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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1993 (Haushaltsgesetz 1993)

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1993 (Haushaltsgesetz 1993)
vom 24. Dezember 1992
(GVBl.I/92, [Nr. 30], S.558)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Brandenburg wird in Einnahme und Ausgabe auf 17 896 576 300 DM festgestellt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen beläuft sich auf 8 562 878 100 DM.

§ 2
Kreditermächtigungen

(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Haushaltsplanes 1993 bis zur Höhe von 4 781 459 100 DM Kredite aufzunehmen. Die Kreditermächtigung erhöht sich insoweit, als Darlehen aus Mitteln des Bundes, des ERP-Sondervermögens, der Bundesanstalt für Arbeit und sonstiger Stellen die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge überschreiten, für die Darlehensaufnahmen selbst und für die damit sowie für etwaige mit Zuweisungen und Zuschüssen zusammenhängenden Komplementärmittel (§ 5 Abs. 1).

(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1993 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus dem Kreditfinanzierungsplan ergibt.

(3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im Haushaltsjahr 1993 bis zur Höhe von zehn vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages Kassenverstärkungskredite aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres fällig werden.

§ 3
Bürgschaften und Rückbürgschaften

(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft in Höhe bis zu 1 000 000 000 DM zu übernehmen.

(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Rückbürgschaften zugunsten der Bürgschaftsbank Brandenburg GmbH - Kreditgarantiegemeinschaft - in Höhe bis zu 60 000 000 DM zu übernehmen.

(3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Rückbürgschaften zugunsten der Deutschen Ausgleichsbank in Höhe bis zu 80 000 000 DM zu übernehmen.

(4) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus in Höhe bis zu 600 000 000 DM zu übernehmen.

(5) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land Brandenburg, in Höhe bis zu 150 000 000 DM zu übernehmen. Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 2 000 000 DM, bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.

(6) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis 4 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen oder zur Unterstützung gewerblicher Unternehmen in strukturschwachen Gebieten.

§ 4
Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen Garantien bis zu 20 000 000 DM für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank übernommen werden.

(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Förderung des Wohnungsbaus Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 760 000 000 DM zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg zu übernehmen.

(3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 50 000 000 DM zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten zu übernehmen.

(4) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Interesse von örtlichen Beschäftigungsinitiativen und Selbsthilfegruppen Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 15 000 000 DM zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg zur Haftungsentlastung der Kreditgeber zu übernehmen.

(5) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Stärkung der brandenburgischen Filmwirtschaft Haftungsfreistellungen bis zur Gesamthöhe von 10 000 000 DM zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten zu übernehmen.

§ 5
Mehrausgaben

(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 10 000 000 DM festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Von dieser Höchstgrenze ausgenommen sind die unvorhergesehenen und unabweisbaren Komplementärmittel, die das Land zur Mitfinanzierung der von den Europäischen Gemeinschaften oder vom Bund zweckgebunden zur Verfügung gestellten Ausgabemittel erbringen muß. Dies gilt entsprechend für vom Land im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zu erbringende unvorhergesehene und unabweisbare Verwaltungsausgaben.

(2) Die Personalausgaben der Hauptgruppe 4 sind mit Ausnahme der Gruppe 427 innerhalb der jeweiligen Kapitel gegenseitig deckungsfähig. Auf Planstellen können auch Angestellte und Arbeiter, auf Stellen für Angestellte auch Arbeiter geführt werden.

(3) Die innerhalb der einzelnen Kapitel veranschlagten Ausgaben aller Titel der Gruppen 511 bis 528 und 532 bis 546 sind mit Einwilligung des Ministers der Finanzen gegenseitig deckungsfähig. Eine Einwilligung ist dann nicht erforderlich, wenn die veranschlagte Ausgabe beim Einzeltitel nicht um mehr als 2 000 DM oder bei einem höheren Zugang um vierzig vom Hundert des Ansatzes überschritten werden soll.

(4) Mehrausgaben bei Ausgaben für große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, die mit Teil- oder Gesamtbeträgen veranschlagt sind, dürfen mit Einwilligung des Ministers der Finanzen abweichend von § 37 der Landeshaushaltsordnung in der Höhe geleistet werden, in der bei veranschlagten Ausgaben für andere große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten kassenmäßige Minderausgaben entstehen. Überschreiten diese Mehrausgaben den Betrag von 5 000 000 DM im Einzelfall, ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen.

(5) Der Minister der Finanzen berichtet dem Ausschuß für Haushalt und Finanzen nach Ende jedes Quartals über den aktuellen Mittelabfluß aus dem Landeshaushalt. Die Ressorts berichten darüber hinaus auch über den Stand der Bewilligungen.

§ 6
Sonderregelung für Industrieansied­lungsverträge

Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung der Deckungsfähigkeit und die Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen für das Land abzuschließen, ist der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und - bei Zustim­mung des Ministers der Finanzen sowie nach Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem Ausschuß für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landtages - zusätzliche Verpflichtungen zu Lasten des Landes einzugehen.

§ 7
Haushaltswirtschaftliche Beschränkungen bei Mitfinanzierungen durch Dritte

Über Ausgaben für Maßnahmen, an denen sich Dritte (einschließlich EG, Bund, Länder) beteiligen, darf nur verfügt werden, wenn deren Eingang rechtlich oder tatsächlich gesichert ist. Sobald sicher ist, daß veranschlagte Drittmittel nicht eingenommen werden, dürfen die entsprechenden Landesmittel nicht verausgabt werden. Entsprechendes gilt für Landeskomplementärmittel, die infolge nachträglicher Ändrrungen beim Umfang der erwarteten Drittmittel zu hoch veranschlagt worden sind.

§ 8
Personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422 für die Stellen der Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der Gruppen 425 und 426 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen verbindlich.

(2) Die mit dem Haushaltsplan beschlossenen zusätzlichen Planstellen dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit sie sich im Rahmen der Stellenplanobergrenzen des § 26 Bundesbesoldungsgesetz halten. In die Feststellung der Stellenplanobergrenzen sind die Stellen für Angestellte einzubeziehen. Satz 1 ist analog auf Stellen für Angestellte anzuwenden.

(3) Die Inanspruchnahme von Planstellen der Besoldungsgruppe A 16, der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 und höher sowie der Besoldungsgruppe C 4 und von vergleichbaren Angestelltenstellen in dieser Wertigkeit und höher bedarf der Einwilligung der Landesregierung. Die Inanspruchnahme derartiger Planstellen und Angestelltenstellen des Einzelplanes 01 - Landtag - bleibt hiervon unberührt.

(4) Angestellte und Arbeiter, die nach den tarifrechtlichen Bestimmungen im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höhergruppiert worden sind, sind auf den Stellen zu führen, aus denen die Höhergruppierungen erfolgt sind.

(5) Mit Ausnahme der für Teilzeitkräfte geltenden Regelung darf auf einer unbesetzten Stelle jeweils nur ein Vollbeschäftigter geführt werden. Darüber hinaus muß die Stelle im Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch den Arbeitnemer gleich- oder höherwertig sein.

(6) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaber vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäfti­gung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die Dauer des Erziehungsurlaubs für Arbeitnehmer nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1992 (BGBl. I S. 68) und für Beamte nach der Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1297).

(7) Unzulässig ist die Beschäftigung von Bediensteten, die nur eine geringfügige Beschäftigung ausüben und ein Entgelt unterhalb der Geringverdienergrenze erhalten (§ 8 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch) sowie mit Teilzeitarbeitsverträgen mit weniger als der Hälfte der tariflich vereinbarten wöchentlichen Arbeitsstundenzahl. Die Einstellung von Behinderten wird hierdurch nicht berührt. Zum 30. September 1993 erstellen die zuständigen Minister Übersichten über die für Teilzeitkräfte in Anspruch genommenen Stellen, aufgeschlüsselt nach der wöchentlichen Arbeitszeit der einzelnen Beschäftigten.

(8) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Stellen für Angestellte und Arbeiter für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen zusätzlich einzurichten. Diese Stellen dürfen nur im Rahmen der als förderungswürdig anerkannten Maßnahmen und nur für die Dauer der Zuweisung der Arbeitskräfte durch die Arbeitsverwaltung in Anspruch genommen werden.

(9) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, in Abweichung von den Vorschriften der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345) bei Erfüllung von beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen Planstellen für Lehrkräfte nach Maßgabe der Besoldungsgesetze zu heben.

(10) Die Absätze 5 bis 8 gelten entsprechend für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Investitionsbank des Landes Brandenburg.

§ 9
Ausbringung zusätzlicher Planstellen und Stellen, Stellenumwandlungen

(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Planstellen für Beamte und Richter und Stellen für Angestellte und Arbeiter zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht oder wenn die Stellenumwandlung im Rahmen des Konzepts zur Übernahme von Angestellten des Landes Brandenburg in das Beamtenverhältnis vorgenommen werden soll. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im Gesamthaushalt einzusparen.

(2) Mit Einwilligung des Ministers der Finanzen können zur Erfüllung tarifrechtlicher Ansprüche Stellenumwandlungen bei den Stellen für Angestellte und Arbeiter vorgenommen werden.

§ 10
Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

(1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des Landes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Landtages unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle des Beamten neu zu besetzen, so kann der Minister der Finanzen für diesen Beamten eine Leerstelle seiner bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Das gleiche gilt für eine Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und mittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein Beamter nach § 79 a Abs. 1 Nr. 2 oder § 89 a Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht langfristig beurlaubt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richter und Angestellte.

(4) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 bis 3 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

§ 11
Besondere Regelungen für Zuwendungen

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers von dem zuständigen Minister und dem Minister der Finanzen gebilligt worden ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Der Minister der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

(3) Die in den Haushalts- oder Wirtschaftsplänen von institutionell geförderten Zuwendungsempfängern ausgewiesenen Stellen sind hinsichtlich der Zahl und der Wertigkeit verbindlich. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Ministers der Finanzen.

§ 12
Besondere Regelungen für geheimzuhaltende Wirtschaftspläne

(1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplanes durch die Parlamentarische Kontrollkommission nach den verfassungsschutzrechtlichen Bestimmungen des Landes abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei dieser Tätigkeit bekanntgeworden sind.

(2) Der Landesrechnungshof prüft in den Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes vom 27. Juni 1991 (GVBl. S. 256) und unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission sowie die zuständige oberste Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen über das Ergebnis seiner Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 13
Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen

Die Vorschriften und Ermächtigungen in § 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 8, § 10 und § 11 gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 1994 weiter.

§ 14
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft.

Potsdam, den 24. Dezember 1992

Der Präsident des Landtages Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich

Anlage 1

Haushaltsplan des Landes Brandenburg

für das Haushaltsjahr

1993

Gesamtplan

Haushaltsübersicht (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 LHO)

Verpflichtungsermächtigungen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 LHO)

Finanzierungsübersicht (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 LHO)

Kreditfinanzierungsplan (§ 13 Abs. 4 Nr. 3 LHO)

Haushaltsübersicht

Einnahmen

 

Einnahmen
insgesamt
1993
(TDM)

Einzelplan

   

01

Landtag

8,3

02

Ministerpräsident und Staatskanzlei

44,0

03

Ministerium des Innern

44.728,6

04

Ministerium der Justiz

83.923,7

05

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

52.371,0

06

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur

230.134,7

07

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen

149.984,1

08

Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie

692.480,8

09

Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung

126.736,5

10

Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

664.289,0

11

Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr

666.925,0

12

Ministerium der Finanzen

34.108,8

13

Landesrechnungshof

 

20

Allgemeine Finanzverwaltung

15.150.841,8

 

Zusammen

17.896.576,3

Haushaltsübersicht

Ausgaben

 

Ausgaben
insgesamt
1993
(TDM)

Einzelplan

   

01

Landtag

42.448,0

02

Ministerpräsident und Staatskanzlei

62.896.7

03

Ministerium des Innern

1.034.383,6

04

Ministerium der Justiz

489.866,6

05

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

2.103.404,8

06

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur

899.918,9

07

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen

2.441.990,5

08

Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie

1.623.921,5

09

Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung

841.331,0

10

Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

1.160.057,3

11

Ministerium für Stadtentwicklung, Naturschutz und Raumordnung

3.053.260,9

12

Ministerium der Finanzen

400.639,5

13

Landesrechnungshof

10.056,5

20

Allgemeine Finanzverwaltung

3.732.400,5

 

Zusammen

17.896.576,3

Finanzierungsübersicht und Kreditfinanzierungsplan

   

Insgesamt
1993
(Mio DM)

Finanzierungsübersicht

I.

 Haushaltsvolumen

17.896,6

II.

 Ermittlung des Finanzierungssaldos

 
 

1.2 Ausgaben
     (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt)


17.896,6

 

2. Einnahmen
   (ohne Einnahmen aus Kreditmarktmitteln und Entnahmen aus Rücklagen)


13.115,1

 

3. Finanzierungssaldo

- 4.781,5

III.

Zusammensetzung des Finanzierungssaldos

 
 

4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt

 
 

4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt (brutto)

4.903,5

 

4.2 Ausgaben aus Schuldentilgung am Kreditmarkt

122,0

 

4.3 Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

4.781,5

 

5. Einnahmen aus Rücklagen

 
 

6. Finanzierungssaldo

4.781,5

Kreditfinanzierungsplan

I.

Einnahmen aus Krediten

 
 

bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen usw.
vom Kreditmarkt

-
 4.903,5

 

zusammen

4.903,5

II.

Tilgungsausgaben für Kredite

 
 

bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen usw.
vom Kreditmarkt

-
122,0

 

zusammen

122,0

III.

Netto-Neuverschuldung insgesamt

 
 

bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen usw.
vom Kreditmarkt

-
4.781,5

 

zusammen

4.781,5

Übersicht
Verpflichtungsermächtigungen

Einzelplan

 

insgesamt
1993
(TDM)

01

Landtag

0

02

Ministerpräsident und Staatskanzlei

0

03

Ministerium des Innern

110.100,0

04

Ministerium der Justiz

69.119,9

05

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

71.000,0

06

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur

21.901,0

07

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen

295.680,0

08

Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie

1.547.900,0

09

Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung

877.600,0

10

Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

269.813,0

11

Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr

4.789.764,2

12

Ministerium der Finanzen

0

13

Landesrechnungshof

0

20

Allgemeine Finanzverwaltung

510.000,0

 

Zusammen

8.562.878,1