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Gesetz über den Beauftragten des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur (Brandenburgisches Aufarbeitungsbeauftragtengesetz - BbgAufarbBG)
Gesetz über den Beauftragten des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur (Brandenburgisches Aufarbeitungsbeauftragtengesetz - BbgAufarbBG)
vom 7. Juli 2009
(GVBl.I/09, [Nr. 09], S.190)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2021
(GVBl.I/21, [Nr. 27])
§ 1
Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz regelt die Stellung des Beauftragten des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur. Es dient damit auch der Ausführung von § 38 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das durch Artikel 15 Absatz 64 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.
§ 2
Aufgaben des Landesbeauftragten
(1) Aufgabe des Landesbeauftragten ist die Beratung von Menschen, die von der Verfolgung zur Zeit der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR unmittelbar und mittelbar betroffen sind, sowie die Vermittlung psychosozialer Betreuung. Dies schließt biografische Bezüge, die vor das Jahr 1945 reichen, mit ein.
(2) Der Landesbeauftragte nimmt für das Land Brandenburg die Aufgaben gemäß § 38 Stasi-Unterlagen-Gesetz wahr. Er unterstützt und berät das Bundesarchiv bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 10 Stasi-Unterlagen-Gesetz.
(3) Der Landesbeauftragte berät gemäß § 38 Stasi-Unterlagen-Gesetz die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach §§ 13 bis 17 Stasi-Unterlagen-Gesetz. Beteiligte sind alle, die nach §§ 13 bis 17 Stasi-Unterlagen-Gesetz Anspruch auf Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unterlagen haben können.
(4) Der Landesbeauftragte trägt dazu bei, die Öffentlichkeit über die Wirkungsweisen diktatorischer Herrschaftsformen, insbesondere in der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR, zu unterrichten. Struktur, Wirkungsweise und Methoden des Staatssicherheitsdienstes sowie Instrumente staatlicher Repression in der DDR auf dem Gebiet des heutigen Landes Brandenburg sollen in besonderer Weise berücksichtigt werden.
(5) Der Landesbeauftragte berät die öffentlichen Stellen des Landes. Er kann auf deren Antrag zu Überprüfungsverfahren beratend hinzugezogen werden und dabei in die herangezogenen Unterlagen und die Ergebnisse von Überprüfungen von Mitarbeitern und Bewerbern bei den öffentlichen Stellen des Landes Einsicht nehmen.
(6) Die Stiftung Brandenburgische Gedenkstätten, die für politische Bildung zuständigen Stellen und der Landesbeauftragte arbeiten in besonderer Weise vertrauensvoll zusammen. Ihre jeweiligen Aufgaben bleiben unberührt. Der Landesbeauftragte kooperiert mit Opferverbänden und anderen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen.
§ 2a
(außer Kraft getreten)
§ 2b
(außer Kraft getreten)
§ 3
Anrufung des Landesbeauftragten
Jede Person hat das Recht, sich in Angelegenheiten, die mit diesem Gesetz zusammenhängen, unmittelbar an den Landesbeauftragten zu wenden.
§ 4
Bericht
Der Landesbeauftragte erstattet dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit. Der Landtag oder die Landesregierung können den Landesbeauftragten ersuchen, über seine Tätigkeit weitere Auskünfte zu erteilen, Stellungnahmen abzugeben und Gutachten zu erstellen.
§ 5
Berufung und Rechtsstellung
(1) Der Landesbeauftragte wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder gewählt. Von der nach § 6 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) grundsätzlich vorgesehenen Ausschreibungspflicht kann abgesehen werden. Der Landesbeauftragte muss für die freiheitliche demokratische Grundordnung jederzeit einstehen und sie überzeugend vertreten. Er muss die nötige Fachkunde und Erfahrung zur Erfüllung der Aufgaben besitzen und darf nicht in Funktionen der SED oder als Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit tätig gewesen sein.
(2) Der Landesbeauftragte wird durch den Präsidenten des Landtages für die Dauer seiner Amtszeit in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.
(3) Der Landesbeauftragte leistet vor dem Präsidenten des Landtages folgenden Eid:
‚Ich schwöre, mein Amt gerecht und unparteiisch getreu dem Grundgesetz, der Verfassung von Brandenburg und den Gesetzen zu führen und meine ganze Kraft dafür einzusetzen.’
Der Eid kann auch mit einer religiösen Beteuerung geleistet werden.
(4) Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Die Abwahl ist zulässig. Diese erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Der Landesbeauftragte führt das Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers, längstens jedoch für sechs Monate nach Ablauf seiner Amtszeit, fort.
(5) Das Amt des Landesbeauftragten wird bei dem Präsidenten des Landtages Brandenburg eingerichtet. Der Landesbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Dienst- und der Rechtsaufsicht des Präsidenten, soweit seine Unabhängigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(6) Für die Erfüllung der Aufgaben ist die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen, die Mittel sind im Einzelplan des Landtages in einem gesonderten Kapitel auszuweisen. Die Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Landesbeauftragten durch den Präsidenten des Landtages ernannt. Sie können nur im Einvernehmen mit dem Landesbeauftragten versetzt oder abgeordnet werden. Ihr Dienstvorgesetzter ist der Landesbeauftragte, an dessen Weisungen sie ausschließlich gebunden sind. Der Landesbeauftragte bestellt einen Mitarbeiter zum Stellvertreter. Dieser führt die Geschäfte, wenn der Landesbeauftragte verhindert ist. Die Landtagsverwaltung ist für die Umsetzung der personalwirtschaftlichen, haushaltswirtschaftlichen und -rechtlichen sowie organisatorischen Angelegenheiten zuständig.
(7) Der Landesbeauftragte darf eine Nebentätigkeit nur nach Genehmigung durch den Präsidenten des Landtages ausüben.
§ 6
Befugnisse
(1) Die öffentlichen Stellen des Landes sind verpflichtet, den Landesbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Ihm ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 2 Auskunft zu erteilen und Einsicht in ihre Registraturen, Archive und sonstige Informationssammlungen zu gewähren.
(2) Der Landesbeauftragte ist befugt, sich in Wahrnahme seiner Aufgaben nach diesem Gesetz jederzeit öffentlich zu äußern.
(3) Der Landesbeauftragte ist befugt, personenbezogene Daten, die ihm im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben bekannt werden, zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Dies schließt die Befugnis zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 4a Satz 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 (GVBl. I S. 114) ein. Die Pflicht zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten, die dem Landesbeauftragten amtlich bekannt geworden sind, besteht auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses fort.
(4) Der Landesbeauftragte ist oberste Dienstbehörde im Sinne von § 96 der Strafprozessordnung. Er trifft die Entscheidungen über Aussagegenehmigungen für sich und seine Mitarbeiter in eigener Verantwortung.
§ 7
Personenbezeichnung
Die für die Bezeichnung der Funktionsträger gewählte männliche Form ist in der Praxis jeweils in der Form anzuwenden, die der tatsächlichen Besetzung entspricht.
§ 8
Befristung
§ 2b und § 5 Absatz 5 Satz 4 treten am 31. Dezember 2022 außer Kraft.