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Brandenburgisches Gesetz zur Anpassung des Landesrechts für die Einführung des Euro (BbgEuroAnpG)

Brandenburgisches Gesetz zur Anpassung des Landesrechts für die Einführung des Euro (BbgEuroAnpG)
vom 21. Dezember 1998
(GVBl.I/98, [Nr. 18], S.305)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Landes Brandenburg oder auf deren Grundlage der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 an seine Stelle der jeweilige Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz- Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242). § 2 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes gilt entsprechend.

(2) Soweit der Lombardsatz oder die Frankfurt Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem Deutschen Markt (FIBOR) als Bezugsgröße verwendet werden, treten an deren Stelle die nach § 3 Abs. 2 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes festgelegten Werte.

(3) Soweit durch dieses Gesetz Rechtsvorschriften im Range unter einem Landesgesetz oder Verwaltungsvorschriften geändert werden, kann der jeweilige Normgeber die Bezugsgröße abweichend festlegen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 geregelte Ersetzung der Bezugsgröße von Zinssätzen begründet keinen Anspruch auf vorzeitige Kündigung, einseitige Aufhebung oder Änderung von öffentlich-rechtlichen Verträgen, Verwaltungsakten und Vollstreckungstiteln. Das Recht der Vertragsparteien, einen Vertrag einvernehmlich zu ändern oder aufzuheben, bleibt unberührt.

(5) Für den Regelungsbereich der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten, soweit diese keine andere Regelung treffen, die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Potsdam, den 21. Dezember 1998

Der Präsident
des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich