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Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BbgSÜG)

Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BbgSÜG)
vom 30. Juli 2001
(GVBl.I/01, [Nr. 11], S.126)

zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Mai 2018
(GVBl.I/18, [Nr. 8], S.13)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes

Abschnitt 2
Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen 

§ 2 Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten
§ 3 Betroffener Personenkreis
§ 4 Zuständigkeit
§ 5 Bestellung von Geheimschutzbeauftragten
§ 6 Verschlusssachen
§ 7 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse
§ 8 Rechte und Pflichten der zu überprüfenden und der einzubeziehenden Person
§ 9 Arten der Sicherheitsüberprüfung
§ 10 Einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1)
§ 11 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2)
§ 12 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)
§ 13 Datenerhebung
§ 14 Einleitung der Sicherheitsüberprüfung und Angaben zur Sicherheitserklärung
§ 15 Maßnahmen der zuständigen Stelle
§ 16 Maßnahmen der mitwirkenden Behörde bei den einzelnen Überprüfungsarten
§ 17 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
§ 18 Vorläufige Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
§ 19 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
§ 20 Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung
§ 21 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte
§ 22 Aufbewahrung und Vernichtung der Sicherheitsakte und der Sicherheitsüberprüfungsakte
§ 23 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 24 Übermittlung und Zweckbindung
§ 25 Berichtigung, Verarbeitungseinschränkung und Löschung personenbezogener Daten
§ 26 Auskunft, Akteneinsicht

Abschnitt 3
Geheim- und Sabotageschutz bei nichtöffentlichen Stellen

§ 27 Anwendungsbereich
§ 28 Zuständigkeit
§ 29 Bestellung eines Sicherheitsbevollmächtigten
§ 30 Sicherheitserklärung § 31 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe von sicherheitserheblichen Erkenntnissen
§ 32 Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung
§ 33 Verarbeitung personenbezogener Daten

Abschnitt 4
Reisebeschränkungen und Schlussvorschriften

§ 34 Reisebeschränkungen
§ 35 Geltung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/679
§ 36 Einschränkung eines Grundrechts
§ 37 Ermächtigung zur Rechtsverordnung
§ 38 Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung).

(2) Die in diesem Gesetz verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

(3) Zweck dieses Gesetzes ist es,

  1. im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte zu schützen und den Zugang von Personen zu verhindern, bei denen ein Sicherheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann (personeller Geheimschutz), und
  2. die Beschäftigung von Personen an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen zu verhindern, bei denen ein Sicherheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann (personeller Sabotageschutz).

Abschnitt 2
Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen

§ 2
Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten

(1) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer

  1. Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,
  2. Zugang zu entsprechenden Verschlusssachen ausländischer Stellen sowie zwischen- und überstaatlicher Einrichtungen und Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn eine Verpflichtung für die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder besteht, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,
  3. in Behörden, Teilen von ihnen oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes tätig ist, die aufgrund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen Aufsichts- oder obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern zum Sicherheitsbereich mit dem Erfordernis einer Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 10 (Ü 1), 11 (Ü 2) oder 12 (Ü 3) erklärt worden sind.

(2) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt ist. Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,

  1. deren Ausfall aufgrund ihrer kurzfristig nicht ersetzbaren Produktion oder Dienstleistung oder
  2. deren Zerstörung aufgrund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr in besonderem Maße die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung gefährden kann oder
  3. die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Ausfall erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit in Krisenzeiten eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung entstehen lassen würde.

Verteidigungswichtig sind Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft und Verteidigungsfähigkeit dienen und deren Ausfall oder schwere Beschädigung aufgrund ihrer fehlenden kurzfristigen Ersetzbarkeit gefährliche oder ernsthafte Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit, insbesondere der Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie für die Zivile Verteidigung verursacht. Sicherheitsempfindliche Stellen sind solche Teile von Anlagen oder Funktionen, die für Betriebsabläufe oder die Weiterführung des Gesamtbetriebes von erheblicher Bedeutung sind, so dass im Sabotagefall Teil- oder Totalausfälle mit Folgen für die nach dem Gesetz geschützten Güter drohen.

§ 3
Betroffener Personenkreis 

(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (zu überprüfende Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für die zu überprüfende Person bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist und die Sicherheitsakte sowie die Sicherheitsüberprüfungsakte nach § 21 verfügbar ist.

(2) Die volljährige Person, mit der die zu überprüfende Person in einer Ehe, eingetragener Lebenspartnerschaft oder auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaft lebt, soll in die Sicherheitsüberprüfung nach § 11 (Ü 2) und § 12 (Ü 3) einbezogen werden (einzubeziehende Person). Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Aufsichts- oder oberste Landesbehörde.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. die Mitglieder des Landtages und der Landesregierung im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Stellung,
  2. Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,
  3. ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ausüben sollen.

§ 4
Zuständigkeit

(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist

  1. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will, es sei denn, die jeweils zuständige Aufsichts- oder oberste Landesbehörde übernimmt die Aufgaben der zuständigen Stelle oder überträgt sie einer anderen Behörde ihres Geschäftsbereichs,
  2. bei Leitern von Landesbehörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde,
  3. bei Mitarbeitern politischer Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes und deren Stiftungen, die Partei selbst,
  4. bei Personen, die vom Landtag in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis gewählt werden, bei Fraktionsmitarbeitern sowie bei Mitarbeitern von Mitgliedern des Landtages, der Präsident des Landtages,
  5. bei Landräten, Oberbürgermeistern, hauptamtlichen Bürgermeistern und Amtsdirektoren die Kommunalaufsichtsbehörde,
  6. bei sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen die zuständige Aufsichts- oder oberste Landesbehörde.

(2) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist gemäß § 3 Abs. 2 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg. Sie führt die Sicherheitsüberprüfungen bei Bewerbern und Mitarbeitern des eigenen Dienstes nach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst durch.

§ 5
Bestellung von Geheimschutzbeauftragten

Bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, bei denen mindestens fünf Personen mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut sind, ist ein Geheimschutzbeauftragter und dessen Stellvertreter zu bestellen. Er nimmt die Aufgaben der zuständigen Stelle gemäß § 4 Abs. 1 und deren im Folgenden geregelten Befugnisse wahr und ist bei der Ausübung dieser Tätigkeit der jeweiligen Leitung unmittelbar unterstellt. Er darf nicht zugleich Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen. Soweit weniger als fünf Personen mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut sind, nimmt die Aufgaben des Geheimschutzbeauftragten der Leiter der Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle oder sein Vertreter wahr.

§ 6
Verschlusssachen

(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.

(2) Eine Verschlusssache ist

  1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
  2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
  3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
  4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

§ 7
Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse

(1) Ein Sicherheitsrisiko schließt die Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit aus. Es liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte 

  1. Zweifel an der Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen oder
  2. eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- oder Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, begründen oder
  3. Zweifel am Bekenntnis der zu überprüfenden Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen.

Ein Sicherheitsrisiko kann auch aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte bei der einzubeziehenden Person vorliegen.

(2) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.

§ 8
Rechte und Pflichten der zu überprüfenden und der einzubeziehenden Person

(1) Die zu überprüfende Person ist von der zuständigen Stelle über den Zweck und die Art der beabsichtigten Sicherheitsüberprüfung, damit verbundene Maßnahmen sowie über den Umfang der Datenverarbeitung zu unterrichten. Wird eine weitergehende Sicherheitsüberprüfung als ursprünglich vorgesehen erforderlich (§ 9 Abs. 2), so hat auch für diese die entsprechende Unterrichtung zu erfolgen.

(2) Die Einwilligung der zu überprüfenden Person ist Voraussetzung für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung. Die Einwilligung ist schriftlich zu erteilen, aber nicht in elektronischer Form. Sie muss sich auf alle Maßnahmen beziehen, die Gegenstand der Unterrichtung waren. Die Sicherheitsüberprüfung ist undurchführbar, wenn die zu überprüfende Person nicht einwilligt. Ihr darf dann keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen werden. Auf die sich aus der Weigerung ergebenden dienst-, arbeitsrechtlichen oder sonstigen vertraglichen Konsequenzen ist sie von der zuständigen Stelle hinzuweisen.

(3) Hat die zu überprüfende Person in die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung eingewilligt, ist sie verpflichtet, die zur Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie, nahe Angehörige im Sinne von § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung oder die Person, mit der sie in einer Ehe, eingetragenen Lebenspartnerschaft oder auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft verbunden ist, die Gefahr einer straf- oder disziplinarrechtlichen Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist die zu überprüfende Person zu belehren.

(4) Sollen Angaben zur durch Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft oder auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft verbundenen Person erhoben werden oder sollen diese Personen in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. § 3 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Geht die zu überprüfende oder bereits überprüfte Person die Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft während oder erst nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ein, so hat sie die zuständige Stelle zu unterrichten, damit diese die Erhebung von Angaben zu den in Satz 1 genannten Personen und die Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung nachholen kann.

