Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Brandenburg an die Gemeinden und Landkreise im Haushaltsjahr 1992 (Gemeindefinanzierungsgesetz - GFG 1992)

Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Brandenburg an die Gemeinden und Landkreise im Haushaltsjahr 1992 (Gemeindefinanzierungsgesetz - GFG 1992)
vom 4. März 1992
(GVBl.I/92, [Nr. 04], S.99)

geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Oktober 1992
(GVBl.I/92, [Nr. 20], S.322)

Am 1. Januar 2019 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 18. Dezember 2018
(GVBl.I/18, [Nr. 34])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

I. Teil
Grundlagen

§ 1 Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Landkreise
§ 2 Anteil am Fonds "Deutsche Einheit"
§ 3 Allgemeiner Steuerverbund
§ 4 Abrechnung
§ 5 Aufteilung der Mittel
§ 6 Zuweisungen außerhalb des Fonds "Deutsche Einheit" und des allgemeinen Steuerverbundes

II. Teil
Allgemeine Zuweisungen

§ 7 Schlüsselzuweisungen
§ 8 Bedarfszuweisungen

III. Teil
Zweckgebundene Zuweisungen

§ 9 Zuweisungen für Investitionen

IV. Teil
Zuweisungen außerhalb des Fonds "Deutsche
Einheit" und des allgemeinen Steuerverbundes

§ 10 Zuweisungen zu den Kosten der Pflichtaufgaben
§ 11 Zuweisungen zu den Kosten der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen
§ 12 Zuweisungen zu den Kosten zur Durchführung des Wohngeldgesetzes
§ 12 a Pauschalierte Förderung investiver Maßnahmen
§ 13 Sonstige Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes

V. Teil
Umlagen

§ 14 Landkreisumlage

VI. Teil
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

§ 15 Berechnung und Auszahlung der Schlüsselzuweisungen
§ 16 Einwohnerzahl
§ 17 Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen
§ 18 Bewirtschaftung der Mittel
§ 19 Einschränkung der Verwendung von zweckgebundenen Zuweisungen

VII. Teil
Übergangs - und Schlußvorschriften

§ 20 Verrechung von Schlüsselzuweisungen
§ 21 Inkrafttreten

I. Teil
Grundlagen

§ 1
Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Landkreise

(1) Die Gemeinden und Landkreise tragen die Kosten ihrer eigenen und der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gemeinden und Landkreise erhalten vom Land im Wege des Finanz- und Lastenausgleiches zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(3) Die Gemeinden und Landkreise erhalten einen Anteil am Landesanteil aus dem Fonds "Deutsche Einheit" sowie am Landesanteil aus den Gemeinschaftssteuern und am gesamten Aufkommen der Landessteuern. Das Nähere regelt dieses Gesetz. 

(4) Die Gemeinden und Landkreise erhalten ferner Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes sowie nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes.

(5) Soweit den Gemeinden und Landkreisen Zuwendungen aufgrund besonderer Gesetze gewährt werden, bleiben diese unberührt. 

§ 2
Anteil am Fonds "Deutsche Einheit"

Das Land stellt den Gemeinden und Landkreisen 40 vom Hundert des Landesanteiles an den Mitteln des Fonds "Deutsche Einheit" als Zuweisungen zur Verfügung.

§ 3
Allgemeiner Steuerverbund

(1) Das Land stellt den Gemeinden und Landkreisen 20 vom Hundert seines Anteiles an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer sowie der Landessteuern als Zuweisungen zur Verfügung (allgemeiner Steuerverbund). Die Mittel des allgemeinen Steuerverbundes betragen 790 297 000 DM.

(2) Die Steuereinnahmen nach Absatz 1 Satz 1 sind um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den das Land im Finanzausgleich unter den Ländern erhält oder zu entrichten hat.

§ 4
Abrechnung

Den Berechnungen nach den §§ 2 und 3 sind die Ansätze im Haushaltsplan des Landes zugrunde zu legen. Der Ausgleich ist nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen. 

§ 5
Aufteilung der Mittel

(1) Die Mittel nach den §§ 2 und 3 in Höhe von insgesamt 2 970 337 000 DM werden wie folgt aufgeteilt:

Allgemeine Zuweisungen 2 716 060 000 DM,
zweckgebundene Zuweisungen 254 277 000 DM.

(2) Die allgemeinen Zuweisungen werden nach den Vorschriften der §§ 7 und 8 aufgeteilt; für die Verwendung der zweckgebundenen Zuweisungen gelten die Vorschriften des § 9.

§ 6
Zuweisungen außerhalb des Fonds "Deutsche Einheit"
und des allgemeinen Steuerverbundes

Außerhalb der Mittel aus dem Fonds "Deutsche Einheit" und des allgemeinen Steuerverbundes erhalten die Gemeinden und Landkreise Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes und nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes. Im einzelnen gelten die Vorschriften der §§ 10 bis 13.

II. Teil
Allgemeine Zuweisungen

§ 7
Schlüsselzuweisungen

(1) Für Schlüsselzuweisungen wird ein Betrag in Höhe von 2 333 800 000 DM zur Verfügung gestellt; er wird wie folgt aufgeteilt:

1. Schlüsselzuweisungen an die kreisfreien Städte 492 000 000 DM,
2. Schlüsselzuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden 1 292 000 000 DM,
3. Schlüsselzuweisungen an die Landkreise 549 800 000 DM.

(2) Für die Berechnung der Schlüsselzuweisung ist die Einwohnerzahl maßgebend.

(3) Die Schlüsselzuweisungen für die kreisangehörigen Gemeinden werden nach einem Hundertsatz ihrer Einwohnerzahl verteilt, und zwar nach folgender Staffel:

Gemeinden

bis 5 000 Einwohner 100 vom Hundert,
von 5 001 bis 10 000 Einwohner 110 vom Hundert,
von 10 001 bis 20 000 Einwohner 115 vom Hundert,
mit mehr als 20 000 Einwohnern 120 vom Hundert.

(4) Bei Gemeinden und Landkreisen, die zu Beginn des Haushaltsjahres Schulträger sind, wird der Einwohnerzahl die Zahl der Schüler nach der letzten amtlichen Schulstatistik hinzugerechnet.

(5) Die Schlüsselzuweisungen nach den Absätzen 2 bis 4 sind so festzusetzen, daß der nach Absatz 1 für Schlüsselzuweisungen an die kreisfreien Städte, kreisangehörigen Gemeinden und Landkreise zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird; Pfennige des Einwohnerbetrages sind nach unten zu runden.

§ 8
Bedarfszuweisungen

(1) Zum Ausgleich besonderen Bedarfes werden den Gemeinden und Landkreisen Bedarfszuweisungen von insgesamt 382 260 000 DM zur Verfügung gestellt; erhöht um einen Betrag von 105 000 000 DM für Zwecke nach Absatz 4. Die Mittel sind insbesondere bestimmt für

  1. Bedarfszuweisungen zur Minderung voraussichtlicher Fehlbeträge in den Verwaltungshaushalten (Absatz 2),  
  2. einmalige Bedarfszuweisungen zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungen; sie können auch an nicht kommunale Träger gewährt werden, soweit die Empfänger Maßnahmen durchführen, für die in der Regel Gemeinden und Landkreise zuständig sind,
  3. Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Härten, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleiches ergeben,
  4. Zuweisungen an die Landeshauptstadt Potsdam zum Ausgleich besonderer Belastungen durch Dienststellen des Landes Absatz 3),
  5. Zuweisungen an Gemeinden und Landkreise für Verkehrsunternehmen, die Leistungen des öffentlichen   Personennahverkehrs erbringen (Absatz 4),
  6. Maßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bildung von Ämtern oder der Kreisgebietsreform ausgelöst, unabweisbar erforderlich sind und keinen Aufschub dulden. Personalkosten sind grundsätzlich nicht  zuwendungsfähig mit Ausnahme der Leistungen, die Artikel 1 § 15 des Artikelgesetzes über die Amtsordnung für das Land Brandenburg regelt,
  7. Zuweisungen an Gemeinden in ehemaligen Bergbauschutzgebieten zum Ausgleich besonderer Belastungen (Absatz 5).

(2) Bedarfszuweisungen nach Absatz 1 Nr. 1 können gewährt werden, wenn trotz Beschränkung auf gesetzliche oder vertraglich gebundene Ausgaben und bei vollständiger Ausschöpfung eigener Einnahmen voraussichtlich ein erheblicher Fehlbetrag im Verwaltungshaushalt entsteht.

