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Gesetz zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes (AGBVormVG)

Gesetz zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes (AGBVormVG)
vom 25. Juni 1999
(GVBl.I/99, [Nr. 13], S.254)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Vormünder und Betreuer, die nach §1836 a des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Vergütung aus der Staatskasse verlangen können.

(2) Die in diesem Gesetz verwendeten Berufs- und Statusbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2
Gleichstellung von Prüfungsleistungen mit Abschlüssen;
Befristung der Abnahme von Prüfungen

(1) Einer abgeschlossenen Lehre oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Berufsvormündervergütungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl.I S. 1580, 1586) steht es gleich, wenn ein Vormund oder Betreuer unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat.

(2) Einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung gemäß § 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes steht es gleich, wenn der Vormund oder der Betreuer unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat.

(3) Ein Antrag auf Zulassung zu einer Prüfung nach den Absätzen1 und 2 muß spätestens bis zum 30. Juni 2003 bei der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Stelle gestellt werden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein, die in der nach § 5 Abs. 1 zu erlassenden Rechtsverordnung bestimmt sind.

§ 3
Anerkennung auswärtiger Prüfungen

Einer Prüfung nach § 2 stehen mit Erfolg abgelegte Prüfungen in anderen Ländern gleich, soweit diese aufgrund landesrechtlicher Ausführungsbestimmungen zu § 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes abgenommen wurden und aus den Zeugnissen hervorgeht, welchen besonderen Kenntnissen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse gleichstehen.

§ 4
Zuständigkeit der überörtlichen Betreuungsbehörde,
Aufsicht und Aufbringung der Mittel

(1) Zuständig für die Durchführung der Prüfungen nach § 2 ist die überörtliche Betreuungsbehörde. Diese ist auch zuständig für die Anerkennung anderer Stellen auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2.

(2) In Angelegenheiten, die die Aufgaben der überörtlichen Betreuungsbehörde nach Absatz 1 betreffen, untersteht diese der Fachaufsicht des für Soziales zuständigen Mitglieds der Landesregierung.

(3) Für die Erledigung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erhebt die überörtliche Betreuungsbehörde Gebühren und Auslagen.

§ 5
Verordnungsermächtigung

(1) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung regelt im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung das Nähere über

  1. die Organisation der Prüfungsbehörde, die Zuständigkeit der Prüfungsorgane sowie die Befähigungsvoraussetzungen, die Bestellung und die Amtszeit ihrer Mitglieder;
  2. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung einschließlich der Anforderungen an eine Umschulung oder Fortbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr.2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes;
  3. die Art und den Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen und das Prüfungsverfahren;
  4. die Erhebung von Gebühren und Auslagen bei der Durchführung von Prüfungen nach § 2.

(2) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Justiz sowie dem für Wissenschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung bestimmen, daß anderen staatlichen Stellen die Zuständigkeit für die Abnahme von Prüfungen nach § 2 Abs. 1 und 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes in Verbindung mit § 2 übertragen werden kann oder andere Stellen als zur Abnahme von Prüfungen berechtigt anerkannt werden können. In diesem Fall regelt es zugleich die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung sowie die staatliche Aufsicht über solche Stellen.

§ 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 25. Juni 1999

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich