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Gesetz über den Verdienstorden des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Ordensgesetz - BbgOrdG)

Gesetz über den Verdienstorden des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Ordensgesetz - BbgOrdG)
vom 10. Juli 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 11], S.200)

geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2018
(GVBl.I/18, [Nr. 8], S.3)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Als Zeichen der Anerkennung und des Dankes für außerordentliche Verdienste um das Land Brandenburg und seine Bevölkerung wird der Verdienstorden des Landes Brandenburg gestiftet. Er kann an verdiente Personen verliehen werden.

§ 2

(1) Der Verdienstorden wird in einer Klasse verliehen.

(2) In einem Kalenderjahr sollen in der Regel nicht mehr als zwanzig Verdienstorden verliehen werden. Die Zahl der Ordensinhaber soll nicht höher als dreihundert sein.

(3) Der Ministerpräsident ist kraft Amtes Inhaber des Verdienstordens.

(4) Scheidet eine Person durch Tod oder aus anderen Gründen aus dem Kreis der Ordensinhaber aus, so kann dieser Kreis entsprechend ergänzt werden.

§ 3

(1) Das Ordenszeichen hat die Form des Malteserkreuzes. Die Vorderseite ist emailliert. Das Mittelstück ist ein rundes, reinweißes und mit einem schmalen silbernen Emaillerand versehenes Medaillon, das auf der Vorderseite den brandenburgischen roten Adler trägt. Die Arme des Kreuzes sind rot emailliert und mit einem schmalen silbernen Emaillerand versehen. Die Rückseite des Ordens ist glatt und silbern sowie mit einem mittig angeordneten Schriftzug „BRANDENBURG“ versehen. Über dem Schriftzug wird das Jahr der Verleihung, unter ihm die fortlaufende Nummer des verliehenen Ordens eingefräst.

(2) Das Ordenskreuz wird an einem weißen, mit roten Bordüren versehenen Ordensband von Frauen unterhalb der linken Schulter an einer Bandschleife, von Männern um den Hals getragen. Anstelle des Ordenskreuzes kann eine Miniatur von Frauen auf einer entsprechenden Bandschleife, von Männern auf einem Band getragen werden.

§ 4

(1) Der Verdienstorden wird durch den Ministerpräsidenten verliehen.

(2) Vorschlagsberechtigt sind der Präsident des Landtages für den Landtag und die Mitglieder der Landesregierung für ihre Geschäftsbereiche.

§ 5

Öffentliche Stellen des Landes Brandenburg sind verpflichtet, den Vorschlagsberechtigten und der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten die für die Prüfung der Ordenswürdigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 6

(1) Beliehene erhalten eine Urkunde über die Verleihung. Die Urkunde trägt das große Landessiegel.

(2) Die Verleihung wird im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht.

(3) Der Orden und die Urkunde gehen in das Eigentum des Beliehenen über. Seine Hinterbliebenen sind zur Rückgabe nicht verpflichtet.

§ 7

Erweist sich der Ordensinhaber durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann der Ministerpräsident die Verleihung widerrufen. Der Orden und die Verleihungsurkunde sind in diesem Falle zurück zu geben.

§ 8

(1) Die in diesem Gesetz verwendeten Funktions- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

(2) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt der Ministerpräsident.

§ 9

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 10. Juli 2003

Der Präsident
des Landtages Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich