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Gesetz über die Errichtung einer Brandenburgischen Kulturstiftung Cottbus (KultStG)

Gesetz über die Errichtung einer Brandenburgischen Kulturstiftung Cottbus (KultStG)
vom 29. Juni 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 15], S.337)

Am 1. Juli 2017 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 30. Juni 2017
(GVBl.I/17, [Nr. 13])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Errichtung

Das Land Brandenburg errichtet unter dem Namen „Brandenburgische Kulturstiftung Cottbus“ eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Cottbus. Die Stiftung entsteht mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Pflege der Kunst und Kultur durch den Betrieb des Staatstheaters Cottbus als Mehrspartentheater und der Brandenburgischen Kunstsammlungen Cottbus.

(2) Die Stiftung verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3
Stiftungsvermögen

(1) Das Eigentum der in der Anlage aufgeführten Liegenschaften geht auf die Brandenburgische Kulturstiftung Cottbus über. Die vom Land Brandenburg für das Staatstheater Cottbus und die Brandenburgischen Kunstsammlungen Cottbus erworbenen beweglichen Vermögensgegenstände sowie sämtliche für den Betrieb des Staatstheaters Cottbus und der Brandenburgischen Kunstsammlungen Cottbus erworbenen oder durch ihn entstandenen Rechte gehen auf die Brandenburgische Kulturstiftung Cottbus über. Das Land Brandenburg kann der Stiftung weitere Liegenschaften zuweisen.

(2) Das Vermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

(3) Bei ersatzloser Aufhebung der durch dieses Gesetz errichteten Stiftung fallen deren Vermögensgegenstände dem Land Brandenburg zu, soweit sie von diesem eingebracht worden sind. Entsprechendes gilt für Vermögensgegenstände, die die Stadt Cottbus eingebracht hat. Im Übrigen fällt das Vermögen dem Land Brandenburg zu. Soweit Vermögen dem Land Brandenburg zufällt, ist dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und in einer dem Stiftungszweck möglichst nahekommenden Weise zu verwenden.

§ 4
Finanzierung

(1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung Zuwendungen im Sinne der öffentlichen Haushaltsvorschriften nach Maßgabe eines zwischen dem Land Brandenburg und der Stadt Cottbus geschlossenen Finanzierungsabkommens. Die Zuwendungen dienen zur Abdeckung des Fehlbetrages der Stiftung.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, Schenkungen, Erbschaften, Zustiftungen und Zuwendungen von dritter Seite zur Erfüllung des Stiftungszwecks anzunehmen. Die Schenkungen, Erbschaften, Zustiftungen und Zuwendungen können beschränkt werden auf einen Teil des Stiftungszwecks.

(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht über die Stiftung führt die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde.

§ 6
Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind:

  1. der Stiftungsrat,
  2. der Vorstand.

§ 7
Zusammensetzung des Stiftungsrates

(1) Dem Stiftungsrat gehören an:

  1. zwei Vertreter der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde, die nicht zugleich mit der Rechtsaufsicht über die Stiftung befasst sind, einer davon als Vorsitzender des Stiftungsrates, ein Vertreter der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde,
  2. zwei Vertreter der Stadt Cottbus, einer davon als Stellvertreter des Vorsitzenden,
  3. ein Mitglied des Landtages Brandenburg und ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Cottbus.

(2) Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen. Sind das Mitglied und sein Vertreter verhindert, kann das Mitglied einen Bevollmächtigten entsenden.

(3) An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen die Mitglieder des Vorstandes sowie jeweils bis zu drei Vertreter der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde und der Stadt Cottbus beratend teil.

(4) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 4 sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen nach Maßgabe der allgemein für die Verwaltung des Landes Brandenburg geltenden Bestimmungen.

§ 8
Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat erlässt und ändert eine Satzung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Satzung bedarf der Zustimmung der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde, die im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde erfolgt. Entsprechendes gilt bei Änderungen der Satzung.

(2) Der Stiftungsrat beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung und legt die wesentlichen Aufgaben und Tätigkeiten der Stiftung fest. Der Stiftungsrat entscheidet insbesondere über

  1. die Feststellung des Wirtschaftsplans und der Finanzplanung,
  2. die Einstellung und Entlassung der Mitglieder des Vorstandes,
  3. die Entlastung des Vorstandes,
  4. alle nicht nach § 11 dem Vorstand obliegenden Geschäfte.

Der Stiftungsrat berät die vom Vorstand vorzuschlagenden jährlichen und mehrjährigen Arbeits- und Veranstaltungsprogramme des Staatstheaters und der Kunstsammlungen. Der Stiftungsrat beauftragt ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Prüfung des Jahresabschlusses.

(3) Der Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen

  1. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken,
  2. der Abschluss, die Änderung und Kündigung von Anstellungsverträgen mit dem Schauspieldirektor, dem Operndirektor und dem Generalmusikdirektor, mit Verwaltungsmitarbeitern der Stiftung ab der Vergütungsgruppe II a BAT-O sowie mit anderen Beschäftigten ab einer Vergütung entsprechend Vergütungsgruppe II a BAT-O, ferner die Gewährung sonstiger über- oder außertariflicher Leistungen,
  3. die Aufnahme von überjährigen Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften,
  4. die Annahme von Erbschaften, Schenkungen und Zuwendungen,
  5. die Veräußerung von Kunstwerken der Kunstsammlungen. Eine Veräußerung ist nur zulässig, wenn mit dem Veräußerungserlös der Sammlungsbestand ergänzt wird.

Der Stiftungsrat kann den Vorsitzenden beauftragen, über die Zustimmung in bestimmten Bereichen allein zu entscheiden. Dies gilt nicht für den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Der Stiftungsrat kann eine Stiftungskommission als Ausschuss des Stiftungsrates einsetzen.

§ 9
Verfahren im Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss der Stiftungsrat zu weiteren Sitzungen zusammentreten.

(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder und jeweils ein Vertreter des Landes und der Stadt anwesend oder vertreten sind. Die Beschlüsse werden mit der Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.

(3) Beschlüsse über den Inhalt der Satzung, über den Wirtschaftsplan und dessen Änderung sowie Beschlüsse, die über bestehende Wirtschaftspläne hinaus Auswirkungen auf den Haushalt der Stiftung haben, können nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates getroffen werden, wobei Beschlüsse gegen Stimmen des Landes oder der Stadt nicht möglich sind.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 10
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Intendanten des Staatstheaters Cottbus, dem Direktor der Brandenburgischen Kunstsammlungen Cottbus und dem Verwaltungsdirektor. Der Stiftungsrat beruft auf Vorschlag des Vorstandes aus der Mitte des Vorstandes einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende wird vom Stiftungsrat abberufen.

(2) Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. In finanzwirksamen Angelegenheiten kann der Verwaltungsdirektor nicht überstimmt werden. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 11
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Satzung kann vorsehen, dass einzelne Mitglieder des Vorstandes die Stiftung allein vertreten. Gegenüber dem Vorstand wird die Stiftung durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates vertreten.

(2) Der Vorstand ist für die Erledigung der laufenden Verwaltung zuständig. Er ist weiterhin zuständig für

  1. die Aufstellung des Wirtschaftsplans und der Finanzplanung,
  2. die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht und die Bestellung eines Rechnungsprüfers,
  3. die Vorbereitung der Sitzungen und Entscheidungen des Stiftungsrates,
  4. die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.

§ 12
Personal

(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gehen die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der beim Staatstheater Cottbus und den Brandenburgischen Kunstsammlungen Cottbus Beschäftigten mit allen Rechten und Pflichten auf die Brandenburgische Kulturstiftung Cottbus über.

(2) Das Personal der Stiftung wird vom Vorstand angestellt und entlassen. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 13
Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan und Rechnungsprüfung

(1) Der Wirtschaftsplan der Stiftung ist alljährlich rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres vom Vorstand im Entwurf aufzustellen und vom Stiftungsrat festzustellen. Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(3) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungsprüfung der Stiftung finden die für die Verwaltung des Landes Brandenburg geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung. Die Abrechnung des Wirtschaftsplans muss den Anforderungen des Landes Brandenburg entsprechen.

(4) Der Wirtschaftsplan der Stiftung ist in Form einer Haushaltssatzung zu erlassen und im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen.

(5) Die Geschäfte nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bedürfen der Zustimmung der Zuwendungsgeber.

§ 14
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 29. Juni 2004

Der Präsident
des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich

Anlage zu § 3 Abs. 1

Landeseigene Liegenschaften (Staatstheater Cottbus), die der Brandenburgischen Kulturstiftung Cottbus zufließen sollen.

Anschrift, NutzungGrundbuch- und Katasterdaten
Wernerstraße 27,
03046 Cottbus Theater,
Schneiderei und Kostümabteilung
Grundbuch von Cottbus Altstadt,
Blatt 2930
Ströbitzer Hauptstraße 39,
03046 Cottbus
Theaterscheune
Grundbuch von Cottbus Ströbitz,
Blatt 3999