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Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Brandenburg an die Gemeinden und Landkreise im Haushaltsjahr 2002 und 2003 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2002/2003 - GFG 2002/2003)

Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Brandenburg an die Gemeinden und Landkreise im Haushaltsjahr 2002 und 2003 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2002/2003 - GFG 2002/2003)
vom 18. Dezember 2001
(GVBl.I/01, [Nr. 23], S.306)

zuletzt geändert durch Artikel 7a des Gesetzes vom 17. Dezember 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 16], S.294, 298)

Am 1. Januar 2019 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 18. Dezember 2018
(GVBl.I/18, [Nr. 34])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

I. Teil
Grundlagen

§ 1 Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Landkreise
§ 2 Allgemeiner Steuerverbund
§ 3 Berechnungsgrundlage und Abrechnung
§ 4 Verwendung der Verbundmasse
§ 5 Zuweisungen außerhalb der Verbundmasse

II. Teil
Allgemeine Zuweisungen

§ 6 Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen
§ 7 Aufteilung der Schlüsselmasse
§ 8 Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden
§ 9 Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden
§ 10 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden
§ 11 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landkreise
§ 12 Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Landkreise
§ 13 Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landkreise
§ 14 Theaterpauschale
§ 15 Schullastenausgleich
§ 16 Ausgleichsfonds
§ 16a Zuweisungen zur Stärkung sozialer Dienste

III. Teil
Investive Zuweisungen innerhalb der Verbundmasse

§ 17 Pauschalierte Förderung investiver Maßnahmen
§ 18 Zuweisungen für Investitionen

IV. Teil
Zuweisungen als Ausgleich
für die Wahrnehmung übertragener Aufgaben

§ 19 Zuweisungen als Ausgleich für die Wahrnehmung übertragener Aufgaben

V. Teil
Investive Zuweisungen außerhalb der Verbundmasse

§ 20 Besondere Zuweisungen für Investitionen
§ 21 Kommunale Investitionspauschale außerhalb der Verbundmasse

VI. Teil
Zuweisungen außerhalb der Verbundmasse

§ 22 Kostenerstattung für übertragene Aufgaben
§ 23 Zuweisungen zu den Kosten der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen
§ 24 Sonstige Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes

VII. Teil
Umlagen

§ 25 Kreisumlage

VIII. Teil
Gebietsänderungen

§ 26 Zuweisungen bei Gebietsänderungen

IX. Teil
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

§ 27 Berechnung und Auszahlung der Schlüsselzuweisungen, des Schullastenausgleichs und der Investitionspauschalen
§ 28 Einwohnerzahl, Gebietsfläche, Bevölkerungsdichte, Gebietsstand
§ 29 Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen
§ 30 Bewirtschaftung der Mittel

X. Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Verrechnung von Schlüsselzuweisungen
§ 32 Kürzungsermächtigung
§ 33 In-Kraft-Treten

I. Teil
Grundlagen

§ 1
Zuweisungen des Landes
an die Gemeinden und Landkreise

(1) Die Gemeinden und Landkreise tragen die Kosten ihrer eigenen und der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nichts Anderes bestimmt ist.

(2) Die Gemeinden und Landkreise erhalten vom Land im Wege des Finanz- und Lastenausgleichs zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(3) Soweit das Land Aufgaben auf Gemeinden und Gemeindeverbände übertragen hat, erhalten diese, soweit nicht in §§ 22 und 23 gesonderte Regelungen getroffen sind, für die Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen der Verbundmasse nach § 2 Abs. 1 einen anteiligen Kostenausgleich. Als übertragene Aufgabe gelten alle Aufgaben, die kreisfreien Städten, kreisangehörigen Gemeinden und Landkreisen vom Land als Auftragsangelegenheiten oder als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind. Als übertragene Aufgabe auf die Landkreise gilt auch die Aufgabe der unteren Kommunalaufsicht.

(4) Die Gemeinden und Landkreise erhalten einen Anteil am Landesanteil aus den Gemeinschaftssteuern, am gesamten Aufkommen der Landessteuern sowie am Aufkommen aus dem Landesanteil an der Gewerbesteuerumlage. Das Nähere regelt dieses Gesetz.

(5) Die Gemeinden und Landkreise erhalten ferner Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes sowie nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes.

§ 2
Allgemeiner Steuerverbund

(1) Das Land stellt den Gemeinden und Landkreisen im Jahr 2002 25 vom Hundert und im Jahr 2003 25,3 vom Hundert seines Anteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, jedoch ohne den Betrag nach § 7 Abs. 2, sowie der Landessteuern einschließlich des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage als Zuweisungen zur Verfügung (allgemeiner Steuerverbund). Die Einnahmen nach Satz 1 sind um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den das Land im Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleich) einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen (ohne Zuweisungen für die politische Führung) erhält oder zu entrichten hat. Der Betrag, den das Land im Jahr 2003 nach § 4 des Aufbauhilfefondsgesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3652) an den Fonds Aufbauhilfe abzuführen hat, gemindert um den Betrag, den das Land aus dem Anteil seiner Gemeinden an der Einkommensteuer nach § 1a des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3651), erhält, mindert die Einnahmen nach Satz 1.

(2) Die Verbundmasse nach Absatz 1 beträgt:

für das Jahr 2002 1 627 900 000 Euro,
für das Jahr 2003 1 528 474 200 Euro.

(3) Die Verbundmasse für das Jahr 2002 wird insgesamt um einen Betrag in Höhe von 2 258 000 Euro aus der Abrechnung der Steuerverbünde der Jahre 1999, 2000 und 2001 erhöht. Auf den Betrag nach Satz 1 entfällt auf die Abrechnung des Haushaltsjahres 1999 ein Erhöhungsbetrag von 5 845 000 Euro, auf die Abrechnung des Haushaltsjahres 2000 ein Erhöhungsbetrag von 37 413 000 Euro und auf das Haushaltsjahr 2001 ein vorab der endgültigen Abrechnung einbehaltener Betrag von 41 000 000 Euro. Die Verbundmasse nach Absatz 2 vermindert sich für das Haushaltsjahr 2003 um 30 900 000 Euro aus der endgültigen Abrechnung des allgemeinen Steuerverbundes für das Haushaltsjahr 2001.

(4) Die Verbundmasse für die Jahre 2002 und 2003 wird jeweils um einen Betrag in Höhe von 8 692 000 Euro infolge der ab dem 1. Januar 2002 von den Landkreisen und kreisfreien Städten auf das Land übergehenden Aufgabe zur Durchführung der staatlichen Schulaufsicht gekürzt.

§ 3
Berechnungsgrundlage und Abrechnung

(1) Den Berechnungen nach § 2 sind die Beträge nach den Haushaltsansätzen zugrunde zu legen.

(2) Der Ausgleich für die Mittel gemäß § 2 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 ist für das Haushaltsjahr 2002 im Jahr 2004 und für das Haushaltsjahr 2003 im Jahr 2006 vorzunehmen.

(3) Die Abrechnung der Mittel gemäß § 2 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2001 vom 19. Dezember 2000 (GVBl. I S. 166) erfolgt endgültig im Haushaltsjahr 2004; die nach § 2 Abs. 3 auf die Abrechnung des Steuerverbundes des Haushaltsjahres 2001 einbehaltenen Beträge sind mit der endgültigen Abrechnung zu verrechnen.

(4) Die abschließende Feststellung der Angemessenheit der Verbundmasse nach § 2 Abs. 2 für das Jahr 2003 erfolgt im Zusammenhang mit der übernächsten Überprüfung der symmetrischen Verteilung der Finanzmittel zwischen dem Land und den Kommunen.

§ 4
Verwendung der Verbundmasse

(1) Die Verbundmasse wird verwendet für:

  1. Vorwegentnahme für die Förderung der Landeshauptstadt Potsdam in Höhe von jeweils 2 556 000 Euro;
  2. allgemeine Zuweisungen
    für das Jahr 2002 1 314 320 000 Euro,
    für das Jahr 2003 1 221 224 900 Euro;
  3. investive Zuweisungen
    für das Jahr 2002 149 669 000 Euro,
    für das Jahr 2003 107 113 000 Euro;
  4. allgemeine Zuweisungen für übertragene Aufgaben, soweit nicht in §§ 22 und 23 gesondert geregelt
    für das Jahr 2002 154 921 000 Euro,
    für das Jahr 2003 157 988 000 Euro.

(2) Die allgemeinen Zuweisungen werden nach den Vorschriften der §§ 6 bis 16a aufgeteilt; für die Verwendung der investiven Zuweisungen gelten die Vorschriften der §§ 17 und 18. Für die allgemeinen Zuweisungen als anteiliger Ausgleich für übertragene Aufgaben gilt die Vorschrift des § 19.

§ 5
Zuweisungen außerhalb der Verbundmasse

Außerhalb der Mittel der Verbundmasse erhalten die Gemeinden und Landkreise Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes und nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes. Im Einzelnen gelten die Vorschriften der §§ 20 bis 24.

II. Teil
Aufteilung der Schlüsselzuweisungen

§ 6
Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen

(1) Die kreisfreien Städte, kreisangehörigen Gemeinden und Landkreise erhalten Schlüsselzuweisungen, deren Höhe sich für die einzelne Gebietskörperschaft nach ihrer durchschnittlichen Aufgabenbelastung und nach ihrer Steuerkraft bzw. Umlagekraft bemisst.

(2) Die Schlüsselzuweisung für die kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Gemeinden wird aus einer Ausgangsmesszahl (§ 8) und einer Steuerkraftmesszahl (§ 9) ermittelt. Die Schlüsselzuweisung für die Landkreise wird aus einer Ausgangsmesszahl (§ 12) und einer Umlagekraftmesszahl (§ 13) ermittelt.

§ 7
Aufteilung der Schlüsselmasse

(1) Aus Mitteln der Verbundmasse werden folgende Beträge zur Verfügung gestellt:

für das Jahr 2002 1 144 405 000 Euro,
für das Jahr 2003 1 050 060 100 Euro.

(2) Zum Ausgleich der Steuerausfälle aufgrund der Neuordnung des Familienleistungsausgleichs erhöhen sich die Mittel nach Absatz 1

für das Jahr 2002 um 72 430 000 Euro,
für das Jahr 2003 um 69 200 000 Euro.

(3) Die Mittel nach den Absätzen 1 und 2 werden wie folgt aufgeteilt:

  1. Vorwegschlüsselzuweisungen an die kreisfreien Städte
    für das Jahr 2002 39 710 000 Euro,
    für das Jahr 2003 36 686 000 Euro;
  2. Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden
    für das Jahr 2002 877 961 000 Euro,
    für das Jahr 2003 807 182 000 Euro;
  3. Schlüsselzuweisungen an die Landkreise
    für das Jahr 2002 299 164 000 Euro,
    für das Jahr 2003 275 392 100 Euro.

(4) Für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen nach Absatz 3 Nr. 1 ist die Einwohnerzahl maßgebend; für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen nach Absatz 3 Nr. 2 gelten die §§ 8 bis 10 und für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen nach Absatz 3 Nr. 3 gelten die §§ 11 bis 13.

§ 8
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für
die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden

(1) Die Ausgangsmesszahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem der Gesamtansatz nach Absatz 2 mit dem einheitlichen Grundbetrag nach Absatz 6 vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird gebildet, indem der Hauptansatz nach den Absätzen 3 und 4 und der Soziallastenansatz nach Absatz 5 zusammengezählt werden.

(3) Der Hauptansatz einer Gemeinde wird errechnet, indem die Einwohnerzahl einer Gemeinde mit einem Vomhundertsatz vervielfältigt wird. Der Vomhundertsatz beträgt für eine Gemeinde

bis zu 2 500 Einwohnern 100 vom Hundert,
mit 7 500 Einwohnern 103 vom Hundert,
mit 15 000 Einwohnern 108 vom Hundert,
mit 35 000 Einwohnern 118 vom Hundert,
mit 45 000 Einwohnern 123 vom Hundert,
mit 55 000 Einwohnern 128 vom Hundert.

Für kreisfreie Städte beträgt der Ansatz 138 vom Hundert. Liegt die Einwohnerzahl einer kreisangehörigen Gemeinde zwischen zwei Stufen der Staffelklasse, so wird der Hundertsatz mit den dazwischen liegenden Werten angesetzt; der Hundertsatz wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma aufgerundet.

(4) Sofern der Hauptansatz nach Absatz 3 keinen höheren Vomhundertsatz ergibt, beträgt der Vomhundertsatz für eine Gemeinde,

1. die als Mittelzentrum festgestellt worden ist, 118 vom Hundert,
2. die als Grundzentrum festgestellt worden ist, 113 vom Hundert,
3. die als Kleinzentrum festgestellt worden ist, 103 vom Hundert.

Für die Großen kreisangehörigen Städte beträgt der Ansatz mindestens 123 vom Hundert.

(5) Als Soziallastenansatz werden der einzelnen Gemeinde die von der Bundesanstalt für Arbeit nach dem Stand vom Juni des vorvergangenen Jahres ermittelten Arbeitslosenzahlen gleich oder größer drei, denen eine Dauer der Arbeitslosigkeit von zwölf Monaten und mehr zugrunde liegt, hinzugerechnet. Die Arbeitslosenzahlen werden wie folgt angesetzt:

Dauer der ArbeitslosigkeitArbeitslosenzahl
12 Monate bis unter 24 Monaten zweieinhalbfach
24 Monate und länger dreifach.

(6) Das Ministerium des Innern setzt den einheitlichen Grundbetrag nach Absatz 1 in der Weise fest, dass der für Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.

§ 9
Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für
die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden

(1) Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zusammengezählt werden.

(2) Es werden angesetzt:

  1. als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) sowie von den Grundstücken (Grundsteuer B) die nach Absatz 3 ermittelten Grundbeträge vervielfältigt mit dem gewogenen Durchschnittshebesatz aller Gemeinden der jeweiligen Steuerart;
  2. als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer die nach Absatz 3 ermittelten Grundbeträge vervielfältigt mit dem gewogenen Durchschnittshebesatz aller Gemeinden und vermindert um die Gewerbesteuerumlage für das vorvergangene Jahr;
  3. als Steuerkraftzahl für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Ist-Aufkommen für das vorvergangene Jahr;
  4. als Steuerkraftzahl für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Ist-Aufkommen für das vorvergangene Jahr.

(3) Der Berechnung der Grundbeträge für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer liegt das Ist-Aufkommen des vorvergangenen Jahres nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen zugrunde. Die Grundbeträge werden ermittelt, indem das Ist-Aufkommen einer Gemeinde durch den für das jeweilige Erhebungsjahr festgesetzten Hebesatz geteilt wird.

(4) Hat eine Gemeinde die Grundsteuer A, die Grundsteuer B oder die Gewerbesteuer nicht erhoben, ist ihr als Steuerkraftzahl der Grundsteuer A, der Grundsteuer B oder der Gewerbesteuer für jeden Einwohner der Betrag zuzurechnen, der dem Ist-Aufkommen je Einwohner im Landesdurchschnitt entspricht. Als Gewerbesteuerumlage wird der Betrag abgesetzt, der sich unter Zugrundelegung des gewogenen Durchschnittshebesatzes aller Gemeinden des Landes und des geltenden Vervielfältigers nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes ergibt.

§ 10
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für
die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden

(1) Die Gemeinde erhält als Schlüsselzuweisung 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen der Ausgangsmesszahl (§ 8) und der Steuerkraftmesszahl (§ 9).

(2) Erreicht die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält die Gemeinde keine Schlüsselzuweisung.

§ 11
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landkreise

Der Landkreis erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der Ausgangsmesszahl (§ 12) und der Umlagekraftmesszahl (§ 13).

§ 12
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Landkreise

(1) Die Ausgangsmesszahl eines Landkreises wird ermittelt, indem der Gesamtansatz nach Absatz 2 mit dem einheitlichen Grundbetrag nach Absatz 4 vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und dem Flächenansatz gebildet.

(3) Der Hauptansatz eines Landkreises entspricht seiner Einwohnerzahl; je angefangenen Quadratkilometer Gebietsfläche des Landkreises werden zehn Einwohner der Einwohnerzahl hinzugerechnet (Flächenansatz).

(4) Das Ministerium des Innern setzt den einheitlichen Grundbetrag in der Weise fest, dass der für Schlüsselzuweisungen an die Landkreise zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.

§ 13
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landkreise

Die Umlagekraftmesszahl beträgt 38 vom Hundert der Umlagegrundlagen des jeweiligen Ausgleichsjahres.

§ 14
Theaterpauschale

(1) Den Städten Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder), Potsdam, Rheinsberg, Schwedt und den Landkreisen Barnim, Oberspreewald-Lausitz und Uckermark wird für die Unterhaltung von Theatern und Philharmonischen Orchestern und der Kammeroper Rheinsberg ein Betrag in Höhe von 13 044 100 Euro zur Verfügung gestellt. Der Landkreis Barnim ist verpflichtet, den auf ihn entfallenden Betrag an das Brandenburgische Konzertorchester Eberswalde weiterzuleiten. Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz ist verpflichtet, den auf ihn entfallenden Betrag an den Zweckverband Neue Bühne Senftenberg weiterzuleiten. Der Landkreis Uckermark ist verpflichtet, den auf ihn entfallenden Betrag an das Preußische Kammerorchester Prenzlau weiterzuleiten. Die Stadt Rheinsberg ist verpflichtet, den auf sie entfallenden Betrag an die Kammeroper Rheinsberg weiterzuleiten.

