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Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung sowie zur Auflösung des Landesumweltamtes und des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung

Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung sowie zur Auflösung des Landesumweltamtes und des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung
vom 15. Juli 2010
(GVBl.I/10, [Nr. 28])

Am 27. Januar 2016 außer Kraft getreten durch Artikel 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016
(GVBl.I/16, [Nr. 5])

§ 1
Errichtung

Als Landesoberbehörden nach § 10 des Landesorganisationsgesetzes werden das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz sowie das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung errichtet.

§ 2
Auflösung

Das Landesumweltamt sowie das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung werden aufgelöst.

§ 3
Aufgaben

(1) Die Aufgaben und Befugnisse des Landesumweltamtes gehen auf das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz über.

(2) Die Aufgaben und Befugnisse des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung, Tierschutz, Tierarzneimittelüberwachung, Tierseuchenverhütung und -bekämpfung, Gentechnik, Chemikaliensicherheit, Strahlenschutz und Strahlenschutzvorsorge gehen auf das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz über. Die sonstigen Aufgaben und Befugnisse des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung gehen auf das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung über.

(3) Die Aufgaben und Befugnisse des Landesamtes für Soziales und Versorgung in den Bereichen Gesundheits- und Krankenhauswesen, Prävention, Gesundheitsförderung, Rehabilitation, Kur- und Bäderwesen, Psychiatrie, Versorgung psychisch Kranker, Maßregelvollzug, Apotheken, Arzneimittel, Medizinprodukte, Heilberufe, Fachberufe des Gesundheitswesens (mit Ausnahme der Berufe in der Altenpflege), Rettungswesen sowie Zivil- und Katastrophenschutz im Gesundheitswesen gehen auf das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz über.

§ 4
Personal

(1) Die Beamtinnen und Beamten sowie die Beschäftigten des Landesumweltamtes werden dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zugeordnet.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sowie die Beschäftigten des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung sowie des Landesamtes für Soziales und Versorgung, die in den in § 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 genannten Bereichen tätig sind, werden dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zugeordnet. Die übrigen Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigten des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung werden dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung zugeordnet.