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Brandenburgisches Spielhallengesetz (BbgSpielhG)

Brandenburgisches Spielhallengesetz (BbgSpielhG) [1]
vom 4. April 2013
(GVBl.I/13, [Nr. 10])

Am 1. Juli 2021 außer Kraft getreten durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021
(GVBl.I/21, [Nr. 22], S.17)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag ergebenden Vorgaben an die Zulassung und den Betrieb von Spielhallen. Ziel ist es, den Bestand von Spielhallen zu begrenzen und ihr Erscheinungsbild so zu regeln, dass keine zusätzlichen Anreize von ihnen ausgehen, Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel angehalten werden und der Entstehung von Glücksspielsucht vorgebeugt wird.

(2) Eine Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient.

(3) Für Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe) und Wettannahmestellen der Buchmacher gelten sinngemäß nur § 2 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2, 3 und 9 und § 4 Absatz 3 und 4 hinsichtlich der Geld- und Warenspielgeräte.

§ 2
Erlaubnis

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle bedarf unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach diesem Gesetz. Im Übrigen finden insbesondere die Gewerbeordnung und die Spielverordnung sowie auf diesen Rechtsgrundlagen erlassene Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung weiterhin Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Bestimmungen enthalten sind.

(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

  1. ein Sozialkonzept gemäß Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 nicht vorgelegt wird,
  2. die Errichtung der Spielhalle den Beschränkungen des § 3 widerspricht oder
  3. die Errichtung und der Betrieb der Spielhalle den Anforderungen des § 4 zuwiderlaufen würde.

(3) Die Erlaubnis ist auf maximal 15 Jahre zu befristen und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. Für die Erlaubnis ist eine Gebühr in Höhe von 1 700 Euro zu entrichten. Mit der Gebühr sind alle Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung der Erlaubnis und der Überwachung abgegolten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung. Die Erlaubnis kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(4) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle ist verpflichtet, die Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck hat sie oder er

  1. sicherzustellen, dass Minderjährige zu Spielhallen keinen Zutritt haben,
  2. über die Gewinnwahrscheinlichkeit und Verlustmöglichkeit zu informieren,
  3. Spielerinnen und Spieler sowohl vor Spielbeginn als auch während des Aufenthalts in der Spielhalle über die Suchtrisiken der angebotenen Spiele, Prävention und Behandlungsmöglichkeiten zu informieren,
  4. ein Sozialkonzept zu entwickeln, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt werden soll,
  5. die für die Umsetzung des Sozialkonzepts verantwortlichen Personen zu benennen,
  6. das Aufsichtspersonal der Spielhalle zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit und nachfolgend einmal pro Jahr in der Früherkennung problematischen und pathologischen Spielverhaltens auf eigene Kosten schulen zu lassen,
  7. sicherzustellen, dass in der Spielhalle stets eine Aufsichtsperson anwesend ist, die die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes überwacht,
  8. vor Ablauf der ersten drei Monate jedes zweiten Jahres gegenüber der zuständigen Erlaubnisbehörde über die getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung des Sozialkonzepts und die Auswirkungen zu berichten und Nachweise über die Schulung des Aufsichtspersonals zu erbringen,
  9. sicherzustellen, dass das Personal der Spielhalle vom Spiel ausgeschlossen ist und
  10. sicherzustellen, dass die Vergütung des Personals nicht in Abhängigkeit vom Umsatz berechnet wird.

(5) Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt mit Zustimmung der für Inneres sowie für Wirtschaft zuständigen Mitglieder der Landesregierung durch Rechtsverordnung das Nähere über Inhalt und Form des Sozialkonzepts nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 sowie über die Anerkennung der Schulungsangebote nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 6.

(6) Die Erlaubnis kann unbeschadet der Widerrufsgründe nach § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg auch widerrufen werden, wenn

  1. nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Versagung der Erlaubnis nach Absatz 2 rechtfertigen würden, oder
  2. die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle in schwerwiegender Weise gegen Verpflichtungen verstößt, die ihm nach diesem Gesetz sowie der erteilten Erlaubnis obliegen.

(7) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle ist verpflichtet, jede Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen der zuständigen Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(8) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle haben den Beauftragten der zuständigen Erlaubnisbehörde auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen. Die Beauftragten sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume der Betreiberin oder des Betreibers einer Spielhalle während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich Unterlagen vorlegen zu lassen, soweit diese zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlich sind und in diese Einsicht zu nehmen. Durch die Befugnisse wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

§ 3
Beschränkungen von Spielhallen

(1) Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie einzuhalten.

(2) Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit einer oder weiteren Spielhallen, insbesondere die in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen.

(3) Der Betrieb einer Spielhalle in unmittelbarer Nähe zu einer Lottoannahmestelle oder einer Wettvermittlungsstelle läuft den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages zuwider und ist unzulässig. § 7 gilt sinngemäß.

§ 4
Anforderungen an die Ausgestaltung und den Betrieb von Spielhallen

(1) Als Bezeichnung des Unternehmens ist lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig.

(2) Eine Spielhalle darf von außen nicht einsehbar sein.

(3) Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle und in ihrer unmittelbaren Nähe darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden.

(4) Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 3 Uhr und endet um 9 Uhr. Außerdem ist am Karfreitag von 0 Uhr bis Karsamstag 9 Uhr, am Volkstrauertag und am Totensonntag von 3 Uhr bis zum nächsten Tag 9 Uhr und am Vortag des 1. Weihnachtsfeiertages (Heiliger Abend) von 13 Uhr bis zum 1. Weihnachtsfeiertag 9 Uhr das Spielen verboten.

(5) Die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken ist in Spielhallen verboten.

§ 5
Zuständige Behörden

(1) Zuständige Behörden nach diesem Gesetz sind die örtlichen Ordnungsbehörden.

(2) Das Land erstattet den nach Absatz 1 zuständigen Behörden die mit der Anwendung dieses Gesetzes verbundenen angemessenen und notwendigen Kosten einschließlich der Personal- und Sachkosten, soweit dieser finanzielle Aufwand nicht durch Gebühren nach § 2 Absatz 3 Satz 2 ausgeglichen werden kann. Der eine Gebührenerhebung übersteigende, nachgewiesene finanzielle Aufwand wird den zuständigen Behörden nach Ablauf eines Haushaltsjahres vom Land auf Antrag erstattet. Die Kostenerstattung kann in pauschalierter Form erfolgen.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 2 Absatz 1 Satz 1 eine Spielhalle ohne Erlaubnis errichtet und betreibt,
  2. § 2 Absatz 3 Satz 5 Nebenbestimmungen nicht beachtet,
  3. 2 Absatz 4
    1. nicht sicherstellt, dass Minderjährige zu Spielhallen keinen Zutritt haben,
    2. über die Gewinnwahrscheinlichkeit und Verlustmöglichkeit nicht oder nicht vollständig informiert,
    3. Spielerinnen und Spieler sowohl vor Spielbeginn als auch während des Aufenthalts in der Spielhalle über die Suchtrisiken der angebotenen Spiele, Prävention und Behandlungsmöglichkeiten nicht informiert,
    4. kein Sozialkonzept entwickelt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt werden soll,
    5. die für die Umsetzung des Sozialkonzepts verantwortlichen Personen nicht benennt,
    6. das Aufsichtspersonal der Spielhalle zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit und nachfolgend einmal pro Jahr in der Früherkennung problematischen und pathologischen Spielverhaltens auf eigene Kosten nicht schulen lässt,
    7. nicht sicherstellt, dass eine Aufsichtsperson stets anwesend ist, die die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes überwacht,
    8. vor Ablauf der ersten drei Monate jedes zweiten Jahres gegenüber der zuständigen Erlaubnisbehörde nicht oder nicht vollständig über die getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung des Sozialkonzepts und die Auswirkungen berichtet und die Schulung des Aufsichtspersonals nicht oder nicht vollständig nachweist,
    9. nicht sicherstellt, dass das Personal der Spielhalle vom Spiel ausgeschlossen ist,
    10. nicht sicherstellt, dass die Vergütung des Personals nicht in Abhängigkeit vom Umsatz berechnet wird,
  4. § 2 Absatz 7 Änderungen der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen nicht unverzüglich anzeigt,
  5. § 4 Absatz 1 ein anderes Wort als „Spielhalle“ für das Unternehmen wählt,
  6. § 4 Absatz 2 den Einblick von außen ermöglicht,
  7. § 4 Absatz 3 Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele betreibt oder eine besonders auffällige Gestaltung vornimmt,
  8. § 4 Absatz 4 die Sperrzeit oder die spielfreien Tage nicht beachtet,
  9. § 4 Absatz 5 unentgeltlich Speisen oder Getränke abgibt oder zulässt, dass unentgeltlich Speisen oder Getränke abgegeben werden.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

§ 7
Übergangs- und Härtefallregelung

(1) Im Fall des § 3 erhält nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages grundsätzlich diejenige Betreiberin oder derjenige Betreiber einer Spielhalle die Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes, die oder der über die älteste Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung verfügt. Bei zeitgleich erteilten Erlaubnissen ist eine Auswahlentscheidung unter Abwägung der Gesamtumstände zu treffen.

(2) Stellt in den Fällen des Absatzes 1 die Nichterteilung einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes insbesondere unter Abwägung der konkreten persönlichen Umstände eine unbillige Härte dar, kann eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages sowie des § 3 dieses Gesetzes für einen angemessenen Zeitraum zugelassen werden.

§ 8
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

§ 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 4. April 2013

Der Präsident
des Landtages Brandenburg

Gunter Fritsch


1)  Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).