Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 9. Juli 1996 über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 9. Juli 1996 über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
vom 11. Oktober 1996
(GVBl.I/96, [Nr. 22], S.289)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:  

§ 1

Dem am 9. Juli 1996 unterzeichneten Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. 

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzugeben.

Potsdam, den 11. Oktober 1996

Der Präsident
des Landtages Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich

zum Staatsvertrag