(5) Bevor die zuständige Stelle die Betrauung der zu überprüfenden Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ablehnt, hat sie ihr Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die zu überprüfende Person kann zur Anhörung einen Rechtsbeistand hinzuziehen. Bei der Anhörung ist der Quellenschutz zu gewährleisten und den schutzwürdigen Belangen von Personen, die während der Sicherheitsüberprüfung befragt wurden, Rechnung zu tragen.
Die Anhörung unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Bundeslandes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 12 Nr. 4 genannten Personen. Unterbleibt die Anhörung, ist die zu überprüfende Person unter Hinweis auf die Rechtsgrundlage darüber zu unterrichten.

(6) Liegen bei der einzubeziehenden Person Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, ist ihr Gelegenheit zu geben, sich vor der Ablehnung der Betrauung der zu überprüfenden Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Absatz 5 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für die Wiederholungsüberprüfungen.

(8) Die Absätze 5 und 6 sind auch im Falle der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden.

§ 9
Arten der Sicherheitsüberprüfung

(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine

  1. einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) oder
  2. erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) oder
  3. erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) durchgeführt.

(2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die eine weitergehende Überprüfung erfordern, kann die zuständige Stelle die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung mit Zustimmung der zu überprüfenden und der einzubeziehenden Person anordnen. Diese ist jedoch nur soweit durchzuführen, wie der Überprüfungszweck dies erfordert. § 16 Abs. 5 bleibt unberührt.

§ 10
Einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1)

(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) ist für Personen durchzuführen, die

  1. Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, oder
  2. eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 wahrnehmen sollen.

(2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.

§ 11
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2)

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) ist für Personen durchzuführen, die

  1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, oder
  2. Zugang zu einer hohen Anzahl von VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, oder
  3. eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 wahrnehmen sollen, oder
  4. an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,

soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 10 (Ü 1) für ausreichend hält.

§ 12
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) ist für Personen durchzuführen, die

  1. Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, oder
  2. Zugang zu einer hohen Anzahl von GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, oder
  3. eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 wahrnehmen sollen, oder
  4. bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg tätig werden sollen,

soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 10 (Ü 1) oder § 11 (Ü 2) für ausreichend hält.

§ 13
Datenerhebung

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Die zu überprüfende und die einzubeziehende Person sowie die sonstigen zu befragenden Personen und die nichtöffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Erhebung, die Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine dienst- oder arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder nichtöffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz der zu überprüfenden Person oder der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist.

(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten bei der zu überprüfenden Person und, falls erforderlich, bei der einzubeziehenden Person. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen der zu überprüfenden oder der einzubeziehenden Person entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden. Die zusätzliche Erhebung von Daten ist der Person zur Kenntnis zu geben, sobald der Zweck der Erhebung dies zulässt. Ist zum Zwecke der Sammlung von Informationen die Weitergabe personenbezogener Daten unerlässlich, so dürfen schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden.

§ 14
Einleitung der Sicherheitsüberprüfung und Angaben zur Sicherheitserklärung

(1) Die personalverwaltende Stelle teilt der zuständigen Stelle mit, dass eine Person in einer bestimmten sicherheitsempfindlichen Tätigkeit eingesetzt werden soll.

(2) Die zuständige Stelle fordert die zu überprüfende Person zur Abgabe der Sicherheitserklärung auf und unterrichtet sie über ihre sowie die Rechte und Pflichten der einzubeziehenden Person gemäß § 8.

(3) In der Sicherheitserklärung sind anzugeben

  1. Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere,
  2. Geburtsdatum, -ort, Kreis, Bundesland, Staat,
  3. Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten,
  4. Familienstand,
  5. Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr,
  6. ausgeübter Beruf,
  7. derzeitiger oder letzter Arbeitgeber und dessen Anschrift,
  8. Anzahl der Kinder,
  9. im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, und Vornamen, auch frühere; Geburtsdatum und ort; Verhältnis zu dieser Person),
  10. Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, und Vornamen, auch frühere; Geburtsdatum und -ort; Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),
  11. Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften,
  12. Nummer des Personalausweises oder Reisepasses,
  13. Angaben über in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und darüber, ob die derzeitigen finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,
  14. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können,
  15. Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,
  16. Beziehungen zu Organisationen, die von ihren Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen oder die unbedingte Ausrichtung auf bestimmte Lehren oder Grundsätze erwarten und deshalb die zu überprüfende Person in Konflikt mit ihrer Verschwiegenheitspflicht oder den Anforderungen der von ihr ausgeübten sicherheitsempfindlichen Tätigkeit führen können,
  17. anhängige Straf- und Disziplinarverfahren,
  18. Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, von denen das Ministerium des Innern festgestellt hat, dass besondere Sicherheitsrisiken für die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauten Personen zu besorgen sind,
  19. Reisen, deren Durchführung Schlüsse auf Sicherheitsrisiken ermöglichen,
  20. drei Referenzpersonen (Namen und Vornamen, Berufe, berufliche und private Anschriften und Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaften),
  21. Angaben zu früheren Sicherheitsüberprüfungen.

