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Gesetz zur Neugliederung der Kreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg (KNGBbg)

Gesetz zur Neugliederung der Kreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg (KNGBbg)
vom 24. Dezember 1992
(GVBl.I/92, [Nr. 29], S.546)

geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 1993
(GVBl.I/93, [Nr. 22], S.398, 454)

§ 1

Aus dem Kreis Perleberg und dem Kreis Pritzwalk
ohne die Gemeinden Blumenthal, Grabow und Rosenwinkel
sowie den Gemeinden des Amtes Gumtow
wird ein neuer Landkreis gebildet.

§ 2

Aus dem Kreis Kyritz
ohne die Gemeinden des Amtes Gumtow,
dem Kreis Neuruppin und dem Kreis Wittstock
sowie den Gemeinden Blumenthal, Grabow, Rosenwinkel (Kreis Pritzwalk) und Keller (Kreis Gransee) wird ein neuer Landkreis gebildet.

§ 3

Aus dem Kreis Gransee
ohne die Gemeinde Keller
und dem Kreis Oranienburg
wird ein neuer Landkreis gebildet.

§ 4

Aus dem Kreis Bernau und dem Kreis Eberswalde
ohne die Gemeinde Bölkendorf
sowie den Gemeinden Tiefensee und Hohensaaten (Kreis Bad Freienwalde)
wird ein neuer Landkreis gebildet.

§ 5

Aus den Kreisen Angermünde, Prenzlau und Templin,
der bisher kreisfreien Stadt Schwedt und der Gemeinde Bölkendorf (Kreis Eberswalde)
wird ein neuer Landkreis gebildet.

§ 6

Aus den Kreisen Nauen und Rathenow
wird ein neuer Landkreis gebildet.

§ 7

Aus den Kreisen Belzig, Brandenburg-Land und Potsdam-Land
sowie den Gemeinden des Amtes Treuenbrietzen
wird ein neuer Landkreis gebildet.

§ 8

Aus dem Kreis Jüterbog
ohne die Stadt Treuenbrietzen und die Gemeinden Bardenitz, Dietersdorf, Feldheim, Lobbese, Mahrzahna und Rietz des Amtes Treuenbrietzen,
dem Kreis Luckenwalde
ohne die Gemeinden Niebel, Niebelhorst und Lühsdorf des Amtes Treuenbrietzen und
dem Kreis Zossen
ohne die Gemeinde Telz, sowie den Gemeinden des Amtes Dahme
wird ein neuer Landkreis gebildet.

§ 9

Aus dem Kreis Königs Wusterhausen
mit den Gemeinden Telz (Kreis Zossen) und Wernsdorf (Kreis Fürstenwalde),
dem Kreis Luckau
ohne die zum Amt Dahme gehörenden Gemeinden Bollensdorf, Gebersdorf, Görsdorf, Kemlitz, Mehlsdorf, Niendorf, Prensdorf, Rietdorf, Rosenthal und Wildau-Wentdorf und der Stadt Dahme
dem Kreis Lübben
mit der Stadt Lieberose und den Gemeinden Blasdorf, Doberburg, Goschen, Jamlitz, Leeskow, Speichrow, Trebitz und Ullersdorf des Amtes Lieberose sowie der Gemeinde Plattkow (alle Kreis Beeskow)
wird ein neuer Landkreis gebildet.

§ 10

Aus dem Kreis Bad Liebenwerda, dem Kreis Finsterwalde und
dem Kreis Herzberg
ohne die Gemeinde Schöna-Kolpien des Amtes Dahme,
wird ein neuer Landkreis gebildet.

§ 11

Aus den Kreisen Calau und Senftenberg
wird ein neuer Landkreis gebildet.

§ 12

Aus den Kreisen Cottbus-Land, Forst, Guben und Spremberg
wird ein neuer Landkreis gebildet.

§ 13

Aus dem Kreis Beeskow
ohne die Stadt Lieberose und ohne die Gemeinden Blasdorf, Doberburg, Goschen, Jamlitz, Leeskow, Speichrow, Trebitz und Ullersdorf des Amtes Lieberose sowie ohne die Gemeinde Plattkow,
dem Kreis Eisenhüttenstadt-Land und dem Kreis Fürstenwalde
ohne die Gemeinden Wernsdorf und Rüdersdorf
sowie der bisher kreisfreien Stadt Eisenhüttenstadt
wird ein neuer Landkreis gebildet.

§ 14

Aus dem Kreis Bad Freienwalde
ohne die Gemeinden Tiefensee und Hohensaaten,
dem Kreis Strausberg und dem Kreis Seelow sowie
der Gemeinde Rüdersdorf (Kreis Fürstenwalde)
wird ein neuer Landkreis gebildet.

§ 15

Die Städte Brandenburg, Cottbus, Frankfurt/Oder und Potsdam bleiben kreisfrei.

§ 16

Die nach den §§ 1 bis 14 neuzubildenden Landkreise entstehen mit Ablauf des Tages der nächsten landesweiten Kreistagswahl. Mit Ablauf des gleichen Tages werden die bisherigen Kreise aufgelöst und wird die Kreisfreiheit der Städte Schwedt und Eisenhüttenstadt aufgehoben.

§ 17

(1) Die neuen Landkreise werden Rechtsnachfolger der aufgelösten Kreise, aus denen sie gebildet sind.Dies gilt nicht für die bisher kreisfreien Städte Eisenhüttenstadt und Schwedt.

(2) Soweit nach den §§ 1 bis 14 einzelne Gemeinden oder Ämter aus aufzulösenden Kreisen ausscheiden und in benachbarte Landkreise eingegliedert werden, sind jene abweichend von Absatz 1 Satz 1 Rechtsnachfolger hinsichtlich der auf die einzugliedernden Gemeinden und Ämter bezogenen Rechtsverhältnisse.

(3) Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. Die neuen Landkreise können Abweichendes vereinbaren.

§ 18

(1) Sofern den nach den §§ 5 und 13 neuzubildenden Landkreisen künftig solche Aufgaben übertragen werden, die bislang von den kreisfreien Städten Eisenhüttenstadt und Schwedt wahrgenommen wurden, findet auf die betroffenen Beschäftigten der kreisfreien Städte § 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend Anwendung.

(2) Die Landräte und hauptamtlichen Beigeordneten der bisherigen Kreise treten mit der Bildung des neuen Landkreises in den Dienst des neuen Landkreises. Ihre Amtszeit endet spätestens mit dem 5. Mai 1994. Die bisherigen Landräte sind mit dem Tag des Dienstantritts des neuen Landrats abberufen (§ 21 Abs. 3). Der am 5. Dezember 1993 gewählte Kreistag kann bis zum 5. Mai 1994 die bisherigen Beigeordneten jederzeit mit einer Mehrheit seiner gewählten Mitglieder ohne vorherige Aussprache abberufen. Bezüglich der versorgungsrechtlichen Regelungen sind angestellte Landräte und hauptamtlich angestellte Beigeordnete den beamteten Landräten und hauptamtlichen Beigeordneten im Beamtenverhältnis auf Zeit gleichzustellen.

(3) Soweit den Landkreisen infolge der Regelungen des Absatzes 2 Satz 3 bis 5 Mehrkosten entstehen, werden diese vom Land erstattet. Die Einzelheiten der Erstattung regelt das Ministerium des Innern im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen.

§ 19

In den Gemeinden gilt das bisherige Kreisrecht der aufgelösten Kreise fort, bis es durch neues Kreisrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.

§ 20

Soweit für Rechte oder Pflichten die Dauer des Wohnens im Gebiet eines Kreises maßgebend ist, gilt das ununterbrochene Wohnen im aufgelösten Kreis als solches in dem Landkreis, dem die Wohnsitzgemeinde zugeordnet wird.

§ 21

(1) Für jeden neuen Landkreis werden binnen eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Arbeitsgruppen zum Aufbau der Verwaltung gebildet, denen die Landräte der Kreise angehören, aus denen der jeweils neue Landkreis gebildet wird. Die Kreistage dieser Kreise bestellen je zwei weitere Mitglieder der Arbeitsgruppe. Für die Landkreise nach den §§ 5 und 13 gehören den Arbeitsgruppen jeweils die Oberbürgermeister der einzukreisenden Städte sowie je zwei von der jeweiligen Stadtverordnetenversammlung zu bestellende Mitglieder zusätzlich an. Die Personalratsvorsitzenden der Verwaltungen der beteiligten Kreise bzw. kreisfreien Städte sind Mitglieder der Arbeitsgruppe mit beratender Stimme. Soweit innerhalb der Frist nach Satz 1 die weiteren Mitglieder nicht benannt sind, werden sie vom Minister des Innern bestellt.

(2) Bis zur Konstituierung der neuzuwählenden Kreistage nehmen die Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen unter Berücksichtigung der in § 25 geregelten Einschränkungen die in der Kommunalverfassung fixierte Kompetenz wahr.

(3) Bis zum Dienstantritt des neuzuwählenden Landrats führen die bisherigen Landräte und Oberbürgermeister bzw. ihre Vertreter auch nach Ablauf ihrer Wahlzeit die Geschäfte jeweils im Gebiet der aufgelösten Kreise bzw. der eingekreisten Städte fort.

§ 22

(1) Die Arbeitsgruppe nach § 21 Abs. 1 wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der ihre Geschäfte leitet und den Vorsitz führt. Kommt es bei der Wahl des Vorsitzenden zu Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Die Arbeitsgruppe hat in allen Fragen, die den Aufbau der Verwaltung des zukünftigen Kreises betreffen,

  • die Entscheidungskompetenz in Fällen, in denen nach den gesetzlichen Bestimmungen der Landrat als Organ der Selbstverwaltung zuständig ist;
  • ein Vorschlagsrecht in Fällen, in denen nach den gesetzlichen Bestimmungen die Zuständigkeit bei den Kreistagen liegt.

(2) Die Arbeitsgruppe entscheidet mit einfacher Mehrheit. Für den Fall, daß zwischen der Arbeitsgruppe und den beteiligten Kreistagen und Stadtverordnetenversammlungen binnen drei Wochen nach Zugang des Vorschlages der Arbeitsgruppe kein Einvernehmen hergestellt werden kann, entscheidet die oberste Rechtsaufsichtsbehörde. Mit Ablauf des Tages der Wahl des neuen Kreistages hat die Arbeitsgruppe nur noch beratende Funktion. Mit der Wahl des Landrats des neugebildeten Kreises gilt die Arbeitsgruppe als aufgelöst.

(3) Die Mitglieder der Arbeitsgruppe sind den Kreistagen und Stadtverordnetenversammlungen, die sie bestellt haben, rechenschaftspflichtig.

§ 23

Frühestens drei Monate, spätestens jedoch sechs Wochen vor der nächsten landesweiten Kreistagswahl wählen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter derjenigen Kreisverwaltungen, aus deren Kreisen ein neuer Landkreis nach den §§ 1 bis 14 gebildet wird, den Personalrat des neuzubildenden Landkreises. Dieser Personalrat tritt am Tage der nächsten landesweiten Kreistagswahl an die Stelle der bisherigen Personalräte der Kreisverwaltungen. Die bisherigen Personalräte bestellen den Wahlvorstand gemeinsam. Die Bestimmungen des geltenden Personalvertretungsrechts bleiben unberührt.

§ 24

Kosten (Gebühren und Auslagen), die bei der Durchführung dieses Gesetzes nach den für solche Verfahrenshandlungen bestehenden gesetzlichen Vorschriften regelmäßig anfallen, werden von den Behörden und Gerichten des Landes Brandenburg und den seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben. Entstehende Auslagen werden nicht ersetzt.

§ 25

(1) Bis zu ihrer Auflösung dürfen die aufzulösenden Kreise Maßnahmen, die den Vermögenshaushalt belasten, nicht treffen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnen worden sind, sowie für die Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten. Es ist den aufzulösenden Kreisen, die in den neuen Landkreis eingehen, einvernehmlich gestattet, den Vermögenshaushalt zu belasten.

(2) Bis zum Entstehen der neuen Landkreise dürfen die bisherigen Kreise Personal weder einstellen noch befördern oder höher gruppieren, es sei denn aufgrund eines Rechtsanspruchs. Dies gilt nicht für Ausbildungsplätze.

(3) Der Minister des Innern kann Ausnahmen hinsichtlich der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn und soweit Maßnahmen im Interesse des Aufbaus der neuen Kreisverwaltungen oder zur Erfüllung der Aufgaben der neuen Landkreise erforderlich sind.

§ 26(1)

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben die in ihrem Gebiet ansässigen Sparkassen bis zum 1. Januar 1995 in der Weise zu vereinigen, daß ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt oder ein kommunaler Sparkassenzweckverband Gewährträger nur einer Sparkasse wird; Zweigstellen einer Sparkasse im Gebiet des Gewährträgers einer anderen Sparkasse sind mit ihren Aktiva und Passiva innerhalb dieser Frist mit angemessenem Ausgleich auf die Sparkasse zu übertragen, in deren Geschäftsgebiet sie liegen. Der Minister der Finanzen als Sparkassenaufsichtsbehörde kann im begründeten Ausnahmefall eine Verlängerung der Frist zulassen.

(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Maßnahmen und Verfahren zur Anpassung der Organisationsstruktur der Sparkassen an die neue Gewährträgerstruktur im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung zu regeln.


(1) Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 19. Mai 1994 zur Verfassungsbeschwerde der Stadt Schwedt:
§ 26 Kreisneugliederungsgesetz Brandenburg vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 546) in Verbindung mit § 1 Sparkassengesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 567) ist insoweit mit Artikel 97 der Landesverfassung des Landes Brandenburg unvereinbar, als hierdurch der Beschwerdeführerin (der Stadt Schwedt) verwehrt wird, eine Sparkasse in eigener Gewährträgerschaft weiter zu betreiben.