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Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland für öffentliche Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz - BbgGlüAG)

Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland für öffentliche Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz - BbgGlüAG)
vom 28. Juni 2012
(GVBl.I/12, [Nr. 29])

Am 1. Juli 2021 außer Kraft getreten durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021
(GVBl.I/21, [Nr. 22], S.17)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland im Land Brandenburg für öffentliche Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten.

§ 2 
Organisationen und Umfang des staatlichen Glücksspielangebotes

(1) Das Land Brandenburg ist zur Erfüllung der ordnungsrechtlichen Aufgabe gemäß § 10 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, unbeschadet der Regelungen des § 10a des Glücksspielstaatsvertrages und des Abschnitts 4 dieses Gesetzes allein befugt, innerhalb seines Gebietes Glücksspiele zu veranstalten.

(2) Das Land kann die ordnungsrechtliche Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, durch die Veranstaltung von Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten erfüllen. Das Land kann spielbanktypische Glücksspielangebote nach Maßgabe der Regelungen des Spielbankgesetzes veranstalten.

(3) Das Land kann die ordnungsrechtliche Aufgabe, Glücksspiele zu veranstalten, selbst, durch eine von allen Vertragsländern des Glücksspielstaatsvertrages gemeinsam geführte öffentliche Anstalt oder durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder privatrechtliche Gesellschaften, an denen das Land Brandenburg allein oder gemeinschaftlich mit den anderen Ländern beteiligt ist, erfüllen. Im Bereich der Klassenlotterien gilt § 10 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrages.

§ 3
Erlaubnis

(1) Veranstalterinnen und Veranstalter von Glücksspielen, Annahmestellen, Wettvermittlungsstellen, Lotterieeinnehmerinnen und Lotterieeinnehmer und gewerbliche Spielvermittlerinnen und Spielvermittler bedürfen für die Veranstaltung und die Vermittlung von Glücksspielen der Erlaubnis. Die Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages darf nur erteilt werden, wenn

  1. die Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages nicht entgegenstehen,
  2. die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrages, des Verbotes der Veranstaltung und Vermittlung im Internet in § 4 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrages, der Werbebeschränkungen nach § 5 des Glücksspielstaatsvertrages, der Anforderungen an das Sozialkonzept und der weiteren Voraussetzungen des § 6 des Glücksspielstaatsvertrages und der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrages sichergestellt ist,
  3. die Veranstalterin, der Veranstalter, die Vermittlerin oder der Vermittler zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung und die Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmerinnen und die Spielteilnehmer nachvollziehbar durchgeführt wird,
  4. bei der Einführung neuer Glücksspielangebote und bei der Einführung neuer oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege den Anforderungen des § 9 Absatz 5 des Glücksspielstaatsvertrages genügt ist,
  5. bei Veranstalterinnen und Veranstaltern von Sportwetten und Lotterien mit besonderem Gefährdungspotenzial, die an dem übergreifenden Sperrsystem nach den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrages teilzunehmen haben, die Teilnahme am Sperrsystem sichergestellt ist,
  6. der Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler nach § 21 Absatz 5 Satz 1 und § 22 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages sichergestellt ist,
  7. bei Vermittlerinnen und Vermittlern die Mitwirkung am Sperrsystem nach § 8 Absatz 6 des Glücksspielstaatsvertrages sichergestellt ist und
  8. bei gewerblichen Spielvermittlerinnen und Spielvermittlern zudem die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 des Glücksspielstaatsvertrages gewährleistet ist.

Sind die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt, ist im Rahmen der Ermessensausübung nach § 4 Absatz 2 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages Rechnung zu tragen.

(2) Die Erlaubnis für das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele setzt eine Erlaubnis für die Veranstaltung dieser Glücksspiele durch die zuständigen Behörden des Landes Brandenburg oder durch die nach § 9a des Glücksspielstaatsvertrages zuständige Behörde voraus.

(3) In der Erlaubnis sind neben den Regelungen nach § 9 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrages festzulegen:

  1. die Veranstalterin, der Veranstalter, die Vermittlerin oder der Vermittler einschließlich eingeschalteter dritter Personen,
  2. das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,
  3. die Form des Vertriebs,
  4. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung oder Vermittlung,
  5. bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan,
  6. bei Vermittlungen die Veranstalterin oder der Veranstalter, an den zu vermitteln ist, und
  7. bei Vermittlungen von Kombinationen gleichartiger oder unterschiedlicher Glücksspiele deren Zusammenstellung.

In der Erlaubnis können Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler getroffen werden, die über die §§ 21 Absatz 5 und 22 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages hinausgehen.

(4) Der Erlaubnis bedürfen auch die Teilnahmebedingungen. In den Teilnahmebedingungen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über die

  1. Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt,
  2. Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,
  3. Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann,
  4. Bekanntmachung der Gewinnentscheide und der Ergebnisse der Sportwetten, Auszahlung der Gewinne und
  5. Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist.

Die Erlaubnis kann bestimmen, dass die Ziehung

  1. unter Aufsicht der Erlaubnisbehörde stattfindet oder
  2. unter Aufsicht einer Notarin oder eines Notars oder einer von der Erlaubnisbehörde bestimmten Vertrauensperson stattfindet und die Veranstalterin oder der Veranstalter ein Protokoll über die Ziehung bei der zuständigen Behörde einreicht.

(5) In der Erlaubnis zum Veranstalten eines öffentlichen Glücksspiels wird die Veranstalterin oder der Veranstalter von Glücksspielen im Land Brandenburg nach § 2 Absatz 3 zur Zahlung einer Glücksspielabgabe an das Land Brandenburg oder zur zweckentsprechenden Verwendung des Ertrages verpflichtet. Die Glücksspielabgabe soll 20 Prozent der Spieleinsätze, für Sportwetten 17,5 Prozent der Wetteinsätze betragen; das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium eine abweichende Glücksspielabgabe im Erlaubnisbescheid festlegen. Die Glücksspielabgabe wird im Landeshaushalt vereinnahmt; ein angemessener Anteil des Aufkommens dient der Finanzierung der Suchtprävention und gemeinnützigen Zwecken.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden bei ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a des Glücksspielstaatsvertrages keine Anwendung.

§ 4
Annahmestellen, Wettvermittlungsstellen

(1) Eine Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle oder einer Wettvermittlungsstelle darf nicht für Räumlichkeiten erteilt werden, die nach ihrer Art, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages entgegenstehen; der Betrieb einer Annahmestelle oder einer Wettvermittlungsstelle als Vergnügungsstätte oder in unmittelbarer Nähe zu Vergnügungsstätten oder Anlagen für sportliche Zwecke läuft diesen Zielen regelmäßig zuwider. Der Betrieb einer Annahmestelle oder einer Wettvermittlungsstelle in oder in unmittelbarer Nähe zu einer Einrichtung, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht wird oder in einer Einrichtung, in der alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle ausgeschenkt werden, ist unzulässig.

(2) Eine Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle oder einer Wettvermittlungsstelle darf nicht erteilt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betreiberin oder der Betreiber die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(3) Der Antrag auf Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle oder einer Wettvermittlungsstelle kann nur von der Veranstalterin oder dem Veranstalter gestellt werden.

(4) Die Anzahl der Annahmestellen im Sinne des § 3 Absatz 5 des Glücksspielstaatsvertrages wird auf 680 Annahmestellen im Land Brandenburg begrenzt. In jedem Amt, jeder amtsfreien Gemeinde und jeder kreisfreien Stadt soll mindestens eine Annahmestelle betrieben werden. Die Verteilung der über Satz 2 hinausgehenden gemäß Satz 1 möglichen Annahmestellen soll sich nach der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner in den Landkreisen und kreisfreien Städten im Verhältnis zur Gesamteinwohnerzahl im Land Brandenburg richten.

(5) Die Anzahl der Wettvermittlungsstellen wird für jede Konzessionsnehmerin und jeden Konzessionsnehmer auf 18 mögliche Wettvermittlungsstellen im Land Brandenburg begrenzt. Jede Konzessionsnehmerin und jeder Konzessionsnehmer soll eine gleichmäßige Verteilung seiner Wettvermittlungsstellen auf die Landkreise und kreisfreien Städte anstreben.

§ 5
Gewerbliche Spielvermittlung

(1) Wer im Land Brandenburg öffentliche Glücksspiele gewerblich vermitteln will, bedarf unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten einer Erlaubnis nach § 3. Die Vermittlung darf nur an die Veranstalterinnen oder die Veranstalter erfolgen, die über eine Veranstaltererlaubnis der zuständigen Behörde des Landes Brandenburg oder der nach § 9a des Glücksspielstaatsvertrages zuständigen Behörde verfügen.

(2) Gewerbliche Spielvermittlung in örtlichen Geschäftslokalen ist unzulässig.

Abschnitt 2
Jugendschutz, Suchtprävention und Suchtforschung

§ 6 
Sicherstellung des Jugendschutzes

Die Veranstalterin, der Veranstalter, die Vermittlerin und der Vermittler von öffentlichen Glücksspielen haben nach § 4 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrages sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind. Dieser Sicherstellungspflicht haben sie jeweils für ihre Verantwortungssphäre zu genügen. Bei unmittelbar an die Spielteilnehmerin oder den Spielteilnehmer gerichteten Angeboten trifft die Veranstalterin und den Veranstalter, die Vermittlerin und den Vermittler diese Sicherstellungspflicht; beim Vertrieb öffentlicher Glücksspiele durch Annahmestellen oder Wettvermittlungsstellen hat die Veranstalterin oder der Veranstalter den Ausschluss der Teilnahme Jugendlicher im Rahmen der Organisations- und Direktionspflichten zu gewährleisten.

§ 7
Suchtprävention

Das Land beteiligt sich an der Finanzierung von Beratungsleistungen zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht.

§ 8 
Suchtforschung

(1) Das Land finanziert Projekte zur Erforschung der Glücksspielsucht. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann das Land mit anderen Ländern gemeinsame Projekte fördern.

(2) Veranstalterinnen und Veranstalter von Glücksspielen im Land Brandenburg nach § 2 Absatz 3 sind berechtigt und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörde auch verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 des Glücksspielstaatsvertrages in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.

Abschnitt 3
Sperrdatei und Spielersperre

§ 9 
Sperrdatei und Spielersperre

(1) Veranstalterinnen und Veranstalter von Glücksspielen im Land Brandenburg im Sinne des § 2 Absatz 3 sind verpflichtet, Spielersperren gemäß § 8 des Glücksspielstaatsvertrages sowie deren Änderungen und Aufhebungen unverzüglich zur Aufnahme in die Sperrdatei nach § 23 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages zu übermitteln. In die Sperrdatei dürfen die Spielersperren nur mit den in § 23 Absatz 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages genannten Daten aufgenommen werden. Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, dürfen unbeschadet von § 23 Absatz 1 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages auch bei der Veranstalterin oder dem Veranstalter gemäß Satz 1 gespeichert werden.

(2) Zur Gewährleistung der weiteren Bearbeitung von Spielersperren durch die Veranstalterin oder den Veranstalter haben gewerbliche Spielvermittlerinnen und Spielvermittler, Annahmestellen oder Wettvermittlungsstellen Anträge auf Selbstsperren oder auf Aufhebung einer Sperre unverzüglich an die Veranstalterin oder den Veranstalter nach § 2 Absatz 3 Satz 1 weiterzuleiten. Die Weiterleitung ist sicherzustellen. Nach der Weiterleitung sind die Daten unverzüglich zu löschen. Eine Datenspeicherung ist unzulässig.

(3) Im Falle der Fremdsperre ist die betroffene Spielerin oder der betroffene Spieler vor der Übermittlung der Daten an die Sperrdatei nach § 23 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages durch die Veranstalterin oder den Veranstalter nach § 2 Absatz 3 Satz 1 anzuhören. Stimmt sie oder er der Fremdsperre nicht zu, hat die Veranstalterin oder der Veranstalter die Meldungen Dritter durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen.

(4) Die gesperrte Spielerin oder der gesperrte Spieler erhält von der Veranstalterin oder dem Veranstalter nach § 2 Absatz 3 auf Antrag Auskunft über

  1. die zu ihrer oder seiner Person in der Sperrdatei nach § 23 des Glücksspielstaatsvertrages gespeicherten Daten,
  2. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung,
  3. die Empfängerinnen und die Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen und
  4. Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer, sofern Dritte an der Datenverarbeitung beteiligt sind.

Abschnitt 4
Lotterien und Ausspielungen mit geringerem Gefährdungspotenzial und kleine Lotterien und Ausspielungen

§ 10 
Lotterien und Ausspielungen mit geringerem Gefährdungspotenzial

Bei Lotterien und Ausspielungen mit geringerem Gefährdungspotenzial richten sich die Erteilung sowie Form und Inhalt der Erlaubnis nach den §§ 12 bis 17 des Glücksspielstaatsvertrages.

§ 11 
Kleine Lotterien und Ausspielungen

(1) Die Erlaubnis für die Veranstaltung einer kleinen Lotterie oder Ausspielung kann für solche Veranstaltungen allgemein erteilt werden,

  1. bei denen die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40 000 Euro nicht übersteigt und
  2. bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten nicht überschreitet.

Die allgemeine Erlaubnis nach Satz 1 kann abweichend von den §§ 4 bis 8, § 12 Absatz 1, §§ 13, 14 Satz 1 Nummer 1, §§ 15 bis 17 des Glücksspielstaatsvertrages erteilt werden. Der Reinertrag und die Gewinnsumme müssen jeweils mindestens ein Drittel der Entgelte betragen.

(2) In der allgemeinen Erlaubnis ist zu bestimmen, dass bei den Veranstaltungen, bei denen Lose ausgegeben werden sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten, Prämien- oder Schlussziehungen nicht vorgesehen werden dürfen.

(3) Die allgemeine Erlaubnis ist zu befristen. Sie begründet die Pflicht, die vorgesehene Veranstaltung mindestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde und dem für die Veranstalterin oder den Veranstalter zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.

§ 12
Maßnahmen bei kleinen Lotterien und Ausspielungen

(1) Für kleine Lotterien und Ausspielungen können von der zuständigen Ordnungsbehörde im Einzelfall Auflagen erlassen werden.

(2) Im Einzelfall kann eine kleine Lotterie oder Ausspielung untersagt werden, wenn

  1. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen den Glücksspielstaatsvertrag oder gegen wesentliche Bestimmungen der allgemeinen Erlaubnis verstoßen wird,
  2. die Gefahr besteht, dass durch die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verletzt wird, oder
  3. keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der kleinen Lotterie oder Ausspielung oder für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages gegeben ist.

Abschnitt 5
Glücksspielaufsicht

§ 13 
Erlaubnisbehörden

(1) Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung eines Glücksspiels sind

  1. die amtsfreien Gemeinden, die kreisfreien Städte und die Ämter als örtliche Ordnungsbehörden, wenn die Veranstaltung innerhalb der Gebietsgrenzen dieser Körperschaften stattfindet,
  2. die Landkreise als Kreisordnungsbehörden, wenn die Veranstaltung in mehreren kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden oder Ämtern stattfindet,
  3. das für Inneres zuständige Ministerium, wenn die Veranstaltung in mehreren Landkreisen oder kreisfreien Städten stattfindet,
  4. das für Inneres zuständige Ministerium, wenn die Veranstaltung landesweit oder in mehreren Ländern stattfindet.

(2) Zuständig für alle anderen Veranstaltungen und für die allgemeine Erlaubnis nach § 11 ist das für Inneres zuständige Ministerium.

(3) Für die Erteilung der Erlaubnis für Annahmestellen, Wettvermittlungsstellen, Lotterieeinnehmerinnen, Lotterieeinnehmer, gewerbliche Spielvermittlerinnen und gewerbliche Spielvermittler ist das für Inneres zuständige Ministerium.

(4) Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 erster Halbsatz und Absatz 3 für Lotterieeinnehmerinnen, Lotterieeinnehmer, gewerbliche Spielvermittlerinnen und gewerbliche Spielvermittler finden bei Erlaubnissen nach dem ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a des Glücksspielstaatsvertrages und nach dem Verfahren nach § 19 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages keine Anwendung. In diesem Fall unterstützt die Erlaubnisbehörde die nach § 9a Absatz 1 bis 3 und § 19 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden, das Glücksspielkollegium (§ 9a Absatz 5 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages) und die Geschäftsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

§ 14
Glücksspielaufsichtsbehörden

(1) Für Maßnahmen gegen unerlaubte Glücksspiele, die innerhalb der Gebietsgrenzen einer amtsfreien Gemeinde, einer kreisfreien Stadt oder eines Amtes veranstaltet oder vermittelt werden, sowie die Werbung hierfür, sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. Dies gilt auch für unerlaubte Glücksspiele im Internet, die in örtlichen Geschäftslokalen angeboten werden. Für Maßnahmen gegen unerlaubte Glücksspiele, die in mehreren kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden oder Ämtern veranstaltet oder vermittelt werden, sowie die Werbung hierfür, sind die Kreisordnungsbehörden zuständig.

(2) Die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung erlaubter Glücksspiele nehmen die Behörden wahr, die die Erlaubnis erteilt haben. Wird das Glücksspiel aufgrund einer allgemeinen Erlaubnis nach § 11 veranstaltet, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Ist eine örtliche Ordnungsbehörde oder eine Kreisordnungsbehörde nicht zuständig, liegt die Zuständigkeit bei dem für Inneres zuständigen Ministerium.

(4) Absatz 3 findet bei Aufsichtsmaßnahmen nach dem ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a des Glücksspielstaatsvertrages und nach dem Verfahren nach § 19 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages keine Anwendung. In diesem Fall gilt § 13 Absatz 4 Satz 2 entsprechend.

Abschnitt 6 
Schlussbestimmungen

§ 15 
Verordnungsermächtigung

Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über das Erlaubnisverfahren nach § 4 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit § 3 dieses Gesetzes, insbesondere zu den erforderlichen Anträgen, Anzeigen, Nachweisen und Bescheinigungen und deren Umfang und Inhalt.

§ 16 
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Absatz 1 oder § 4a Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages ohne Erlaubnis oder ohne Konzession ein Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt,
  2. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Glücksspielstaatsvertrages Minderjährige an Glücksspielen teilnehmen lässt,
  3. entgegen § 5 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrages für öffentliches Glücksspiel wirbt,
  4. entgegen § 5 Absatz 5 des Glücksspielstaatsvertrages für unerlaubte Glücksspiele wirbt,
  5. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrages die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen und Nachweise nicht vorlegt oder das Betreten der Geschäftsräume und -grundstücke verwehrt,
  6. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Glücksspielstaatsvertrages als am Zahlungsverkehr Beteiligte oder Beteiligter vollziehbaren Untersagungsverfügungen der Glücksspielaufsichtsbehörde nicht nachkommt,
  7. entgegen § 11 Absatz 1 eine kleine Lotterie veranstaltet oder eine gemäß § 12 Absatz 2 untersagte Veranstaltung durchführt,
  8. entgegen § 11 Absatz 3 die Veranstaltung einer kleinen Lotterie den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich anzeigt oder gegen erteilte Auflagen (§ 12 Absatz 1) verstößt,
  9. gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer behördlichen Erlaubnis nach § 17 des Glücksspielstaatsvertrages verstößt,
  10. entgegen § 19 des Glücksspielstaatsvertrages als gewerbliche Spielvermittlerin oder gewerblicher Spielvermittler die für diese Tätigkeit geltenden Anforderungen nicht erfüllt, insbesondere der bestellten Treuhänderin oder dem bestellten Treuhänder die Spielunterlagen, die zur Führung der Geschäfte erforderlichen Unterlagen, die der Durchführung der Veranstaltung dienenden Gegenstände oder den Spielertrag ganz oder teilweise nicht herausgibt, die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder die zur einstweiligen Fortführung der Veranstaltung erforderlichen Dienstleistungen oder das hierfür erforderliche Personal nicht zur Verfügung stellt sowie nicht mindestens zwei Drittel der vereinnahmten Beträge an die Veranstalterin oder den Veranstalter gemäß § 2 Absatz 3 weiterleitet,
  11. entgegen § 21 Absatz 5 oder § 22 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages gesperrte Spielerinnen oder gesperrte Spieler an den dort genannten Glücksspielen ohne die erforderliche Identitätskontrolle teilnehmen lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände,

  1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
  2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

Gleiches gilt für die durch die Ordnungswidrigkeit gewonnenen oder erlangten Gelder. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. Der eingezogene Reinertrag ist dem in § 8 Absatz 1 genannten Zweck zuzuführen.

(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde; bei Erlaubnissen im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a des Glücksspielstaatsvertrages und § 19 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages ist das für Inneres zuständige Ministerium zuständig. Sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung unerlaubter Glücksspiele und der Werbung hierfür ist die Ordnungsbehörde nach § 5 des Ordnungsbehördengesetzes; im Übrigen ist das für Inneres zuständige Ministerium zuständig. Sachlich zuständig für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 6 ist das für Inneres zuständige Ministerium.

§ 17
Übergangsregelung für das Sperrsystem

(1) Bis zur Übernahme der Führung der Sperrdatei nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages durch die zuständige Behörde des Landes Hessen bleibt § 9 des Lotterie- und Sportwettengesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 218) weiter anwendbar.

(2) Bis zur Übernahme der Führung der Sperrdatei nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages durch die zuständige Behörde des Landes Hessen haben die Konzessionsnehmerinnen und Konzessionsnehmer nach § 10a des Glücksspielstaatsvertrages zur Gewährleistung der weiteren Bearbeitung von Anträgen auf Selbstsperren, auf Fremdsperren oder auf Aufhebung einer Sperre diese unverzüglich an die Veranstalterin oder den Veranstalter nach § 2 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes weiterzuleiten. Die Weiterleitung ist sicherzustellen. Nach der Weiterleitung sind die Daten unverzüglich zu löschen. Eine Datenspeicherung ist unzulässig.

§ 18
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und durch § 9 das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.