Der Sicherheitserklärung ist ein aktuelles Lichtbild mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen.

(4) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 (Ü 1) entfallen die Angaben zu Absatz 3 Nr. 8, 11 und 12 sowie die Pflicht, ein Lichtbild beizubringen; Absatz 3 Nr. 10 entfällt, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der zu überprüfenden Person leben. Die Angaben zu Absatz 3 Nr. 20 werden nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 12 (Ü 3) erhoben.

(5) Bei jeder Sicherheitsüberprüfung werden zu den in § 8 Absatz 4 Satz 1 genannten Personen mit deren Zustimmung die Angaben nach Absatz 3 Nummer 1 bis 4 und 14 bis 16 erhoben. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen, aber nicht in elektronischer Form. Werden die in § 8 Absatz 4 Satz 1 genannten Personen in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, sind zusätzlich die in Absatz 3 Nummer 5 bis 7, Nummer 12 und 13 sowie Nummer 17 bis 19 genannten Daten anzugeben.

(6) Ergeben sich bei einer Sicherheitsüberprüfung gemäß § 10 (Ü 1) aus der Sicherheitserklärung oder aufgrund der Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die in § 8 Absatz 4 Satz 1 genannten Personen, ist eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung gemäß § 11 (Ü 2) durchzuführen.

(7) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 12 Nr. 4 genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze seit der Geburt, die Geschwister (Namen, auch frühere, und Vornamen, auch frühere; Geburtsdatum, -ort; Staatsangehörigkeit und Wohnsitze) und abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren sowie alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzugeben.

§ 15
Maßnahmen der zuständigen Stelle

(1) Die Sicherheitserklärung ist von der zu überprüfenden Person der zuständigen Stelle zuzuleiten, die die Angaben auf Vollständigkeit, Richtigkeit und sicherheitserhebliche Erkenntnisse prüft. Zu diesem Zweck können die Personalakten der zu überprüfenden Person von der zuständigen Stelle eingesehen werden.

(2) Die zuständige Stelle richtet eine Anfrage an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, wenn die zu überprüfende oder die einzubeziehende Person vor dem 1. Dezember 1971 geboren wurde, es sei denn, dessen Auskunft an die personalverwaltende Stelle liegt nicht länger als sechs Monate zurück. Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt die zuständige Stelle diese zur Bewertung an die mitwirkende Behörde.

(3) Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung unter Darlegung etwaiger sicherheitserheblicher Erkenntnisse an die mitwirkende Behörde weiter, teilt dieser mit, in welcher sicherheitsempfindlichen Tätigkeit die zu überprüfende Person eingesetzt werden soll und beauftragt diese, die entsprechende Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Die Weiterleitung an die mitwirkende Behörde entfällt, wenn die zuständige Stelle bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung ein Sicherheitsrisiko festgestellt hat, das der Aufnahme oder Fortführung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht.

§ 16
Maßnahmen der mitwirkenden Behörde bei den einzelnen Überprüfungsarten

(1) Die mitwirkende Behörde (§ 4 Abs. 2 Satz 1) wird nur auf Antrag der zuständigen Stelle tätig.

(2) Bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10 (Ü 1) trifft die mitwirkende Behörde zur Feststellung und Aufklärung eines Sicherheitsrisikos folgende Maßnahmen:

  1. Sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Bundesländer,
  2. Anfragen unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die Polizeidienststellen der Wohnsitze der zu überprüfenden Person, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,
  3. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und einer Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister,
  4. Anfragen an das Bundeskriminalamt, die Grenzschutzdirektion und die Nachrichtendienste des Bundes und
  5. Anfragen an andere geeignete Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften und Gerichte, wenn trotz der vorherigen Maßnahmen ein Aufklärungsbedarf bleibt.

