur erhoben werden, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt worden ist oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt.

(2) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 vom Hundert der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ist keine Gebühr zu erheben.

(3) Für Widerspruchsbescheide darf nur dann eine Gebühr erhoben werden, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.

(4) Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Ausgaben für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigen.

(5) Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei.

(6) Von Gebühren sind befreit

  1. das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Straßenbaues handelt,
  2. die Bundesrepublik und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
  3. die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne der Abgabenordnung dient.

(7) Bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung stehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwände verursacht hat. Zu ersetzen sind insbesondere

  1. im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik und Zustellungskosten,
  2. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
  3. Zeugen- und Sachverständigenkosten,
  4. die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
  5. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.

Für den Ersatz der baren Auslagen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

§ 6
Benutzungsgebühren

(1) Benutzungsgebühren sind zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im übrigen können Gebühren erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in den Fällen des Satzes 1 in der Regel decken.

(2) Kosten im Sinne des Absatzes 1 sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Dazu gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. Abschreibungen und die Verzinsung sind auf der Grundlage von Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen. Für am 1. Juli 1990 vorhandenes Anlagevermögen ist der nach den Bewertungsvorschriften des D-Markbilanzgesetzes ermittelte und fortgeführte Wert anzusetzen. Bei der Ermittlung der Verzinsung und der Abschreibungen bleibt der aus Beiträgen und bei der Verzinsung zusätzlich auch der aus Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Bei der Ermittlung der Abschreibungen können zudem die Zuschüsse Dritter unberücksichtigt bleiben, wenn dadurch die Tilgungsleistungen nicht gefährdet werden. Soweit die Umsätze von Einrichtungen und Anlagen der Umsatzsteuer unterliegen, können die Gemeinden und Gemeindeverbände die Umsatzsteuer den Gebührenpflichtigen auferlegen. Bei Einrichtungen der Abwasserbeseitigung bleibt der auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallende Teilaufwand der Kosten außer Ansatz. Rücklagen, die über Benutzungsgebühren finanziert werden, sind angemessen zu verzinsen.

(3) Bei Einrichtungen oder Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind die Benutzungsgebühren spätestens alle zwei Jahre zu kalkulieren. Kostenüberdeckungen müssen, Kostenunterdeckungen können spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden.

(4) Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) können neben der Gebühr nach Satz 1 oder 2 angemessene Grundgebühren unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben werden. Für die Schlammentsorgung aus Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe dürfen keine Grundgebühren erhoben werden.

(5) Auf die Gebührenschuld können ab Beginn des Erhebungszeitraumes angemessene Vorauszahlungen verlangt werden. Die Satzung bestimmt die Berechnungsgrundlage und die Fälligkeit der Vorauszahlungen.

(6) Die bestehenden Vorschriften über die Verleihung des Rechts auf Erhebung von Fähr-, Hafen- und Schleusengeldern und von anderen gleichartigen Verkehrsabgaben sowie über die Feststellung der Tarife hierfür bleiben unberührt.

§ 7
(aufgehoben)

§ 8
Beiträge

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Beiträge erheben. Bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen sollen Beiträge (Straßenbaubeiträge) erhoben werden. Satz 2 gilt nicht für den Fall, dass der Beitragspflichtige mindestens den rechnerisch auf das Grundstück entfallenden Anteil an dem nach Absatz 4 Satz 1 bis 6 ermittelten Aufwand auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung trägt.

(2) Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 oder Teilen davon, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, daß ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.

(3) Beiträge können auch für Teile einer Einrichtung oder Anlage erhoben werden (Kostenspaltung). Bei der Erneuerung von leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen gelten insbesondere Ortsverbindungsleitungen, Pumpwerke, Druckerhöhungsstationen, Kläranlagen, Wasserwerke und funktionell miteinander verbundene erdverlegte Leitungen zur Ver- und Entsorgung (Ortsverteilungsnetze) sowie die dazu gehörigen Haus- und Grundstücksanschlüsse, soweit diese nach § 10 Abs. 3 zur öffentlichen Einrichtung oder Anlage gehören, als jeweils selbstständig abrechenbare Teile. Für die Verbesserung von Wasserwerken und Kläranlagen im Bereich von leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen können nachmalige Beiträge erhoben werden, soweit dem an die Einrichtung oder Anlage anschließbaren Grundstück ein zusätzlicher wirtschaftlicher Vorteil durch die Verbesserung entsteht.

