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Brandenburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 (BbgBVAnpG 2009/2010)

Brandenburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 (BbgBVAnpG 2009/2010)
vom 7. Juli 2009
(GVBl.I/09, [Nr. 10], S.198)

§ 1
Anpassung der Besoldung

(1) Die in den Anlagen 1 bis 16 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2008 vom 21. November 2007 (GVBl. I S. 158), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 363) geändert worden ist, und in Anlage 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVBl. I S. 38), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 367, 369) geändert worden ist, ausgewiesenen Dienst- und sonstigen Bezüge werden ab 1. März 2009 wie folgt erhöht:

  1. die Grundgehaltssätze um jeweils 20 Euro und

  2. die Anwärtergrundbeträge um jeweils 60 Euro sowie

  3. um 3,0 Prozent

    1. die Grundgehaltssätze,

    2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,

    3. die Amtszulagen, auch soweit sie landesrechtlich geregelt sind, sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B,

    4. der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.

(2) Absatz 1 Nummer 3 gilt entsprechend für

  1. die Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit sie gemäß § 2a Absatz 6 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes, § 2 Absatz 3 der Hochschulleistungsbezügeverordnung vom 23. März 2005 (GVBl. II S. 152) oder gemäß § 3 Absatz 2 der Leistungsbezügeverordnung FHPol vom 3. August 2005 (GVBl. II S. 454), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 (GVBl. I S. 134, 140) geändert worden ist, an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,

  2. den Betrag nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,

  3. die Beträge nach § 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und

  4. die in § 2 Absatz 1 Nummer 6 bis 10 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2008 genannten Bezüge.

(3) Ab 1. März 2010 werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bezüge um 1,2 Prozent erhöht.

(4) § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sind auf die nach den Absätzen 1 und 2 erhöhten Bezüge anzuwenden.

§ 2
Anpassung der Versorgungsbezüge

(1) Bei Versorgungsempfängern gelten die Erhöhungen nach § 1 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Absatz 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942), das durch Artikel 61 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334, 339) geändert worden ist, genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge.

(2) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. März 2009 um 2,9 Prozent und ab 1. März 2010 um 1,1 Prozent erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Dies gilt entsprechend für

  1. Versorgungsbezüge von Hinterbliebenen eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,

  2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,

  3. den Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967, 976).

(3) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. März 2009 um 49,88 Euro und ab 1. März 2010 um 50,48 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

§ 3
Einmalzahlung im Jahr 2009

(1) Beamte und Richter, die mindestens für einen Tag des Monats Februar 2009 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Beamten- und Richterverhältnis hatten, das am 2. Januar 2009 bereits bestanden hat, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 40 Euro für den Monat Februar. § 6 Absatz 1 und § 72a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gelten entsprechend; maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Februar 2009. Soweit an diesem Tag kein Anspruch auf Dienstbezüge bestanden hat, ist maßgebend der erste Tag mit Anspruch auf Dienstbezüge im Monat Februar 2009.

(2) Am 1. Februar 2009 vorhandene Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen erhalten eine Einmalzahlung, die sich nach dem jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 40 Euro ergibt. Zu den laufenden Versorgungsbezügen rechnet nicht der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung. § 49 Absatz 8 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Personen, denen für den Monat Februar 2009 ein Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung zusteht oder die Übergangsgeld nach den §§ 47 und 47a des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung erhalten.

§ 4
Gewährung der Einmalzahlung

(1) Die Einmalzahlung nach § 3 Absatz 1 wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt. Bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend.

(2) Im Jahr 2009 gewährte vergleichbare Einmalzahlungen aus einem anderen Rechts- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung) werden auf die Einmalzahlung angerechnet. Dem öffentlichen Dienst im Sinne des Satzes 1 steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden gleich.

(3) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt.

(4) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach dem Beamtenversorgungsgesetz ist die Einmalzahlung oder eine entsprechende Leistung, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu weiteren Versorgungsbezügen erhält, in dem jeweiligen Auszahlungsmonat zu berücksichtigen. Die bei der Anwendung der Ruhensvorschriften nach den in § 2 des Zweiten Beamtenversorgungsergänzungsgesetzes vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 363, 364), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 58) geändert worden ist, und § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bestimmten Höchstgrenzen erhöhen sich jeweils um den nach der maßgebenden Höchstgrenze berechneten Betrag der Einmalzahlung.

§ 5
Bekanntmachung der geänderten Beträge

Das Ministerium der Finanzen macht die Beträge der nach § 1 erhöhten Bezüge sowie die sich aus der Anwendung der § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergebenden Beträge dieser Bezüge im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I durch Neubekanntmachung der Anlagen 1 bis 23 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2008 und der Anlage 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes bekannt.

§ 6
Gleichstellung

Die in diesem Gesetz verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.