(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 11 (Ü 2) trifft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu Absatz 2 folgende Maßnahmen:

  1. Prüfung der Identität der zu überprüfenden Person,
  2. Überprüfung der einzubeziehenden Person in dem in Absatz 2 genannten Umfang und hinsichtlich ihrer Identität.

(4) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 12 (Ü 3) befragt die mitwirkende Behörde zusätzlich zu den Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 die von der zu überprüfenden Person in ihrer Sicherheitserklärung benannten Referenzpersonen, um zu prüfen, ob die Angaben der zu überprüfenden Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen.

(5) Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert und die Befragung der zu überprüfenden oder der einzubeziehenden Person nicht ausreicht oder ihr schutzwürdige Interessen entgegenstehen, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 weitere geeignete Auskunftspersonen befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen. Die zusätzliche Erhebung von Daten ist der Person zur Kenntnis zu geben, sobald der Zweck der Erhebung dies zulässt.

(6) Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der zu überprüfenden Person Einsicht in deren Personalakte nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen, aber nicht in elektronischer Form.

§ 17
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

(1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko nach § 7 Abs. 1 vorliegt, teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Hat die mitwirkende Behörde Erkenntnisse, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese übermittelt.

(2) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schriftlich unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle, bei nachgeordneten Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen über deren zuständige Aufsichts- oder oberste Landesbehörde.

(3) Die zuständige Stelle entscheidet, gegebenenfalls nach Anhörung gemäß § 8 Abs. 5 oder 6, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der überprüften Person entgegensteht. Kann die Sicherheitsüberprüfung nicht mit der Feststellung abgeschlossen werden, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen.

(4) Liegt nach Entscheidung der zuständigen Stelle kein Sicherheitsrisiko vor, teilt sie dies der personalverwaltenden Stelle mit.

5) Lehnt die zuständige Stelle die Betrauung der überprüften Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ab, hat sie diese zu unterrichten. Eine Begründungspflicht besteht nicht.

(6) Die zuständige Stelle teilt der personalverwaltenden Stelle das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung gemäß Absatz 5 ohne Angabe von Gründen mit. Diese führt die erforderlichen Maßnahmen durch.

(7) Die zuständige Stelle teilt der mitwirkenden Behörde das Ergebnis des Abschlusses der Sicherheitsüberprüfung mit.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten in den Fällen des § 20 Abs. 2 entsprechend.

§ 18
Vorläufige Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit

(1) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 3 Abs. 1 die sicherheitsempfindliche Tätigkeit der zu überprüfenden Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erlauben, wenn die mitwirkende Behörde

  1. bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10 (Ü 1) die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 bewertet hat oder
  2. bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 11 (Ü 2) oder § 12 (Ü 3) die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberpüfung abgeschlossen hat

und sich daraus keine Erkenntnisse ergeben haben, die auf ein Sicherheitsrisiko hindeuten. Dies gilt auch, wenn zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle die Auskunft nach § 15 Abs. 2 noch nicht vorliegt.

(2) § 17 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 19
Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn nachträglich sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu der überprüften oder der einbezogenen Person bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.

(2) Für das weitere Verfahren gilt § 17 entsprechend.

§ 20
Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung

(1) Die Sicherheitserklärung ist der überprüften Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel alle fünf Jahre von der zuständigen Stelle zuzuleiten und von ihr zu ergänzen, soweit sich die Daten verändert haben oder ergänzungsbedürftig sind. Unabhängig hiervon hat die überprüfte Person der zuständigen Stelle von sich aus Veränderungen gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 sowie Änderungen des Familienstandes, des Namens, des Vornamens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit mitzuteilen.

(2) Bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 12 (Ü 3) ist darüber hinaus in der Regel im Abstand von zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. Im Übrigen kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahelegen. Auf die Wiederholungsüberprüfung finden die Vorschriften für die Erstüberprüfung Anwendung. Sie ist jedoch nur insoweit durchzuführen, als der Überprüfungszweck dies erfordert.

§ 21
Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte

(1) Die zuständige Stelle führt über die überprüfte Person eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind. Informationen über die persönlichen, dienstlichen, dienst- und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der überprüften Person sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere:

  1. Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung oder Beauftragung sowie deren Einschränkung oder Aufhebung,
  2. Umsetzung, Abordnung, Zuweisung, Versetzung und Ausscheiden,
  3. Änderungen des Familienstandes, des Namens, des Vornamens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
  4. Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse,
  5. Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen.

(2) Die zuständige Stelle teilt der personalverwaltenden Stelle die Sachverhalte gemäß Absatz 1 Nr. 1 mit.

(3) Die personalverwaltende Stelle teilt der zuständigen Stelle Änderungen in den Sachverhalten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 4 und 5 mit.

(4) Die mitwirkende Behörde führt über die überprüfte Person eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind:

  1. Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung, die durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis betreffen,
  2. die Betrauung mit, das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
  3. Änderungen des Familienstandes, des Namens, des Vornamens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
  4. die in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Sachverhalte, wenn sie sicherheitserheblich sind.

(5) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 4 Nr. 2 bis 4 sowie die in § 17 Abs. 6 genannten Daten unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln.

(6) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte sind nicht Teil der Personalakte. Sie sind gesondert zu führen und dürfen der personalverwaltenden Stelle nicht zugänglich gemacht werden. Der überprüften Person stehen die Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte nach § 26 zu. Bei einem Wechsel der überprüften Person zu einer anderen Dienststelle ist die Sicherheitsakte auf Anforderung an die nunmehr zuständige Stelle abzugeben, wenn dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die Sicherheitsüberprüfungsakte ist auf Anforderung an die nunmehr zuständige mitwirkende Behörde abzugeben.

§ 22
Aufbewahrung und Vernichtung der Sicherheitsakte und der Sicherheitsüberprüfungsakte

(1) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte ist gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.

(2) Die Sicherheitsakte ist innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn die überprüfte Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, die überprüfte Person und die einbezogene Person willigt in schriftlicher, aber nicht in elektronischer Form in die weitere Aufbewahrung ein. Im Übrigen ist die Sicherheitsakte fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten, es sei denn die überprüfte Person und die einbezogene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein oder es ist beabsichtigt, sie in absehbarer Zeit erneut mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen. Willigt eine der genannten Personen nicht in die weitere Aufbewahrung ein, so ist die Sicherheitsakte zu vernichten. § 25 Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Die Sicherheitsüberprüfungsakte ist nach den in § 25 Abs. 3 Nr. 2 a und b genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich der Sicherheitsakte und der Sicherheitsüberprüfungsakte zu den in § 4 Abs. 2 Satz 2 genannten Personen. § 25 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Das Brandenburgische Archivgesetz vom 7. April 1994 (GVBl. I S. 94) findet auf Sicherheitsakten und Sicherheitsüberprüfungsakten keine Anwendung.

§ 23
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben

  1. die in § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde,
  2. die Beschäftigungsstelle und
  3. Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs einschließlich des in § 25 Absatz 3 Nummer 1 genannten Zeitpunkts und beteiligte Behörden

auch automatisiert verarbeiten.

(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben

  1. die in § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der überprüften Person und der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person und die Aktenfundstelle,
  2. Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs einschließlich des in § 25 Absatz 3 Nummer 2 genannten Zeitpunkts und
  3. sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,

auch automatisiert verarbeiten. Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 dürfen auch in den nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien verarbeitet werden.

§ 24
Übermittlung und Zweckbindung

(1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen sowohl von der zuständigen Stelle als auch von der mitwirkenden Behörde nur für Zwecke

  1. der Sicherheitsüberprüfung,
  2. der Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Absatz 3 des Brandenburgischen Polizeigesetzes),
  3. parlamentarischer Untersuchungsausschüsse

verarbeitet werden. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die ihnen nach Satz 1 Nummer 2 übermittelten Daten für Zwecke eines Strafverfahrens nur verarbeiten, wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten außerdem für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen verarbeiten, wenn dies zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus im Rahmen des erforderlichen Umfangs zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten, oder zur Aufklärung sonstiger Bestrebungen von erheblicher Bedeutung verarbeiten.

(2) Die mitwirkende Behörde darf die nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 gespeicherten Daten zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes übermitteln.

(3) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach Absatz 1 nur an öffentliche Stellen übermitteln.

(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist aktenkundig zu machen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Eine nichtöffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen.

§ 25
Berichtigung, Verarbeitungseinschränkung und Löschung personenbezogener Daten

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird die Richtigkeit personenbezogener Daten von der betroffenen Person bestritten, ist dies, wenn sich die personenbezogenen Daten in Akten befinden, dort zu vermerken, in automatisierten und nicht-automatisierten Verfahren auf sonstige Weise festzuhalten. Zuständige Stelle und mitwirkende Behörde haben sich gegenseitig zu unterrichten.

(2) Die in automatisierten und nicht-automatisierten Verfahren und Akten gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen soweit ihre Speicherung unzulässig ist.