(2) Für den Ankauf von Gastspielen von Theatern und Orchestern aus dem Land Brandenburg werden den Gemeinden Eberswalde, Eisenhüttenstadt, Jüterbog, Luckenwalde, Niemegk, Rathenow, Spremberg, Wittenberge sowie dem Landkreis Dahme-Spreewald bis zu 75 000 Euro unter den Voraussetzungen zur Verfügung gestellt, dass sie einen regelmäßigen Spielbetrieb unterhalten und die Mehrheit der angebotenen Vorstellungen und Konzerte Produktionen aus dem Land Brandenburg sind. Gemeinden, die eine Spielstätte ohne eigenes Ensemble betreiben oder in deren Auftrag eine solche Spielstätte betrieben wird, können unter den Voraussetzungen nach Satz 1 auf Antrag Mittel gewährt werden, soweit der Gesamtrahmen für die Theaterpauschale nicht überschritten wird.

§ 15
Schullastenausgleich

(1) Für den Schullastenausgleich werden aus der Verbundmasse

für das Jahr 2002 109 041 000 Euro,
für das Jahr 2003 107 041 000 Euro

zur Verfügung gestellt. Diese Beträge erhöhen sich um 1 000 000 Euro zum Ausgleich der den Landkreisen und kreisfreien Städten durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes entstehenden Mehrkosten für die Erweiterung der Schülerbeförderungs- oder Schülerfahrtkostenerstattungspflicht zu Berufsfachschulen. Die Aufteilung des Schullastenausgleichs erfolgt nach den Absätzen 2 bis 5. Der Schullastenausgleich gemäß den Absätzen 2, 4 und 5 wird den Schulträgern gewährt für Schulen, deren Träger sie zu Beginn des Haushaltsjahres sind. Wechselt die Schulträgerschaft, so steht dem neuen Schulträger der Schullastenausgleich ab dem Zeitpunkt des Schulträgerwechsels zu; der Anspruch des neuen Schulträgers richtet sich gegen den bisherigen Schulträger. Für die Berechnung des Schullastenausgleichs nach den Absätzen 2 bis 5 werden die Schülerzahlen der Schulstatistik für das laufende Schuljahr zugrunde gelegt.

(2) Die Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie die Schulverbände erhalten als Träger von Schulen zu den Sachkosten gemäß § 110 des Brandenburgischen Schulgesetzes einen allgemeinen Schullastenausgleich wie folgt:

für das Jahr 2002 87 786 554 Euro,
für das Jahr 2003 86 236 554 Euro.

Für die Verteilung dieser Beträge werden die Schülerzahlen wie folgt angesetzt:

Grundschulen außer flexible Eingangsphase mit 90 vom Hundert,
flexible Eingangsphase an Grundschulen mit 110 vom Hundert,
Gesamtschulen mit 120 vom Hundert,
gymnasiale Oberstufen an Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Oberstufenzentren mit 120 vom Hundert,
berufliche Bildungsgänge in Teilzeitform mit 40 vom Hundert,
Allgemeine Förderschulen mit 200 vom Hundert,
Förderschulen für Sprachauffällige mit 250 vom Hundert,
Förderschulen für Erziehungshilfe mit 200 vom Hundert,
Förderschulen für geistig Behinderte mit 400 vom Hundert,
Förderschulen für Hörgeschädigte mit 250 vom Hundert,
Förderschulen für Körperbehinderte mit 350 vom Hundert,
Förderschulen für Sehgeschädigte mit 450 vom Hundert,
Förderschülerinnen und Förderschüler im gemeinsamen Unterricht mit 300 vom Hundert,
schulabschlussbezogene Lehrgänge gemäß § 32 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes mit 70 vom Hundert,
alle übrigen Schulformen und Bildungsgänge mit 100 vom Hundert.

Ergänzend zu der Festsetzung nach Satz 2 sind die Schülerzahlen für

genehmigte Ganztagsschulen um 20 vom Hundert,
Kinder von Aussiedlern, Asylbewerbern und Flüchtlingen um 100 vom Hundert,
Schülerinnen und Schüler in vollzeitschulischen Bildungsgängen mit Hauptwohnung in anderen Bundes ländern oder der Republik Polen um 100 vom Hundert,
jedoch für Schülerinnen und Schüler in Allgemeinen Förderschulen um 300 vom Hundert,
Förderschulen für Erziehungshilfe um 300 vom Hundert,
Förderschulen für geistig Behinderte um 600 vom Hundert,
Schülerinnen und Schüler mit Hauptwohnung in anderen Bundesländern in Spezialschulen und Spezialklassen um 800 vom Hundert
sowie Schülerinnen und Schüler in beruflichen Bildungsgängen in Teilzeitform mit Ausbildungs- oder Arbeitsstätte, bei schulischen Bildungsgängen mit Hauptwohnung, in anderen Bundesländern um 40 vom Hundert

zu erhöhen. Die Zuweisungen gemäß Satz 2 für berufliche Bildungsgänge in Teilzeitform werden nicht gewährt für Personen, die gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes am Unterricht teilnehmen.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Schülerbeförderung gemäß § 112 des Brandenburgischen Schulgesetzes erhalten zu den Kosten der Schülerbeförderung folgende Zuweisungen:

für das Jahr 2002 20 950 000 Euro,
für das Jahr 2003 20 500 000 Euro.

Bei der Verteilung der Mittel nach Absatz 3 werden die Zahlen der Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung wie folgt angesetzt:

Schülerinnen und Schüler mit Wohnung oder Ausbildungs- oder Arbeitsstätte in

Landkreisen mit einer Bevölkerungsdichte bis zu 70 Personen je Quadratkilometer mit 120 vom Hundert,
Landkreisen mit einer Bevölkerungsdichte über 70 Personen je Quadratkilometer mit 100 vom Hundert,
kreisfreien Städten mit 70 vom Hundert.

