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Gesetz über den Landesrechnungshof Brandenburg (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)

Gesetz über den Landesrechnungshof Brandenburg (Landesrechnungshofgesetz - LRHG)
vom 27. Juni 1991
(GVBl.I/91, [Nr. 16], S.256)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 1997
(GVBl.I/97, [Nr. 12], S.116)

§ 1
Stellung und Sitz

(1) Der Landesrechnungshof ist eine oberste Landesbehörde und als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen. Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben unterstützt er den Landtag und die Landesregierung bei ihren Entscheidungen.

(2) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz in Potsdam.

§ 2
Zusammensetzung und Organisation

(1) Der Landesrechnungshof besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den anderen zu Mitgliedern ernannten Beamten.

(2) Der Landesrechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen. Für die Verwaltung besteht eine Präsidialabteilung.

(3) Der Landesrechnungshof wird mit der erforderlichen Anzahl von Prüfern und sonstigen Bediensteten ausgestattet. Die zuständigen Landesbehörden stellen dem Landesrechnungshof auf Ersuchen geeignete Bedienstete zur Verfügung.

§ 3
Wahl und Ernennung

(1) Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofes werden vom Landtag ohne Aussprache mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt und sind von der Landesregierung zu ernennen. Vor ihrer Wahl findet eine Anhörung in einem vom Landtag bestimmten Ausschuß statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.

(2) Der Präsident des Landesrechnungshofes ist berechtigt, dem Landtag für die Wahl des Vizepräsidenten und der anderen Mitglieder Vorschläge zu unterbreiten. Vor der Wahl des Vizepräsidenten und der anderen Mitglieder ist der Präsident des Landesrechnungshofes in jedem Fall zu hören.

(3) Die übrigen Beamten des Landesrechnungshofes werden auf Vorschlag des Präsidenten des Landesrechnungshofes von der Landesregierung ernannt. Die Landesregierung kann diese Befugnis auf den Präsidenten des Landesrechnungshofes übertragen.

(4) Die für die Ernennung zuständigen Stellen sind vorbehaltlich der Regelungen in § 5 Abs. 1 auch für die Entlassung und Versetzung in den Ruhestand zuständig.

(5) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Regelungen des Rechtsverhältnisses der Beamten im übrigen die allgemeinen Landesbestimmungen mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Fachministers der Präsident des Landesrechnungshofes tritt. Die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit erteilt für den Präsidenten der Präsident des Landtages.

(6) Diese Bestimmungen finden auf Bedienstete des Landesrechnungshofes, die nicht Beamte sind, sinngemäße Anwendung.

§ 4
Persönliche Voraussetzungen

Der Präsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofes müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben und über eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes verfügen. Sie sollen daneben langjährige Berufserfahrung, insbesondere im öffentlichen Dienst, besitzen. Ein Drittel der Mitglieder des Landesrechnungshofes, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, soll über die Befähigung zum Richteramt verfügen.

§ 5
Unabhängigkeit der Mitglieder

(1) Der Präsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofes sind unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Beamte auf Lebenszeit. Sie genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit. Die Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes für Richter auf Lebenszeit über die Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Amt, Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung, vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte, Abordnung, Altersgrenze und das Disziplinarverfahren gelten entsprechend.

(2) In Disziplinarsachen, auch des Präsidenten und der Mitglieder im Ruhestand, und in Prüfungsverfahren nach dem Landesrichtergesetz entscheiden die Richterdienstgerichte. Auf das Verfahren vor den Richterdienstgerichten sind die Vorschriften des Landesrichtergesetzes anzuwenden. Die nach diesen Vorschriften der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse übt hinsichtlich des Präsidenten des Landesrechnungshofes der Präsident des Landtages aus. Die nichtständigen Beisitzer des Richterdienstgerichtes müssen Mitglieder des Landesrechnungshofes sein. Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt sie für fünf Geschäftsjahre nach einer Vorschlagsliste, die das für die jährliche Geschäftsverteilung zuständige Gremium des Landesrechnungshofes aufstellt. Der Präsident und der Vizepräsident des Landesrechnungshofes können nicht vorgeschlagen werden. Für die Heranziehung der nichtständigen Beisitzer gelten die Vorschriften des Landesrichtergesetzes entsprechend. Der nichtständige Beisitzer hat vor der ersten Entscheidung, an der er mitwirkt, den Richtereid zu leisten.

§ 6
Präsident und Vizepräsident

(1) Der Präsident leitet und beaufsichtigt, unbeschadet der Regelungen in §§ 5 und 8 dieses Gesetzes, die Tätigkeit des Landesrechnungshofes; ihm obliegt die Führung der Verwaltung und die Vertretung des Landesrechnungshofes nach außen. Er kann die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofes zur Erledigung der ihm nach Satz 1 obliegenden Aufgaben heranziehen, soweit sie dadurch ihrer Haupttätigkeit nicht entzogen werden.

(2) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten, soweit dieser an der Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte gehindert ist. Der Vizepräsident übt außerdem die Befugnisse des Präsidenten aus, soweit sie ihm von diesem übertragen worden sind.

(3) Bei gleichzeitiger Verhinderung des Präsidenten und des Vizepräsidenten vertritt den Präsidenten das dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter das der Geburt nach älteste Mitglied.

(4) Endet das Amtsverhältnis des Präsidenten, übt der Vizepräsident die Befugnisse des Präsidenten aus, bis ein Nachfolger ernannt ist.

§ 7
Entscheidungen des Landesrechnungshofes

(1) Der Landesrechnungshof entscheidet durch Mehrheitsbeschluß der Mitglieder im Großen Kollegium oder durch übereinstimmenden Beschluß der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Mitglieder im Kleinen Kollegium.

(2) Das Große Kollegium besteht aus allen Mitgliedern des Landesrechnungshofes; den Vorsitz führt der Präsident. Es ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Das Große Kollegium entscheidet

  1. über den Bericht nach § 97 LHO,
  2. über die Unterrichtung nach § 99 LHO,
  3. über Angelegenheiten, in denen nach der Geschäftsverteilung die Zuständigkeit mehrerer Mitglieder gegeben ist, die nicht in einem Kleinen Kollegium gemeinsam entscheiden können,
  4. über die Angelegenheiten, die ein Kleines Kollegium wegen ihrer Bedeutung vorlegt,
  5. wenn ein Kleines Kollegium keinen übereinstimmenden Beschluß fassen kann,
  6. in Fällen, in denen ein Kleines Kollegium in einer Rechtsfrage von dem Beschluß eines anderen Kollegiums, das an diesem festhält, oder von einem Beschluß des Großen Kollegiums abweichen will,
  7. in den sonstigen in diesem Gesetz genannten Fällen.

(4) Das Kleine Kollegium besteht aus dem zuständigen Leiter der Prüfungsabteilung und dem Präsidenten oder Vizepräsidenten.

(5) Das Kleine Kollegium kann ein Mitglied für einen Einzelfall ermächtigen, allein zu entscheiden.

(6) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 8
Geschäftsverteilung

(1) Vor Beginn des Geschäftsjahres werden für seine Dauer die Geschäfte des Landesrechnungshofes, soweit sie nicht durch Gesetz dem Präsidenten zugewiesen sind, auf die Mitglieder verteilt und die Zusammensetzung der Kleinen Kollegien bestimmt. Über die Verteilung der Geschäfte einschließlich der Vertretungsregelung und die Zusammensetzung der Kleinen Kollegien entscheidet das Große Kollegium.

(2) Die Anordnung kann im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder erforderlich wird.

§ 9
Geheimausgaben

Ist im Haushaltsplan bestimmt, daß die Prüfung allein durch den Präsidenten des Landesrechnungshofes vorgenommen wird, tritt an die Stelle der Entscheidung im Kollegium die alleinige Entscheidung des Präsidenten. Bei der Prüfung nach Satz 1 kann der Präsident Fachkräfte hinzuziehen.

