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Gesetz über die Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Polizeifachhochschulgesetz - BbgPolFHG)

Gesetz über die Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Polizeifachhochschulgesetz - BbgPolFHG)
vom 24. Oktober 2007
(GVBl.I/07, [Nr. 12], S.134)

zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2009
(GVBl.I/09, [Nr. 04], S.26, 57)

Am 21. Juni 2019 außer Kraft getreten durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2019
(GVBl.I/19, [Nr. 35], S.10)

Inhaltsübersicht:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Rechtsstellung
§ 2 Satzungen
§ 3 Aufgaben
§ 4 Evaluation der Lehre
§ 5 Finanzierung
§ 6 Gliederung

Abschnitt 2
Organe; Hochschulbeirat

§ 7 Organe
§ 8 Präsident und Vizepräsident
§ 9 Senat
§ 10 Aufgaben des Senats
§ 11 Hochschulbeirat

Abschnitt 3
Personal

§ 12 Kanzler
§ 13 Hauptamtliches Lehrpersonal
§ 14 Freiheit der Lehre und Lehrverpflichtung
§ 15 Ausschreibung und Berufung
§ 16 Lehrbeauftragte
§ 17 Personalvertretung

Abschnitt 4
Studium und Lehre

§ 18 Zulassung zum Studium und Exmatrikulation
§ 19 Studiengang

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 20 Übergangsvorschrift
§ 21 Bezeichnungen

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich und Rechtsstellung

(1) Dieses Gesetz gilt für die Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg.

(2) Die Fachhochschule der Polizei ist eine besondere, rechtlich unselbstständige Polizeieinrichtung des Landes. Sie ist eine staatliche Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318). Sie hat unbeschadet der Rechte ihres Trägers das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ist teilrechtsfähig, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln kann.

(3) Die Fachhochschule der Polizei unterliegt der Dienst- und Fachaufsicht, in Fragen von Forschung und Lehre der Rechtsaufsicht. Die Aufsicht wird durch das für Inneres zuständige Ministerium ausgeübt, in hochschulrechtlichen Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium.

§ 2
Satzungen

(1) Die Fachhochschule der Polizei gibt sich eine Grundordnung, die der Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums bedarf.

(2) Die inhaltliche Ausgestaltung der fachwissenschaftlichen Studienzeit für den gehobenen Dienst wird in der Studienordnung auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst geregelt.

(3) Die inhaltliche Ausgestaltung der fachpraktischen Ausbildungsabschnitte für den gehobenen Dienst wird im Einvernehmen mit den Polizeibehörden und -einrichtungen in der Praktikumsordnung auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst geregelt. Dabei soll insbesondere auch die Möglichkeit vorgesehen werden, Teile der fachpraktischen Ausbildung bei der Polizei des Landes Berlin zu absolvieren.

(4) Anforderungen und Verfahren von Hochschulprüfungen, die die Fachhochschule der Polizei abnimmt, werden in einer Prüfungsordnung auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst geregelt. § 21 Abs. 1 Satz 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend.

(5) Die Fachhochschule der Polizei regelt die Lehrverpflichtungen des hauptamtlichen Lehrpersonals in einer Lehrverpflichtungsordnung.

(6) Unbeschadet der Regelungen in den Absätzen 1 bis 5 kann die Fachhochschule der Polizei Angelegenheiten der Forschung und Lehre durch weitere Satzungen regeln.

(7) Alle Satzungen, mit Ausnahme der Grundordnung, sind dem für Inneres zuständigen Ministerium vor ihrer Ausfertigung anzuzeigen. Satzungen sind durch das für Inneres zuständige Ministerium aufzuheben, wenn die darin enthaltenen Regelungen gegen Rechtsvorschriften verstoßen. Sie können aufgehoben werden, wenn durch die Regelung die Erfüllung der der Fachhochschule der Polizei übertragenen Aufgaben gefährdet wird.

(8) Satzungen sind im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen.

§ 3
Aufgaben

(1) Die Fachhochschule der Polizei hat die Aufgabe, Beamte für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst auszubilden.