(4) Für Landkreise und kreisfreie Städte als Träger von Förderschulen, in denen Schülerinnen und Schüler mit einer Körper-, Sinnes- oder Sprachbehinderung mit Hauptwohnung in einem anderen Bundesland beschult werden, wird jeweils ein Betrag in Höhe von 153 400 Euro zur Verfügung gestellt. Für die Verteilung dieses Betrages werden die Schülerzahlen wie folgt angesetzt:

Sprachauffällige mit 100 vom Hundert,
Hörgeschädigte mit 100 vom Hundert,
Körperbehinderte mit 175 vom Hundert,
Sehgeschädigte mit 200 vom Hundert.

(5) Für die kreisfreie Stadt Potsdam sowie die Landkreise Barnim und Dahme-Spreewald wird je Ausgleichsjahr ein Betrag in Höhe von 1 151 046 Euro zur Verfügung gestellt. Von diesem Betrag erhalten die kreisfreie Stadt Potsdam 32 723 Euro, der Landkreis Barnim 22 497 Euro und der Landkreis Dahme-Spreewald 63 809 Euro als Träger sonderpädagogischer Förder- und Beratungsstellen, die Aufgaben für alle Schülerinnen und Schüler im Land Brandenburg mit einer Hör- oder Sehschädigung wahrnehmen. Der übrige Betrag wird für die Schülerinnen und Schüler mit einer Hör- oder Sehschädigung in Wohnheimen an Förderschulen, deren Hauptwohnung sich im Land Brandenburg befindet und die keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, zur Verfügung gestellt. Für die Verteilung des Betrages gemäß Satz 3 werden die Schülerzahlen wie folgt angesetzt:

Schülerinnen und Schüler mit einer Hörschädigung mit 100 vom Hundert,
Schülerinnen und Schüler mit einer Sehschädigung mit 160 vom Hundert.

(6) Die Beträge gemäß den Absätzen 2 bis 5 werden aufgeteilt, indem die gewichtete Schülerzahl mit einem jeweils einheitlichen Sockelbetrag vervielfältigt wird. Die einheitlichen Sockelbeträge sind jeweils so festzusetzen, dass die nach den Absätzen 2 bis 5 zur Verfügung gestellten Beträge verbraucht werden.

§ 16
Ausgleichsfonds

Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden folgende Mittel bereitgestellt:

für das Jahr 2002 38 529 000 Euro,
für das Jahr 2003 42 529 000 Euro.

Diese Beträge werden jeweils um einen Betrag von 6 887 100 Euro außerhalb der Verbundmasse erhöht und wie folgt aufgeteilt:

  1. Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Landkreise einschließlich Zuweisungen zum Erhalt freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben sowie für Zuweisungen bei Gemeindegebietsänderungen
    für das Jahr 2002 12 408 100 Euro,
    für das Jahr 2003 19 408 100 Euro;
  2. Schuldenmanagementfonds für Abwassermaßnahmen
    für das Jahr 2002 17 669 000 Euro,
    für das Jahr 2003 14 669 000 Euro;
  3. Fonds für hoch verschuldete Gemeinden in Höhe von jeweils 15 339 000 Euro.

§ 16a
Zuweisungen zur Stärkung sozialer Dienste

Zur Stärkung der sozialen Dienste werden den Landkreisen und kreisfreien Städten aus Mitteln der Verbundmasse zur Verfügung gestellt:

für das Jahr 2002 9 225 900 Euro,
für das Jahr 2003 8 475 900 Euro.

Der Betrag für das Jahr 2002 erhöht sich um 5 112 900 Euro außerhalb der Verbundmasse.

III. Teil
Investive Zuweisungen innerhalb der Verbundmasse

§ 17
Pauschalierte Förderung investiver Maßnahmen

(1) Zur Förderung investiver Maßnahmen der Landkreise, der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Gemeinden wird eine Investitionspauschale in nachfolgender Höhe gewährt:

für das Jahr 2002 142 000 000 Euro,
für das Jahr 2003 102 000 000 Euro.

(2) Die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 erfolgt unter Zugrundelegung der Einwohnerzahl in der Weise, dass der zur Verfügung stehende Betrag durch die Einwohnerzahl des Landes geteilt wird. Der nach Satz 1 ermittelte Pro-Kopf-Betrag wird auf 2 Dezimalstellen hinter dem Komma gerundet. Auf die kreisfreien Städte entfällt ein Anteil von 100 vom Hundert, auf die Landkreise ein Anteil von 66 vom Hundert und auf die kreisangehörigen Gemeinden ein Anteil von 34 vom Hundert des Betrages nach Satz 2. Die Beträge nach Satz 3 werden auf 2 Dezimalstellen hinter dem Komma gerundet und so festgesetzt, dass die zur Verfügung stehenden Mittel aufgebraucht werden. Die amtsangehörigen Gemeinden können die ihnen zustehenden Mittel als Zuweisungen dem Amt zur Verfügung stellen. Über die Verwendung der zugewiesenen Mittel entscheidet in diesem Fall der Amtsausschuss. Die Landkreise sind verpflichtet, von den ihnen zustehenden Beträgen mindestens 30 vom Hundert für investive Schwerpunktmaßnahmen kreisangehörigen Gemeinden bereitzustellen. Über die zu fördernden Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden stellt der Landkreis auf der Grundlage der von den Gemeinden eingereichten Anträge eine Prioritätenliste auf, die der Beschlussfassung des Kreistages bedarf. Bei der Prioritätenbildung durch die Landkreise sollen die Ziele des Landesentwicklungsplanes Brandenburg LEP I - Zentralörtliche Gliederung - berücksichtigt werden.

(3) Die Mittel nach Absatz 1 dürfen auch für bereits begonnene Maßnahmen der Abwasserentsorgung verwendet werden, soweit dem Maßnahmeträger Finanzhilfen des Landes zur Kostenentlastung der Abwasserentsorgung gewährt werden. Die Mittel dürfen ferner für bereits begonnene Maßnahmen des Betreuten Wohnens im Heim nach dem Landesaltenheimbauprogramm und dem Investitionsprogramm Pflege des Landes Brandenburg verwendet werden.

§ 18
Zuweisungen für Investitionen

Für die Ablösung eingegangener Verpflichtungen im Rahmen des Schuldendiensthilfeprogrammes für Schulbaumaßnahmen werden Mittel wie folgt zur Verfügung gestellt:

für das Jahr 2002 7 669 000 Euro,
für das Jahr 2003 5 113 000 Euro.

Für die Fortsetzung des Programms werden aus Mitteln außerhalb der Verbundmasse folgende Beträge zur Verfügung gestellt:

für das Jahr 2002 2 331 000 Euro,
für das Jahr 2003 4 887 000 Euro.

IV. Teil
Zuweisungen als Ausgleich
für die Wahrnehmung übertragener Aufgaben

§ 19
Zuweisungen als Ausgleich
für die Wahrnehmung übertragener Aufgaben

(1) Als anteiliger Ausgleich für die Wahrnehmung übertragener Aufgaben werden nachfolgende Beträge zur Verfügung gestellt:

für das Jahr 2002 154 921 000 Euro,
für das Jahr 2003 157 988 000 Euro.

(2) Von den Beträgen nach Absatz 1 erhalten die kreisfreien Städte einen Anteil von 18,88 vom Hundert, die kreisangehörigen Gemeinden einen Anteil von 31,05 vom Hundert und die Landkreise einen Anteil von 50,07 vom Hundert.

(3) Die nach Absatz 2 auf die Körperschaftsgruppen entfallenden Beträge werden jeweils mit einem Anteil von 40 vom Hundert gleichmäßig und mit einem Anteil von 60 vom Hundert nach der Einwohnerzahl aufgeteilt. Zwischen den kreisangehörigen Gemeinden wird der gleichmäßig zu verteilende Betrag in der Weise aufgeteilt, dass die amtsfreien Gemeinden einen vollen Anteil und die amtsangehörigen Gemeinden einen Anteil erhalten, der sich nach der Anzahl der dem Amt angehörigen Gemeinden bemisst.

V. Teil
Investive Zuweisungen außerhalb der Verbundmasse

§ 20
Besondere Zuweisungen für Investitionen

(1) Für Investitionen im Rahmen des Sonderprogramms “Fremdenverkehr im ländlichen Raum” wird jeweils insgesamt ein Betrag in Höhe von 17 601 200 Euro zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag setzt sich aus Mitteln der Europäischen Union in Höhe von 11 734 100 Euro und aus Mitteln außerhalb der Verbundmasse zur Sicherung des erforderlichen Landesanteils in Höhe von 3 911 400 Euro und des hälftigen kommunalen Anteils in Höhe von 1 955 700 Euro zusammen.

(2) Für Investitionen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” wird für kommunale Infrastrukturmaßnahmen jeweils ein Betrag in Höhe von 80 000 000 Euro zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag setzt sich aus Mitteln der Europäischen Union in Höhe von 40 000 000 Euro, aus Mitteln des Bundes in Höhe von 20 000 000 Euro und aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs in Höhe von 20 000 000 Euro zusammen.

§ 21
Kommunale Investitionspauschale
außerhalb der Verbundmasse

(1) Zur Förderung kommunaler Investitionsmaßnahmen werden den kreisfreien Städten, den Landkreisen und den Städten Eberswalde, Finsterwalde, Jüterbog, Lauchhammer, Luckenwalde, Neuruppin, Prenzlau, Schwedt, Senftenberg und Wittenberge als Regionale Entwicklungszentren außerhalb des engeren Verflechtungsraumes Brandenburg-Berlin Mittel außerhalb der Verbundmasse wie folgt zur Verfügung gestellt:

für das Jahr 2002 128 274 600 Euro,
für das Jahr 2003 99 116 600 Euro.

Die Mittel werden nach der Einwohnerzahl aufgeteilt.

(2) Die Landkreise sind verpflichtet, von dem ihnen nach Absatz 1 zustehenden Betrag mindestens 70 vom Hundert an die Gemeinden und Ämter weiterzuleiten. Über die zu fördernden Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden und Ämter stellt der Landkreis auf der Grundlage der von den Gemeinden und Ämtern eingereichten Anträge eine Prioritätenliste auf, die der Beschlussfassung des Kreistages bedarf. Bei der Prioritätenbildung durch die Landkreise sollen die Ziele des Landesentwicklungsplanes Brandenburg LEP I - Zentralörtliche Gliederung - berücksichtigt werden.

VI. Teil
Zuweisungen außerhalb der Verbundmasse

§ 22
Kostenerstattung für übertragene Aufgaben

Für die Erstattung von Kosten, die den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen aus der Übertragung von Aufgaben entstehen, werden nach

  • Artikel 5 des Ersten Funktionalreformgesetzes - Gesetz zur Regelung der Übertragung der Kataster- und Vermessungsämter auf die Landkreise und kreisfreien Städte - vom 30. Juni 1994 (GVBl. I S. 230)
    für das Jahr 2002 28 441 000 Euro,
    für das Jahr 2003 27 941 000 Euro
  • dem Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2000 (GVBl. I S. 126)
    für das Jahr 2002 4 190 000 Euro,
    für das Jahr 2003 4 260 000 Euro;
  • dem Brandenburgischen Wassergesetz vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) in der geltenden Fassung
    für das Jahr 2002 4 068 800 Euro,
    für das Jahr 2003 4 068 800 Euro;
  • der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte zur Durchführung von Landesprogrammen zur Förderung von landwirtschaftlichen Maßnahmen vom 16. Mai 1995 (GVBl. II S. 408), geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2000 (GVBl. II S. 314)
    für das Jahr 2002 392 600 Euro,
    für das Jahr 2003 392 600 Euro;
  • der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Futtermittelrechts vom 24. Februar 1998 (GVBl. II S. 262) sowie der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern sowie nach den Durchführungsverordnungen der Kommission vom 18. Dezember 1998 (GVBl. II S. 24)
    für das Jahr 2002 475 900 Euro,
    für das Jahr 2003 475 900 Euro;
  • der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländer- und Asylverfahrensrecht vom 16. September 1996 (GVBl. II S. 748)
    für das Jahr 2002 381 100 Euro,
    für das Jahr 2003 397 600 Euro;
  • der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 26. November 1996 (GVBl. II S. 839)
    für das Jahr 2002 45 000 Euro,
    für das Jahr 2003 45 000 Euro;
  • Artikel 1 bis Artikel 4 des Dritten Funktionalreformgesetzes vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 364)
    für das Jahr 2002 1 248 600 Euro,
    für das Jahr 2003 1 248 600 Euro;
  • der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Düngemittelrechts vom 9. Dezember 1997 (GVBl. II S. 907)
    für das Jahr 2002 207 000 Euro,
    für das Jahr 2003 207 000 Euro;
  • der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfall- und Bodenschutzrechts vom 25. November 1997 (GVBl. II S. 887), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. April 2001 (GVBl. II S. 162)
    für das Jahr 2002 291 900 Euro,
    für das Jahr 2003 291 900 Euro

und nach

  • der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die Ausführung des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses vom 13. Februar 2001 (GVBl. II S. 39)

    für das Jahr 2002 766 900 Euro

zur Verfügung gestellt.

§ 23
Zuweisungen zu den Kosten
der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen

(1) Das Land erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten die mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz verbundenen personellen und sächlichen Verwaltungskosten. Hierzu werden:

für das Jahr 2002 21 000 000 Euro,
für das Jahr 2003 15 500 000 Euro

zur Verfügung gestellt.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Verteilungsschlüssel gemäß Absatz 1 und die auf die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte entfallenden Beträge festzusetzen. Das Ministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, vor Festsetzung der Beträge nach Satz 1 angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.

§ 24
Sonstige Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes

Das Land gewährt den Gemeinden und Gemeindeverbänden sonstige Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes. Die haushaltsmäßige Zuordnung und die Zweckbestimmung der Zuweisungen mit den Haushaltsansätzen sind im Amtsblatt des Landes Brandenburg zu veröffentlichen.

VII. Teil
Umlagen

§ 25
Kreisumlage

(1) Die Kreisumlage wird in Hundertsätzen der Umlagegrundlagen festgesetzt. Der Umlagesatz kann einmal im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Im Falle einer Erhöhung des Umlagesatzes muss der Beschluss vor dem 30. Juni des Haushaltsjahres gefasst sein.

(2) Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftmesszahlen (§ 9) der kreisangehörigen Gemeinden zuzüglich ihrer Schlüsselzuweisungen (§ 7 Abs. 3 Nr. 2).

(3) Die Umlagegrundlagen nach Absatz 2 gelten über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Erlass des Gemeindefinanzierungsgesetzes für das dem Haushaltsjahr folgende Jahr.

VIII. Teil
Gebietsänderungen

§ 26
Zuweisungen bei Gebietsänderungen

(1) Zur Verbesserung der gemeindlichen Verwaltungs- und Leistungskraft sowie zum Ausgleich für die mit der Neugliederung verbundenen Aufwendungen wird für die im Jahr 2002 und bis zum Tag der landesweiten Kommunalwahlen im Jahr 2003 durchgeführten Gemeindezusammenschlüsse nach § 9 Abs. 3 der Gemeindeordnung eine einmalige Zuweisung aus Mitteln der Verbundmasse nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 gewährt, wenn der Neugliederungsvertrag bis zum 31. März 2002 unterzeichnet wurde. Die Zuweisung wird nach Ablauf des Jahres gewährt, in dem der Zusammenschluss in Kraft tritt.

(2) Schließen sich alle Gemeinden eines Amtes zu einer amtsfreien Gemeinde zusammen, beträgt die Zuweisung 153 Euro je Einwohner. Die Zuweisung wird auch in den Fällen gewährt, in denen die freiwillige Neugliederung nur an der fehlenden Zustimmung des Landkreises gemäß § 10 Abs. 5 der Gemeindeordnung gescheitert ist, oder daran, dass das Ministerium des Innern die Genehmigung eines leitbildgerechten freiwilligen Zusammenschlusses deshalb nicht beschieden hat, um den Gesetzgeber bei seiner Entscheidung über die Gesamtstruktur nicht zu präjudizieren.

(3) Bei Eingliederungen in eine amtsfreie Gemeinde oder Stadt beträgt die Zuweisung 102 Euro für jeden Einwohner der eingegliederten Gemeinde sowie für 10 vom Hundert der Einwohner der aufnehmenden Gemeinde oder Stadt. Die Zuweisung an die aufnehmende Gemeinde wird nur für eine Eingliederung gewährt. Die Regelung findet auch Anwendung für die Neubildung einer Gemeinde, an der eine amtsfreie Gemeinde beteiligt ist. Dabei wird die Zuweisung für die beteiligten amtsangehörigen Gemeinden wie für die sich eingliedernden und für die beteiligte amtsfreie Gemeinde wie für die aufnehmende Gemeinde oder Stadt gewährt.

