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Gemeindeverkehrs-, Wohnraum-, Hochschul- und Bildungs-Förderungsgesetz (GWHBFöG)

Gemeindeverkehrs-, Wohnraum-, Hochschul- und Bildungs-Förderungsgesetz (GWHBFöG)
vom 21. Juni 2012
(GVBl.I/12, [Nr. 26])

Am 31. Dezember 2019 außer Kraft getreten durch Zeitablauf.
(GVBl.I/12, [Nr. 26])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Zweckbindung der Finanzmittel nach dem Entflechtungsgesetz

(1) Die dem Land Brandenburg nach § 6 Absatz 1 des Entflechtungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102) ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich zustehenden Beträge aus dem Haushalt des Bundes unterliegen der gruppenspezifischen Zweckbindung nach § 2.

(2) Aus den Beträgen gemäß Absatz 1 gewährt das Land Zuwendungen für die soziale Wohnraumförderung und für die Förderung der investiven Maßnahmen im Rahmen der Aufgaben der Bildungsplanung. Für den Ausbau und Neubau der Hochschulen setzt das Land die Finanzmittel gemäß Absatz 1 unmittelbar ein, soweit nicht in Einzelfällen Zuwendungen gewährt werden. Nach Maßgabe der §§ 3 und 4 gewährt das Land Zuwendungen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden.

(3) Rechtsansprüche werden durch dieses Gesetz nicht begründet.

§ 2
Verteilung der Finanzmittel

(1) Soweit die Summe der vom Bund auf der Grundlage des Entflechtungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung dem Land Brandenburg bis zum 31. Dezember 2019 jährlich zugewiesenen Finanzmittel 107 197 000 Euro pro Jahr nicht übersteigt, werden sie unter Rundung auf Tausend Euro grundsätzlich wie folgt aufgeteilt:

  1. Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken 20,91 Prozent,

  2. Bildungsplanung 0,27 Prozent,

  3. Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden 50,58 Prozent,

  4. Wohnraumförderung 28,24 Prozent.

In begründeten Ausnahmefällen können die für Verkehr, Wohnungswesen, Hochschulen und Bildungsplanung zuständigen Ministerien, soweit ihr Geschäftsbereich berührt ist, eine andere Aufteilung der gruppenspezifischen Zweckbindung vereinbaren. Die veränderte Aufteilung der gruppenspezifischen Zweckbindung bedarf der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.

(2) Finanzmittel, die den in Absatz 1 genannten Betrag überschreiten, sollen vorrangig die jährlichen Haushaltsansätze der Aufgaben gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 verstärken. Über die Aufteilung entscheidet die Landesregierung, soweit sie nicht bereits in den jeweiligen Haushaltsgesetzen geregelt ist.

(3) Im Jahr 2016 wird eine Evaluation vorgenommen.

§ 3
Förderung von Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden

(1) Folgende Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Finanzmittel durch Zuwendungen gefördert werden:

  1. Bau oder Ausbau, Grunderneuerung und Erhaltung kommunaler Straßen und Brücken von

    1. verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen,

    2. besonderen Fahrspuren für Omnibusse,

    3. verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz,

    4. verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen,

    5. Verkehrsleitsystemen sowie von Umsteigeparkplätzen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs,

    die sich in der Baulast von Gemeinden, Landkreisen oder kommunalen Zusammenschlüssen, die an Stelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind, befinden;

  2. Bau oder Ausbau von Verkehrswegen von

    1. Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart,

    2. Eisenbahnen,

    soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen;

  3. Bau oder Ausbau von zentralen Omnibusbahnhöfen und Haltestelleneinrichtungen, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen;

  4. Beschleunigungsmaßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme und technische Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalanlagen;

  5. Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), das zuletzt durch Artikel 281 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, oder dem Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, soweit

    1. Gemeinden, Landkreise oder kommunale Zusammenschlüsse im Sinne von Nummer 1 als Baulastträger der kreuzenden Straße oder

    2. in Ausnahmefällen Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Baulastträger des kreuzenden Schienenweges

Kostenanteile zu tragen haben.

Bei den Vorhaben nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 sind Grunderneuerungsmaßnahmen und Ersatzinvestitionen nicht förderfähig. Ausnahmen kann das für Verkehr zuständige Ministerium in Richtlinien zulassen.

(2) Die Förderung von Vorhaben ist in Höhe von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten zulässig. Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, c und d können bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten gefördert werden. Satz 2 gilt auch für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit es sich um Vorhaben des Schienenpersonennahverkehrs handelt.

(3) Über die Aufteilung der Mittel für die Zwecke des kommunalen Straßenbaus und des öffentlichen Personennahverkehrs entscheidet das für Verkehr zuständige Ministerium, soweit sie nicht in den jeweiligen Haushaltsgesetzen geregelt ist. Das für Verkehr zuständige Ministerium kann einen Teil der Finanzmittel für die Finanzierung von Aufgaben nach § 10 Absatz 2 des ÖPNV-Gesetzes vom 26. Oktober 1995 (GVBl. I S. 252), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 187; 2007 I S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einsetzen, soweit dies in den jeweiligen Haushaltsgesetzen nicht abweichend geregelt ist.

(4) Einzelheiten regelt das für Verkehr zuständige Ministerium durch Richtlinien.

§ 4
Übergangsvorschrift

(1) Nach diesem Gesetz werden Vorhaben nach § 3 nicht gefördert, für die der Träger des Vorhabens seine Verpflichtungen vor dem 1. Januar des Jahres, in dem die Förderung beginnen soll, erfüllt hat.

(2) Vorhaben nach § 3, die vor dem 1. Januar 2014 begonnen wurden, können in die Förderung nach diesem Gesetz übernommen werden. In diesem Fall sind davon die Bauleistungen ausgeschlossen, für die der Träger des Vorhabens seine Verpflichtungen vor dem 1. Januar des Jahres erfüllt hat, in dem die Förderung beginnen soll. Dies gilt entsprechend, soweit Vorhaben ab dem 1. Januar 2014 mit einem höheren Anteil als im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2013 aus den Finanzhilfen gefördert werden.

(3) Bewilligungsbescheide für Zuwendungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, die bei deren Außerkrafttreten nicht vollständig abgewickelt waren, gelten als Bewilligungsbescheide nach diesem Gesetz fort.

§ 5
Inkrafttreten, Befristung

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und am 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Potsdam, den 21. Juni 2012

Der Präsident
des Landtages Brandenburg

Gunter Fritsch