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Gesetz zur Auflösung der Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde

Gesetz zur Auflösung der Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde
vom 7. Juli 1997
(GVBl.I/97, [Nr. 07], S.72)

geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 05], S.93, 101)

§ 1
Gebietsgliederung

Die Gemeinde Horno (Landkreis Spree-Neiße) wird mit dem Tag der nächsten landesweiten Kommunalwahlen aufgelöst; ihr Gebiet wird zum selben Zeitpunkt in die Gemeinde Jänschwalde (Landkreis Spree-Neiße) eingegliedert.

§ 2
Rechtsnachfolge

(1) Die Gemeinde Jänschwalde wird mit dem Zeitpunkt der Eingliederung des Gebietes der Gemeinde Horno Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Horno.

(2) Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.

§ 3
Kommunalwahlrechtliche Regelung

(1) Wahlgebiet für die Wahl zur Gemeindevertretung und für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Jänschwalde ist bei den nächsten landesweiten Kommunalwahlen das Gebiet der Gemeinde Jänschwalde mit dem Gebiet der Gemeinde Horno.

(2) Das Wahlgebiet nach Absatz 1 bildet einen Wahlkreis.

(3) Für die Wählbarkeit nach § 11 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt das Wohnen in der Gemeinde Horno als solches in der Gemeinde Jänschwalde.

(4) Bei einer einzelnen Neuwahl in der Gemeinde Jänschwalde vor den nächsten landesweiten Kommunalwahlen finden § 54 Abs. 4 Satz 2 und § 73 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes keine Anwendung.

§ 4
Ortsteilbildung und Ortsrecht im Eingliederungsgebiet

(1) Das Gebiet der Gemeinde Horno (Eingliederungsgebiet) erhält mit dem Zeitpunkt der Eingliederung in die Gemeinde Jänschwalde den besonderen Status als Ortsteil der Gemeinde Jänschwalde, solange mindestens ein Drittel der bisherigen Einwohner dort mit Hauptwohnung gemeldet ist. Maßgebend ist der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Brandenburg ermittelte Stand der Einwohnerzahl in der Gemeinde Horno am 31. Dezember 1995. Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzung nach Satz 1 fest.

(2) Auf den Ortsteil findet im übrigen § 54 der Gemeindeordnung Anwendung.

(3) Das Ortsrecht der Gemeinde Horno bleibt während des Bestehens des Ortsteils nach Absatz 1 in Kraft, solange es nicht durch Ortsrecht der Gemeinde Jänschwalde abgelöst wird.

(4) Veränderungen und Maßnahmen im Geltungsbereich der Denkmalbereichsatzung der Gemeinde Horno vom 5. April 1993 bleiben auch nach Außerkrafttreten der Satzung dokumentationspflichtig; im übrigen gilt § 15 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes.

§ 5
Wiederansiedlung

(1) Zum Erhalt der dörflichen Gemeinschaft sowie sozialer Bindungen sind den Einwohnern der Gemeinde Horno auf dem Gebiet der Gemeinde Jänschwalde geeignete Flächen für die Wiederansiedlung anzubieten. Die Ausweisung der Flächen erfolgt im Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde, sachlicher Teilplan Umsiedlung Horno. § 12 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 170) ist anzuwenden. Vor der Feststellung des Braunkohlenplanes sind die Bürger der Gemeinde Horno vom Braunkohlenausschuß zur Wiederansiedlung auf dem Gebiet der Gemeinde Jänschwalde oder dem Gebiet der Gemeinde Turnow oder dem Gebiet der Städte Peitz oder Forst (Lausitz) anzuhören. Das Nähere der Anhörung, einschließlich eines Erörterungs- und eines Abstimmungstermins, regelt der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung.

(2) Soweit sich die Mehrheit der Bürger der Gemeinde Horno im Rahmen der Anhörung gemäß Absatz 1 Satz 4 für eine Wiederansiedlung auf dem Gebiet der Gemeinde Turnow oder dem Gebiet der Städte Peitz oder Forst (Lausitz) ausspricht, sind im Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde, sachlicher Teilplan Umsiedlung Horno, die erforderlichen Flächen für die Wiederansiedlung auf dem Gebiet dieser Gemeinde auszuweisen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Gemeinde, auf deren Gebiet Wiederansiedlungsflächen nach Absatz 1 oder 2 ausgewiesen sind, erläßt für die Wiederansiedlung die nach dem Baugesetzbuch oder dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch erforderliche Satzung.

§ 6
Ortsteilbildung im Wiederansiedlungsgebiet

(1) Das für die Wiederansiedlung der Einwohner der Gemeinde Horno gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 bestimmte Gebiet erhält den besonderen Status als Ortsteil der aufnehmenden Gemeinde, wenn mindestens ein Drittel der Einwohner der Gemeinde Horno dort mit Hauptwohnung gemeldet ist. Maßgebend ist der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Brandenburg ermittelte Stand der Einwohnerzahl in der Gemeinde Horno am 31. Dezember 1995. Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt den Zeitpunkt nach Satz 1 fest.

(2) Die Hauptsatzung der aufnehmenden Gemeinde kann vorsehen, daß der Ortsbeirat über die Nutzung der für den Ortsteil bestimmten öffentlichen Einrichtungen entscheidet. Auf den Ortsteil findet im übrigen § 54 der Gemeindeordnung Anwendung.

(3) Die Regelungen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 Satz 1 gelten bis zum Ablauf der übernächsten Wahlperiode im Sinne des § 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes.

§ 7
Finanzieller Ausgleich

Siedelt sich mindestens ein Drittel der Einwohner der Gemeinde Horno an einem nach § 5 Abs. 2 ausgewiesenen Standort an, hat die Gemeinde Jänschwalde aus den bergbaubedingten Einnahmen, die ihr aus dem Eingliederungsgebiet zufließen, der Gemeinde, auf deren Gebiet der Wiederansiedlungsstandort liegt, einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu leisten. § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Landesregierung wird ermächtigt, Umfang und Dauer der Ausgleichsleistungen durch Rechtsverordnung zu regeln. Ausgleichsleistungen dürfen längstens bis zum Abschluß der Wiedernutzbarmachung des Eingliederungsgebietes festgelegt werden.