(4) Der Aufwand umfaßt auch den Wert, den die von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für die Einrichtung oder Anlage bereitgestellten eigenen Grundstücke bei Beginn der Maßnahme haben. Er kann nach den tatsächlichen Aufwendungen oder nach Einheitssätzen, denen die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für gleichartige Einrichtungen oder Anlagen üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen zugrunde zu legen sind, ermittelt werden. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung oder Anlage veranschlagt und zugrunde gelegt werden (Anschlußbeitrag). Zum Aufwand rechnen auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten, die einem Dritten, dessen sich die Gemeinde oder der Gemeindeverband bedient, entstehen, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband geschuldet werden. Bei der Erneuerung von öffentlichen Einrichtungen und Anlagen bleiben die bei der Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 kalkulierten Abschreibungen außer Ansatz. § 6 Abs. 2 Satz 7 gilt entsprechend. Wenn die Einrichtungen oder Anlagen erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband selbst in Anspruch genommen werden, bleibt bei der Ermittlung des Aufwandes ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit oder der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes entsprechender Betrag außer Ansatz; Zuwendungen Dritter sind, sofern der Zuwendende nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung dieses Betrages und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden. Das veranschlagte Beitragsaufkommen soll den nach Satz 1 bis 7 ermittelten Aufwand, der sonst von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband selbst aufzubringen wäre, einschließlich des Wertes der bereitgestellten eigenen Grundstücke, nicht überschreiten und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in der Regel decken.

(5) Der Aufwand kann auch für Abschnitte einer Einrichtung oder Anlage, wenn diese selbständig in Anspruch genommen werden können, ermittelt werden.

(6) Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. Dabei können Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefaßt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sollen die Art und das Maß, bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen ausschließlich das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn vertragliche Vereinbarungen zu Gunsten der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes etwas anderes bestimmen. Das Beitragsgebiet umfasst auch Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Außenbereich, soweit für diese die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage besteht. Zur vereinfachten Bemessung der wirtschaftlichen Vorteile kann die Satzung für Grundstücke innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und im Außenbereich ein pauschales Tiefenbegrenzungsmaß vorsehen.

(7) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage, in den Fällen des Absatzes 3 mit der Beendigung der Teilmaßnahme und in den Fällen des Absatzes 5 mit der endgültigen Herstellung des Abschnitts. Wird ein Anschlussbeitrag nach Absatz 4 erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Im Falle der Erhebung eines Beitrages für die Erneuerung oder Verbesserung einer leitungsgebundenen Einrichtung oder Anlage gilt, soweit die Satzung keinen späteren Zeitpunkt bestimmt, Satz 1 entsprechend.

(8) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen endgültigen Beitragsschuld verlangen, sobald mit der Durchführung der Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 begonnen worden ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlaß des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden. Hierauf ist im Vorausleistungsbescheid hinzuweisen. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 4 vom Hundert jährlich zu verzinsen. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.

(9) Bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung dienen, können Baukostenzuschüsse aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen anstelle von Beiträgen verlangt werden.

(10) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 2 Satz 3 auf dem Erbbaurecht.

§ 9
Besondere Wegebeiträge

Müssen Straßen und Wege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, deshalb kostspieliger, als es ihrer gewöhnlichen Bestimmung gemäß notwendig wäre, gebaut oder ausgebaut werden, weil sie im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung oder Ausbeutung von Grundstücken oder im Zusammenhang mit einem gewerblichen Betrieb außergewöhnlich beansprucht werden, so kann die Gemeinde oder der Gemeindeverband zum Ersatz der Mehraufwendungen von den Eigentümern dieser Grundstücke oder von den Unternehmern der gewerblichen Betriebe besondere Wegebeiträge erheben. Die Beiträge sind nach den Mehraufwendungen zu bemessen, die der Beitragspflichtige verursacht. § 8 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und 9, Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 sind entsprechend anzuwenden.