(3) Personenbezogene Daten in automatisierten und nicht-automatisierten Verfahren sind ferner zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden,

  1. von der zuständigen Stelle
    1. innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Sicherheitsüberprüfung, wenn die überprüfte Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, die überprüfte und die einbezogene Person willigen in die weitere Speicherung ein,
    2. nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der überprüften Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, es sei denn, die überprüfte und die einzubeziehende Person willigen in die weitere Speicherung ein, oder es ist beabsichtigt, die überprüfte Person in absehbarer Zeit erneut mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen.

Willigt eine der Personen nicht in die weitere Speicherung ein, so sind die Daten zu löschen.

  1. von der mitwirkenden Behörde
    1. bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 10 (Ü 1) nach Ablauf von fünf Jahren nach den in Nr. 1 genannten Fristen,
    2. bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 11 (Ü 2) oder § 12 (Ü 3) nach Ablauf von zehn Jahren nach den in Nr. 1 genannten Fristen,
    3. die nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 gespeicherten Daten, wenn feststeht, dass die überprüfte Person die sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist.

(4) Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der überprüften Person beeinträchtigt würden. In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der überprüften Person verarbeitet werden. Die Verarbeitungseinschränkung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen entfallen.

§ 26
Auskunft, Akteneinsicht

(1) Die zuständige Stelle oder die mitwirkende Behörde erteilt auf schriftlichen, aber nicht elektronischen Antrag unentgeltlich Auskunft über die bei ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung zur anfragenden Person (Antragsteller) gespeicherten Daten.

(2) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. Bezieht sich die Auskunft auf personenbezogene Daten, die von der zuständigen Stelle oder der mitwirkenden Behörde der jeweils anderen übermittelt wurden, so ist die Auskunft nur mit deren Einwilligung zulässig.

(3) Die Auskunft unterbleibt, wenn

  1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung der zuständigen Stelle oder der mitwirkenden Behörde durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist, oder
  2. dies zu einer Gefährdung von Nachrichtenzugängen führen kann oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise der mitwirkenden Behörde zu befürchten ist, oder
  3. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Bundeslandes Nachteile bereiten würde oder
  4. die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter, geheimgehalten werden müssen

und deswegen das Interesse des Antragstellers an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

(4) Die Ablehnung der Auskunft bedarf keiner Begründung, wenn dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe für die Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunft ganz oder teilweise abgelehnt, ist der Antragsteller oder die Antragstellerin auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass er oder sie sich an den Landesbeauftragten oder die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (der oder die Landesbeauftragte) wenden kann. Diesem oder dieser ist auf Verlangen des Antragstellers oder der Antragstellerin persönlich Auskunft zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige Aufsichts- oder oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Bundeslandes gefährdet würde. Personenbezogene Daten einer Person, der Vertraulichkeit zugesichert worden ist, dürfen auch dem oder der Landesbeauftragten gegenüber nicht offenbart werden. Mitteilungen des oder der Landesbeauftragten an den Antragsteller dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der zuständigen Stelle oder der mitwirkenden Behörde zulassen.

(5) Die zuständige Stelle oder die mitwirkende Behörde gewährt dem Antragsteller auf schriftlichen, aber nicht elektronischen Antrag Einsicht in die Teile der Sicherheitsakte oder der Sicherheitsüberprüfungsakte, die Daten zu seiner Person enthalten, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist. Die Regelungen der Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

Abschnitt 3
Geheim- und Sabotageschutz bei nichtöffentlichen Stellen

§ 27
Anwendungsbereich

Bei Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei einer nichtöffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen, gelten die für Sicherheitsüberprüfungen bei öffentlichen Stellen anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sich aus den folgenden Regelungen nichts Anderes ergibt.

§ 28
Zuständigkeit 

Die Aufgaben der zuständigen Stelle werden wahrgenommen für

  1. den Geheimschutz
    1. von der Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle, die eine Verschlusssache an eine nichtöffentliche Stelle weitergeben will, es sei denn, die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde übernimmt im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde die Aufgaben der zuständigen Stelle,
    2. von der für Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde, soweit eine Verschlusssache von einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle eines anderen Bundeslandes an eine nichtöffentliche Stelle im Land Brandenburg weitergegeben werden soll.
  2. den Sabotageschutz von der für Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde, soweit nicht im Einvernehmen mit dieser eine andere oberste Landesbehörde die Aufgabe als zuständige Stelle wahrnimmt.

§ 29
Bestellung eines Sicherheitsbevollmächtigten 

(1) Die nichtöffentliche Stelle benennt der zuständigen Stelle einen geeigneten leitenden Mitarbeiter als Sicherheitsbevollmächtigten, der nach Maßgabe dieses Gesetzes an den Sicherheitsüberprüfungen zu beteiligen ist. Der Sicherheitsbevollmächtigte ist der Leitung der nichtöffentlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen, ohne dass deren Verantwortung hiervon berührt wird.

(2) Der Sicherheitsbevollmächtigte muss nach der höchsten bei der nichtöffentlichen Stelle vorkommenden Verschlusssacheneinstufung sicherheitsüberprüft sein.

§ 30
Sicherheitserklärung, Sicherheitsakte

(1) Abweichend von § 15 Abs. 1 nimmt der Sicherheitsbevollmächtigte der nichtöffentlichen Stelle die Sicherheitserklärung entgegen. Er prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegebenenfalls unter Beiziehung der Personalunterlagen, gibt sie an die zuständige Stelle weiter und teilt ihr alle sicherheitserheblichen Erkenntnisse mit.

(2) Für die Sicherheitsakte über die überprüfte Person, die die nichtöffentliche Stelle führt, gilt § 21 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abzugeben ist.

§ 31
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung,
Weitergabe von sicherheitserheblichen Erkenntnissen 

Die zuständige Stelle unterrichtet den Sicherheitsbevollmächtigten darüber, ob die überprüfte Person zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder nicht ermächtigt werden kann. Erkenntnisse, auf denen diese Entscheidung beruht, dürfen nicht mitgeteilt werden. Um den Geheim- und Sabotageschutz zu gewährleisten, können sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach § 7 Absatz 2 an die nichtöffentliche Stelle übermittelt werden; sie dürfen von dieser ausschließlich zu diesem Zweck verarbeitet werden. Die nichtöffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn ihr sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die überprüfte oder die einbezogene Person bekannt werden.

§ 32
Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung

Die Sicherheitserklärung ist der überprüften Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, auf Anforderung der zuständigen Stelle in der Regel alle fünf Jahre von der nichtöffentlichen Stelle erneut zuzuleiten. Die überprüfte Person hat die Sicherheitserklärung zu ergänzen, soweit sich die Daten verändert haben oder ergänzungsbedürftig sind. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erneut durchzuführen.

§ 33
Verarbeitung personenbezogener Daten

Die nichtöffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der überprüften Person in einer Sicherheitsakte und auch automatisiert verarbeiten. Die personenbezogenen Daten der einbezogenen Person dürfen nur in der Sicherheitsakte verarbeitet werden. Die Regelungen der §§ 22 und 25 gelten entsprechend.

Abschnitt 4
Reisebeschränkungen und Schlussvorschriften 

§ 34
Reisebeschränkungen

(1) Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut sind, die eine Sicherheitsüberprüfung nach § 11 (Ü 2) oder § 12 (Ü3) erfordert, können verpflichtet werden, Dienst- oder Privatreisen in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, der zuständigen Stelle oder der nichtöffentlichen Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Verpflichtung kann auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angeordnet werden.

(2) Die zuständige Stelle kann die Reise untersagen, wenn Anhaltspunkte zur Person oder eine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung der überprüften Person durch fremde Nachrichtendienste erwarten lassen. Eine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit ist in der Regel bei den in § 12 Nr. 4 genannten Personen anzunehmen.

(3) Ergeben sich bei einer Reise in oder durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch fremder Nachrichtendienste hindeuten können, so hat die überprüfte Person die zuständige Stelle unverzüglich nach Rückkehr zu unterrichten.

§ 35
Geltung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/679

(1) Bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben finden

  1. § 2 Absatz 6, die §§ 7 bis 13, 24 und 28 bis 31 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes keine Anwendung,
  2. die Artikel 1 bis 7, 22, 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) entsprechende Anwendung.

(2) Für die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde gelten Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a bis i und t, Absatz 3 und 4, Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a, b und d bis f, Absatz 2 und 3 jeweils Buchstabe a und b sowie Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend.

§ 36
Einschränkung eines Grundrechts

Durch dieses Gesetz wird das Recht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

§ 37
Ermächtigung zur Rechtsverordnung

Die jeweils zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern durch Rechtsverordnung die lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 2 zu bestimmen.

§ 38
Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften

(1) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

(2) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im Bereich der nichtöffentlichen Stellen.

(3) Die jeweils zuständige Aufsichts- oder oberste Landesbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde (§ 4 Abs. 2) die sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen.