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Gesetz zur Erarbeitung einer Verfassung für das Land Brandenburg

Gesetz zur Erarbeitung einer Verfassung für das Land Brandenburg
vom 13. Dezember 1990
(GVBl.I/91, S.26)

geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 1991
(GVBl.I/91, [Nr. 37], S.500)

Auf Grund § 42 Absatz 4 des Gesetzes über die vorläufige Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Landtages und der Regierung des Landes Brandenburg wird zur Berufung des Verfassungsausschusses folgendes geregelt:

§ 1

Zur Erarbeitung eines Verfassungsentwurfs beruft der Landtag bis spätestens 31.01.1991 einen Verfassungsausschuß.

§ 2

(1) Der Verfassungsausschuß besteht aus dreißig stimmberechtigten Mitgliedern.

(2) Fünfzehn Mitglieder sind Abgeordnete des Landtages, die von den Fraktionen entsprechend ihrer Stärke im Landtag benannt werden.

(3) Fünfzehn weitere nichtparlamentarische Mitglieder werden auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Fraktionen entsprechend ihrer Stärke im Landtag berufen.

(4) Macht eine Fraktion von ihrem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch, bleibt die entsprechende Anzahl von Plätzen im Verfassungsausschuß unbesetzt.

§ 3

Der Landtag erstattet den Mitgliedern des Verfassungsausschusses, die nicht dem Landtag angehören, den durch die Mitwirkung im Ausschuß entstandenen Verdienstausfall und die durch Anreise und Aufenthalt am Ort der Tagung des Ausschusses entstehenden Mehraufwendungen.

§ 4

(1) Die Bürgerinnen und Bürger des Landes Brandenburg sind umfassend in die Erarbeitung und Diskussion der Verfassung einzubeziehen.

(2) Der Ausschuß leitet dem Präsidenten des Landtages den Verfassungsentwurf bis zum 30.05.1991 zur Veröffentlichung zu.

(3) Der Präsident des Landtages veröffentlicht den Entwurf bis zum 10.06.1991.

(4) Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, bis zum 15.09.1991 Vorschläge und Hinweise an den Ausschuß zu richten.

(5) Der Ausschuß berät den Verfassungsentwurf unter Berücksichtigung der Vorschläge und Hinweise aus der Bevölkerung erneut. Er hat ihn bis zum 15. Dezember 1991 dem Landtag zuzuleiten.

§ 5

Der Landtag entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Zusendung über den Verfassungsentwurf. Dieser bedarf zu seiner Annahme der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtages.

§ 6

Der Landtag legt den beschlossenen Verfassungsentwurf den Bürgerinnen und Bürgern des Landes Brandenburg innerhalb von drei Monaten zur Entscheidung vor.

§ 7

Dieses Gesetz tritt mit Beschlußfassung in Kraft.