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Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)

Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2005
(GVBl.I/92, [Nr. 11], S.186)

geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. September 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 12], S.202, 208)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Öffentliche Straßen, Straßenbaulast und Eigentum

§ 1    Geltungsbereich
§ 2    Öffentliche Straßen
§ 3    Einteilung der öffentlichen Straßen
§ 4    Straßenverzeichnisse und Straßennummern
§ 5    Ortsdurchfahrten
§ 6    Widmung
§ 7    Umstufung
§ 8    Einziehung, Teileinziehung
§ 9    Straßenbaulast, Straßenbaulastträger
§ 10   Hoheitsverwaltung, bautechnische Sicherheit
§ 11   Wechsel der Straßenbaulast
§ 12   Grundbuchberichtigung und Vermessung
§ 13   Eigentumserwerb, Rückübertragung von Eigentum und Vorkaufsrecht

Abschnitt 2
Benutzung der öffentlichen Straße

§ 14   Gemeingebrauch, Anliegergebrauch
§ 15   Beschränkungen des Gemeingebrauchs
§ 16   Vergütung von Mehrkosten
§ 17   Verunreinigung und Beschädigung
§ 18   Sondernutzung
§ 19   Besondere Nutzungen
§ 20   Unerlaubte Nutzung einer Straße
§ 21   Gebühren für Sondernutzungen
§ 22   Straßenanlieger, Zufahrten, Zugänge
§ 23   Sonstige Nutzung

Abschnitt 3
Anbau an öffentlichen Straßen und Schutzmaßnahmen

§ 24   Bauliche Anlagen an Straßen
§ 25   Schutzwaldungen
§ 26   Schutzmaßnahmen
§ 27   Pflanzungen an Straßen

Abschnitt 4
Kreuzungen und Umleitungen

§ 28   Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen
§ 29   Kostentragung beim Bau und der Änderung von Kreuzungen öffentlicher Straßen
§ 30   Unterhaltung der Straßenkreuzungen
§ 31   Kostentragung bei Kreuzungen mit Gewässern
§ 32   Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern
§ 33   Ermächtigung zu Rechtsverordnungen
§ 34   Umleitungen

Abschnitt 5
Planung, Planfeststellung und Enteignung

§ 35   Planung und Linienbestimmung
§ 36   Planungsgebiet
§ 37   Vorarbeiten
§ 38   Planfeststellung, Plangenehmigung
§ 39   Besondere Vorschriften für die Planfeststellung und Plangenehmigung
§ 40   Veränderungssperre
§ 41   Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 41a Vertreterbestellung
§ 42   Enteignung
§ 43   Neu- und Ausbauplanung der Landesstraßen

Abschnitt 6
Aufsicht und Zuständigkeiten

§ 44   Straßenaufsicht und Straßenaufsichtsbehörden
§ 45   Bautechnische Regelungen
§ 46   Straßenbaubehörden

Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten, Straßenreinigung, Schlussbestimmungen

§ 47   Ordnungswidrigkeiten
§ 48   Übergangsbestimmungen
§ 49   Aufhebung von Vorschriften
§ 49a  Straßenreinigung, Winterdienst
§ 50   (In-Kraft-Treten)

Abschnitt 1
Öffentliche Straßen, Straßenbaulast und Eigentum

§ 1
Geltungsbereich

Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Für die Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

§ 2
Öffentliche Straßen

(1) Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

(2) Zu der öffentlichen Straße gehören

  1. der Straßenkörper; das sind insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützwände, Lärmschutzanlagen, die Fahrbahn, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Parkplätze, Parkbuchten und Rastplätze, soweit sie mit einer Fahrbahn im Zusammenhang stehen (unselbstständige Parkflächen, unselbstständige Rastplätze), Bushaltebuchten sowie Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren baulichen Zusammenhang im Wesentlichen mit der Fahrbahn gleichlaufen (unselbstständige Rad- und Gehwege), und die Flächen verkehrsberuhigter Bereiche;
  2. der Luftraum über dem Straßenkörper;
  3. das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und sonstigen Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
  4. die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.

(3) Bei öffentlichen Straßen auf Deichen, Staudämmen und Staumauern gehören zum Straßenkörper lediglich der Straßenoberbau, die Fahrbahn, die Trennstreifen, die befestigten Seitenstreifen sowie die unselbstständigen Rad- und Gehwege und die unselbstständigen Parkflächen.

§ 3
Einteilung der öffentlichen Straßen

(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:

  1. Landesstraßen,
  2. Kreisstraßen,
  3. Gemeindestraßen,
  4. Sonstige öffentliche Straßen.

(2) Landesstraßen sind Straßen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend dem über das Gebiet benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte hinausgehenden Verkehr, insbesondere den durchgehenden Verkehrsbeziehungen dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(3) Kreisstraßen sind

  1. Straßen, die überwiegend dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises oder zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten dienen oder zu dienen bestimmt sind. Sie sollen mindestens einen Anschluss an eine Bundes-, Landes- oder andere Kreisstraße haben;
  2. Straßen, die dem außerhalb des Gemeindegebietes liegenden Anschluss einer Gemeinde oder eines räumlich getrennten Ortsteils an das Bundesfern- oder Landesstraßennetz dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(4) Gemeindestraßen sind

  1. Gemeindeverbindungsstraßen;
    das sind Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage und außerhalb eines im Bebauungsplan festgesetzten Baugebietes, die überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen dienen oder zu dienen bestimmt sind, ferner die dem im Gemeindegebiet befindlichen Anschluss an das überörtliche Straßennetz dienenden Straßen.
  2. Ortsstraßen;
    das sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Baugebietes dienen oder zu dienen bestimmt sind, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.

(5) Sonstige öffentliche Straßen sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, soweit sie keiner anderen Straßengruppe angehören. Zu ihnen gehören insbesondere:

  1. die öffentlichen Feld- und Waldwege,
  2. die beschränkt-öffentlichen Wege,
  3. die Eigentümerwege.

(6) Die Zweckbestimmung der Straße steht im Ermessen des Trägers der Straßenbaulast.

§ 4
Straßenverzeichnisse und Straßennummern

(1) Für die öffentlichen Straßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Die oberste Straßenbaubehörde bestimmt die Nummerierung der Landesstraßen, die Landkreise bestimmen die Nummerierung der Kreisstraßen. Für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen können die Verzeichnisse in vereinfachter Form eingerichtet werden. Die Einsicht in die Verzeichnisse steht jedermann frei.

(2) Das für den Straßenbau zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Behörden, die Einrichtung und den Inhalt der Straßenverzeichnisse und die Einsichtnahme in diese zu regeln.

§ 5
Ortsdurchfahrten

(1) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Landesstraße oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

(2) Die Grenzen der Ortsdurchfahrt setzt die Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde fest. Die Festsetzung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen.

(3) Im Einvernehmen mit der Gemeinde kann die Grenze abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1 festgesetzt werden, wenn die Länge der Ortsdurchfahrt wegen der Art der Bebauung in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Einwohnerzahl der Gemeinde steht oder wenn sonstige wesentliche Gesichtspunkte eine Abweichung rechtfertigen.

(4) Ist die Straße in der Ortsdurchfahrt erheblich breiter angelegt als die anschließende freie Strecke der Landesstraße oder der Kreisstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde auch die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt festzulegen.

(5) Reicht die Ortsdurchfahrt einer Landesstraße für den Verkehr nicht aus, so kann eine Straße, die nach ihrem Ausbauzustand für die Aufnahme des Verkehrs geeignet ist und an die Landesstraße nach beiden Seiten anschließt, durch die Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde als zusätzliche Ortsdurchfahrt festgesetzt werden.

§ 6
Widmung

(1) Widmung ist die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Sie ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen und wird frühestens im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

(2) Die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr verfügt die Straßenbaubehörde. Ist die widmende Straßenbaubehörde nicht Behörde des Trägers der Straßenbaulast, so ist zur Widmung dessen schriftliche Zustimmung erforderlich. Soll ein anderer als eine Gebietskörperschaft Träger der Straßenbaulast werden, so verfügt die Widmung auf seinen schriftlichen Antrag die Straßenbaubehörde. In der Widmungsverfügung sind die Straßengruppe, zu der die Straße gehört (Einstufung), und Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise sowie etwaige sonstige Besonderheiten festzulegen (Widmungsinhalt).

(3) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach § 41 oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.

(4) Nachträgliche Beschränkungen der Widmung richten sich nach den Vorschriften über die Einziehung oder Teileinziehung (§ 8). Sonstige nachträgliche Änderungen des Widmungsinhaltes sind durch Widmungsverfügung festzulegen.

(5) Bei Straßen, deren Bau in einem Planfeststellungs- oder -genehmigungsverfahren geregelt wird, kann die Widmung in diesem Verfahren mit der Maßgabe verfügt werden, dass sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 in diesem Zeitpunkt vorliegen. Der Träger der Straßenbaulast hat den Zeitpunkt der Verkehrsübergabe, die Straßengruppe sowie Beschränkungen der Widmung öffentlich bekannt zu machen und der das Straßenverzeichnis führenden Behörde mitzuteilen.

