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Zweites Gesetz zur Gemeindegliederung im Land Brandenburg (Zweites Gemeindegliederungsgesetz - 2.GemGlG)

Zweites Gesetz zur Gemeindegliederung im Land Brandenburg (Zweites Gemeindegliederungsgesetz - 2.GemGlG)
vom 17. November 1992
(GVBl.I/92, [Nr. 24], S.482)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Die durch den Kreistag des Landkreises Senftenberg mit Wirkung vom 6. Mai 1990 beschlossene Ausgliederung

  1. des Ortsteils Hörlitz/Senftenberg-West (heute Gemeinde Hörlitz) aus der Stadt Senftenberg,
  2. der Gemeinde Allmosen aus der Gemeinde Bahnsdorf,
  3. der Gemeinde Lindenau aus der Gemeinde Tettau,
  4. der Gemeinde Guteborn aus der Gemeinde Schwarzbach,
  5. der Gemeinde Niemtsch aus der Gemeinde Brieske,
  6. der Gemeinde Meuro aus der Gemeinde Drochow

ist rechtswirksam.

(2) Bei Zweifeln über den Verlauf der Gemeindegrenzen entscheidet der zuständige Landrat als Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und der zuständigen Katasterbehörde.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 17. November 1992

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich