Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Brandenburg an die Gemeinden und Landkreise im Haushaltsjahr 1998 (Gemeindefinanzierungsgesetz 1998 - GFG 1998)

Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Brandenburg an die Gemeinden und Landkreise im Haushaltsjahr 1998 (Gemeindefinanzierungsgesetz 1998 - GFG 1998)
vom 22. Dezember 1997
(GVBl.I/97, [Nr. 14], S.154)

Am 1. Januar 2019 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 18. Dezember 2018
(GVBl.I/18, [Nr. 34])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

I. Teil
Grundlagen

§ 1 Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Landkreise
§ 2 Allgemeiner Steuerverbund
§ 3 Abrechnung
§ 4 Aufteilung der Mittel
§ 5 Zuweisungen außerhalb des allgemeinen Steuerverbundes

II. Teil
Allgemeine Zuweisungen

§ 6 Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen
§ 7 Aufteilung der Schlüsselmasse
§ 8 Ermittlung der Ausgangsmeßzahl für die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden
§ 9 Ermittlung der Steuerkraftmeßzahl für die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden
§ 10 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden
§ 11 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landkreise
§ 12 Ermittlung der Ausgangsmeßzahl für die Landkreise
§ 13 Ermittlung der Umlagekraftmeßzahl für die Landkreise
§ 14 Theaterpauschale
§ 15 Schullastenausgleich
§ 16 Ausgleichsfonds

III. Teil
Investive Zuweisungen

§ 17 Pauschalierte Förderung investiver Maßnahmen
§ 18 Zuweisungen für Investitionen aufgrund von Verpflichtungsermächtigungen

IV. Teil
Zuweisungen aus Mitteln des allgemeinen Steuerverbundes sowie außerhalb
des allgemeinen Steuerverbundes (Mittel nach dem Investitionsförderungsgesetz
Aufbau Ost, Mittel der Europäischen Union und Mittel der Gemeinschaftsaufgabe)

§ 19 Besondere Zuweisungen für Investitionen

V. Teil
Zuweisungen außerhalb des allgemeinen Steuerverbundes

§ 20 Kommunale Investitionspauschale aus Mitteln nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost
§ 21 Kostenerstattung für übertragene Aufgaben
§ 21a Zuweisungen für Bürgerkriegsflüchtlinge
§ 22 Zuweisungen zu den Kosten der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen
§ 23 Sonstige Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes

VI. Teil
Umlagen

§ 24 Kreisumlage

VII. Teil
Gebietsänderungen

§ 25 Zuweisungen bei Gebietsänderungen

VIII. Teil
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

§ 26 Berechnung und Auszahlung der Schlüsselzuweisungen, des Schullastenausgleichs und der Investitionspauschalen
§ 27 Einwohnerzahl, Gebietsfläche, Bevölkerungsdichte
§ 28 Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen
§ 29 Bewirtschaftung der Mittel
§ 30 Einschränkung der Verwendung von zweckgebundenen Zuweisungen

IX. Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 31 Verrechnung von Schlüsselzuweisungen
§ 32 Kürzungsermächtigung
§ 33 Inkrafttreten

I. Teil
Grundlagen

§ 1
Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Landkreise

(1) Die Gemeinden und Landkreise tragen die Kosten ihrer eigenen und der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gemeinden und Landkreise erhalten vom Land im Wege des Finanz- und Lastenausgleichs zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(3) Die Gemeinden und Landkreise erhalten einen Anteil am Landesanteil aus den Gemeinschaftssteuern, am gesamten Aufkommen der Landessteuern sowie am Aufkommen aus dem Landesanteil an der Gewerbesteuerumlage. Das Nähere regelt dieses Gesetz.

(4) Die Gemeinden und Landkreise erhalten ferner Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes sowie nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes.

(5) Soweit den Gemeinden und Landkreisen Zuwendungen aufgrund besonderer Gesetze gewährt werden, bleiben diese unberührt.

§ 2
Allgemeiner Steuerverbund

(1) Das Land stellt den Gemeinden und Landkreisen 26,82 vom Hundert seines Anteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, jedoch ohne den Betrag nach § 7 Abs. 2, sowie der Landessteuern einschließlich des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage als Zuweisungen zur Verfügung (allgemeiner Steuerverbund). Die Einnahmen nach Satz 1 sind um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den das Land im Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleich) einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen (ohne Zuweisungen für die politische Führung) erhält oder zu entrichten hat.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 betragen 3 192 500 000 Deutsche Mark, davon entfallen 2 253 550 000 Deutsche Mark auf den allgemeinen Steuerverbund.

(3) Der Betrag von 3 192 500 000 Deutsche Mark nach Absatz 2 wird um den Betrag von 87 598 224 Deutsche Mark aus der Abrechnung des Steuerverbundes 1995 und um einen Betrag von 82 900 000 Deutsche Mark aus der Abrechnung des Steuerverbundes 1996 reduziert.

§ 3
Abrechnung

(1) Den Berechnungen nach § 2 sind die Ansätze im Haushaltsplan des Landes zugrunde zu legen. Der Ausgleich ist für die Mittel gemäß § 2 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen.

(2) Die endgültige Abrechnung der Mittel gemäß § 3 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1996 vom 18. März 1996 (GVBl. I S. 59) ist im Haushaltsjahr 1999 vorzunehmen.

§ 4
Aufteilung der Mittel

(1) Die Mittel nach § 2 Abs. 3 in Höhe von insgesamt 3 022 001 776 Deutsche Mark werden wie folgt aufgeteilt:

allgemeine Zuweisungen 2 657 955 776 Deutsche Mark,
investive Zuweisungen 364 046 000 Deutsche Mark.

(2) Die allgemeinen Zuweisungen werden nach den Vorschriften der §§ 6 bis 16 aufgeteilt; für die Verwendung der investiven Zuweisungen gelten die Vorschriften der §§ 17 und 18.

§ 5
Zuweisungen außerhalb des allgemeinen Steuerverbundes

Außerhalb der Mittel des allgemeinen Steuerverbundes erhalten die Gemeinden und Landkreise Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes und nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes. Im einzelnen gelten die Vorschriften der §§ 19 bis 23.

II. Teil
Allgemeine Zuweisungen

§ 6
Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen

(1) Die kreisfreien Städte, kreisangehörigen Gemeinden und Landkreise erhalten Schlüsselzuweisungen, deren Höhe sich für die einzelne Gebietskörperschaft nach ihrer durchschnittlichen Aufgabenbelastung und nach ihrer Steuerkraft bzw. Umlagekraft bemißt.

(2) Die Schlüsselzuweisung für die kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Gemeinden wird aus einer Ausgangsmeßzahl (§ 8) und einer Steuerkraftmeßzahl (§ 9) ermittelt. Die Schlüsselzuweisung für die Landkreise wird aus einer Ausgangsmeßzahl (§ 12) und einer Umlagekraftmeßzahl (§ 13) ermittelt.

§ 7
Aufteilung der Schlüsselmasse

(1) Aus Mitteln des allgemeinen Steuerverbundes wird ein Betrag in Höhe von 2 353 808 776 Deutsche Mark, erhöht um einen Betrag von 32 000 000 Deutsche Mark aus der Bewirtschaftung des Ausgleichsfonds und um einen Betrag von 4 200 000 Deutsche Mark außerhalb des Steuerverbundes, für Schlüsselzuweisungen zur Verfügung gestellt.

(2) Zum Ausgleich der Steuerausfälle aufgrund der Neuordnung des Familienleistungsausgleichs wird ein Betrag von 109 007 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag wird um 4 495 000 Deutsche Mark aus der Abrechnung des Ausgleichsbetrages 1996 reduziert.

(3) Die Mittel nach den Absätzen 1 und 2 in Höhe von insgesamt 2 494 520 776 Deutsche Mark werden wie folgt aufgeteilt:

  1. Vorwegschlüsselzuweisungen an die kreisfreien Städte   112 000 000 DM,
  2. Schlüsselzuweisungen an die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden   1 700 412 776 DM,
  3. Schlüsselzuweisungen an die Landkreise   682 108 000 DM.

(4) Für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen nach Absatz 3 Nr. 1 ist die Einwohnerzahl maßgebend; für die Berechnung der Schlüsselzuweisung nach Absatz 3 Nr. 2 gelten die §§ 8 bis 10 und für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen nach Absatz 3 Nr. 3 gelten die §§ 11 bis 13.

(5) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erhalten Große kreisangehörige Städte für die eigene Wahrnehmung von Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und pflichtiger Selbstverwaltungsaufgaben, die im übrigen Kreisgebiet vom Landkreis wahrzunehmen sind, von dem jeweiligen Landkreis einen Kostenausgleich. Der Landkreis berücksichtigt bei der Festsetzung dieses Kostenausgleiches insbesondere die Aufgabenart, seine Entlastung durch die Große kreisangehörige Stadt sowie die Einnahmen, die die Große kreisangehörige Stadt bei der Wahrnehmung aller Aufgaben nach Satz 1 erzielt. Erfolgt die Festsetzung des Kostenausgleiches nicht bis zum 31. März 1998, so erhält die Große kreisangehörige Stadt vom Landkreis einen Abschlag, der sich nach den Nettoausgaben des Landkreises für Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe, die er rechnerisch pro Kopf auf die von ihm zu versorgenden Einwohner unter 21 Jahren aufwendet, vervielfältigt mit der Zahl der Einwohner der jeweiligen Großen kreisangehörigen Stadt unter 21 Jahren, errechnet. Grundlage der Ermittlung ist das Ergebnis der Jahresrechnung des kreislichen Haushaltes per 31. Dezember 1996.

§ 8
Ermittlung der Ausgangsmeßzahl für die kreisfreien
Städte und kreisangehörigen Gemeinden

(1) Die Ausgangsmeßzahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem der Gesamtansatz nach Absatz 2 mit dem einheitlichen Grundbetrag nach Absatz 5 vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird gebildet, indem der Hauptansatz nach Absatz 3 und der Soziallastenansatz nach Absatz 4 zusammengezählt werden.

(3) Der Hauptansatz einer Gemeinde wird nach einem Hundertsatz ihrer Einwohnerzahl errechnet. Die für den Hauptansatz maßgebenden Staffelklassen und die für sie geltenden Hundertsätze sind in der Anlage zu diesem Gesetz festgelegt. Liegt die Einwohnerzahl einer Gemeinde zwischen zwei Stufen der Staffelklasse, so wird der Hundertsatz mit den dazwischen liegenden Werten angesetzt; der Hundertsatz wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma aufgerundet.

(4) Als Soziallastenansatz werden der einzelnen Gemeinde die von der Bundesanstalt für Arbeit nach dem Stand von Juni 1996 ermittelten Arbeitslosenzahlen gleich oder größer drei, denen eine Dauer der Arbeitslosigkeit von 12 Monaten und mehr zugrundeliegt, hinzugerechnet. Die Arbeitslosenzahlen werden wie folgt angesetzt:

Dauer der ArbeitslosigkeitArbeitslosenzahl
12 Monate bis unter 24 Monaten zweieinhalbfach
24 Monate und länger dreifach

(5) Das Ministerium des Innern setzt den einheitlichen Grundbetrag nach Absatz 1 in der Weise fest, daß der für Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.

§ 9
Ermittlung der Steuerkraftmeßzahl für die kreisfreien
Städte und kreisangehörigen Gemeinden

(1) Die Steuerkraftmeßzahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer und des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer zusammengezählt werden.

(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt bei

  1. der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) die nach dem Ist-Aufkommen im Haushaltsjahr 1996 ermittelten Grundbeträge, vervielfältigt in Gemeinden
    bis 70 000 Einwohner  mit 198 vom Hundert,
    mit mehr als 70 000 Einwohnern  mit 259 vom Hundert;
  2. der Grundsteuer von den Grundstücken (Grundsteuer B) die nach dem Ist-Aufkommen im Haushaltsjahr 1996 ermittelten Grundbeträge, vervielfältigt in Gemeinden
    bis 70 000 Einwohner mit 281 vom Hundert,
    mit mehr als 70 000 Einwohnern mit 351 vom Hundert;
  3. der Gewerbesteuer die nach dem Ist-Aufkommen im Haushaltsjahr 1996 ermittelten Grundbeträge, vervielfältigt in Gemeinden
    bis 70 000 Einwohner mit 259 vom Hundert,
    mit mehr als 70 000 Einwohnern  mit 334 vom Hundert;
  4. dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Ist-Aufkommen für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1996.

(3) Das Ist-Aufkommen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 entspricht den Ist-Einnahmen nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen. Betragen die Ist-Einnahmen Null, weil der Hebesatz auf Null festgesetzt wurde, so sind die Ist-Einnahmen des vorangegangenen Jahres zugrunde zu legen, in dem der Hebesatz größer als Null war.

(4) Die Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer nach Absatz 2 Nr. 3 ist um die Gewerbesteuerumlage für das Haushaltsjahr 1996 zu vermindern.

§ 10
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die
kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden

(1) Die Gemeinde erhält als Schlüsselzuweisung 85 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen der Ausgangsmeßzahl (§ 8) und der Steuerkraftmeßzahl (§ 9).

(2) Erreicht die Steuerkraftmeßzahl die Ausgangsmeßzahl, so erhält die Gemeinde keine Schlüsselzuweisung.

§ 11
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landkreise

Der Landkreis erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der Ausgangsmeßzahl (§ 12) und der Umlagekraftmeßzahl (§ 13).

§ 12
Ermittlung der Ausgangsmeßzahl für die Landkreise

(1) Die Ausgangsmeßzahl eines Landkreises wird ermittelt, indem der Gesamtansatz nach Absatz 2 mit dem einheitlichen Grundbetrag nach Absatz 4 vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und dem Flächenansatz gebildet.

(3) Der Hauptansatz eines Landkreises entspricht seiner Einwohnerzahl; je angefangenen Quadratkilometer Gebietsfläche des Landkreises werden zehn Einwohner der Einwohnerzahl hinzugerechnet (Flächenansatz).

(4) Das Ministerium des Innern setzt den einheitlichen Grundbetrag in der Weise fest, daß der für Schlüsselzuweisungen an die Landkreise zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.

§ 13
Ermittlung der Umlagekraftmeßzahl für die Landkreise

Die Umlagekraftmeßzahl beträgt 37 vom Hundert der Umlagegrundlagen, die für dieses Haushaltsjahr gelten.

§ 14
Theaterpauschale

Den Städten Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder), Potsdam, Rheinsberg, Schwedt und dem Landkreis Oberspreewald-Lausitz wird für die Unterhaltung von Theatern und philharmonischen Orchestern und der Kammeroper Rheinsberg ein Betrag in Höhe von 21 747 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz ist verpflichtet, den auf ihn entfallenden Betrag an den Zweckverband Neue Bühne Senftenberg weiterzuleiten. Die Stadt Rheinsberg ist verpflichtet, den auf sie entfallenden Betrag an die Kammeroper Rheinsberg weiterzuleiten.