(6) Wird in einem förmlichen Verfahren aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bau oder die Änderung von Straßen geregelt, so gilt die Straße mit der Überlassung für den öffentlichen Verkehr als gewidmet, sofern sie in der Regelung als öffentlich bezeichnet, in eine Straßengruppe eingestuft und im Falle des § 3 Abs. 5 der Träger der Straßenbaulast bestimmt worden ist. Die Behörde, die nach Absatz 2 für die Widmung zuständig wäre, soll die Überlassung für den öffentlichen Verkehr, die Straßengruppe und den Widmungsinhalt öffentlich bekannt machen.

(7) Wird eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen. Einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 bedarf es nicht.

(8) Durch bürgerlich-rechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Enteignung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.

§ 7
Umstufung

(1) Umstufung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine öffentliche Straße bei Änderung ihrer Verkehrsbedeutung der entsprechenden Straßengruppe zugeordnet wird (Aufstufung, Abstufung). Die Umstufung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen.

(2) Ändert sich die Verkehrsbedeutung einer Straße auf Dauer, so ist sie in die entsprechende Straßengruppe umzustufen. Eine Straße ist auch dann umzustufen, wenn ihre Einstufung nicht ihrer Verkehrsbedeutung entspricht.

(3) Änderungen, die eine Umstufung erforderlich machen können, haben die Straßenbaubehörden den Straßenaufsichtsbehörden anzuzeigen.

(4) Die Umstufung verfügt die für die Straße höherer Verkehrsbedeutung (§ 3 Abs. 1) zuständige Straßenbaubehörde. Die Umstufung erfolgt im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde. Die beteiligten Träger der Straßenbaulast sind vorher mit dem Ziel der einvernehmlichen Regelung zu hören.

(5) Die Umstufung soll nur zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen werden und ist dem neuen Träger der Straßenbaulast sechs Monate vorher anzukündigen. Wird nach der Änderung von Gemeindegrenzen oder der Bildung von neuen Gemeinden eine Umstufung durch Änderung der Verkehrsbedeutung von Straßen erforderlich, soll diese nur zum Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung ausgesprochen und dem neuen Träger der Straßenbaulast ein Jahr vorher angekündigt werden.

(6) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend. Die Umstufung wird mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam.

§ 8
Einziehung, Teileinziehung

(1) Einziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert. Teileinziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die die Widmung einer Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt wird. Einziehung und Teileinziehung sind von der Straßenbaubehörde mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen und werden im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

(2) Hat eine Straße jede Verkehrsbedeutung verloren oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vor, so soll die Straßenbaubehörde die Einziehung der Straße verfügen. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Teileinziehung einer Straße ist aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls zulässig.

(3) Die Absicht der Einziehung oder Teileinziehung ist auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt, öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung oder Teileinziehung vorgesehenen Teilstrecken in den in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Änderungen von unwesentlicher Bedeutung (§ 38 Abs. 4) eingezogen werden sollen.

(4) Werden der Bau oder die wesentliche Änderung von Straßen durch Planfeststellung geregelt, so können Einziehung und Teileinziehung in diesem Verfahren mit der Maßgabe verfügt werden, dass sie mit der Sperrung wirksam werden. Die Straßenbaubehörde hat den Zeitpunkt der Sperrung und den Inhalt der Verfügung der Straßenaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(5) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch und widerrufliche Sondernutzung. Bei Teileinziehung einer Straße werden Gemeingebrauch und widerrufliche Sondernutzung entsprechend eingeschränkt.

(6) Wird eine Straße begradigt, unerheblich verlegt oder in sonstiger Weise den verkehrlichen Bedürfnissen angepasst und wird damit ein Teil der öffentlichen Straße dem Verkehr nicht nur vorübergehend entzogen, so gilt dieser Teil mit der Sperrung als eingezogen. Einer Ankündigung und öffentlichen Bekanntmachung bedarf es in diesem Falle nicht.

§ 9
Straßenbaulast, Straßenbaulastträger

(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern, umzugestalten oder sonst zu verbessern. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die Belange des Fußgänger-, Rad- und Behindertenverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs, des Wirtschaftsverkehrs, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Stadtentwicklung sowie insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit der Menschen, auch bei Bundesfernstraßen, angemessen zu berücksichtigen. Zur Straßenbaulast gehören nicht die Beleuchtung, die Reinigung, das Schneeräumen und das Streuen bei Schnee- und Eisglätte.

(2) Sind die Träger der Straßenbaulast unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande, die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 zu erfüllen, so haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen hinzuweisen.

(3) Soweit nicht gemäß § 49a Abs. 3 die Gemeinden zuständig sind, sollen die Träger der Straßenbaulast nach besten Kräften über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus die öffentlichen Straßen von Schnee räumen und bei Schnee- und Eisglätte streuen.

(4) Das Land ist Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen. Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen. Die Gemeinden sind Baulastträger der Gemeindestraßen. Der Träger der Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen wird in der Widmungs- oder Umstufungsverfügung bestimmt. Ist der Träger der Straßenbaulast bei öffentlichen Straßen nicht feststellbar, so liegt die Baulast bis zu einer anderen Festlegung bei der Gemeinde.

(5) Die Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen und Kreisstraßen. Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die zum 31. Dezember der letzten drei aufeinander folgenden Jahre amtlich festgestellte Einwohnerzahl.

(6) Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Land oder einem Landkreis oblag, spätestens mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.

(7) Eine Gemeinde mit mehr als 10 000, aber weniger als 50 000 Einwohnern kann Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten werden, wenn sie es mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber dem für den Straßenbau zuständigen Minister erklärt. Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 gelten sinngemäß. Die Kommunalaufsichtsbehörde darf ihre Zustimmung nur versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Übernahme der Straßenbaulast ausschließen.

(8) Soweit dem Land oder den Landkreisen die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten obliegt, erstreckt sich diese nicht auf Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege sowie Parkplätze; insoweit ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast.

(9) Die Absätze 4 und 5 finden keine Anwendung, soweit die Straßenbaulast oder eine sonstige Verpflichtung zur Herstellung oder Unterhaltung von Straßen oder Straßenteilen nach anderen gesetzlichen Vorschriften Dritten obliegt oder von diesen in öffentlich-rechtlich wirksamer Weise übernommen wird.

§ 10
Hoheitsverwaltung, bautechnische Sicherheit

(1) Die mit dem Bau und der Unterhaltung sowie der Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben obliegen den Bediensteten der damit befassten Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. Die Bestimmungen über den Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldlos rechtswidriger Schadenszuführung nach dem Staatshaftungsgesetz finden auf die mit dem Bau und der Unterhaltung sowie der Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben keine Anwendung.

(2) Die Straßenbaubehörde trägt als Sonderordnungsbehörde die Verantwortung, dass die Herstellung und die Unterhaltung der Straßen den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung genügen. Die Technischen Baubestimmungen und die anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik sind zu beachten. Die Straßenbaubehörde kann bestimmte Aufgaben auf besondere Sachverständige übertragen. Dies gilt für die Verwaltung von Bundesfernstraßen entsprechend.

(3) Einer Genehmigung, Zustimmung, Anzeige, Erlaubnis, Überwachung oder Abnahme bedarf es nicht, wenn die baulichen Anlagen unter verantwortlicher Leitung einer Straßenbaubehörde des Landes, eines Kreises oder einer Gemeinde hergestellt und unterhalten werden. Dies gilt nicht für Gebäude, die Nebenanlagen von Kreis- oder Gemeindestraßen sind. Die zu Straßen kreisangehöriger Gemeinden mit Ausnahme Großer kreisangehöriger Städte gehörenden Kunstbauten, wie Brücken, Tunnel, Stütz- oder Lärmschutzwände und Treppenanlagen, bedürfen der Genehmigung durch die Straßenbaubehörde des Landkreises.

(4) Werden Straßen, Wege oder Plätze, die die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten sollen, aufgrund öffentlich-rechtlicher Verträge durch Dritte hergestellt, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle einer verantwortlichen Leitung eine bautechnische Abnahme durch die Straßenbaubehörde erfolgt.

(5) Die Kreise und die kreisfreien Städte können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die sich aufgrund der Absätze 2 und 3 Satz 3 ergebenden Aufgaben dem Land gegen Ersatz der entsprechenden Kosten übertragen. Soweit eine Übertragung nach § 46 Abs. 3 erfolgt, werden diese Aufgaben mit erfasst.

§ 11
Wechsel der Straßenbaulast

(1) Beim Wechsel der Straßenbaulast gehen das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an der Straße sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen, entschädigungslos auf den neuen Träger der Straßenbaulast über, soweit das Eigentum bisher bereits einer Gebietskörperschaft zustand.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. das Eigentum an Nebenanlagen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4),
  2. das Eigentum an Leitungen, die der bisherige Träger der Straßenbaulast für Zwecke der öffentlichen Ver- und Entsorgung in die Straße verlegt hat,
  3. Rechte und Pflichten des bisherigen Trägers der Straßenbaulast aus Gebietsversorgungsverträgen,
  4. Verbindlichkeiten des bisherigen Trägers der Straßenbaulast aus der Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen. Soweit diese Verbindlichkeiten dinglich gesichert sind, hat der neue Eigentümer einen Befreiungsanspruch.

(3) Hat der bisherige Eigentümer berechtigterweise besondere Anlagen in der Straße gehalten, so ist der neue Eigentümer verpflichtet, diese in dem bisherigen Umfang zu dulden. § 16 und § 18 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

(4) Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass er die Straße in dem durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat. Ist eine abzustufende Straße nicht ordnungsgemäß ausgebaut, so hat er dafür nur insoweit einzustehen, als der Ausbauzustand hinter den Anforderungen der künftigen Straßengruppe zurückbleibt.

§ 12
Grundbuchberichtigung und Vermessung

(1) Beim Übergang des Eigentums an Straßen nach § 11 Abs. 1 hat der neue Träger der Straßenbaulast unverzüglich den Antrag auf Berichtigung des Grundbuches zu stellen. Der Antrag muss vom Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen sein. Zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, dass das Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast gehört.

(2) Der bisherige Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, das übergehende Grundstück auf seine Kosten vermessen und vermarken zu lassen, wenn und soweit es zur grundbuchmäßigen Erfassung erforderlich ist. Er hat auch die durch die Fortführung des Katasters entstehenden Kosten zu tragen oder zu erstatten. Wird diese Verpflichtung nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Übergang der Straßenbaulast erfüllt, so ist der neue Träger der Straßenbaulast berechtigt, die Vermessung und Vermarkung auf Kosten des bisherigen Trägers der Straßenbaulast durchführen zu lassen. Dies gilt nicht für Umstufungen, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes und des Brandenburgischen Abfallgesetzes vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 162) bereits bekannt gemacht wurden.

(3) Wird ein Eigentum nach § 13 Abs. 6 zurückübertragen, so hat der bisherige Träger der Straßenbaulast die Kosten für die Vermessung, Vermarkung und Beurkundung zu tragen.

(4) Für die Eintragung des Eigentumsüberganges in das Grundbuch werden in den Fällen des § 11 Abs. 1 und des § 13 Abs. 6 Gebühren und Auslagen nach dem Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) nicht erhoben.

§ 13
Eigentumserwerb, Rückübertragung von Eigentum und Vorkaufsrecht

(1) Der Träger der Straßenbaulast soll das Eigentum an den der Straße dienenden Grundstücken erwerben.

(2) Der Träger der Straßenbaulast hat auf Antrag des Eigentümers oder eines sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten die für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke oder dingliche Rechte daran zu erwerben. Kommt innerhalb der Frist von zwei Jahren nach Antragstellung zwischen dem Eigentümer oder einem sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten und dem Träger der Straßenbaulast eine Einigung über den Erwerb der Grundstücke oder der dinglichen Rechte nicht zustande, so kann der Eigentümer oder sonst zur Nutzung dinglich Berechtigte die Enteignung verlangen. § 42 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn und solange dem Träger der Straßenbaulast eine Dienstbarkeit oder ein sonstiges dingliches Recht eingeräumt ist, das den Bestand der Straße sichert.

(4) Bis zum Erwerb der für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke stehen dem Träger der Straßenbaulast die Rechte und Pflichten des Eigentümers der Ausübung nach in dem Umfang zu, wie es die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert.

(5) Waren im Falle der Einziehung einer Straße nach § 8 die in Anspruch genommenen Grundstücke außerhalb eines Enteignungsverfahrens durch Vertrag erworben, so steht dem jeweiligen Eigentümer des durch den ursprünglichen Erwerb verkleinerten Grundstücks das Vorkaufsrecht zu.

(6) Bei Einziehung einer Straße kann der frühere Eigentümer, wenn das Eigentum im Zusammenhang mit dem Wechsel der Straßenbaulast nach § 11 Abs. 1 übergegangen war, innerhalb eines Jahres verlangen, dass ihm das Eigentum ohne Entschädigung zurückübertragen wird.

Abschnitt 2
Benutzung der öffentlichen Straße

§ 14
Gemeingebrauch, Anliegergebrauch

(1) Der Gebrauch der öffentlichen Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch. Für Erschwernisse, die durch Einschränkungen des Gemeingebrauchs hervorgerufen werden, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen bzw. auf Ausgleich gewerblicher Nachteile.

(2) Im Rahmen des Gemeingebrauchs hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr, soweit sich aus der Widmung der Straße und dem Straßenverkehrsrecht nichts anderes ergibt.

(3) Die Erhebung von Gebühren für die Ausübung des Gemeingebrauchs bedarf einer gesonderten gesetzlichen Regelung.

(4) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), dürfen innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus auch für Zwecke der Grundstücke benutzen, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt und nicht in den Straßenkörper eingreift.

(5) Den Straßenanliegern steht unbeschadet des § 22 Abs. 5 kein Anspruch darauf zu, dass die Straße nicht geändert oder nicht eingezogen wird.

§ 15
Beschränkungen des Gemeingebrauchs

(1) Der Gemeingebrauch kann durch die Straßenbaubehörden vorübergehend beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes der Straße notwendig ist. Die Beschränkungen sind von der Straßenbaubehörde in einer den Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Weise kenntlich zu machen. Die Straßenverkehrsbehörde und die Gemeinden, welche die Straße berührt, sind über wesentliche Beschränkungen rechtzeitig zu unterrichten.

(2) Der Träger der Straßenbaulast für eine Straße, deren Gemeingebrauch durch die Straßenbaubehörde dauernd beschränkt wird, ist verpflichtet, die Kosten für die Herstellung der erforderlichen Ersatzstraßen zu erstatten, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast der Ersatzstraße selbst übernimmt.

(3) Für Umleitungen gilt § 34.

§ 16
Vergütung von Mehrkosten

(1) Wenn eine Straße wegen der Art des Gemeingebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Das gilt nicht für Haltestellenbuchten für den Linien- und Schulbusverkehr. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Straße aus anderen Gründen auf Veranlassung eines anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut wird oder wenn Anlagen errichtet, umgestaltet oder verlegt werden müssen, ohne dass der Träger der Straßenbaulast in Erfüllung seiner Aufgaben oder aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften dazu verpflichtet ist.

§ 17
Verunreinigung und Beschädigung

(1) Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; anderenfalls kann der Träger der Straßenbaulast und innerhalb der Ortsdurchfahrt die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Wer eine Straße oder einzelne Bestandteile beschädigt oder zerstört, kann zur Übernahme der Kosten, die für deren Beseitigung anfallen, verpflichtet werden. Ordnungsrechtliche Maßnahmen bleiben davon unberührt.

(3) Abfall darf unbefugt nicht zum Zwecke der Entsorgung auf die Straße gebracht werden.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten auch für die Bundesfernstraßen.

§ 18
Sondernutzung

(1) Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten und in den Gemeindestraßen von der Erlaubnispflicht befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der Straßenbaubehörde.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen versehen und mit Auflagen verbunden werden. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn öffentliche Interessen der Sondernutzung entgegenstehen. Ein öffentliches Interesse ist zum Beispiel dann gegeben, wenn

  1. die Sondernutzung die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen würde,
  2. die Sondernutzung den Gemeingebrauch erheblich einschränken würde,
  3. von der Sondernutzung schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen würden,
  4. städtebauliche oder sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt würden,
  5. Straßenbaumaßnahmen beeinträchtigt oder Bestandteile der Straße oder Versorgungsanlagen gefährdet würden,
  6. die Straße eingezogen werden soll.

Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaues oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(3) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(4) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde.

(5) Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen. Beim Erlöschen oder beim Widerruf der Erlaubnis sowie bei der Einziehung der Straße hat der Erlaubnisnehmer auf Verlangen der Straßenbaubehörde innerhalb einer angemessenen Frist die Anlagen zu entfernen oder den benutzten Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

(6) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so bleibt eine nach Absatz 1 erteilte Erlaubnis bestehen.

(7) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen werden durch die Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt.

(8) Bei In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes und des Brandenburgischen Abfallgesetzes vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 162) bestehende unwiderrufliche Nutzungsrechte an öffentlichen Straßen können, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast erforderlich ist, durch Enteignung aufgehoben werden. § 42 gilt entsprechend.

§ 19
Besondere Nutzungen

Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßennutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt, so bedarf es keiner Erlaubnis nach § 18 Abs. 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Straßenbaubehörde zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

§ 20
Unerlaubte Nutzung einer Straße

(1) Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder wurden Autowracks oder andere Gegenstände verbotswidrig abgestellt oder kommt ein Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(2) Die Straßenbaubehörde kann die von der Straße entfernten Gegenstände bis zur Erstattung ihrer Aufwendungen zurückbehalten.

(3) Ist der Eigentümer oder Halter der von der Straße entfernten Gegenstände innerhalb angemessener Frist nicht zu ermitteln oder kommt er seinen Zahlungspflichten innerhalb von zwei Monaten nach Zahlungsaufforderung nicht nach oder holt er die Gegenstände innerhalb einer ihm schriftlich gestellten angemessenen Frist nicht ab, so sind die Gegenstände von der Straßenbaubehörde zu verwerten und zu entsorgen. In der Aufforderung zur Zahlung oder Abholung ist auf diese Folgen hinzuweisen. Im Übrigen sind die Vorschriften des Ordnungsrechts über die Verwertung sichergestellter Gegenstände entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für die Bundesfernstraßen mit der Maßgabe, dass die Befugnis zum Zurückhalten nach Absatz 2 der für die Sondernutzungserlaubnis zuständigen Behörde zusteht.

§ 21
Gebühren für Sondernutzungen

(1) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkungen auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(2) Das für das Straßenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung die Erhebung und Höhe der Sondernutzungsgebühren, soweit sie dem Land als Baulastträger zustehen, zu regeln. Die Landkreise und Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen.

§ 22
Straßenanlieger, Zufahrten, Zugänge

(1) Zufahrten oder Zugänge zu Landes- und Kreisstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten gelten als Sondernutzung im Sinne des § 18, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten stehen die Anschlüsse nicht öffentlicher Wege gleich.

(2) Die Straßenbaubehörde kann unter Beachtung von § 18 Abs. 4 dem Erlaubnisnehmer hinsichtlich der örtlichen Lage, der Art und Ausgestaltung der Zufahrt oder des Zuganges Auflagen erteilen, die aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich sind.

(3) Einer Erlaubnis nach § 18 bedarf es nicht,

  1. wenn Zufahrten oder Zugänge zu baulichen Anlagen geschaffen oder geändert werden, für die eine Zustimmung nach § 24 Abs. 2 erteilt oder eine Ausnahme nach § 24 Abs. 9 zugelassen wurde,
  2. wenn der Bau oder die Änderung von Zufahrten oder Zugängen in einem Flurbereinigungsverfahren oder einem anderen förmlichen Verfahren unanfechtbar angeordnet sind.

(4) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 beruhen, gelten § 18 Abs. 4 sowie § 20 Abs. 1 entsprechend.

(5) Werden auf Dauer berechtigte Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Straßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so gilt § 42 Abs. 4 und 6. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Absatz 4 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen.

(6) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebes gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebes bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.

(7) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Absatz 5 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis für Zufahrten nach § 18 Abs. 2 bleibt unberührt.

(8) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Straße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene einmalige Entschädigung in Geld zu gewähren.

(9) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensnachteiles mit verursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

§ 23
Sonstige Nutzung

(1) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, den Gemeingebrauch und den Anliegergebrauch nicht beeinträchtigen, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder Entsorgung außer Betracht bleibt.

(2) In Ortsdurchfahrten, deren Straßenbaulast nicht bei der Gemeinde liegt, hat der Träger der Straßenbaulast auf Antrag der Gemeinde die Verlegung von Leitungen, die für Zwecke der öffentlichen Ver- und Entsorgung der Gemeinde erforderlich sind, unentgeltlich zu gestatten, wenn die Verlegung in die in seiner Baulast befindlichen Straßenteile notwendig ist.

(3) Im Übrigen dürfen in Ortsdurchfahrten, deren Straßenbaulast nicht bei der Gemeinde liegt, Versorgungsleitungen sowie Leitungen zur Abwasserentsorgung nur mit Zustimmung der Gemeinde verlegt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn es sich um Leitungen eines Unternehmens handelt, das das Recht hat, die Gemeindestraßen zur Versorgung des Gemeindegebietes zu benutzen.

(4) Soweit eine vertragliche Regelung nicht besteht, gilt § 18 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(5) Erfolgt eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, von der Gemeinde oder von einem Abwasserzweckverband eingerichtete Abwasseranlage, so beteiligt sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde. Der Gemeinde oder dem Abwasserzweckverband obliegt die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers. Für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage ist darüber hinaus kein Entgelt zu erheben.

Abschnitt 3
Anbau an öffentlichen Straßen und Schutzmaßnahmen

§ 24
Bauliche Anlagen an Straßen

(1) Außerhalb der Ortsdurchfahrten dürfen längs der Landes- und Kreisstraßen

  1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn,

  2. bauliche Anlagen jeder Art, die über Zufahrten an Landes- oder Kreisstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen,

nicht errichtet werden. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs.

(2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der Straßenbaubehörde, wenn

  1. bauliche Anlagen jeder Art außerhalb der Ortsdurchfahrten längs der Landes- oder Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen,
  2. bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der Ortsdurchfahrten über Zufahrten an Landes- oder Kreisstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen,
  3. bauliche Anlagen entsprechend Nummer 1 längs der Ortsdurchfahrten von Landes- oder Kreisstraßen im Bereich von Kreuzungen mit Straßen von überörtlicher Verkehrsbedeutung oder an Engstellen und beengten Krümmungen errichtet oder erheblich geändert werden sollen oder eine Zufahrt in Kreuzungs- oder Einmündungsbereichen angelegt werden soll oder durch die beantragte bauliche Anlage auf der Zufahrt ein wesentlich größerer oder andersgearteter Verkehr hervorgerufen wird.

Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entsprechend für bauliche Anlagen, die bauanzeigepflichtig sind.

(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßengestaltung oder des Immissionsschutzes nötig ist. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen bei der Straßenbaubehörde unter Angabe der Gründe versagt wird.

(4) Bauliche Anlagen jeder Art dürfen außerhalb von Ortsdurchfahrten nicht errichtet oder geändert werden, wenn die Sichtverhältnisse bei höhengleichen Kreuzungen von Straßen mit dem öffentlichen Verkehr dienenden Schienenbahnen dadurch beeinträchtigt werden. Das Gleiche gilt auch für höhengleiche Kreuzungen und Einmündungen von Straßen.

(5) Bei geplanten Straßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1, 2 und 4

  1. im Planfeststellungsverfahren: vom Beginn der Auslegung der Pläne an oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, den Plan einzusehen,
  2. im Plangenehmigungsverfahren: von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, den Plan einzusehen,
  3. im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren ersetzenden Bauleitplanverfahren: vom Beginn der Auslegung der Pläne an.

(6) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 außerhalb der Ortsdurchfahrten keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der Straßenbaubehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen bei der Straßenbaubehörde unter Angabe der Gründe versagt wird.

(7) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 Nr. 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 Nr. 1 sowie Absatz 4 gleich. An Brücken über Landes- oder Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden.

(8) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes im Sinne des Baugesetzbuches entspricht, der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie die an diesen gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung der Straßenbaubehörde zustande gekommen ist.

(9) Die Straßenbaubehörde kann im begründeten Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 5 und 7 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfalle zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(10) Werden Werbeanlagen entgegen den Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 4 errichtet oder geändert, so kann die Straßenbaubehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Werbeanlagen anordnen und im Wege des Verwaltungszwanges durchsetzen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bauordnungsrechts. Die Sätze 1 und 2 finden auf Bundesfernstraßen entsprechende Anwendung.

(11) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2 und 4 bis 6 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitung zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verliert oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.

(12) Im Falle des Absatzes 5 entsteht der Anspruch nach Absatz 11 erst, wenn der Plan unanfechtbar geworden oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der Absätze 1, 2 und 4 in Kraft getreten sind.

(13) Die Gemeinden können durch Satzung vorschreiben, dass für bestimmte Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage die Absätze 1 bis 5, 9, 11 und 12 insgesamt entsprechend anzuwenden sind, wobei die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abstände geringer festgesetzt werden können. Bauliche Anlagen dürfen dabei nicht in den Straßenkörper hineinreichen.

(14) Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 25
Schutzwaldungen

(1) Waldungen und Gehölze längs der Straßen sind auf Antrag der Straßenbaubehörde nach § 16 des Landeswaldgesetzes zu Schutzwald zu erklären, soweit dies zum Schutz der Straße gegen nachteilige Einwirkungen der Natur oder im Interesse der Sicherheit des Verkehrs notwendig ist.

(2) Die Schutzwalderklärung kann auch erfolgen, um nachteilige Einwirkungen von der Straße auf das Umland zu verhindern oder zu mindern.

(3) Der Schutzwald ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zu erhalten und den Schutzzwecken entsprechend zu bewirtschaften. Die Überwachung obliegt der Forstbehörde im Benehmen mit der Straßenbaubehörde. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte kann vom Träger der Straßenbaulast, dessen Straßenbaubehörde die Schutzwalderklärung beantragt hat, insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als ihm durch die Verpflichtung nach Satz 1 nachgewiesene Vermögensnachteile entstehen.

§ 26
Schutzmaßnahmen

(1) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen haben die zum Schutz der Straße und des Straßenverkehrs vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie Schneeverwehungen, Überschwemmungen und Wildwechsel, notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu dulden. Das gilt auch für Maßnahmen Dritter zum Schutz von wildlebenden Tieren vor dem Straßenverkehr. Die Straßenbaubehörde hat dem Betroffenen die Durchführung der Maßnahmen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. Der Betroffene ist berechtigt, die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde selbst durchzuführen. Der Träger der Straßenbaulast hat dem Betroffenen Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen, soweit diese nicht Folge von Veränderungen auf anliegenden Grundstücken sind, die der Betroffene zu vertreten hat.

(2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Werden sie entgegen Satz 1 angelegt oder unterhalten, so sind sie auf schriftliches Verlangen der Straßenbaubehörde von dem nach Absatz 1 Verpflichteten binnen angemessener Frist zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann die Straßenbaubehörde die Anpflanzungen oder Einrichtungen auf Kosten des Verpflichteten beseitigen oder beseitigen lassen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Straßenbaubehörde ohne weiteres die Anpflanzungen oder Einrichtungen beseitigen oder beseitigen lassen.

(3) Bei Beseitigung von Anpflanzungen und Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 5 insoweit, als die Anpflanzungen und Einrichtungen beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits vorhanden waren und dem geltenden Recht entsprachen oder die Voraussetzungen für ihre Beseitigung erst später infolge des Neubaues oder Umbaues einer Straße eingetreten sind. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, gilt § 42 Abs. 4 und 5. Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensnachteiles mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

§ 27
Pflanzungen an Straßen

(1) Die Bepflanzung des Straßenkörpers und der Nebenanlagen sowie ihre Erhaltung und Pflege bleiben dem Träger der Straßenbaulast vorbehalten. Soweit im Zuge von Ortsdurchfahrten nicht die Gemeinde Träger der Straßenbaulast der Fahrbahn ist, soll die Bepflanzung im Benehmen mit der Gemeinde erfolgen. Dem Natur- und Landschaftsschutz ist Rechnung zu tragen. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 2 und 3. Dies gilt auch für Bundesfernstraßen.

(2) Die Eigentümer und die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen haben die unvermeidbaren Einwirkungen von Pflanzungen aus dem Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden. Eingriffe von ihrer Seite bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde.

(3) In Ortsdurchfahrten im Zuge von Landes- und Kreisstraßen kann die Befugnis nach Absatz 1 der Gemeinde übertragen werden, auch wenn sie nicht Träger der Straßenbaulast ist.

Abschnitt 4
Kreuzungen und Umleitungen

§ 28
Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen

(1) Kreuzungen im Sinne dieses Gesetzes sind höhengleiche und höhenungleiche Überschneidungen öffentlicher Straßen. Einmündungen öffentlicher Straßen stehen den Kreuzungen gleich. Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzungen aller beteiligten Straßen.

(2) Wird über den Bau neuer sowie über die Änderung bestehender Kreuzungen durch Planfeststellung oder Plangenehmigung entschieden, so ist dabei zugleich die Aufteilung der Kosten zu regeln, soweit die beteiligten Baulastträger darüber keine Vereinbarung getroffen haben.

(3) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Änderungen zu behandeln.

(4) Über die Anbindung öffentlicher Straßen an Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen entscheidet die für die Straße höherer Verkehrsbedeutung zuständige Straßenbaubehörde unter Berücksichtigung der Infrastrukturerfordernisse. Der Träger der Straßenbaulast der untergeordneten Straße hat die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs zu berücksichtigen.

§ 29
Kostentragung beim Bau und der Änderung von Kreuzungen öffentlicher Straßen

(1) Beim Bau einer neuen Kreuzung hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzugekommenen Straße die kreuzungsbedingten Kosten zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn die vorhandene Straße gleichzeitig ausgebaut wird. Zu den Kosten gehören auch Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreuzung an den anderen öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind. Die Änderung einer bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behandeln, wenn eine öffentliche Straße, die nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Straße ausgebaut wird.

(2) Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt oder an bestehenden Kreuzungen Anschlussstellen neu geschaffen, so haben die Träger der Straßenbaulast die kreuzungsbedingten Kosten im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste zu tragen.

(3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so fallen die dadurch entstehenden Kosten

  1. demjenigen Träger der Straßenbaulast zur Last, der die Änderung verlangt, bzw.
  2. den beteiligten Trägern der Straßenbaulast zur Last, die die Änderung verlangen, und zwar im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nach der Änderung.

(4) Wird eine höhengleiche Kreuzung wegen des Ausbaues einer oder mehrerer Straßen geändert, so gilt für die dadurch entstehenden Kosten der Änderung Absatz 3 entsprechend. Muss eine höhengleiche Kreuzung ohne gleichzeitigen Ausbau einer Straße zur Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geändert werden, so hat der Träger der Straßenbaulast der Straße höherer Verkehrsbedeutung die Kosten der Änderung zu tragen.

(5) Bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten sind die Rad- und Gehwege, die Trennstreifen und befestigten Seitenstreifen einzubeziehen.

§ 30
Unterhaltung der Straßenkreuzungen

(1) Bei höhengleichen Kreuzungen hat der Träger der Straßenbaulast der Straße höherer Verkehrsbedeutung die Kreuzungsanlagen zu unterhalten.

(2) Bei höhenungleichen Kreuzungen hat der Träger der Straßenbaulast der Straße mit höherer Verkehrsbedeutung das Kreuzungsbauwerk, die übrigen Teile der Kreuzungsanlage der Träger der Straßenbaulast der Straße, zu der sie gehören, zu unterhalten.

(3) Abweichende Regelungen werden zu dem Zeitpunkt hinfällig, in dem nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine wesentliche Änderung an der Kreuzung durchgeführt wird.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit etwas anderes vereinbart wird.

§ 31
Kostentragung bei Kreuzungen mit Gewässern

(1) Werden Straßen neu angelegt oder ausgebaut und müssen dazu Kreuzungen mit Gewässern (Brücken oder Unterführungen) hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert werden, so hat der Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Die Kreuzungsanlagen sind so auszuführen, dass unter Berücksichtigung der übersehbaren Entwicklung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wasserabfluss nicht nachteilig beeinflusst wird. Verlangt der Unterhaltungspflichtige des Gewässers weitergehende Änderungen, so hat er die Mehrkosten dafür zu tragen.

(2) Werden Gewässer ausgebaut (§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes) und werden dazu Kreuzungen mit Straßen hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert, so hat der Träger des Ausbauvorhabens die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Wird eine neue Kreuzung erforderlich, weil ein Gewässer hergestellt wird, so ist die übersehbare Verkehrsentwicklung auf der Straße zu berücksichtigen. Wird die Herstellung oder Änderung einer Kreuzung erforderlich, weil das Gewässer wesentlich umgestaltet wird, so sind die gegenwärtigen Verkehrsbedürfnisse zu berücksichtigen. Verlangt der Träger der Straßenbaulast weitergehende Änderungen, so hat er die Mehrkosten hierfür zu tragen.

(3) Wird eine Straße neu angelegt und wird gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder aus anderen als straßenbaulichen Gründen wesentlich umgestaltet, so dass eine neue Kreuzung entsteht, so haben der Träger der Straßenbaulast und der Träger des Gewässerausbaues die Kosten der Kreuzung je zur Hälfte zu tragen. Gleichzeitigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn baureife Pläne vorhanden sind, die eine gleichzeitige Baudurchführung ermöglichen.

(4) Werden eine Straße und ein Gewässer gleichzeitig ausgebaut und wird infolgedessen eine bestehende Kreuzungsanlage geändert oder durch einen Neubau ersetzt, so haben der Träger des Gewässerausbaues und der Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten für die Kreuzungsanlagen in dem Verhältnis zu tragen, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der Maßnahme zueinander stehen würden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder ihre Kosten eine Einigung nicht zustande, so ist darüber durch Planfeststellung zu entscheiden.

§ 32
Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern

(1) Der Träger der Straßenbaulast hat die Kreuzungsanlagen von Straßen und Gewässern auf seine Kosten zu unterhalten, soweit nichts anderes vereinbart oder durch Planfeststellung bestimmt wird. Die Unterhaltungspflicht des Trägers der Straßenbaulast erstreckt sich nicht auf Leitwerke, Leitpfähle, Dalben, Absetzpfähle oder ähnliche Einrichtungen zur Sicherung der Durchfahrten unter Brücken im Zuge von Straßen für die Schifffahrt sowie auf Schifffahrtszeichen. Soweit diese Einrichtungen auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast herzustellen waren, hat dieser dem Unterhaltungspflichtigen die Unterhaltungskosten und die Kosten des Betriebes dieser Einrichtungen zu ersetzen oder abzulösen.

(2) Wird im Falle des § 31 Abs. 2 eine neue Kreuzung hergestellt, hat der Träger des Ausbauvorhabens die Mehrkosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Kreuzungsanlage zu erstatten oder abzulösen. Ersparte Unterhaltungskosten für den Fortfall vorhandener Kreuzungsanlagen sind anzurechnen.

§ 33
Ermächtigung zu Rechtsverordnungen

Das für den Straßenbau zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen, durch die

  1. der Umfang der Kosten nach den §§ 29, 30, 31 und 32 näher bestimmt wird;
  2. näher bestimmt wird, welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung nach § 30 Abs. 1 und 2 zu der einen oder anderen Straße gehören.

Im Falle der §§ 31 und 32 ist die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung zu erlassen.

§ 34
Umleitungen

(1) Bei vorübergehender Beschränkung des Gemeingebrauchs auf einer Straße sind die Träger der Straßenbaulast anderer öffentlicher Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen verpflichtet, die Umleitungen des Verkehrs auf ihren Straßen zu dulden.

(2) Vor Anordnung einer Beschränkung sind der Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke, die Straßenverkehrsbehörden und die Gemeinden, deren Gebiet die Straße berührt, zu unterrichten.

(3) Die Straßenbaubehörde hat im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke festzustellen, welche straßenbaulichen und sonstigen Maßnahmen notwendig sind, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hierfür notwendigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke vom Veranlasser zu erstatten. Dies gilt auch für Aufwendungen, die dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zur Beseitigung nachweislich durch die Umleitung verursachter Schäden entstehen.

(4) Muss die Umleitung ganz oder zum Teil über private Wege geleitet werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen, so ist der Eigentümer zur Duldung der Umleitung auf schriftliche Anforderung durch die Straßenbaubehörde verpflichtet. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, auf Antrag des Eigentümers den privaten Weg für die Aufnahme des Umleitungsverkehrs herzurichten bzw. nach Aufhebung den früheren Zustand des Weges wiederherzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn neue Landes- oder Kreisstraßen vorübergehend über andere dem öffentlichen Verkehr dienende Straßen und Wege an das Straßennetz angeschlossen werden müssen.

Abschnitt 5
Planung, Planfeststellung und Enteignung

§ 35
Planung und Linienbestimmung

(1) Bei Planungen, welche den Bau oder die wesentliche Änderung bestehender Landesstraßen und Kreisstraßen betreffen, sind unbeschadet sonstiger Erfordernisse nach anderen gesetzlichen Vorschriften die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen sowie deren Ziele zu beachten. Darüber hinaus sind insbesondere folgende Grundsätze und allgemeine Ziele zu berücksichtigen:

  1. die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur bei sinnvoller Zuordnung der Verkehrsaufgaben auf die dafür geeigneten Träger, wobei dem öffentlichen Verkehr der Vorrang gebührt;
  2. die Erhöhung der Verkehrssicherheit, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange der im Straßenverkehr besonders gefährdeten Personengruppen sowie des Rad- und Fußgängerverkehrs;
  3. die Verbesserung des Umweltschutzes, insbesondere des Schutzes vor Lärm, Abgasen und übermäßigem Ressourcenverbrauch sowie des Schutzes der Gewässer einschließlich des Grundwassers, des Bodens, der Natur, der Landschaft und der Denkmäler;
  4. die Verbesserung der Wohnqualität in Ortsdurchfahrten durch den landschaftsverträglichen Bau von Ortsumgehungen und durch stadtverträglichen Umbau vorhandener Ortsdurchfahrten;
  5. die verkehrspolitischen Grundsätze der Landesregierung.

Bei der Planung sind gemäß dem jeweiligen Stand die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen.

(2) Das für den Straßenbau zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt nach Durchführung eines Raumordnungsverfahrens im Benehmen mit dem für die Raumordnung zuständigen Mitglied der Landesregierung die Planung und Linienführung für den Neubau von Landesstraßen (Linienbestimmung). Soweit eine Linienführung nach der raumordnerischen Beurteilung den Erfordernissen der Raumordnung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes widerspricht, ist das Einvernehmen mit dem für die Raumordnung zuständigen Mitglied der Landesregierung herbeizuführen.

(3) Zur Beteiligung der Bürger an der Planung zur Linienbestimmung soll jedem, dessen Belange von der Planung berührt sein können, sowie den vom Land nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzverbänden Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Hierzu sind die Planungsentwürfe in den berührten Gemeinden nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung einen Monat öffentlich auszulegen. Soweit verschiedene Lösungen bei der Planung zur Linienbestimmung in Betracht kommen, sollen diese aufgezeigt werden. Äußerungen können bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist erfolgen. Danach soll die Gemeinde unter Beteiligung des Trägers der Straßenbaulast Gelegenheit zur Erläuterung und Erörterung der Planung geben. Bei Abgabe ihrer eigenen Stellungnahme unterrichtet die Gemeinde den Träger der Straßenbaulast über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen; sie soll dabei auch auf die Bedenken und Anregungen eingehen. Der Träger der Straßenbaulast hat das Ergebnis der Bürgerbeteiligung in die Abwägung der Belange einzubeziehen. Von der Beteiligung an der Planung kann abgesehen werden, wenn ein vorbereitender Bauleitplan oder ein genehmigter Braunkohleplan die Planung bereits enthält oder eine entsprechende Beteiligung im Rahmen des Raumordnungsverfahrens durchgeführt worden ist.

(4) Die bestimmte Planung und Linienführung ist im Flächennutzungsplan zu vermerken. Soweit sie regionale oder überregionale Bedeutung hat, ist die Planung im Landesentwicklungsplan oder Regionalplan kenntlich zu machen. Die rechtsverbindliche Entscheidung über die Planung erfolgt durch die Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(5) Bei örtlichen und überörtlichen Planungen, welche die Änderung bestehender oder den Bau neuer Landes- und Kreisstraßen zur Folge haben können, hat die planende Behörde das Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Straßenbaulastträger unbeschadet weitergehender gesetzlicher Vorschriften rechtzeitig herzustellen.

(6) Sind für Abschnitte oder Bestandteile von Straßen mehrere Träger der Straßenbaulast zuständig, sollen diese die Planung von Maßnahmen im gegenseitigen Benehmen durchführen.

§ 36
Planungsgebiet

(1) Um die Planung der Landes- und Kreisstraßen zu sichern, kann bei Landesstraßen das für den Straßenbau zuständige Mitglied der Landesregierung auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast durch Rechtsverordnung und bei Kreisstraßen der Träger der Straßenbaulast durch Satzung für die Dauer von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete festlegen. Die Gemeinden und Landkreise, deren Bereich durch die festzulegenden Planungsgebiete betroffen wird, sind vorher zu hören. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung oder Satzung auf höchstens vier Jahre verlängert werden. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder mit Bekanntgabe der Plangenehmigung außer Kraft. Die Dauer der Wirksamkeit eines Planungsgebietes ist auf die Vierjahresfrist der Veränderungssperre des § 40 Abs. 2 anzurechnen.

(2) Ab In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung oder Satzung über das Planungsgebiet dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(3) Die Festlegung des Planungsgebietes ist in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist unter Angabe von Ort und Zeit darauf hinzuweisen, dass während der Geltungsdauer der Festlegung bei den Gemeinden Karten des Planungsgebietes zur Einsicht bereitliegen.

(4) Die Straßenbaubehörde kann Ausnahmen von der Veränderungssperre nach Absatz 2 zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 37
Vorarbeiten

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten. Das Betreten eingefriedeter Grundstücke soll mit dem Besitzer abgestimmt werden.

(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekannt zu geben.

(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde auf Antrag der Straßenbaubehörde oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

§ 38
Planfeststellung, Plangenehmigung

(1) Landes- und Kreisstraßen dürfen nur gebaut oder wesentlich geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Für Gemeindestraßen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) sowie für Radwege kann ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden.

(2) Für den Bau einer Straße der in Absatz 1 genannten Straßengruppen kann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts einverstanden erklärt haben und mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist. Die Plangenehmigung erteilt die für Planfeststellungen zuständige Behörde. Sie ist ein Verwaltungsakt und hat die Rechtswirkungen einer Planfeststellung. Den nach § 63 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes anerkannten Verbänden ist Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben.

(3) Im Rahmen der Planfeststellung und der Plangenehmigung unterliegen alle Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Solche Vorhaben sind

  1. der Bau einer Schnellstraße*,
  2. der Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße oder die Verlegung und/oder der Ausbau einer bestehenden ein- oder zweistreifigen Straße zu einer vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist,
  3. der Neu- oder Ausbau von Straßen mit Ausnahme der unselbstständigen Rad- und Gehwege, wenn die Maßnahme
    1. einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebietes, das durch die Richtlinien 79/409/EWG oder 92/43/EWG unter Schutz steht, oder eines Nationalparks oder eines Naturschutzgebietes führen kann oder in der Schutzzone I oder II eines Wasserschutzgebietes liegt,
    2. auf einer Länge von insgesamt mehr als 1 km in Biotopen gemäß § 32 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder geschützten Landschaftsbestandteilen liegt,
    3. auf einer Länge von mehr als 3 km in Wasserschutzgebieten der Schutzzone III liegt,
    4. auf einer Länge von mehr als 4 km in Biosphärenreservaten, in Landschaftsschutzgebieten, in Denkmalbereichen oder in Gebieten liegt, die historisch, kulturell oder archäologisch von Bedeutung sind,
    5. auf einer Länge von mehr als 2,5 km in Gebieten oder Ballungsräumen liegt, für die nach Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 96/62 EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität (ABl. EG Nr. L 296 S. 55) eine Luftreinhalteplanung erforderlich ist,
    6. in geschlossenen Ortslagen mit überwiegender Wohnbebauung liegt und im Falle des Neubaues von mehr als 1 km eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von mindestens 5 000 Kfz/24 h oder im Falle des Ausbaues von mehr als 2,5 km eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von mindestens 10 000 Kfz/24 h in einem Prognosezeitraum von zehn Jahren zu erwarten ist oder
    7. auf einer Länge von mehr als 5 km in Naturparks oder in Waldgebieten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes liegt.

* Schnellstraßen gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975.

Sofern durch ein Vorhaben der Buchstaben b bis g zwar keine der dort genannten Schwellenwerte erfüllt, aber mindestens zwei dieser Schwellenwerte zu mehr als 75 Prozent erreicht werden, ist ebenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Schwellen erreichen oder überschreiten.

(3a) Der Neu- oder Ausbau von Straßen mit Ausnahme der unselbstständigen Rad- und Gehwege unterliegt einer standortbezogenen Vorprüfung zur Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht, wenn die Maßnahme auf einer Länge von insgesamt mehr als 500 m bis zu 1 km in Biotopen gemäß § 32 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder geschützten Landschaftsbestandteilen oder auf einer Länge von 2 bis 5 km in Waldgebieten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes liegt. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Der Neu- oder Ausbau selbstständiger Rad- und Gehwege unterliegt der Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung in den in Satz 1 und in den in Absatz 3 unter Buchstaben a, c, d genannten Fällen sowie den in Absatz 3 unter Buchstaben g genannten Naturparks, wobei sich ein dort angegebener Schwellenwert jeweils verdoppelt.

(4) Die Planfeststellung oder Plangenehmigung kann bei Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn

  1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
  2. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
  3. die Träger öffentlicher Belange innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe des Planes keine ablehnende Stellungnahmen erhoben haben oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen.

Die Entscheidung hierüber trifft die Planfeststellungsbehörde.

(5) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, so ist die Planfeststellung oder die Plangenehmigung insoweit durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40 und 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches.

(6) Die der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an Landesstraßen und Kreisstraßen, wie Polizeistationen, Einrichtungen der Unfallhilfe und Hubschrauberplätze, können, wenn sie eine unmittelbare Zufahrt zu diesen Straßen haben, zur Festsetzung der Flächen in die Planfeststellung oder Plangenehmigung einbezogen werden. Das Gleiche gilt für Zollanlagen an Landesstraßen und Kreisstraßen.

§ 39
Besondere Vorschriften für die Planfeststellung und Plangenehmigung

(1) Für Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bei der Änderung einer in § 38 Abs. 1 genannten Straße kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg abgesehen werden, wenn gegen den Plan keine grundsätzlichen Bedenken erhoben wurden. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen der Behörden müssen bei der Feststellung des Planes nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.

(4) Regelungen, die im Erörterungstermin getroffen werden, stehen unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch die Planfeststellungsbehörde.

(5) Wird mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, die Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung wird vorher auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Entscheidung über die Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die für den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.

(6) Wird ein Plan festgestellt oder genehmigt, für dessen Ausführung mehrere Träger der Straßenbaulast zuständig sind, so kann einem von ihnen auf Antrag die Ausführung des gesamten Planes übertragen werden.

(7) Der Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung sind dem Träger des Vorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg über die Bekanntgabe von Planfeststellungsbeschlüssen bleiben im Übrigen unberührt.

(8) In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die zuständige Planfeststellungsbehörde auf Antrag des Straßenbaulastträgers in jederzeit widerruflicher Weise zulassen, dass bereits vor Feststellung des Planes oder vor Erteilung der Plangenehmigung mit den Straßenbauarbeiten begonnen wird, wenn

  1. mit einer Entscheidung zugunsten des Straßenbaulastträgers zu rechnen ist,
  2. an dem vorzeitigen Beginn zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses bestehen,
  3. keine für die Abwägung erheblichen Stellungnahmen und Einwendungen gegen die Straßenplanung erhoben wurden und
  4. die von den vorzeitigen Maßnahmen in Anspruch genommenen Grundstückseigentümer und -nutzer zugestimmt haben.

(9) Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung einer Straße hat keine aufschiebende Wirkung.

(10) Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg bleiben unberührt.

(11) Anhörungsbehörde ist das Landesamt für Bauen und Verkehr, Planfeststellungsbehörde ist das für den Straßenbau zuständige Mitglied der Landesregierung.

(12) § 73 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg gilt mit der Maßgabe, dass in den Plan neben den Namen und gegenwärtigen Anschriften von Eigentümern betroffener Grundstücke auch diejenigen von dinglich Nutzungsberechtigten aufgenommen werden dürfen, soweit dies erforderlich ist. Die betroffenen Grundstückseigentümer sind verpflichtet, den zuständigen Behörden und Einrichtungen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 40
Veränderungssperre

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 42.

(3) Die Straßenbaubehörde kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn sie die durch die Veränderungssperre geschützte Planung nicht beeinträchtigen, im Einzelfalle zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würden und die Ausnahme mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des allgemeinen Wohls die Ausnahme erfordern.

(4) Wird das Vorhaben vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses endgültig aufgegeben, so stellt die Planfeststellungsbehörde das Verfahren durch Beschluss ein. Der Beschluss ist in den Gemeinden, in denen die Pläne ausgelegen haben, ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung enden die Veränderungssperre und die Anbaubeschränkungen gemäß § 24 Abs. 5.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger der Straßenbaulast an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.

§ 41
Vorzeitige Besitzeinweisung

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf dessen Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt ist auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festzusetzen. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit diese Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzulegen.

(6) Wird der festgestellte oder genehmigte Plan aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Die vorzeitige Besitzeinweisung ist auch dann aufzuheben, wenn der Straßenbaulastträger trotz eines Verlangens des Eigentümers oder des unmittelbaren Besitzers binnen angemessener Frist, jedoch spätestens nach sechs Monaten, keinen Enteignungsantrag stellt oder der Enteignungsantrag abgewiesen oder der Enteignungsbeschluss aufgehoben wird. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für Grundstücke, die für Anlagen gemäß § 38 Abs. 6 benötigt werden.

§ 41a
Vertreterbestellung

Sind die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück ungeklärt, so hat die Kommunalaufsichtsbehörde der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, in den Fällen, in denen ein Plangenehmigungsverfahren oder Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, auf Antrag der Planfeststellungsbehörde und in Fällen, in denen eine vorzeitige Besitzeinweisung angeordnet werden soll, auf Antrag der Enteignungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einen Vertreter des Eigentümers zu bestellen. § 16 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg findet Anwendung.

§ 42
Enteignung

(1) Träger der Straßenbaulast für Landes- und Kreisstraßen sowie Gemeindestraßen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach den Vorschriften der §§ 38 ff. festgestellten oder genehmigten Planes notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Wenn sich ein Betroffener mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt hat, jedoch keine Einigung über die Entschädigung erzielt wurde, kann das Entschädigungsverfahren durch die Enteignungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten unmittelbar durchgeführt werden.

(4) Ist der Träger der Straßenbaulast nach §§ 22, 24 und 26 oder aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 39 verpflichtet, eine Entschädigung in Geld zu leisten und kommt über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Enteignungsbehörde. Für das Verfahren gelten die enteignungsrechtlichen Vorschriften über die Feststellung von Entschädigungen entsprechend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Anlagen gemäß § 38 Abs. 6 benötigt werden.

(6) Im Übrigen gilt das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg.

§ 43
Neu- und Ausbauplanung der Landesstraßen

(1) Für den Bau neuer und die wesentliche Änderung bestehender Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes beschließt der Landtag auf der Grundlage des Landesverkehrsplanes den Landesstraßenbedarfsplan für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren als Gesetz. Die Aufnahme einer Maßnahme in den Bedarfsplan ist Voraussetzung für deren Planung.

(2) Das für den Straßenbau zuständige Mitglied der Landesregierung stellt im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtages unter Berücksichtigung des Landesstraßenbedarfsplanes das Landesstraßenausbauprogramm für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren auf.

(3) Das für den Straßenbau zuständige Mitglied der Landesregierung stellt auf der Grundlage des Landesstraßenausbauprogramms nach Absatz 2 ein jährliches Ausbauprogramm auf und leitet es dem Landtag bei der Einbringung des Haushaltsentwurfs zu. Der Ausgabenbedarf des laufenden Haushaltsjahres für die einzelnen Baumaßnahmen wird in einer Anlage zu den Erläuterungen des entsprechenden Titels des Haushaltsplanentwurfs aufgeführt.

(4) Das für den Straßenbau zuständige Mitglied der Landesregierung berichtet dem Landtag einmal in jeder Legislaturperiode über den Fortgang bei der Planung, dem Bau und der Unterhaltung der Landesstraßen.

Abschnitt 6
Aufsicht und Zuständigkeiten

§ 44
Straßenaufsicht und Straßenaufsichtsbehörden

(1) Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften obliegen, wird durch die Straßenaufsicht überwacht.

(2) Kommt der Träger der Straßenbaulast seinen Pflichten nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde anordnen, dass er die notwendigen Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchführt. Kommt ein Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen. Für die Durchführung der Straßenaufsicht finden die Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über die Kommunalaufsicht entsprechende Anwendung. Die Straßenaufsichtsbehörde soll Maßnahmen, die mehrere Träger der Straßenbaulast durchzuführen haben, diesen rechtzeitig bekannt geben, damit sie möglichst zusammenhängend ausgeführt werden.

(3) Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist das für den Straßenbau zuständige Ministerium. Der Landesbetrieb Straßenwesen führt die Aufsicht über die Landesstraßen, die nicht in der Baulast des Landes stehen, und nimmt die Aufsicht für die Kreisstraßen und für die Gemeindestraßen kreisfreier Städte wahr. Im Übrigen wird die Straßenaufsicht von den Landräten als allgemeine untere Landesbehörde ausgeführt.

§ 45
Bautechnische Regelungen

Das für den Straßenbau zuständige Ministerium kann im Benehmen mit dem für die Stadtentwicklung zuständigen Ministerium bautechnische Regelungen für den Bau und die Unterhaltung von Landesstraßen und Kreisstraßen sowie im Einvernehmen mit dem für die Stadtentwicklung zuständigen Ministerium bautechnische Regelungen über die Ausgestaltung von Gemeindestraßen einführen. Bautechnische Regelungen gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik. Das gilt auch für Bundesfernstraßen.

§ 46
Straßenbaubehörden

(1) Oberste Straßenbaubehörde ist das für den Straßenbau zuständige Ministerium.

(2) Die Aufgaben der Straßenbaubehörden werden wahrgenommen

  1. für Landesstraßen vom Landesbetrieb Straßenwesen als untere Straßenbaubehörde, soweit nicht Gemeinden Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten sind,
  2. für Kreisstraßen von den Landkreisen und kreisfreien Städten, soweit nicht die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten sind,
  3. für Gemeindestraßen sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen und Kreisstraßen von den Gemeinden, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind,
  4. für sonstige öffentliche Straßen von dem Träger der Straßenbaulast, wenn dieser eine Körperschaft oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts ist. Bei den übrigen Straßen dieser Straßengruppe werden die Befugnisse der Straßenbaubehörde durch die zuständige Gemeinde ausgeübt.

(3) Die Landkreise können durch Vereinbarung die Verwaltung und Unterhaltung der Kreisstraßen einschließlich des Um- und Ausbaues dem Landesbetrieb Straßenwesen gegen Ersatz der entstehenden Kosten übertragen. Die Rechte des Straßenbaulastträgers bleiben unberührt.

Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten, Straßenreinigung, Schlussbestimmungen

§ 47
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 17 eine Straße verunreinigt, beschädigt oder zerstört,
  2. entgegen § 18 Abs. 1 eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt,
  3. einer nach § 18 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflage nicht nachkommt,
  4. entgegen § 18 Abs. 4 Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält oder entgegen § 18 Abs. 5 auf vollziehbares Verlangen der zuständigen Behörde Anlagen nicht entfernt oder den benutzten Straßenteil nicht in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
  5. entgegen § 19 eine Straße unerlaubt nutzt oder einer nach § 20 ergangenen vollziehbaren Anordnung zur Beendigung der Nutzung nicht nachkommt,
  6. entgegen § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert,
  7. entgegen § 22 Abs. 4 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig unterhält,
  8. einer nach § 22 Abs. 7 ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt,
  9. entgegen § 24 Abs. 1 oder § 24 Abs. 4 Hochbauten oder bauliche Anlagen errichtet oder Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs vornimmt,
  10. Anlagen der Außenwerbung entgegen § 24 Abs. 7 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 1, 2 und 4 errichtet oder entgegen § 24 Abs. 7 Satz 2 an Brücken anbringt,
  11. vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen eine Ausnahme nach § 24 Abs. 9 von den Verboten des § 24 Abs. 1, 4 und 7 zugelassen wurde,
  12. entgegen § 25 Abs. 3 Schutzwald nicht erhält oder nicht den Schutzzwecken entsprechend bewirtschaftet,
  13. entgegen § 26 Abs. 1 die notwendigen Einrichtungen nicht duldet oder entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 Anpflanzungen oder Einrichtungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, anlegt oder entgegen § 26 Abs. 2 Satz 3 ihre Beseitigung nicht duldet,
  14. entgegen § 37 Abs. 1 Vorarbeiten oder die vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen nicht duldet,
  15. entgegen § 40 Abs. 1 auf den vom Plan betroffenen Flächen oder in dem nach § 36 Abs. 1 festgelegten Planungsgebiet Veränderungen vornimmt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8 und 12 bis 14 können mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11 und 15 können mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Straßenbaubehörden gemäß § 46 Abs. 2.

§ 48
Übergangsbestimmungen

(1) weggefallen

(2) weggefallen

(3) weggefallen

(4) Die bisherigen betrieblich-öffentlichen Straßen werden Gemeindestraßen, sofern sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 erfüllen, oder sonstige öffentliche Straßen im Sinne des § 3 Abs. 5 oder nach Einziehung nach § 8 Privatwege. Die Entscheidung trifft die Gemeinde. Dabei ist der bisherige Unterhaltungspflichtige oder dessen Rechtsnachfolger zu beteiligen. Im Einvernehmen mit der Gemeinde kann eine Einstufung als Landes- oder Kreisstraße entsprechend § 6 Abs. 2 verfügt werden.

(4a) Wer ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung der Öffentlichkeit der Straße geltend macht, hat dies bis zum 30. Juni 2000 der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Gemeinde hat in diesen Fällen eine Entscheidung nach Absatz 4 zu treffen und bis zum 31. Dezember 2000 bekannt zu machen.

(5) weggefallen

(6) weggefallen

(7) Straßen, die nach dem bisherigen Recht öffentlich genutzt wurden, gelten nach § 6 als gewidmet. Für Straßen im Sinne des Absatzes 4 gilt dies nur, wenn sie bis zum 31. Dezember 2000 in ein Straßenverzeichnis eingetragen sind oder bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag nach Absatz 4a. Soweit landwirtschaftliche Wege zu Privatwegen werden, ist das Betreten oder Befahren durch die Anlieger zum Zwecke der Bewirtschaftung auf eigene Gefahr bis zu einer anderen rechtlichen Regelung gestattet.

(8) weggefallen

(9) Die Straßenverzeichnisse bzw. Bestandsverzeichnisse sind von den Straßenbaubehörden innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Zusammenhang mit den Festlegungen des Absatzes 1 entsprechend § 4 Abs. 2 anzulegen und öffentlich bekannt zu machen.

(10) weggefallen

(11) weggefallen

(12) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) genutzt werden und nicht Eigentum des Trägers der Straßenbaulast sind, kann nach § 42 Abs. 1 mit der Maßgabe verfahren werden, dass kein Planfeststellungsverfahren erforderlich wird.

(13) weggefallen

§ 49
Aufhebung von Rechtsvorschriften

Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten folgende Rechtsvorschriften, soweit sie nach Artikel 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885) fortgelten, außer Kraft:

  1. Verordnung vom 22. August 1974 über die öffentlichen Straßen – Straßenverordnung – (GBl. I S. 515),
  2. Erste Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung vom 22. August 1974 (GBl. I S. 522),
  3. Zweite Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung vom 14. Mai 1984 – Sperrordnung – (GBl. I S. 259).

§ 49a
Straßenreinigung, Winterdienst

(1) Die Gemeinden haben alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Das gilt auch für Bundesstraßen. Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den örtlichen Erfordernissen. Die ordnungsmäßige Pflicht zur Straßenreinigung geht der verkehrsmäßigen Reinigungspflicht vor.

(2) Die Reinigungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen, soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 Straßenverkehrsordnung) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 Straßenverkehrsordnung) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von jeweils 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Der für den Straßenbau zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung das Bestreuen von Gehwegen mit Stoffen verbieten, die geeignet sind, auf die menschliche Gesundheit oder den tierischen Körper nachteilig einzuwirken oder die Umwelt zu schädigen.

(3) Die Gemeinden haben im Übrigen die öffentlichen Straßen, einschließlich der Bundesstraßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(4) Die Gemeinden können anderen Gemeinden oder Gemeindeverbänden durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung, die nicht der Genehmigung nach § 24 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit bedarf, die Winterwartung der Fahrbahnen in der geschlossenen Ortslage übertragen oder diese mit der Durchführung der Aufgabe beauftragen. Sie können die Straßenbauämter oder private Dritte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Durchführung der Winterwartung der Fahrbahnen in der geschlossenen Ortslage beauftragen.

(5) Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung

  1. Art und Umfang der Reinigung zu bestimmen und die Reinigung auf solche öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage auszudehnen, an die bebaute Grundstücke angrenzen,
  2. die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen und
  3. die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes zu Benutzungsgebühren heranzuziehen.

Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt. In der Satzung ist auf die Rechtsfolgen nach Nummer 2 oder 3 hinzuweisen.

(6) Die Satzung kann vorsehen, dass auf Antrag des Verpflichteten an dessen Stelle ein anderer durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernimmt.

(7) Die Heranziehung zu den Kosten nach Absatz 5 Nr. 3 erfolgt nach den für Benutzungsgebühren geltenden Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg. Das Gesamtgebührenaufkommen darf 75 vom Hundert der Gesamtkosten der Straßenreinigung im Gemeindegebiet nicht übersteigen.

§ 50
(In-Kraft-Treten)