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Gesetz zur Errichtung der Arbeitsgerichtsbarkeit im Land Brandenburg

Gesetz zur Errichtung der Arbeitsgerichtsbarkeit im Land Brandenburg
vom 21. Juni 1991
(GVBl.I/91, [Nr. 12], S.186)

zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 13], S.282)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen

§ 1

Im Land Brandenburg werden Gerichte für Arbeitssachen errichtet.

§ 2

(1) Arbeitsgerichte werden errichtet mit Sitz in

  1. Brandenburg an der Havel
  2. Cottbus
  3. Eberswalde
  4. Frankfurt
  5. Neuruppin
  6. Potsdam
  7. Senftenberg.

Die Arbeitsgerichte werden nach ihrem Sitz benannt.

(2) Die Bezirke der Arbeitsgerichte umfassen die nachstehend aufgeführten Gebiete der Landkreise und kreisfreien Städte:

  1. Der Bezirk des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel umfasst das Gebiet der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel und der Landkreise Havelland und Potsdam-Mittelmark ohne die Gemeinden Beelitz, Groß Kreutz (Havel), Kleinmachnow, Michendorf, Nuthetal, Schwielowsee, Seddiner See, Stahnsdorf, Teltow und Werder (Havel).
  2. Der Bezirk des Arbeitsgerichts Cottbus umfasst das Gebiet der kreisfreien Stadt Cottbus und der Landkreise Dahme-Spreewald und Spree-Neiße.
  3. Der Bezirk des Arbeitsgerichts Eberswalde umfasst das Gebiet der Landkreise Barnim und Uckermark.
  4. Der Bezirk des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) umfasst das Gebiet der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) und der Landkreise Märkisch-Oderland und Oder-Spree.
  5. Der Bezirk des Arbeitsgerichts Neuruppin umfasst das Gebiet der Landkreise Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin und Prignitz.
  6. Der Bezirk des Arbeitsgerichts Potsdam umfasst das Gebiet der kreisfreien Stadt Potsdam und des Landkreises Teltow-Fläming sowie der Gemeinden Beelitz, Groß Kreutz (Havel), Kleinmachnow, Michendorf, Nuthetal, Schwielowsee, Seddiner See, Stahnsdorf, Teltow und Werder (Havel) des Landkreises Potsdam-Mittelmark.
  7. Der Bezirk des Arbeitsgerichts Senftenberg umfasst das Gebiet der Landkreise Elbe-Elster und Oberspreewald-Lausitz.

(3) Dem Arbeitsgerichtsbezirk gehören die Gemeinden und Kreise mit ihrem jeweiligen Gebiet an. Soweit die Gebiete von Gemeinden und Kreisen durch Gesetz geändert werden, bedarf die Anpassung der Arbeitsgerichtsbezirke einer Änderung dieses Gesetzes.

§ 3

Das Landesarbeitsgericht wird gemeinsam mit dem Land Berlin errichtet.

§ 4

Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist das für Justiz zuständige Ministerium.

§ 5

Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften und wird ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen über die Abhaltung von Gerichtstagen außerhalb des Sitzes der zu errichtenden Gerichte zu erlassen.

§ 6

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Kreisgerichten anhängigen Verfahren, für die nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig sind, gehen auf die zuständigen Arbeitsgerichte über.

(2) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Bezirksgerichten anhängigen Verfahren, für die nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig sind, gehen auf das Landesarbeitsgericht Brandenburg über.

(3) (aufgehoben)

(4) (aufgehoben)

(5) (aufgehoben)

Die von den Präsidenten der Bezirksgerichte bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Arbeitsrechtsprechung berufenen ehrenamtlichen Richter werden für die Dauer ihrer Amtsperiode ehrenamtliche Richter des Landesarbeitsgerichts Brandenburg.

§ 7

Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.