§ 15
Schullastenausgleich

(1) Für den Schullastenausgleich wird insgesamt ein Betrag von 237 000 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag wird nach den Absätzen 2 bis 6 aufgeteilt. Der Schullastenausgleich gemäß den Absätzen 2, 4 und 5 wird den Schulträgern gewährt für Schulen, deren Träger sie zu Beginn des Haushaltsjahres sind. Wechselt die Schulträgerschaft, so steht dem neuen Schulträger der Schullastenausgleich ab dem Zeitpunkt des Schulträgerwechsels zu; der Anspruch des neuen Schulträgers richtet sich gegen den bisherigen Schulträger. Für die Berechnung des Schullastenausgleichs nach den Absätzen 2 bis 5 werden die Schülerzahlen der Schulstatistik für das laufende Schuljahr zugrunde gelegt.

(2) Die Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie die Schulverbände erhalten als Träger von Schulen zu den Sachkosten gemäß § 110 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) einen allgemeinen Schullastenausgleich in Höhe von 193 000 000 Deutsche Mark. Für die Verteilung dieses Betrages werden die Schülerzahlen wie folgt angesetzt:

Grundschulen mit 90 vom Hundert,
Gesamtschulen mit 120 vom Hundert,
gymnasiale Oberstufen an Gesamtschulen, Gymnasien und Oberstufenzentren mit 120 vom Hundert,
berufliche Bildungsgänge in Teilzeitform mit 40 vom Hundert,
Allgemeine Förderschulen mit 200 vom Hundert,
Förderschulen für Sprachauffällige mit 250 vom Hundert,
Förderschulen für Erziehungshilfe mit 200 vom Hundert,
Förderschulen für geistig Behinderte mit 400 vom Hundert,
Förderschulen für Hörgeschädigte mit 250 vom Hundert,
Förderschulen für Körperbehinderte mit 350 vom Hundert,
Förderschulen für Sehgeschädigte mit 450 vom Hundert,
Förderschülerinnen und Förderschüler in Integrationsmaßnahmen mit 300 vom Hundert,
Schulabschlußbezogene Lehrgänge gemäß § 32 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes mit 70 vom Hundert,
alle übrigen Schulformen und Bildungsgänge mit 100 vom Hundert.

Ergänzend zu der Festsetzung nach Satz 2 sind die Schülerzahlen

für genehmigte Ganztagsschulen um 20 vom Hundert,
Kinder von Aussiedlern, Asylbewerbern und Flüchtlingen um 100 vom Hundert,
Schülerinnen und Schüler in vollzeitschulischen Bildungsgängen mit Wohnung in anderen Bundesländern um 100 vom Hundert,
jedoch für Schülerinnen und Schüler in Allgemeinen Förderschulen um 300 vom Hundert,
Förderschulen für Erziehungshilfe um 300 vom Hundert,
Förderschulen für geistig Behinderte um 600 vom Hundert,
sowie Schülerinnen und Schüler in beruflichen Bildungsgängen in Teilzeitform mit Ausbildungs- oder Arbeitsstätte in anderen Bundesländern um 40 vom Hundert

zu erhöhen.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Schülerbeförderung gemäß § 112 des Brandenburgischen Schulgesetzes erhalten zu den Kosten der Schülerbeförderung Zuweisungen in Höhe von 40 000 000 Deutsche Mark. Für die Verteilung dieses Betrages werden die Zahlen der Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung wie folgt angesetzt:

Schülerinnen und Schüler mit Wohnung oder Ausbildungs- oder Arbeitsstätte in

Landkreisen mit einer Bevölkerungsdichte bis zu 70 Personen je Quadratkilometer mit 120 vom Hundert,
Landkreisen mit einer Bevölkerungsdichte über 70 Personen je Quadratkilometer mit 100 vom Hundert,
kreisfreien Städten mit 60 vom Hundert.

(4) Für Landkreise und kreisfreie Städte als Träger von Förderschulen, in denen Schülerinnen und Schüler mit einer Körper-, Sinnes- oder Sprachbehinderung mit Hauptwohnung in einem anderen Bundesland beschult werden, wird ein Betrag in Höhe von 300 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. Für die Verteilung dieses Betrages werden die Schülerzahlen wie folgt angesetzt:

Sprachauffällige mit 100 vom Hundert,
Hörgeschädigte mit 100 vom Hundert,
Körperbehinderte mit 175 vom Hundert,
Sehgeschädigte mit 200 vom Hundert.

(5) Für Landkreise und kreisfreie Städte wird ein Betrag in Höhe von 2 733 500 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt für die Schülerinnen und Schüler mit einer Hör- oder Sehschädigung in Wohnheimen an Förderschulen, mit Ausnahme der Schülerinnen und Schüler an Schulen gemäß Absatz 4. Für die Verteilung dieses Betrages werden die Schülerzahlen mit 100 vom Hundert angesetzt.

(6) Für Landkreise und kreisfreie Städte, die gemäß § 132 Abs. 4 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes erhöhte Kosten für die Wahrnehmung von Aufgaben in anderen Schulämtern tragen, wird ein Betrag in Höhe von 966 500 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag wird durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport aufgeteilt.

(7) Die Beträge gemäß den Absätzen 2 bis 5 werden aufgeteilt, indem die gewichtete Schülerzahl mit einem jeweils einheitlichen Sockelbetrag vervielfältigt wird. Die einheitlichen Sockelbeträge sind jeweils so festzusetzen, daß die nach den Absätzen 2 bis 5 zur Verfügung gestellten Beträge verbraucht werden.

§ 16
Ausgleichsfonds

(1) Zum Ausgleich besonderen Bedarfs wird ein Betrag von 45 400 000 Deutsche Mark, erhöht um einen Betrag von 6 100 000 Deutsche Mark außerhalb des Steuerverbundes, zur Verfügung gestellt (Ausgleichsfonds). Der Betrag von 51 500 000 Deutsche Mark wird wie folgt aufgeteilt:

  1. Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Landkreise  21 500 000 DM,
  2. Sonderzuweisungen zur Unterstützung zahlungsunfähiger kreisangehöriger Gemeinden  30 000 000 DM.

(2) Die Landeshauptstadt Potsdam erhält zum Ausgleich besonderer Aufgaben durch Dienststellen des Landes 10 000 000 Deutsche Mark, davon 5 000 000 Deutsche Mark außerhalb des Steuerverbundes. Von diesem Betrag ist ein Betrag von 1 000 000 Deutsche Mark zweckgebunden für Planungsleistungen des Theaterneubaus. Zur Deckung der Kosten nach § 4 Abs. 2 des Vierten Gemeindegliederungsgesetzes vom 8. Februar 1996 (GVBl. I S. 20) stehen 400 000 Deutsche Mark und für die Ausgaben nach § 27 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1997 vom 18. Dezember 1996 (GVBl. I S. 382) 11 100 000 Deutsche Mark zur Verfügung.

III. Teil
Investive Zuweisungen

§ 17
Pauschalierte Förderung investiver Maßnahmen

(1) Zur Förderung investiver Maßnahmen der Landkreise, der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Gemeinden wird eine Investitionspauschale in Höhe von 333 800 000 Deutsche Mark, erhöht um einen Betrag von 20 000 000 Deutsche Mark aus der Bewirtschaftung des Investitionsfonds und um einen Betrag von 2 800 000 Deutsche Mark außerhalb des Steuerverbundes, zur Verfügung gestellt. Die Mittel dürfen nicht für Verwaltungsgebäude und für bewegliche Sachen des Anlagevermögens, die internen Verwaltungszwecken dienen, verwendet werden. Für Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Verwaltungsgebäuden kann die Kommunalaufsichtsbehörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von Satz 2 zulassen, wenn

  1. zumindest die Hälfte der erhaltenen Investitionspauschale für die Finanzierung anderer Investitionen zur Verfügung bleibt,
  2. die Investitionskosten für Verwaltungsgebäude gegenüber den Kosten anderer Finanzierungsmodelle geringer sind.

(2) Der Verteilung nach Absatz 1 wird die Einwohnerzahl zugrunde gelegt. Es erhalten:

  • die kreisfreien Städte 139,60 DM je Einwohner,
  • die Landkreise 85,16 DM je Einwohner,
  • die kreisangehörigen Gemeinden 54,44 DM je Einwohner.

Die amtsangehörigen Gemeinden können die ihnen zustehenden Mittel als Zuweisungen dem Amt zur Verfügung stellen. Über die Verwendung der zugewiesenen Mittel entscheidet in diesem Fall der Amtsausschuß. Die Landkreise sind verpflichtet, von den ihnen zustehenden Beträgen mindestens 30 vom Hundert für investive Schwerpunktmaßnahmen kreisangehörigen Gemeinden bereitzustellen. Über die zu fördernden Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden stellt der Landkreis auf der Grundlage der von den Gemeinden eingereichten Anträge eine Prioritätenliste auf, die der Beschlußfassung des Kreistages bedarf. Bei der Prioritätenbildung durch die Landkreise sollen die Ziele des Landesentwicklungsplanes Brandenburg LEP I - Zentralörtliche Gliederung - berücksichtigt werden.

(3) Die Mittel nach Absatz 1 dürfen auch für bereits begonnene Maßnahmen der Abwasserentsorgung verwendet werden, soweit dem Maßnahmeträger Finanzhilfen des Landes zur Kostenentlastung der Abwasserentsorgung gewährt werden. Die Mittel dürfen ferner für bereits begonnene Maßnahmen des Betreuten Wohnens im Heim nach dem Landesaltenheimbauprogramm und dem Investitionsprogramm Pflege des Landes Brandenburg verwendet werden.

§ 18
Zuweisungen für Investitionen
aufgrund von Verpflichtungsermächtigungen

Für Festlegungen aufgrund von Verpflichtungsermächtigungen für die Abwicklung des laufenden Schulbauprogramms werden insgesamt 15 246 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt.

IV. Teil
Zuweisungen aus Mitteln des allgemeinen Steuerverbundes sowie außerhalb des
allgemeinen Steuerverbundes (Mittel nach dem Investitionsförderungsgesetz
Aufbau Ost, Mittel der Europäischen Union und Mittel der Gemeinschaftsaufgabe)

§ 19
Besondere Zuweisungen für Investitionen

(1) Für Investitionen im Rahmen des Sonderprogramms "Verbesserung der Infrastruktur im ländlichen Raum" wird insgesamt ein Betrag von 50 000 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Mitteln der Europäischen Union in Höhe von 30 000 000 Deutsche Mark, aus Mitteln der Bewirtschaftung der Investitionspauschale des Investitionsförderprogramms Aufbau Ost in Höhe von 10 000 000 Deutsche Mark zur Sicherung des erforderlichen Landesanteils und aus Mitteln nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 982) in Höhe von 10 000 000 Deutsche Mark zur Sicherung des erforderlichen kommunalen Anteils.

(2) Für Investitionen im Rahmen des Sonderprogramms "Fremdenverkehr im ländlichen Raum" wird insgesamt ein Betrag von 100 000 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Mitteln der Europäischen Union in Höhe von 60 000 000 Deutsche Mark und aus Mitteln nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost in Höhe von 40 000 000 Deutsche Mark. Von dem Betrag nach Satz 2 wird ein Betrag in Höhe von 20 000 000 Deutsche Mark zur Sicherung des erforderlichen Landesanteils und ein Betrag von 20 000 000 Deutsche Mark zur Sicherung des kommunalen Anteils eingesetzt.

(3) Für Investitionen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" wird insgesamt ein Betrag von 60 000 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Mitteln der Europäischen Union in Höhe von 30 000 000 Deutsche Mark, aus Mitteln des Bundes in Höhe von 15 000 000 Deutsche Mark und aus Mitteln des allgemeinen Steuerverbundes in Höhe von 15 000 000 Deutsche Mark.

(4) Im Rahmen des Oderprogramms werden zur teilweisen Darstellung des erforderlichen Eigenanteils insgesamt 3 000 000 Deutsche Mark außerhalb des Steuerverbundes zur Verfügung gestellt.

V. Teil
Zuweisungen außerhalb des allgemeinen Steuerverbundes

§ 20
Kommunale Investitionspauschale aus Mitteln
nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost

(1) Zur verstärkten Förderung bedeutsamer kommunaler Investitionsmaßnahmen wird den kreisfreien Städten, den Landkreisen und den Städten Eberswalde, Finsterwalde, Jüterbog, Lauchhammer, Luckenwalde, Neuruppin, Prenzlau, Schwedt, Senftenberg und Wittenberge als Regionale Entwicklungszentren außerhalb des engeren Verflechtungsraumes Brandenburg-Berlin ein Anteil der Mittel nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost in Höhe von 315 900 000 Deutsche Mark gewährt. Die kreisfreien Städte, die Landkreise und die Regionalen Entwicklungszentren erhalten jeweils 111,51 Deutsche Mark je Einwohner.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 dürfen nur für die in § 3 des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost genannten Maßnahmen verwendet werden; die gewährten Pauschalmittel sind durch eigene Mittel in Höhe von 10 vom Hundert-Punkte zu ergänzen. Maßnahmen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung, der Stadtentwicklung und des Straßenbaus sollen insbesondere gefördert werden. Bei Förderungen nach Absatz 3 können die Landkreise je nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Zuweisungsempfängers einen höheren Eigenmittelanteil zugrunde legen.

(3) Die Landkreise sind verpflichtet, von dem ihnen zustehenden Betrag mindestens 75 vom Hundert an die Gemeinden, die Investitionsmaßnahmen nach § 3 des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost durchführen, weiterzuleiten. Über die zu fördernden Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden stellt der Landkreis auf der Grundlage der von den Gemeinden eingereichten Anträge eine Prioritätenliste auf, die der Beschlußfassung des Kreistages bedarf. Bei der Prioritätenbildung durch die Landkreise sollen die Ziele des Landesentwicklungsplanes Brandenburg LEP I - Zentralörtliche Gliederung - berücksichtigt werden.

(4) Die Nachweisführung und Abrechnung der Mittel nach Absatz 1 werden vom Ministerium der Finanzen und vom Ministerium des Innern auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den neuen Ländern zur Durchführung des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost vom 9. Juni 1994 gesondert geregelt.

(5) Die kreisfreien Städte, Landkreise und die Regionalen Entwicklungszentren sind berechtigt, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben im Jahre 1999 bis zu 20 vom Hundert der ihnen nach Absatz 1 zur Verfügung stehenden Mittel einzugehen. In diesem Rahmen können die Landkreise anteilig Verpflichtungsermächtigungen für die den kreisangehörigen Gemeinden nach der Prioritätenliste bereitgestellten Mittel erteilen.

§ 21
Kostenerstattung für übertragene Aufgaben

(1) Für die Erstattung von Kosten, die den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen aus der Übertragung von Aufgaben aufgrund von Landesvorschriften nach Absatz 2 entstehen, werden zunächst 103 056 370 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. § 3 der Landkreisordnung und § 4 der Gemeindeordnung bleiben unberührt.

(2) Von dem Betrag nach Absatz 1 entfallen auf Kosten für übertragene Aufgaben nach

  • Artikel 5 des Ersten Funktionalreformgesetzes vom 30. Juni 1994 (GVBl. I S. 230)
    49 358 000 DM,
  • Artikel 1 und Artikel 4 des Zweiten Funktionalreformgesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 382)
    42 600 000 DM,
  • dem Brandenburgischen Wassergesetz vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302)
    7 062 300 DM,
  • der Verordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren vom 16. Mai 1995 (GVBl. II S. 408)
    192 000 DM,
  • der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte zur Durchführung von Landesprogrammen zur Förderung von landwirtschaftlichen Maßnahmen vom 16. Mai 1995 (GVBl. II S. 408)
    86 170 DM,
  • der Verordnung über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Futtermittelrechts vom 13. Juni 1995
    (GVBl. II S. 470)
    308 000 DM,
  • der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländer- und Asylverfahrensrecht vom 16. September 1996 (GVBl. II S. 748)
    663 000 DM,
  • der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 26. November 1996 (GVBl. II S. 839)
    223 600 DM,
  • Artikel 1 des Dritten Funktionalreformgesetzes vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 364)
    2 329 000 DM,
  • der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Düngemittelrechts vom 9. Dezember 1997 (GVBl. II S. 907)
    234 300 DM.

§ 21a
Zuweisungen für Bürgerkriegsflüchtlinge

(1) Das Land erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten Unterbringungs- und Sozialleistungskosten für Bürgerkriegsflüchtlinge entsprechend § 6 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes. Die Frist des § 6 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung. Hierfür werden bis zu 4 700 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt.

(2) Das Land erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten die Kosten für die Förderung der freiwilligen Rückkehr von Bürgerkriegsflüchtlingen in Höhe von 400 Deutsche Mark pro Person. Hierfür werden bis zu 300 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt.

§ 22
Zuweisungen zu den Kosten der Ämter
zur Regelung offener Vermögensfragen

(1) Das Land erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten, bei denen Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen eingerichtet sind, die mit der Durchführung des Vermögensgesetzes verbundenen personellen und sächlichen Verwaltungskosten. Hierfür werden bis zu 74 600 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. Von diesem Betrag entfallen 4 155 310 Deutsche Mark auf die Wartung und Pflege des Datenverarbeitungsfachverfahrens der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen. Dieser Betrag wird vom Ministerium der Finanzen bewirtschaftet.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Verteilungsschlüssel gemäß Absatz 1 und die auf die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte entfallenden Beträge festzusetzen. Das Ministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, vor Festsetzung der Beträge nach Satz 1 angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.

§ 23
Sonstige Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes

Das Land gewährt den Gemeinden und Gemeindeverbänden sonstige Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes. Die haushaltsmäßige Zuordnung und die Zweckbestimmung der Zuweisungen mit den Haushaltsansätzen sind im Amtsblatt des Landes Brandenburg zu veröffentlichen.

VI. Teil
Umlagen

§ 24
Kreisumlage

(1) Die Kreisumlage wird in Hundertsätzen der Umlagegrundlagen festgesetzt. Der Umlagesatz kann einmal im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Im Falle einer Erhöhung des Umlagesatzes muß der Beschluß vor dem 30. Juni des Haushaltsjahres gefaßt sein.

(2) Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftmeßzahlen (§ 9) der kreisangehörigen Gemeinden zuzüglich ihrer Schlüsselzuweisungen (§ 7 Abs. 3 Nr. 2).

(3) Die Umlagegrundlagen nach Absatz 2 gelten über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Erlaß des Gemeindefinanzierungsgesetzes für das dem Haushaltsjahr folgende Jahr.

VII. Teil
Gebietsänderungen

§ 25
Zuweisungen bei Gebietsänderungen

(1) Zur Verbesserung der gemeindlichen Verwaltungs- und Gebietsstruktur sowie zur Steigerung der kommunalen Verwaltungs- und Leistungskraft werden bei im Jahre 1998 durchgeführten Gebietsänderungen nach § 9 der Gemeindeordnung besondere Zuweisungen aus Mitteln des Steuerverbundes bereitgestellt.

(2) Eine Zuweisung nach Absatz 1 kann bei Gebietsänderungen gewährt werden, durch die

  • eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert wird (Eingliederung) oder
  • eine Gemeinde mit einer anderen oder mehreren anderen Gemeinden eine neue Gemeinde bildet (Zusammenschluß).

(3) Die Zuweisung wird nach Ablauf des Jahres, in dem die Gebietsänderung in Kraft tritt, für die Dauer von zwei Jahren gewährt.

(4) Für die Bemessung der Zuweisung ist die Einwohnerzahl maßgebend. Bei Eingliederungen gilt die Einwohnerzahl der eingegliederten Gemeinde und beim Zusammenschluß die Einwohnerzahl der zusammengeschlossenen Gemeinden.

(5) Die Zuweisung beträgt 200 Deutsche Mark je Einwohner der nach Absatz 4 maßgebenden Einwohnerzahl.

VIII. Teil
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

§ 26
Berechnung und Auszahlung der Schlüsselzuweisungen,
des Schullastenausgleichs und der Investitionspauschalen

(1) Die auf die Gemeinden und Landkreise entfallenden Schlüsselzuweisungen (§§ 10 und 11), der Schullastenausgleich (§ 15) sowie die auf die Gemeinden und Landkreise entfallende Investitionspauschale (§ 17) werden durch das Ministerium des Innern und das Ministerium der Finanzen errechnet und festgesetzt.

(2) Die Schlüsselzuweisungen werden den Körperschaften unmittelbar ausgezahlt; die Schlüsselzuweisungen für die amtsangehörigen Gemeinden werden an die Ämter ausgezahlt. Die Schlüsselzuweisungen sind bis spätestens zum fünften Tag eines jeden Monats mit jeweils einem Zwölftel des festgesetzten Gesamtbetrages auszuzahlen.

(3) Ist das Gemeindefinanzierungsgesetz für das dem Haushaltsjahr folgende Jahr zu den Zahlungsterminen noch nicht verkündet, so sind zu den in Betracht kommenden Zahlungsterminen der Schlüsselzuweisungen Abschlagszahlungen nach näherer Bestimmung des Ministeriums des Innern und des Ministeriums der Finanzen zu leisten.

(4) Der Schullastenausgleich wird jeweils zum 15. Januar 1998, 15. April 1998, 15. Juli 1998 und 15. Oktober 1998 in gleichen Beträgen unmittelbar ausgezahlt. Der Schullastenausgleich für die amtsangehörigen Gemeinden wird an die Ämter ausgezahlt. Ist die Schulstatistik gemäß § 15 Abs. 1 zu den Zahlungsterminen noch nicht amtlich festgestellt, so sind Abschlagszahlungen nach näherer Bestimmung des Ministeriums des Innern zu leisten.

(5) Die Investitionspauschale nach § 17 wird jeweils zum 1. Februar 1998, 1. Mai 1998, 1. August 1998 und 1. November 1998 in gleichen Beträgen ausgezahlt; die Investitionspauschale für die amtsangehörigen Gemeinden wird an die Ämter ausgezahlt. Bei begründeten Zahlungsverpflichtungen der Gemeinden kann auf Antrag die Investitionspauschale vorfristig ausgezahlt werden.

§ 27
Einwohnerzahl, Gebietsfläche, Bevölkerungsdichte

Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die in der amtlichen Statistik erfaßte und auf den 31. Dezember 1996 fortgeschriebene Bevölkerung. Als Gebietsfläche (§ 12 Abs. 3 und § 15 Abs. 3) ist die Fläche nach der bei den Katasterbehörden geführten Übersicht der Liegenschaften (Stand am 31. Dezember 1996) zugrunde zu legen. Die Bevölkerungsdichte wird ermittelt, indem die Einwohnerzahl durch die Gebietsfläche geteilt wird.

§ 28
Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen

Stellen sich nach der Festsetzung von Schlüsselzuweisungen oder beim Schullastenausgleich Unrichtigkeiten heraus, so ist ein Ausgleich in einem späteren Jahr vorzunehmen. Ein Ausgleich unterbleibt, wenn er zu einer Änderung der Schlüsselzuweisung von nicht mehr als 5 000 Deutsche Mark oder des Schullastenausgleichs (§ 15 Abs. 2 bis 5) von nicht mehr als 2 000 Deutsche Mark führen würde.

§ 29
Bewirtschaftung der Mittel

(1) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 14 regelt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur.

(2) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 16 regeln das Ministerium des Innern und das Ministerium der Finanzen.

(3) Die Verteilung und Verwendung der Mittel für Investitionen nach § 18 regeln das Ministerium des Innern und das Ministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport.

(4) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 19 Abs. 1 und 2 regeln das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und das Ministerium des Innern. Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 19 Abs. 3 regeln das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie und das Ministerium des Innern. Bei den Regelungen zur Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 19 Abs. 1 bis 3 ist sicherzustellen, daß die Landkreise und kreisfreien Städte in das Antrags- und Vergabeverfahren einbezogen werden, sofern diese nicht selbst Antragsteller sind. Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 19 Abs. 4 regelt das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr.

(5) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 21 regelt das jeweils fachlich zuständige Ministerium unter Anwendung pauschaler Kriterien. Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 21 a regelt das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen.

(6) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 22 regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 30
Einschränkung der Verwendung von zweckgebundenen Zuweisungen

Die zweckgebundenen Zuweisungen nach § 18 sind nicht zur Deckung der den Gemeinden und Landkreisen bei der Durchführung der Maßnahmen entstehenden allgemeinen Verwaltungskosten und sonstigen Gemeinkosten bestimmt.

IX. Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 31
Verrechnung von Schlüsselzuweisungen

Die den Gemeinden und Landkreisen vor Verkündung dieses Gesetzes ausgezahlten Schlüsselzuweisungen sind mit den nach diesem Gesetz festzusetzenden Schlüsselzuweisungen zu verrechnen.

§ 32
Kürzungsermächtigung

Das Ministerium des Innern und das Ministerium der Finanzen sind ermächtigt, allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen um den Betrag solcher fälligen Forderungen zu kürzen, auf die das Land nach den zur Zeit geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.

§ 33
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Potsdam, den 22. Dezember 1997

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich


Anlage zu § 8 Abs. 3

StaffelklasseHauptansatz
26 100,0
200 100,5
500 101,1
1 000 101,7
2 000 102,5
3 000 103,1
5 000 104,1
7 000 105,0
10 000 106,0
15 000 107,4
20 000 108,6
25 000 109,7
30 000 110,7
40 000 112,4
50 000 113,9
70 000 116,5
100 000 119,7

Für Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern beträgt der Ansatz 120 vom Hundert.