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Gesetz zu § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Versammlungsgesetzes

Gesetz zu § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Versammlungsgesetzes
vom 23. Mai 2005
(GVBl.I/05, [Nr. 12], S.174)

§ 1

(1) Orte im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Versammlungsgesetzes sind:

  1. die Mahn- und Gedenkstätte Ravensbrück in der Stadt Fürstenberg/Havel,
  2. die Gedenkstätte und das Museum Sachsenhausen in der Stadt Oranienburg.

Die Abgrenzung der Orte bestimmt sich nach der Anlage zu diesem Gesetz.

(2) Die Vorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Gräbergesetzes im Land Brandenburg bleiben unberührt.

Anlage
(zu § 1 Abs. 1)

Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Orte werden wie folgt abgegrenzt:

  1. Die Abgrenzung des in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Ortes (Mahn- und Gedenkstätte Ravensbrück) umfasst das Gebiet der Stadt Fürstenberg/Havel, Ortslage Ravensbrück, das umgrenzt wird durch die Dorfstraße zwischen der Brücke über den Hegensteinbach und der Überführung Draisine-Bahnstrecke, durch die Draisine-Bahnstrecke zwischen Überführung Dorfstraße und dem Schnittpunkt zur alten Bahnstrecke, durch das Gebiet östlich entlang der alten Bahnstrecke zwischen der Draisine-Bahnstrecke und der Siggelhavel in einer Tiefe von 250 Metern, durch die Siggelhavel zwischen der Alten Eisenbahnfähre und der Mündung in den Schwedtsee, durch das Süd- und Westufer des Schwedtsees von der Mündung der Siggelhavel bis zur Mündung des Hegensteinbachs und durch den Hegensteinbach von der Mündung in den Schwedtsee bis zur Brücke Dorfstraße.
  2. Die Abgrenzung des in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Ortes (Gedenkstätte und Museum Sachsenhausen) umfasst das Gebiet der Stadt Oranienburg, Ortslage Sachsenhausen, das umgrenzt wird durch die Carl-Gustav-Mengel-Straße zwischen dem Kreisverkehr am Bahnhof Sachsenhausen und der Einmündung Bernauer Straße, durch das Gelände nördlich der Bernauer Straße zwischen der Einmündung Carl-Gustav-Mengel-Straße und der Einmündung Kölner Straße, durch die Bachstraße, durch die Dianastraße zwischen der Einmündung Bachstraße und der Einmündung Mathias-Thesen-Straße, durch das Gebiet nördlich der Dianastraße zwischen der Einmündung Mathias-Thesen-Straße und der Einmündung Straße der Einheit, und zwischen der Einmündung Dianastraße und dem Kreisverkehr am Bahnhof Sachsenhausen durch den Verlauf der Straße, die im ersten Abschnitt Straße der Einheit, im zweiten Abschnitt Aderluch und im dritten Abschnitt Ernst-Thälmann-Straße benannt ist.

Die in Satz 1 genannten Umgrenzungslinien sind einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege und aller sonstigen zum Betreten oder Befahren bestimmten öffentlichen Flächen Bestandteil der umgrenzten Gebiete.