(3) Für Zuweisungen nach Absatz 1 Nr. 4 kann ein Betrag von höchstens 10 000 000 DM gewährt werden.

(4) Der Betrag von 105 000 000 DM nach Absatz 1 steht für Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Landkreise zur Verfügung; sie dienen der anteiligen Finanzierung von Fehlbeträgen der Unternehmen, die öffentlichen Personennahverkehr betreiben, soweit Rationalisierungsmaßnahmen und Tariferhöhungen nicht dazu führen können, daß die Ausgaben durch eigene Einnahmen gedeckt sind.

(5) Für Zuweisungen nach Absatz 1 Ziffer 7 stehen Mittel bis zu 20 000 000 DM zur Verfügung. Die Richtlinie für die Vergabe dieser Mittel an betroffene Gemeinden erläßt der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen, dem Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr sowie dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung.

III. Teil
Zweckgebundene Zuweisungen

§ 9
Zuweisungen für Investitionen

(1) Für Zuweisungen zu Investitionen der Gemeinden und Landkreise werden 254 277 000 DM zur Verfügung gestellt.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 sind insbesondere zur Förderung von

  1. Maßnahmen zur Stadterneuerung, der Denkmalpflege und der kommunalen Museen,
  2. Schulbaumaßnahmen,
  3. Maßnahmen der Wasserversorgung, der  Abwasserbeseitigung, der Abfallverwertung und -beseitigung,
  4. Maßnahmen zur Stärkung des Feuerschutzes und der Hilfeleistung bei Unglücksfällen,
  5. Maßnahmen zur Verbesserung sozialer Einrichtungen, insbesondere von Kindertagesstätten einzusetzen. Bei der Förderung sollen Maßnahmen Vorrang haben, die bereits begonnen worden sind und die ohne eine   Zuweisung nicht abgeschlossen werden können.

IV. Teil
Zuweisungen außerhalb des Fonds "Deutsche Einheit"
und des allgemeinen Steuerverbundes

§ 10
Zuweisungen zu den Kosten der Pflichtaufgaben

(1) Zur anteiligen Erstattung von Verwaltungsausgaben, die den Gemeinden und Landkreisen aus übertragenen Pflichtaufgaben nach Weisung und aus Auftragsangelegenheiten entstehen, werden 30 000 000 DM zur Verfügung gestellt.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 sind pauschal an die kreisfreien Städte und Landkreise nach der Einwohnerzahl zu verteilen.

(3) Entsprechend der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben nach Weisung durch amtsfreie Gemeinden und Ämter haben die Landkreise diese an der Erstattung angemessen zu beteiligen.

§ 11
Zuweisungen zu den Kosten der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen

(1) Das Land erstattet den kreisfreien Städten und den Landkreisen, bei denen Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen  eingerichtet sind, bis zu 35 000 000 DM zur Abdeckung der persönlichen und sächlichen Verwaltungsausgaben.

(2) Die Erstattung gemäß Absatz 1 wird nach Maßgabe der zum Stichtag 1. Juli 1992 von den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen zu entscheidenden vermögensrechtlichen Ansprüche unter Berücksichtigung einer angemessenen personellen Grundausstattung geleistet. Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, den Verteilungsschlüssel gemäß Satz 1 und die auf die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte entfallenden Beträge festzusetzen. Er wird ferner ermächtigt, vor Festsetzung der Beträge nach Satz 2 angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.

§ 12
Zuweisungen zu den Kosten zur Durchführung des Wohngeldgesetzes

Den Gemeinden und Landkreisen wird für den Aufwand zur Durchführung des Wohngeldgesetzes und des Wohngeldsondergesetzes ein Betrag in Höhe von 10 000 000 DM zur Verfügung gestellt.

§ 12 a
Pauschalierte Förderung investiver Maßnahmen

(1) Zur Förderung investiver Maßnahmen der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Gemeinden wird eine Investitionspauschale bis zur Höhe von insgesamt 260 000 000 DM zur Verfügung gestellt.

(2) Der für die Investitionspauschale nach Absatz 1 zur Verfügung stehende Betrag wird auf die Gemeinden nach der Einwohnerzahl aufgeteilt; je Einwohner wird der Betrag von 100 DM gewährt.

