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Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (BbgAGSchKG)

Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (BbgAGSchKG)
vom 12. Juli 2007
(GVBl.I/07, [Nr. 10], S.118)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen für die Schwangerschaftsberatung und die Schwangerschaftskonfliktberatung nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes in freier und kommunaler Trägerschaft und durch Ärztinnen und Ärzte sicherzustellen.

(2) Dieses Gesetz regelt die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach § 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.

§ 2
Grundsätze der öffentlichen Förderung

(1) Das Land fördert auf Antrag eines Trägers Beratungsstellen, die eine Schwangerschaftsberatung nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes anbieten, und staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, wenn sie für die Sicherstellung eines ausreichenden wohnortnahen und pluralen Beratungsangebotes im Sinne des § 4 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes erforderlich sind.

(2) Das Beratungsangebot ist ausreichend, wenn für je 40 000 Einwohner eine vollzeitbeschäftigte Beraterin oder ein vollzeitbeschäftigter Berater oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten zur Verfügung steht. Für die Anwendung dieses Versorgungsschlüssels sind Versorgungsbereiche festzulegen, die bis zu fünf Landkreise und kreisfreie Städte umfassen können. Kosten für eine über den Versorgungsschlüssel hinausgehende Zahl von Beratungskräften dürfen nur nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes öffentlich gefördert werden.

§ 3
Auswahlverfahren

Geht die von einem Träger oder mehreren Trägern beantragte Anzahl der Beratungsstellen über den nach § 2 erforderlichen Bedarf hinaus oder wird für die nach § 2 erforderlichen Beratungsstellen eine über den Versorgungsschlüssel hinausgehende Förderung von Beratungskräften beantragt, werden vorrangig die Beratungsstellen gefördert, die Beratungsleistungen nach den §§ 2 und 5 bis 7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes erbringen. Erfüllen mehrere Beratungsstellen diese Voraussetzung, ist die Förderentscheidung unter Berücksichtigung des Angebotes weiterer, die Beratungstätigkeit unterstützender und ergänzender Leistungen und unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Träger zu treffen.

§ 4
Umfang der öffentlichen Förderung, Verfahren

(1) Die öffentliche Förderung beträgt mindestens 80 vom Hundert der angemessenen Personal- und Sachkosten und wird durch jährliche pauschale Festbeträge gewährt.

(2) Näheres über Art, Umfang und Verfahren der Förderung regelt das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung.

§ 5
Zuständigkeit

(1) Zuständige Behörde ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.

(2) Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtverordnung ganz oder teilweise auf das Landesamt für Soziales und Versorgung übertragen.

§ 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Potsdam, den 12. Juli 2007

Der Präsident
des Landtages Brandenburg
Gunter Fritsch