(2) Sie dient der Pflege und Entwicklung der polizeibezogenen Wissenschaften durch Lehre, Studium, Fortbildung und Forschung. Sie soll den Studierenden für den gehobenen Polizeivollzugsdienst die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der Polizei erforderlich sind. Die Studierenden sind zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen, dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, der Kultur verpflichteten sozialen Rechtsstaat und zu wissenschaftlicher Arbeitsweise zu befähigen. Das Verständnis für die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge vor dem Hintergrund europäischer Belange ist besonders zu fördern.

(3) Die Fachhochschule der Polizei soll zur Erfüllung ihrer Lehraufgaben und zur Unterstützung der Praxis bedarfsgerechte und anwendungsbezogene Forschung betreiben. Zu diesem Zwecke sowie zur Förderung grundsätzlicher polizeilicher Entwicklungsvorhaben können auch eigenständige Institute an der Fachhochschule der Polizei gegründet werden. Das Nähere regelt die Grundordnung.

(4) Die Fachhochschule der Polizei fördert die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen und vergleichbaren in- und ausländischen, insbesondere europäischen Ausbildungseinrichtungen.

(5) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung können der Fachhochschule der Polizei weitere Bildungsaufgaben aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes, insbesondere Aufgaben der Fortbildung, übertragen werden.

(6) Unbeschadet der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 5 werden der Fachhochschule der Polizei insbesondere die nachstehenden Aufgaben übertragen:

  1. Ausbildung der Bewerber für den höheren Polizeivollzugsdienst, soweit die Ausbildung in den Ländern stattfindet, nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften,
  2. Aufstiegsausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst nach Maßgabe der Aufstiegsordnung gehobener Polizeivollzugsdienst,
  3. Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten des mittleren Dienstes nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Polizeivollzugsdienst,
  4. Organisation und Durchführung der zentralen Fortbildung der Polizei,
  5. die Einstellung der Anwärter für die Laufbahnen des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes,
  6. wissenschaftliche Dienstleistungen auf denjenigen Gebieten, auf die sich ihr Bildungsauftrag (Absatz 1 und 2) bezieht,
  7. die Aus- und Fortbildung von Beschäftigten anderer öffentlicher Dienstherren oder die Fortbildung von Beschäftigten Dritter nach Maßgabe einer Verordnung nach §5 Abs.2 Satz 2.

(7) Die Fachhochschule der Polizei fördert den Gedanken der europäischen Einigung und trägt im Rahmen der Lehre und Forschung zur Gestaltung eines einheitlichen europäischen Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bei. Zu diesem Zwecke unterhält sie ein Internationales Zentrum der Polizei des Landes Brandenburg und unterstützt die Durchführung von Hospitationen im Ausland.

§ 4
Evaluation der Lehre

Die Fachhochschule der Polizei hat die Pflicht zur ständigen Qualitätsbewertung und zur Evaluation. Das Nähere wird durch Satzung geregelt.

§ 5
Finanzierung

(1) Das Land ist Träger der Fachhochschule der Polizei und stellt ihr nach Maßgabe des Haushalts die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Die Fachhochschule meldet in einem Beitrag zum Haushaltsvoranschlag benötigte Stellen und Mittel bei dem für Inneres zuständigen Ministerium an.

(2) Soweit andere öffentliche Dienstherren oder Dritte ihre Beschäftigten an der Fachhochschule der Polizei aus- oder fortbilden, sollen ihnen die Kosten mit Ausnahme der Kosten für Grunderwerb, für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie für die Erstausstattung anteilig nach der Zahl der Teilnehmer auferlegt werden. Das Nähere regelt das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(3) Die Fachhochschule der Polizei kann finanzielle oder anders geartete Unterstützungen Dritter als Zuwendungen mit dem Ziel der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit (Sponsoring) entgegennehmen. Dabei muss jeder Anschein fremder Einflussnahme vermieden werden, um die Integrität und die Neutralität des Lehrbetriebes zu wahren. Das Nähere regelt die Grundordnung.

§ 6
Gliederung

Die Gliederung der Fachhochschule der Polizei sowie die Organisation des Lehrbetriebes werden in der Grundordnung geregelt.

Abschnitt 2
Organe; Hochschulbeirat

§ 7
Organe

Organe der Fachhochschule der Polizei sind der Präsident und der Senat.

§ 8
Präsident und Vizepräsident

(1) Der Präsident

  1. leitet die Fachhochschule und vertritt sie nach außen,
  2. ist Dienstvorgesetzter aller Bediensteten der Fachhochschule der Polizei,
  3. fertigt die Beschlüsse des Senats aus,
  4. führt die Beschlüsse des Senats gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 aus,
  5. koordiniert die Forschungsaufgaben der Fachhochschule,
  6. bestellt die Lehrkräfte des gehobenen Dienstes oder der Beschäftigten mit vergleichbarer Befähigung, erteilt die Lehraufträge und
  7. erstattet den Jahresbericht.

(2) Im Falle der Verhinderung des Präsidenten nimmt der Vizepräsident die Aufgaben gemäß Absatz 1 wahr. Zu dem Aufgabenbereich des Vizepräsidenten gehört ferner die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Lehrbetriebes sowie der Aus- und Fortbildungsaufgaben der Fachhochschule.

(3) Der Präsident und der Vizepräsident werden durch das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt; eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Vizepräsident wird auf Vorschlag des Präsidenten bestellt. Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten kann nur berufen werden, wer Hochschullehrer ist oder wer die Befähigung für die Laufbahnen des höheren Polizeivollzugsdienstes oder des höheren Verwaltungsdienstes besitzt und wer aufgrund einer mehr-jährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Verwaltung, Polizei, Wissenschaft oder Rechtspflege erwarten lässt, dass er den Aufgaben seines Amtes gewachsen ist.

(4) Der Präsident und der Vizepräsident werden zu Beamten auf Zeit ernannt. Wird der Präsident oder der Vizepräsident aus einem Beschäftigtenverhältnis heraus bestellt, übt er sein Amt in einem Beschäftigtenverhältnis aus. Soweit der Präsident oder der Vizepräsident zu Beamten auf Zeit ernannt werden, finden die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Probezeit, die Laufbahn und den einstweiligen Ruhestand keine Anwendung. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit ist für die Beamten auf Zeit ausgeschlossen. Wird der Präsident oder der Vizepräsident aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt und in das Beamtenverhältnis auf Zeit unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit berufen, so ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; mit Ablauf der Amtszeit oder mit Beendigung des ruhenden Dienstverhältnisses ist der Beamte aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Sofern der Präsident oder der Vizepräsident aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu einem Dienstherrn außerhalb des Landes Brandenburg in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wurde, ist er auf seinen Antrag mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, wie er sie im Zeitpunkt der Berufung hatte, in den Landesdienst zu übernehmen.

§ 9
Senat

(1) Dem Senat gehören an:

  1. der Präsident,
  2. der Vizepräsident,
  3. der Kanzler,
  4. die jeweils für die einzelnen Studien- und Ausbildungsgänge verantwortlichen hauptamtlichen Lehrkräfte,
  5. der für die Fortbildung Verantwortliche,
  6. vier Vertreter des hauptamtlichen Lehrpersonals und
  7. je ein Auszubildenden- oder studentischer Vertreter aus jedem Studien- und Ausbildungsgang.

Ein Vertreter der Lehrbeauftragten gehört dem Senat mit beratender Stimme an.

(2) Die Mitglieder des Senats nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 sowie der Vertreter der Lehrbeauftragten werden von den dort jeweils genannten Angehörigen der Fachhochschule der Polizei nach Gruppen getrennt gewählt. Das Verfahren zur Wahl wird durch die Grundordnung der Fachhochschule geregelt. Unabhängig davon endet die Amtszeit in jedem Falle mit dem Ausscheiden aus der Fachhochschule der Polizei oder mit Beendigung des Studiums oder der Ausbildung.

(3) Der Senat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Präsident der Fachhochschule der Polizei kann nicht zum Vorsitzenden gewählt werden.

(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Senat ein umfassendes Unterrichtungsrecht gegenüber dem Präsidenten. Die Mitglieder des Senats sind im Rahmen ihrer Senatstätigkeit an Weisungen nicht gebunden und dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Senat nicht benachteiligt werden.

(5) Bei den Sitzungen des Senats haben Vertreter des für Inneres zuständigen Ministeriums das Teilnahmerecht. Vertreter der für die praktische Ausbildung zuständigen Stellen können hinzugezogen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

§ 10
Aufgaben des Senats

(1) Der Senat beschließt die Satzungen der Fachhochschule der Polizei (§ 2) und nimmt den Jahresbericht entgegen. Darüber hinaus berät und unterstützt er den Präsidenten in grundsätzlichen Angelegenheiten. Er fördert die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen und vergleichbaren in- und ausländischen Einrichtungen. Zu den grundsätzlichen Angelegenheiten zählen insbesondere:

  1. der Lehr- und Studienbetrieb,
  2. die Anhörung der Fachhochschule der Polizei beim Erlass oder bei der Änderung von Ausbildungs-, Prüfungs- und Aufstiegsordnungen für die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes im Sinne des § 26 des Landesbeamtengesetzes durch das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung,
  3. die Behandlung von Grundsatzfragen mit den für die praktische Ausbildung zuständigen Stellen,
  4. die Organisation und Planung der weiteren Entwicklung der Fachhochschule und
  5. die Aufstellung des Beitrags zum Haushaltsvoranschlag und die Verteilung der nach dem Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Personalstellen und Sachmittel.

(2) Der Senat ist in folgenden Angelegenheiten anzuhören:

  1. vor der Bestellung des Präsidenten,
  2. vor dem Vorschlag des Präsidenten zur Berufung des Vizepräsidenten der Fachhochschule,
  3. vor der Bestellung von hauptamtlich tätigen Lehrkräften des höheren und gehobenen Dienstes oder der Beschäftigten mit vergleichbarer Befähigung und vor der Erteilung von Lehraufträgen.

(3) Die Beschlüsse des Senats werden mit der Ausfertigung durch den Präsidenten wirksam. Die Rechte des Senats nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 11
Hochschulbeirat

(1) Für die Fachhochschule der Polizei wird ein Hochschulbeirat eingerichtet. Er unterstützt die Fachhochschule bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und bei ihrer Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden und -einrichtungen sowie mit dem für Inneres zuständigen Ministerium. Der Beirat berät und unterstützt die Fachhochschule der Polizei in strategischen Fragen der Lehre, der Forschung und der Internationalisierung sowie in ihrer künftigen Entwicklung. Er hat gegenüber der Fachhochschule der Polizei und ihren Organen ein Informationsrecht. Darüber hinaus trägt er zur Sicherung der Bedarfsorientierung bei.

(2) Der Präsident und der Vorsitzende des Senats sind Mitglieder des Beirates. Weitere Mitglieder werden durch das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung berufen. Die Polizeibehörden und -einrichtungen sowie die Stufenvertretung der Beschäftigten der Polizei sollen angemessen im Beirat vertreten sein.

(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

Abschnitt 3
Personal

§ 12
Kanzler

Der Kanzler leitet die Verwaltung der Fachhochschule der Polizei unter der Verantwortung des Präsidenten. Näheres regelt die Grundordnung. Er wird durch das für Inneres zuständige Ministerium bestellt. Das Amt des Kanzlers kann nur einem Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes oder des höheren Verwaltungsdienstes oder einem Beschäftigten mit vergleichbarer Befähigung übertragen werden.

§ 13
Hauptamtliches Lehrpersonal

(1) Die Aufgaben der Fachhochschule der Polizei werden in der Regel von hauptamtlich tätigen Professoren wahrgenommen. Den jeweiligen Studien- und Ausbildungsinhalten entsprechend werden daneben Lehrkräfte des höheren und gehobenen Dienstes oder Beschäftigte mit vergleichbarer Befähigung sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben eingesetzt.

(2) Zum Professor kann berufen werden, wer die allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 39 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes erfüllt. § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend.

(3) Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes oder Beschäftigte mit vergleichbarer Befähigung können zu Lehrkräften bestellt werden, wenn sie

  1. ein Studium an einer Hochschule oder einer Fachhochschule abgeschlossen haben,
  2. über eine in der Regel mindestens fünfjährige Berufserfahrung, davon mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs, verfügen und
  3. die erforderlichen pädagogischen Fähigkeiten besitzen.

(4) Zur Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 verlangen, kann als Lehrkraft für besondere Aufgaben bestellt werden, wer seine Unterrichtsbefähigung durch besondere fachbezogene Leistungen nachgewiesen hat und pädagogisch geeignet ist.

§ 14
Freiheit der Lehre und Lehrverpflichtung

(1) Im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben hat das Lehrpersonal das Recht, die Lehrveranstaltungen inhaltlich und methodisch zu gestalten sowie wissenschaftliche Lehrmeinungen zu äußern.

(2) Das hauptamtliche Lehrpersonal hat die Verpflichtung, in allen Studien- und Ausbildungsgängen sowie in der Fortbildung nach Bedarf der Fachhochschule Lehrveranstaltungen in seiner jeweiligen Fachrichtung in dem durch die Lehrverpflichtungsordnung vorgesehenen Umfange abzuhalten.

(3) Das hauptamtliche Lehrpersonal ist verpflichtet, an den der Fachhochschule der Polizei durch das für Inneres zuständige Ministerium im Einzelfall erteilten Aufträgen für wissenschaftliche Dienstleistungen im Rahmen der Lehrverpflichtung mitzuarbeiten.

§ 15
Ausschreibung und Berufung

(1) Die Stellen für den Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Kanzler sowie für die hauptamtlich tätigen Lehrkräfte des höheren und gehobenen Dienstes oder der Beschäftigten mit vergleichbarer Befähigung sind auszuschreiben.

(2) Die Bestellung von hauptamtlich tätigen Lehrkräften des höheren Dienstes oder der Beschäftigten mit vergleichbarer Befähigung erfolgt durch das für Inneres zuständige Ministerium nach Anhörung des Präsidenten.

(3) Stellen für Professoren sind vom Präsidenten im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium öffentlich auszuschreiben. Professoren werden auf Vorschlag des Senats von dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung berufen. § 38 Abs. 3 und 4 Satz 2 bis 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend.

(4) Hauptamtliches Lehrpersonal wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren berufen oder bestellt. Wiederberufungen oder Wiederbestellungen sind möglich; es soll jeweils eine Tätigkeit von angemessener Dauer, mindestens aber über einen Zeitraum von sechs Monaten, außerhalb der Fachhochschule der Polizei vorausgehen. Professoren können zu Beamten auf Zeit ernannt werden, Beamte auf Lebenszeit sein oder entsprechend im Beschäftigtenverhältnis beschäftigt werden. Werden Professoren unbefristet berufen, sollen sie jeweils nach Ablauf von fünf Jahren eine Tätigkeit von angemessener Dauer, mindestens aber über einen Zeitraum von sechs Monaten, außerhalb der Fachhochschule der Polizei ausüben. Soll ein befristetes Dienstverhältnis nach Fristablauf fortgesetzt werden, bedarf es nicht der erneuten Durchführung eines Berufungsverfahrens, wenn die Stelle vor der befristeten Besetzung unbefristet ausgeschrieben war.

(5) Wird das hauptamtliche Lehrpersonal aus einem Beschäftigtenverhältnis heraus bestellt, übt es sein Amt in einem Beschäftigtenverhältnis aus. Werden Beamte auf Zeit ernannt, finden die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Probezeit, die Laufbahn und den einstweiligen Ruhestand keine Anwendung. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit ist für die Beamten auf Zeit ausgeschlossen. Wird der Beamte auf Zeit aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt und in das Beamtenverhältnis auf Zeit unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit berufen, so ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; mit Ablauf der Amtszeit oder mit Beendigung des ruhenden Dienstverhältnisses ist der Beamte aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.

(6) Für das Lehrpersonal gelten im Übrigen die allgemeinen dienstrechtlichen und tarifrechtlichen Vorschriften.

§ 16
Lehrbeauftragte

Zur Ergänzung des Lehrangebotes und für einen durch das hauptamtliche Lehrpersonal nicht gedeckten Lehrbedarf können Lehraufträge erteilt werden. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis besonderer Art, er begründet kein Dienstverhältnis. Die Lehrbeauftragten müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Anforderungen an eine Lehrtätigkeit an der Fachhochschule der Polizei entsprechen. Sie nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr.

§ 17
Personalvertretung

Das Landespersonalvertretungsgesetz gilt an der Fachhochschule der Polizei mit folgenden Maßgaben:

  1. Abweichend von § 13 Abs. 4 Satz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes sind die Anwärter zum Personalrat an der Fachhochschule der Polizei auch dann wahlberechtigt, wenn sie im Rahmen ihrer Ausbildung außerhalb der Fachhochschule der Polizei tätig sind.
  2. Abweichend von § 14 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes sind Anwärter zur Personalvertretung an der Fachhochschule der Polizei nicht wählbar.
  3. Die Altersbeschränkungen in § 77 Nr. 1 und 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes finden bei der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie bei der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung keine Anwendung.
  4. Die Mitbestimmung und die Mitwirkung finden nicht statt bei Maßnahmen, die der Entscheidung des Senats unterliegen. In diesen Fällen ist die Personalvertretung anzuhören.
  5. § 90 des Landespersonalvertretungsgesetzes findet an der Fachhochschule der Polizei keine Anwendung.

Abschnitt 4
Studium und Lehre

§ 18
Zulassung zum Studium und Exmatrikulation

(1) Die Zulassung zum Studium an der Fachhochschule der Polizei ist abhängig von den haushaltsrechtlichen Vorgaben. Zum Studium kann nur zugelassen werden, wer die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Brandenburg erfüllt.

(2) Studierende, die aus dem Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ausscheiden, sind exmatrikuliert mit dem Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Das Weitere wird durch Satzung geregelt.

§ 19
Studiengang

(1) Die Fachhochschule der Polizei verleiht als Studienabschluss einen akademischen Bachelor-Grad. Das Nähere regeln die Studienordnung und die Prüfungsordnung. Die Studiengänge an der Fachhochschule der Polizei sind zu akkreditieren.

(2) Die praktische Ausbildung der Studierenden und Auszubildenden erfolgt auf der Grundlage der nach § 2 Abs. 3 von der Fachhochschule erlassenen Praktikumsordnung.

(3) Im Rahmen der Studienordnung haben die Studierenden das Recht, Lehrveranstaltungen zu wählen, Schwerpunkte nach eigener Wahl zu setzen sowie wissenschaftliche Meinungen zu äußern und zu erarbeiten. Dienstrechtliche Verpflichtungen bleiben davon unberührt.

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 20
Übergangsvorschrift

(1) Bis zum Erlass der Grundordnung, der Studienordnung, der Praktikumsordnung sowie der Lehrverpflichtungsordnung durch den Senat sowie bis zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erfolgen Lehre und Ausbildung nach den bisher geltenden Vorschriften. Die Aufgaben nach §10 sowie nach anderen Rechtsvorschriften nimmt vorläufig der bisherige Senat der Fachhochschule der Polizei bis zur Einrichtung eines neuen Senats wahr. Soweit der neue Senat nicht innerhalb von drei Monaten zusammentritt, wird ein Übergangssenat durch das für Inneres zuständige Ministerium bestellt.

(2) Abweichend von § 19 Abs. 1 wird Anwärtern, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits länger als drei Monate im Vorbereitungsdienst befinden, der Diplomgrad „Diplomverwaltungswirt/in - Polizei“ mit dem Zusatz „(FH)“ verliehen, wenn die Laufbahnprüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Polizeivollzugsdienst in der vor dem 1. Oktober 2007 geltenden Fassung bestanden und eine eigenständige wissenschaftliche Leistung mit einer Diplomarbeit erbracht wurde. Einzelheiten, insbesondere über die Diplomarbeit, regelt die Fachhochschule in einer Diplomierungsordnung.

§ 21
Bezeichnungen

Frauen und Männer führen Funktions-, Status- und andere Bezeichnungen nach diesem Gesetz in geschlechtsspezifischer Form. Die in diesem Gesetz verwendeten Funktions-, Status- und sonstigen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.