(3) Die Verteilung und Verwendung der Investitionspauschale regeln der Minister des Innern und der Minister der Finanzen.

§ 13
Sonstige Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes

Das Land gewährt den Gemeinden und Landkreisen sonstige Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes.

V. Teil
Umlagen

§ 14
Landkreisumlage

(1) Die Landkreisumlage nach § 73 Abs. 1 der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. I 1990 Nr. 28 S. 255) wird in Hundertsätzen der Umlagegrundlagen festgesetzt.

(2) Umlagegrundlagen sind die Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden.

(3) Die Umlagefestsetzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(4) Die Landkreisumlage ist von den kreisangehörigen Gemeinden unverzüglich zu zahlen, sobald ihnen die Schlüsselzuweisungen zugeflossen sind (§ 15 Abs. 2).

(5) Die Umlagegrundlagen nach Absatz 2 gelten über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Erlaß des Gemeindefinanzierungsgesetzes für das dem Haushaltsjahr folgende Jahr.

VI. Teil
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

§ 15
Berechnung und Auszahlung der Schlüsselzuweisungen

(1) Die auf die Gemeinden und Landkreise entfallenden Schlüsselzuweisungen (§ 7) werden durch den Minister des Innern und den Minister der Finanzen errechnet und festgesetzt.

(2) Die Schlüsselzuweisungen werden den Körperschaften unmittelbar ausgezahlt; sie sind bis spätestens zum 15. Tag des ersten Monates eines jeden Vierteljahres mit jeweils einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrages auszuzahlen.

(3) Ist das Gemeindefinanzierungsgesetz für das dem Haushaltsjahr folgende Jahr zu den Zahlungsterminen noch nicht verkündet, so sind zu den in Betracht kommenden Zahlungsterminen Abschlagzahlungen nach näherer Bestimmung des Ministers des Innern und des Ministers der Finanzen zu leisten.

§ 16
Einwohnerzahl

Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die in der amtlichen Statistik erfaßte und auf den 31. Dezember 1990 fortgeschriebene Bevölkerung.

§ 17
Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen

Stellen sich nach der Festsetzung von einwohnerabhängigen Zuweisungen nach § 7 Unrichtigkeiten heraus, so ist ein Ausgleich in einem späteren Jahr vorzunehmen. Ein Ausgleich unterbleibt, wenn er zu einer änderung der Zuweisung von nicht mehr als 5 000 DM führen würde.

§ 18
Bewirtschaftung der Mittel

(1) Die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen nach § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 regeln der Minister des Innern und der Minister der Finanzen.

(2) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 regelt der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr.

(3) Die Verteilung und Verwendung der Mittel für Investitionen (§ 9) regeln der Minister des Innern und der Minister der Finanzen im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Minister.

(4) Von den in § 8 ausgewiesenen 350 000 000 DM für Bedarfszuweisungen ist ein Betrag in Höhe von 224 440 000 DM und von den in § 9 ausgewiesenen 254 277 000 DM für Zuweisungen für Investitionen ein Betrag in Höhe von 155 000 000 DM solange gesperrt, bis die entsprechenden Finanzierungsmittel von der Bundesregierung zur Verfügung gestellt werden. Stellt die Bundesregierung zusätzliche Zuweisungen nicht in einer Höhe bereit, die einem Gemeindeanteil von 379 440 000 DM entsprechen, verringern sich anteilig die in § 8 (Bedarfszuweisungen) und § 9 (Zuweisungen für Investitionen) ausgewiesenen Mittel.

(5) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 10 regelt der Minister des Innern, der Mittel nach § 11 der Minister der Finanzen.

(6) Die Verteilung der Mittel nach § 12 regelt der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr.

§ 19
Einschränkung der Verwendung von zweckgebundenen Zuweisungen

Die zweckgebundenen Zuweisungen nach § 9 sind nicht zur Deckung der den Gemeinden und Landkreisen bei der Durchführung der Maßnahmen entstehenden allgemeinen Verwaltungskosten und sonstigen Gemeinkosten bestimmt.

VII. Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 20
Verrechnung von Schlüsselzuweisungen

Die den Gemeinden und Landkreisen vor Verkündung dieses Gesetzes ausgezahlten Schlüsselzuweisungen sind mit den nach diesem Gesetz festzusetzenden Schlüsselzuweisungen zu verrechnen.

§ 21
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.