§ 10
Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können bestimmen, daß ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden. Der Aufwand und die Kosten können in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen, denen die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für Anschlüsse gleicher Art und gleichen Umfangs üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen und Kosten zugrundezulegen sind, ermittelt werden. Die Satzung kann bestimmen, daß dabei Versorgungs- und Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten. Für den Kreis der Ersatzpflichtigen gilt § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 6 entsprechend.

(2) Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlußleitung, im übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Für den Anspruch gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können bestimmen, daß die Haus- oder Grundstücksanschlüsse an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen zu der öffentlichen Einrichtung oder Anlage im Sinne des § 4 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 Satz 1 gehören.

§ 10a
Kostenersatz für Grundstückszufahrten

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Grundstückszufahrt zu den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen ersetzt werden. Vom Ersatz der Kosten für die Unterhaltung sind Kosten für die Straßenreinigung und den Winterdienst ausgenommen. Der Aufwand und die Kosten können in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen, denen die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für Grundstückszufahrten gleicher Art und gleichen Umfangs üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen und Kosten zu Grunde zu legen sind, ermittelt werden. Für den Kreis der Ersatzpflichtigen gilt § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 6 entsprechend.

(2) Wird eine Überfahrt über einen Geh- oder Radweg aufwendiger hergestellt, erneuert oder verändert als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis für einen solchen Geh- oder Radweg entspricht, kann die Gemeinde oder der Gemeindeverband den Ersatz der Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung verlangen; Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 entsteht mit der Herstellung der Benutzbarkeit der Grundstückszufahrt oder der Überfahrt über den Geh- oder Radweg, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Für den Anspruch gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

§ 11
Kurbeiträge und Fremdenverkehrsbeiträge

(1) Die Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort anerkannt sind, können für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Heil- oder Kurzwecken in dem anerkannten Gebiet bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen einen Kurbeitrag erheben. Ist Träger der in Satz 1 genannten Einrichtungen und Anlagen ganz oder überwiegend ein Gemeindeverband, so kann nur dieser den Kurbeitrag erheben. Die Satzung kann in diesem Falle bestimmen, daß die Gemeinde einen angemessenen Anteil an dem Kurbeitragsaufkommen für ihre eigenen Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 erhält.

(2) Der Kurbeitrag wird von den Personen, die in dem nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Gebiet Unterkunft nehmen, ohne in ihm ihren Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu haben, als Gegenleistung dafür erhoben, daß ihnen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen und Anlagen in Anspruch zu nehmen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Der Kurbeitrag kann auch von Personen erhoben werden, die in der Gemeinde außerhalb des nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Gebietes zu Heil- oder Kurzwecken Unterkunft nehmen. Er kann ferner erhoben werden von Personen, die in den dazu geschaffenen Einrichtungen zu Heil- oder Kurzwecken betreut werden, ohne in der Gemeinde Unterkunft zu nehmen. Die Kurbeiträge nach den Sätzen 2 und 3 können niedriger als die nach Satz 1 festgesetzt werden. § 6 bleibt unberührt.

(3) Wer Personen zu Heil- oder Kurzwecken gegen Entgelt beherbergt, wer ihnen als Grundeigentümer Unterkunftsmöglichkeiten in eigenen Wohngelegenheiten, z. B. Fahrzeugen oder Zelten, gewährt oder wer sie in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 in eigenen Einrichtungen betreut, kann durch die Satzung verpflichtet werden, diese Person der Gemeinde oder dem Gemeindeverband zu melden, den Kurbeitrag einzuziehen und an die Gemeinde oder den Gemeindeverband abzuliefern; er haftet insoweit für den Kurbeitrag.

(4) Absatz 1 gilt nicht in Gemeinden, in denen ein Kurbeitrag von einem anderen Berechtigten erhoben wird.

(5) Die Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort oder als Erholungsort anerkannt sind, sowie die Gemeinden, in denen die Zahl der Fremdübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt, können für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben. § 6 bleibt unberührt.

(6) Der Fremdenverkehrsbeitrag wird von den Personen und den Unternehmen erhoben, denen durch den Fremdenverkehr besondere unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die, ohne in der Gemeinde ihre Wohnung oder ihren Betriebssitz zu haben, vorübergehend in der Gemeinde erwerbstätig sind.

Abschnitt III
Verwaltungsverfahren

§ 12
Anwendung der Abgabenordnung

(1) Für Kommunalabgaben gelten die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten:

  1. aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften -
    1. über den Anwendungsbereich § 2,
    2. über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1 und 4, die §§ 4, 5, 7 bis 15,
    3. über das Steuergeheimnis § 30 in der Weise
      aa) dass die Vorschrift nur für kommunale Steuern gilt und
      bb) dass die Entscheidung nach Absatz 4 Nr. 5 Buchstabe c die Vertretung der Körperschaft trifft, der die Abgabe zusteht, und
      cc) dass die im Zusammenhang mit der Erhebung der Hundesteuer von der erhebenden Stelle erfassten und gespeicherten Namen und Anschriften von Hundehaltern in Schadensfällen an Dritte mitgeteilt werden dürfen, wenn diese die Auskunft zur Durchsetzung von Schadensersatzforderungen benötigen und den Auskunftsanspruch glaubhaft machen,
      sowie die §§ 30 a und 31 a,
    4. über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,
  2. aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -
    1. über den Steuerpflichtigen die §§ 33 bis 36,
    2. über das Steuerschuldverhältnis die §§ 37 bis 49,
    3. über steuerbegünstigte Zwecke die §§ 51 bis 68,
    4. über die Haftung die §§ 69 bis 71, 73 bis 75, 77,
  3. aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften -
    1. über die Verfahrensgrundsätze die §§ 78 bis 81, § 82 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 in der Weise, daß in den Fällen des Satzes 2 die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, die Anordnung trifft, die §§ 85 bis 93, § 96 Abs. 1 bis Abs. 7 Satz 1 und 2, die §§ 97 bis 99, § 101 Abs. 1, die §§ 102 bis 109, § 111 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, die §§ 112 bis 115, § 117 Abs. 1, 2 und 4,
    2. über die Verwaltungsakte die §§ 118 bis 126 Abs. 2 und die §§ 127 bis 133 in der Weise, daß in § 126 Abs. 2 und § 132 jeweils an die Stelle der Wörter "Einspruch", "Einspruchsverfahren" und "finanzgerichtliche Klage" die Wörter "Widerspruch", "Widerspruchsverfahren" und "verwaltungsgerichtliche Klage" treten,
  4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -
    1. über die Mitwirkungspflichten die §§ 140, 145 bis 147 Abs. 5, 148, 149, § 150 Abs. 1 bis 5, die §§ 151 bis 153 Abs. 2,
    2. über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren § 155, § 156 Abs. 2, die §§ 157 bis 160, § 162, § 163 Abs. 1 Satz 1 und 3, die §§ 165 bis 167, § 169 in der Weise, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 bis 3a sowie Abs. 7 bis 13 in der Weise, dass in Absatz 3 an die Stelle der Wörter “Einspruchs- oder Klageverfahren” die Wörter “Widerspruchs- oder Klageverfahren”, in Abs. 3a an die Stelle der Wörter “§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung” die Wörter “§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung” treten und an die Stelle des Wortes “Einspruch” das Wort “Widerspruch” tritt, die §§ 191, 192,
  5. aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren -
    1. über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis die §§ 218, 219, 221, 222, § 224 Abs. 1 und 2, die §§ 225 bis 232,
    2. über die Verzinsung und die Säumniszuschläge die §§ 233, 234 Abs. 1 und 2, § 235, § 236 Abs. 1, 2, 3 und 5 in der Weise, daß in Absatz 3 an die Stelle der Wörter "§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung" die Wörter "§ 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" treten, § 237 Abs. 1, 2 und 4 in der Weise, daß jeweils an die Stelle des Wortes "Einspruch" das Wort "Widerspruch", an die Stelle des Wortes "Einspruchsentscheidung" das Wort "Widerspruchsbescheid" treten sowie in Absatz 4 die Wörter "und 3 gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt werden, die §§ 238 bis 240,
    3. über die Sicherheitsleistung die §§ 241 bis 248 und
  6. aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung -
    1. über die Allgemeinen Vorschriften § 251 Abs. 2 und 3, § 254 Abs. 2 und
    2. über die Vollstreckung wegen Geldforderung § 261.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgabenrechtliche Nebenleistungen) sowie für die Ersatzansprüche nach § 5 Abs. 7 und § 10 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes.

(3) Ist der Beitragspflichtige nach § 8 Abs. 2 nicht feststellbar, so beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitragspflichtige bekannt geworden ist. Nicht feststellbar ist ein Beitragspflichtiger, wenn bezogen auf das der Beitragspflicht unterliegende Grundstück

  1. das Grundbuch "Eigentum des Volkes" ausweist,
  2. der Aufenthalt des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers dem Beitragsgläubiger unbekannt ist oder
  3. der Beitragsgläubiger über die Person oder den Aufenthalt des Erben des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers keine Kenntnis hat.

Die Sätze 1 und 2 gelten für die Erhebung eines Kostenersatzes nach den §§ 10 und 10a entsprechend.

(4) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. anstelle der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, tritt,
  2. die Vorschriften anstelle für Steuern für Abgaben gelten,
  3. die Vorschriften anstelle der Besteuerung für die Heranziehung zu Abgaben gelten.

§ 12a
Öffentliche Bekanntmachung

Für diejenigen Abgabeschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Gebühr oder Steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Gebühr oder Steuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Abgabeschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Abgabebescheid zugegangen wäre. Die öffentliche Bekanntmachung muss den Abgabeschuldner hierauf hinweisen und über den Rechtsbehelf belehren.

§ 12b
Abgabebescheide

(1) Die Festsetzung und Erhebung mehrerer Abgaben, die denselben Abgabeschuldner betreffen, können in einem Bescheid zusammengefasst werden.

(2) Ein Bescheid über Abgaben für einen bestimmten Zeitraum (Abrechnungsperiode) kann bestimmen, dass der Bescheid auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Berechnungsgrundlage und der Abgabebetrag nicht ändern. Der Bescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn die Abgabepflicht entfällt, sich die Berechnungsgrundlage oder die Höhe des Abgabebetrages ändert.

§ 13
Kleinbeträge, Abrundung

(1) Es kann davon abgesehen werden, Abgaben und abgabenrechtliche Nebenleistungen festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als 10 Euro ist und die Kosten der Einziehung oder Erstattung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen, es sei denn, daß wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles eine Einziehung geboten ist.

(2) Centbeträge können bei der Festsetzung von Abgaben und abgabenrechtlichen Nebenleistungen auf volle zehn Cent nach unten abgerundet und bei der Erstattung auf volle zehn Cent nach oben aufgerundet werden.

§ 13a
Beitreibung privatrechtlicher Forderungen

Die Gemeinden und Gemeindeverbände können privatrechtliche Entgelte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Baukostenzuschüsse nach § 8 Abs. 9 und Kostenerstattungen nach § 10 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser im Verwaltungszwangsverfahren beitreiben, wenn sich der Schuldner dieser Forderungen durch schriftlichen Vertrag oder schriftliche Erklärung zu einer Geldleistung verpflichtet und der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat.

Abschnitt IV
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 14
Abgabenhinterziehung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, oder einer anderen Behörde über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
  2. die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt

und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile für sich oder einen anderen erlangt. §§ 370 Abs. 4, 371 und 376 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Für das Strafverfahren gelten die §§ 385, 391, 393, 395 bis 398 und 407 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend.

§ 15
Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der in § 14 Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung).

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder
  2. den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt

und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

(4) Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend.

(5) § 3 Abs. 2 Satz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend.

Abschnitt V
Schlußvorschriften

§ 16
Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

§ 17
Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

(1) Der Minister des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung dieses Gesetz durch Einfügung der entsprechenden Vorschriften neu zu fassen, wenn dies wegen einer Änderung des in diesem Gesetz für anwendbar erklärten Rechts notwendig wird.

(2) Das Ministerium des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 18
Übergangsregelung

§ 8 Abs. 2 Satz 6 und § 8 Abs. 6 sowie § 10 Abs. 1 in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung finden bis zum 30. Juni 2004 weiter Anwendung, soweit Satzungen entsprechende Regelungen enthalten.