§ 10
Verbot der Zugehörigkeit zu anderen Organen

Der Präsident, die anderen Mitglieder und die Prüfer dürfen einem Vertretungs- oder einem anderen Organ einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts nicht angehören; unberührt bleiben die Vorschriften über die Unvereinbarkeit von Mandat und Amt.

§ 11
Befangenheit

Ein Mitglied des Landesrechnungshofes darf nicht tätig werden, wenn Gründe vorliegen, die seine Befangenheit besorgen lassen. Im Zweifelsfall entscheidet das Große Kollegium. Das betroffene Mitglied darf an der Entscheidung nicht mitwirken.

§ 12
Verbot der sachfremden Nutzung dienstlicher Erkenntnisse, Beratungsgeheimnis

(1) Die Mitglieder und die übrigen Bediensteten dürfen von den ihnen durch Ihre Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Entscheidungen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gebrauch machen.

(2) Die Mitglieder des Landesrechnungshofes haben über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses zu schweigen.

§ 13
Wahrnehmung der Geschäfte eines Mitgliedes

(1) Ist die Planstelle eines Mitgliedes des Landesrechnungshofes frei, kann der Präsident nach Anhörung des Großen Kollegiums einen Beamten, der nicht Mitglied ist, für einen bestimmten Zeitraum mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Mitgliedes beauftragen. Entsprechendes gilt, wenn ein Mitglied des Landesrechnungshofes an der Ausübung seines Amtes nicht nur kurzfristig verhindert ist. Der beauftragte Beamte muß das 35. Lebensjahr vollendet haben und über eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes verfügen.

(2) Für die Dauer der Beauftragung hat der Beamte die Stellung eines Mitgliedes des Landesrechnungshofes.

§ 14
Geschäftsordnung

Einzelheiten zur Organisation und zum Verfahren des Landesrechnungshofes werden in der Geschäftsordnung geregelt, die vom Präsidenten im Benehmen mit dem Großen Kollegium erlassen wird. Sie ist dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.

§ 15
Staatliche Rechnungsprüfungsämter

(1) Zur Vorbereitung, Unterstützung und Ergänzung der Prüfungstätigkeit des Landesrechnungshofes werden in den Städten Brandenburg, Cottbus und Frankfurt (Oder) staatliche Rechnungsprüfungsämter eingerichtet.

(2) Die staatlichen Rechnungsprüfungsämter sind dem Landesrechnungshof nachgeordnete Behörden.

(3) Der Landesrechnungshof weist den staatlichen Rechnungsprüfungsämtern im Rahmen der Arbeitsplanung jeweils für ein Geschäftsjahr Prüfungsaufgaben zu. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landesrechnungshofes.

(4) Die staatlichen Rechnungsprüfungsämter erledigen ihre Prüfungsaufgaben nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung und nach den Weisungen des Landesrechnungshofes.

(5) Die Beamten der staatlichen Rechnungsprüfungsämter werden auf Vorschlag des Präsidenten des Landesrechnungshofes von der Landesregierung ernannt. Die Landesregierung kann diese Befugnis auf den Präsidenten des Landesrechnungshofes übertragen. Arbeitsverhältnisse begründet der Präsident des Landesrechnungshofes.

§ 16
Übergangsvorschriften

(1) Für eine Übergangszeit von 5 Jahren kann bei der Bestellung von Mitgliedern von dem Erfordernis der langjährigen Berufserfahrung im öffentlichen Dienst (§ 4 Satz 1) und von § 4 Satz 2 abgewichen werden.

(2) Bis zum Inkrafttreten des Landesrichtergesetzes Brandenburg gilt § 5 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß anstelle des Landesrichtergesetzes Brandenburg die §§ 35 bis 65 des Richtergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. März 1966 entsprechend anzuwenden sind, wobei die Aufgabe des Dienstgerichtes für Richter vom Kreisgericht Potsdam-Stadt, die Aufgabe des Dienstgerichtshofes für Richter vom Bezirksgericht Potsdam wahrgenommen wird.

§ 17
(Inkrafttreten)