(4) Schließen sich innerhalb eines Amtes Gemeinden zu einer Gemeinde mit mindestens 500 Einwohnern zusammen, erhält die Gemeinde eine Zuweisung von 102 Euro je Einwohner der beteiligten Gemeinden; sofern beteiligte Gemeinden bereits mehr als 500 Einwohner in den Zusammenschluss einbringen, werden diese bis zu einer Höhe von 1500 Einwohnern je Gemeinde angerechnet.

(5) Die Höchstzuweisung im Einzelfall beträgt 2 500 000 Euro. Die maßgebliche Einwohnerzahl gemäß den Absätzen 2 bis 4 wird um die Zahl der Einwohner gemindert, für die bereits eine Zuweisung für Gebietsänderungen gewährt wurde.

IX. Teil
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

§ 27
Berechnung und Auszahlung der Schlüsselzuweisungen,
des Schullastenausgleichs und der Investitionspauschalen

(1) Die auf die Gemeinden und Landkreise entfallenden Schlüsselzuweisungen (§§ 10 und 11), die Zuweisungen für übertragene Aufgaben (§ 19), der Schullastenausgleich (§ 15) sowie die auf die Gemeinden und Landkreise entfallenden Investitionspauschalen (§§ 17 und 21) werden durch das Ministerium des Innern errechnet und festgesetzt. Die Zuweisungen nach Satz 1 werden den Körperschaften unmittelbar ausgezahlt; die Zuweisungen für die amtsangehörigen Gemeinden werden an die Ämter ausgezahlt.

(2) Die Schlüsselzuweisungen und die Zuweisungen zum Ausgleich übertragener Aufgaben nach § 19 sind bis spätestens zum fünften Tag eines jeden Monats mit jeweils einem Zwölftel des festgesetzten Gesamtbetrages auszuzahlen.

(3) Der Schullastenausgleich wird jeweils bis zum 15. Kalendertag des ersten Monats eines Quartals in gleichen Beträgen unmittelbar ausgezahlt. Ist die Schulstatistik gemäß § 15 Abs. 1 zu den Zahlungsterminen noch nicht amtlich festgestellt, so sind Abschlagszahlungen nach näherer Bestimmung des Ministeriums des Innern zu leisten.

(4) Die Investitionspauschalen nach §§ 17 und 21 werden jeweils bis zum ersten Kalendertag des zweiten Monats eines Quartals in gleichen Beträgen ausgezahlt. Bei begründeten Zahlungsverpflichtungen der Gemeinden kann auf Antrag die Investitionspauschale vorfristig ausgezahlt werden.

(5) Ist das Gemeindefinanzierungsgesetz für das dem Haushaltsjahr folgende Jahr zu den Zahlungsterminen noch nicht verkündet, so sind zu den in Betracht kommenden Zahlungsterminen der Schlüsselzuweisungen, der Zuweisungen für übertragene Aufgaben, der Investitionspauschale und des Schullastenausgleichs Abschlagszahlungen nach näherer Bestimmung des Ministeriums des Innern und des Ministeriums der Finanzen zu leisten.

§ 28
Einwohnerzahl, Gebietsfläche,
Bevölkerungsdichte, Gebietsstand

Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die in der amtlichen Statistik erfasste und auf den 31. Dezember des vorvergangenen Jahres fortgeschriebene Bevölkerung. Als Gebietsfläche (§ 12 Abs. 3 und § 15 Abs. 3) ist die Fläche nach der bei den Katasterbehörden geführten Übersicht der Liegenschaften mit Stand am 31. Dezember des vorvergangenen Jahres zugrunde zu legen. Die Bevölkerungsdichte wird ermittelt, indem die Einwohnerzahl durch die Gebietsfläche geteilt wird. Für die Zuweisungen nach diesem Gesetz ist der Gebietsstand am 1. Januar des Ausgleichsjahres maßgebend.

§ 29
Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen

Stellen sich nach der Festsetzung von Schlüsselzuweisungen oder beim Schullastenausgleich Unrichtigkeiten heraus, so ist ein Ausgleich in einem späteren Jahr vorzunehmen. Ein Ausgleich unterbleibt, wenn er zu einer Änderung der Schlüsselzuweisung von nicht mehr als 2 500 Euro oder des Schullastenausgleichs (§ 15 Abs. 2 bis 5) von nicht mehr als 1 000 Euro führen würde.

§ 30
Bewirtschaftung der Mittel

(1) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 14 regelt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur.

(2) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 3 regelt das Ministerium des Innern. Die Bewirtschaftung der Mittel nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 regelt das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung im Benehmen mit dem Ministerium des Innern.

(3) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 16a regelt das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen.

(4) Die Verteilung und Verwendung der Mittel für Investitionen nach § 18 regelt das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Benehmen mit dem Ministerium des Innern.

(5) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 20 Abs. 1 regeln das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung und das Ministerium des Innern. Bei den Regelungen zur Verteilung und Verwendung dieser Mittel ist sicherzustellen, dass die Landkreise und kreisfreien Städte in das Antrags- und Vergabeverfahren einbezogen werden, sofern diese nicht selbst Antragsteller sind. Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 20 Abs. 2 regeln das Ministerium für Wirtschaft und das Ministerium des Innern unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände.

(6) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 22 regelt das jeweils fachlich zuständige Ministerium unter Anwendung pauschaler Kriterien.

(7) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 23 regelt das Ministerium der Finanzen.

X. Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31
Verrechnung von Schlüsselzuweisungen

Die den Gemeinden und Landkreisen vor Verkündung dieses Gesetzes ausgezahlten Zuweisungen sind mit den nach diesem Gesetz festzusetzenden Zuweisungen zu verrechnen.

§ 32
Kürzungsermächtigung

Das Ministerium des Innern und das Ministerium der Finanzen sind ermächtigt, allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen um den Betrag solcher fälligen Forderungen zu kürzen, auf die das Land nach den zurzeit geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.

§ 33
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Potsdam, den 18. Dezember 2001

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich