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Zweites Gesetz zur Bereinigung des zu Landesrecht gewordenen Rechts der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Zweites Brandenburgisches Rechtsbereinigungsgesetz - 2.BbgRBG)

Zweites Gesetz zur Bereinigung des zu Landesrecht gewordenen Rechts der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Zweites Brandenburgisches Rechtsbereinigungsgesetz - 2.BbgRBG)
vom 21. Dezember 1998
(GVBl.I/98, [Nr. 16], S.254)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das

  1. bis zum 5. Oktober 1955 von anderen Staatsgewalten gesetzt und zu Recht des Landes Brandenburg geworden ist und
  2. nur durch Gesetz oder Rechtsverordnung der Landesregierung oder ihrer Mitglieder geändert werden kann,

tritt als Recht des Landes Brandenburg außer Kraft.

§ 2

(1) Unberührt bleiben Staatsverträge und sonstige staatsrechtliche Abkommen sowie die zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Rechtsvorschriften und Vorschriften, die die Angelegenheiten der Kirchen und Religionsgemeinschaften und die Beziehungen zwischen Staat und Kirchen sowie Religionsgemeinschaften regeln.

(2) Von der Aufhebung nach § 1 ausgenommen sind auch Vorschriften, soweit sie in geltenden Rechtsvorschriften für anwendbar erklärt sind.

§ 3

Durch § 1 aufgehobene Rechtsvorschriften bleiben auf die Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.

§ 4

Die Anlage zu § 1 Abs. 1 des Ersten Brandenburgischen Rechtsbereinigungsgesetzes vom 3. September 1997 (GVBl. I S. 105) wird wie folgt geändert:

Nummer 10 wird aufgehoben.

§ 5

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 21. Dezember 1998

Der Präsident
des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich