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Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Brandenburg an die Gemeinden und Landkreise im Haushaltsjahr 1996 (Gemeindefinanzierungsgesetz 1997 - GFG 1997)

Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Brandenburg an die Gemeinden und Landkreise im Haushaltsjahr 1996 (Gemeindefinanzierungsgesetz 1997 - GFG 1997)
vom 18. Dezember 1996
(GVBl.I/96, [Nr. 28], S.382)

Am 1. Januar 2019 außer Kraft getreten durch Gesetz vom 18. Dezember 2018
(GVBl.I/18, [Nr. 34])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

I. Teil
Grundlagen

§ 1 Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Landkreise
§ 2 Allgemeiner Steuerverbund
§ 3 Abrechnung
§ 4 Aufteilung der Mittel
§ 5 Zuweisungen außerhalb des allgemeinen Steuerverbundes

II. Teil
Allgemeine Zuweisungen

§ 6 Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen
§ 7 Aufteilung der Schlüsselmasse
§ 8 Ermittlung der Ausgangsmeßzahl für die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden
§ 9 Ermittlung der Steuerkraftmeßzahl für die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden
§ 10 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden
§ 11 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landkreise
§ 12 Ermittlung der Ausgangsmeßzahl für die Landkreise
§ 13 Ermittlung der Umlagekraftmeßzahl für die Landkreise
§ 14 Schullastenausgleich
§ 15 Theaterpauschale
§ 16 Ausgleichsfonds

III. Teil
Investive Zuweisungen

§ 17 Pauschalierte Förderung investiver Maßnahmen
§ 18 Zuweisungen für Investitionen, ergänzende Zuweisungen
§ 19 Besondere Zuweisungen für den Kreissitzverlust

IV. Teil
Zuweisungen außerhalb des allgemeinen Steuerverbundes

§ 20 Kommunale Investitionspauschale aus Mitteln nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost
§ 21 Kostenerstattung für übertragene Aufgaben
§ 22 Zuweisungen zu den Kosten der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen
§ 23 Zuweisungen zu den Kosten zur Durchführung des Wohngeldgesetzes und des Wohngeldsondergesetzes
§ 24 Ausgleich von Steuerausfällen
§ 25 Sonstige Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes

V. Teil
Umlagen

§ 26 Kreisumlage

VI. Teil
Gebietsänderungen

§ 27 Zuweisungen bei Gebietsänderungen

VII. Teil
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

§ 28 Berechnung und Auszahlung der Schlüsselzuweisungen, des Schullastenausgleichs und der Investitionspauschalen
§ 29 Einwohnerzahl, Gebietsfläche, Bevölkerungsdichte
§ 30 Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen
§ 31 Bewirtschaftung der Mittel
§ 32 Einschränkung der Verwendung von zweckgebundenen Zuweisungen

VIII. Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 33 Verrechnung von Schlüsselzuweisungen
§ 34 Kürzungsermächtigung
§ 35 Inkrafttreten

I. Teil
Grundlagen

§ 1
Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Landkreise

(1) Die Gemeinden und Landkreise tragen die Kosten ihrer eigenen und der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gemeinden und Landkreise erhalten vom Land im Wege des Finanz- und Lastenausgleichs zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(3) Die Gemeinden und Landkreise erhalten einen Anteil am Landesanteil aus den Gemeinschaftssteuern, am gesamten Aufkommen der Landessteuern sowie am Aufkommen aus dem Landesanteil an der Gewerbesteuerumlage. Das Nähere regelt dieses Gesetz.

(4) Die Gemeinden und Landkreise erhalten ferner Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes sowie nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes.

(5) Soweit den Gemeinden und Landkreisen Zuwendungen aufgrund besonderer Gesetze gewährt werden, bleiben diese unberührt.

§ 2
Allgemeiner Steuerverbund

(1) Das Land stellt den Gemeinden und Landkreisen 27,27 vom Hundert seines Anteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, jedoch ohne den Betrag nach § 24 Abs. 1, sowie der Landessteuern einschließlich des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage als Zuweisungen zur Verfügung (allgemeiner Steuerverbund). Die Einnahmen nach Satz 1 sind um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den das Land im Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleich) einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen (ohne Zuweisungen für die politische Führung) erhält oder zu entrichten hat.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 betragen 3 355 567 000 Deutsche Mark, davon entfallen 2 372 490 000 Deutsche Mark auf den allgemeinen Steuerverbund.

(3) Der Betrag von 3 355 567 000 Deutsche Mark nach Absatz 2 wird um den Betrag von 80 000 000 Deutsche Mark aus der Abrechnung des Steuerverbundes 1995 reduziert.

§ 3
Abrechnung

(1) Den Berechnungen nach § 2 sind die Ansätze im Haushaltsplan des Landes zugrunde zu legen. Der Ausgleich ist für die Mittel gemäß § 2 Abs. 2 nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen.

(2) Die endgültige Abrechnung der Mittel gemäß § 3 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1995 vom 30. März 1995 (GVBl. I S. 65) ist im Haushaltsjahr 1998 vorzunehmen.

§ 4
Aufteilung der Mittel

(1) Die Mittel nach § 2 Abs. 3 in Höhe von insgesamt 3 275 567 000 Deutsche Mark werden wie folgt aufgeteilt:

allgemeine Zuweisungen 2 770 418 600 Deutsche Mark,
investive Zuweisungen 505 148 400 Deutsche Mark.

(2) Die allgemeinen Zuweisungen werden nach den Vorschriften der §§ 6 bis 16 aufgeteilt; für die Verwendung der investiven Zuweisungen gelten die Vorschriften der §§ 17 bis 19.

§ 5
Zuweisungen außerhalb des allgemeinen Steuerverbundes

Außerhalb der Mittel des allgemeinen Steuerverbundes erhalten die Gemeinden und Landkreise Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes und nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes. Im einzelnen gelten die Vorschriften der §§ 20 bis 25.

II. Teil
Allgemeine Zuweisungen

§ 6
Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen

(1) Die kreisfreien Städte, kreisangehörigen Gemeinden und Landkreise erhalten Schlüsselzuweisungen, deren Höhe sich für die einzelne Gebietskörperschaft nach ihrer durchschnittlichen Aufgabenbelastung und nach ihrer Steuerkraft bzw. Umlagekraft bemißt.

(2) Die Schlüsselzuweisung für die kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Gemeinden wird aus einer Ausgangsmeßzahl (§ 8) und einer Steuerkraftmeßzahl (§ 9) ermittelt. Die Schlüsselzuweisung für die Landkreise wird aus einer Ausgangsmeßzahl (§ 12) und einer Umlagekraftmeßzahl (§ 13) ermittelt.

§ 7*
Aufteilung der Schlüsselmasse

(1) Für Schlüsselzuweisungen wird ein Betrag in Höhe von 2 465 269 600 Deutsche Mark, erhöht um einen Betrag von 11 082 400 Deutsche Mark außerhalb des Steuerverbundes, zur Verfügung gestellt. Der Betrag von 2.476.352.000 Deutsche Mark wird wie folgt aufgeteilt:

1. Vorwegschlüsselzuweisungen an die kreisfreien Städte 112 016 000 DM,
2. Schlüsselzuweisungen an die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden 1 668 628 000 DM,
3. Schlüsselzuweisungen an die Landkreise 695 708 000 DM.

(2) Für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist die Einwohnerzahl maßgebend; für die Berechnung der Schlüsselzuweisung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 gelten die §§ 8 bis 10 und für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 gelten die §§ 11 bis 13.

(3) Von den errechneten Schlüsselzuweisungen für die Landkreise Oder-Spree und Uckermark nach Absatz 2 wird jeweils ein Betrag von 9 000 000 Deutsche Mark an die Großen kreisangehörigen Städte Eisenhüttenstadt und Schwedt für die von ihnen aufgrund des Gesetzes zur vorläufigen Regelung von Zuständigkeiten der Städte Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder und anderer Zuständigkeiten im Land Brandenburg (Aufgabensicherungsgesetz) vom 29. November 1993 (GVBl. I S. 494) wahrgenommenen Aufgaben zur Verfügung gestellt.

(4) Die Großen kreisangehörigen Städte erhalten für die ihnen übertragenen Aufgaben eine Sonderzuweisung in Höhe von insgesamt 6 000 000 Deutsche Mark. Für die Berechnung der Sonderzuweisung ist die Einwohnerzahl maßgebend.

§ 8
Ermittlung der Ausgangsmeßzahl für die kreisfreien
Städte und kreisangehörigen Gemeinden

(1) Die Ausgangsmeßzahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem der Hauptansatz nach Absatz 2 mit dem einheitlichen Grundbetrag nach Absatz 3 vervielfältigt wird.

(2) Der Hauptansatz einer Gemeinde wird nach einem Hundertsatz ihrer Einwohnerzahl errechnet. Die für den Hauptansatz maßgebenden Staffelklassen und die für sie geltenden Hundertsätze sind in der Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegt. Liegt die Einwohnerzahl einer Gemeinde zwischen zwei Stufen der Staffelklasse, so wird der Hundertsatz mit den dazwischen liegenden Werten angesetzt; der Hundertsatz wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma aufgerundet.

(3) Das Ministerium des Innern setzt den einheitlichen Grundbetrag in der Weise fest, daß der für Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.

§ 9
Ermittlung der Steuerkraftmeßzahl für die kreisfreien
Städte und kreisangehörigen Gemeinden

(1) Die Steuerkraftmeßzahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer und des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer zusammengezählt werden.

(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt bei

  1. der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) sowie von den Grundstücken (Grundsteuer B) die nach dem Ist-Aufkommen im Haushaltsjahr 1995 ermittelten Grundbeträge, vervielfältigt mit den in der Anlage zu diesem Gesetz für die einzelnen Gemeindegrößenklassen festgelegten Hebesätzen;
  2. der Gewerbesteuer die nach dem Ist-Aufkommen im Haushaltsjahr1995 ermittelten Grundbeträge, vervielfältigt mit den in der Anlage 2 zu diesem Gesetz für die einzelnen Gemeindegrößenklassen festgelegten Hebesätzen;
  3. dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Ist-Aufkommen für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1995.

(3) Die Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer nach Absatz 2 Nr. 2 ist um die Gewerbesteuerumlage für das Haushaltsjahr 1995 zu vermindern.

§ 10
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die
kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden

(1) Die Gemeinde erhält als Schlüsselzuweisung 90 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen der Ausgangsmeßzahl (§ 8) und der Steuerkraftmeßzahl (§ 9).

(2) Erreicht die Steuerkraftmeßzahl die Ausgangsmeßzahl, so erhält die Gemeinde keine Schlüsselzuweisung.

§ 11
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landkreise

Der Landkreis erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der Ausgangsmeßzahl (§ 12) und der Umlagekraftmeßzahl (§ 13).

§ 12
Ermittlung der Ausgangsmeßzahl für die Landkreise

(1) Die Ausgangsmeßzahl eines Landkreises wird ermittelt, indem der Gesamtansatz nach Absatz 2 mit dem einheitlichen Grundbetrag nach Absatz 4 vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und dem Flächenansatz gebildet.

(3) Der Hauptansatz eines Landkreises entspricht seiner Einwohnerzahl; je angefangenen Quadratkilometer Gebietsfläche des Landkreises werden zehn Einwohner der Einwohnerzahl hinzugerechnet (Flächenansatz).

(4) Das Ministerium des Innern setzt den einheitlichen Grundbetrag in der Weise fest, daß der für Schlüsselzuweisungen an die Landkreise zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.

§ 13
Ermittlung der Umlagekraftmeßzahl für die Landkreise

Die Umlagekraftmeßzahl beträgt 37 vom Hundert der Umlagegrundlagen, die für dieses Haushaltsjahr gelten.

§ 14
Schullastenausgleich

(1) Die Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie die Schulverbände erhalten als Träger von Schulen zu den Sachkosten gemäß § 110 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) einen Schullastenausgleich in Höhe von 195 000 000 Deutsche Mark. Dieser Schullastenausgleich wird den Schulträgern gewährt für Schulen, deren Träger sie zu Beginn des Haushaltsjahres sind. Wechselt die Schulträgerschaft, so steht dem neuen Schulträger der Schullastenausgleich ab dem Zeitpunkt des Schulträgerwechsels zu; der Anspruch des neuen Schulträgers richtet sich gegen den bisherigen Schulträger.

(2) Für die Berechnung des Schullastenausgleichs wird die Schülerzahl der Schulstatistik für das laufende Schuljahr zugrunde gelegt.

(3) Die Schülerzahlen nach Absatz 2 werden für die einzelnen Schulformen und Bildungsgänge wie folgt angesetzt:

Grundschulen mit 90 vom Hundert,
Gesamtschulen mit 120 vom Hundert,
gymnasiale Oberstufen an Gesamtschulen, Gymnasien und Oberstufenzentren mit 120 vom Hundert,
berufliche Bildungsgänge in Teilzeitform mit 40 vom Hundert,
Allgemeine Förderschulen mit 200 vom Hundert,
Förderschulen für Sprachauffällige mit 250 vom Hundert,
Förderschulen für Erziehungshilfe mit 200 vom Hundert,
Förderschulen für geistig Behinderte mit 400 vom Hundert,
Förderschulen für Hörgeschädigte mit 250 vom Hundert,
Förderschulen für Körperbehinderte mit 350 vom Hundert,
Förderschulen für Sehgeschädigte mit 450 vom Hundert,
Förderschülerinnen und Förderschüler in Integrationsmaßnahmen und in Krankenhausschulen mit 300 vom Hundert,
Schulabschlußbezogene Lehrgänge gemäß § 32 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes mit 70 vom Hundert,
alle übrigen Schulformen und Bildungsgänge mit 100 vom Hundert.

(4) Ergänzend zu der Festsetzung nach Absatz 3 sind die Schülerzahlen nach Absatz 2 für 

genehmigte Ganztagsschulen um 20 vom Hundert,
Kinder von Aussiedlern, Asylbewerbern und Flüchtlingen sowie für Schülerinnen und Schüler in Landesfachklassen um 100 vom Hundert,
Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern mit Ausnahme der Schülerinnen und Schüler an Schulen gemäß Absatz 5 um 100 vom Hundert,
jedoch für Schülerinnen und Schüler in Allgemeinen Förderschulen um 300 vom Hundert,
Förderschulen für Erziehungshilfe um 300 vom Hundert,
Förderschulen für geistig Behinderte um 600 vom Hundert
sowie Auszubildende in länderübergreifenden Fachklassen für Schülerinnen und Schüler in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender (Bundesfachklassen) um 150 vom Hundert

zu erhöhen.

(5) Für Landkreise und kreisfreie Städte als Träger von Förderschulen, in denen Schülerinnen und Schüler mit einer Körper-, Sinnes- oder Sprachbehinderung mit Hauptwohnung in einem anderen Bundesland beschult werden, wird ein Betrag in Höhe von 2 000 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. Für die Verteilung dieses Betrages werden die Zahlen der Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern nach der Schulstatistik für das laufende Schuljahr für die Förderschulen wie folgt angesetzt:

Sprachauffällige mit 100 vom Hundert,
Hörgeschädigte mit 100 vom Hundert,
Körperbehinderte mit 175 vom Hundert,
Sehgeschädigte mit 200 vom Hundert.

(6) Die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Schülerbeförderung gemäß § 112 des Brandenburgischen Schulgesetzes erhalten zu den Kosten der Schülerbeförderung Zuweisungen in Höhe von 40 000 000 Deutsche Mark. Für die Verteilung dieses Betrages werden die Zahlen der Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf Schülerfahrtkostenerstattung nach der amtlichen Schulstatistik wie folgt angesetzt:

Schülerinnen und Schüler mit Wohnung oder Ausbildungs- oder Arbeitsstätte in

Landkreisen mit einer Bevölkerungsdichte bis zu 70 Personen je Quadratkilometer mit 120 vom Hundert,
Landkreisen mit einer Bevölkerungsdichte über 70 Personen je Quadratkilometer mit 100 vom Hundert,
kreisfreien Städten mit 60 vom Hundert.

(7) Die Beträge gemäß den Absätzen 1, 5 und 6 werden aufgeteilt, indem die gewichtete Schülerzahl mit einem jeweils einheitlichen Sockelbetrag vervielfältigt wird. Die einheitlichen Sockelbeträge sind jeweils so festzusetzen, daß die nach den Absätzen 1, 5 und 6 zur Verfügung gestellten Beträge verbraucht werden.

§ 15
Theaterpauschale

Den Städten Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder), Potsdam, Rheinsberg, Schwedt und dem Landkreis Oberspreewald-Lausitz wird für die Unterhaltung von Theatern und philharmonischen Orchestern und der Kammeroper Rheinsberg ein Betrag in Höhe von 21 747 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz ist verpflichtet, den auf ihn entfallenden Betrag an den Zweckverband Neue Bühne Senftenberg weiterzuleiten. Die Stadt Rheinsberg ist verpflichtet, den auf sie entfallenden Betrag an die Kammeroper Rheinsberg weiterzuleiten.

§ 16
Ausgleichsfonds

(1) Zum Ausgleich besonderen Bedarfs wird ein Betrag von insgesamt 40 402 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt (Ausgleichsfonds). Der Betrag von 40 402 000 Deutsche Mark wird wie folgt aufgeteilt:

1. Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Landkreise 6 467 000 DM,
2. Sonderzuweisungen zur Unterstützung zahlungsunfähiger kreisangehöriger Gemeinden 33 000 000 DM,
3. Zuschuß an Landkreise und kreisfreie Städte, die im Zuständigkeitsbereich der staatlichen Schulämter überregionale Aufgaben wahrnehmen 935 000 DM.

(2) Von dem Betrag nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erhält die Landeshauptstadt Potsdam zum Ausgleich besonderer Aufgaben durch Dienststellen des Landes 5 000 000 Deutsche Mark. Zur Deckung der Kosten nach § 4 Abs. 2 des Vierten Gemeindegliederungsgesetzes vom 8. Februar 1996 (GVBl. I S. 20) stehen 400 000 Deutsche Mark und für die Ausgaben nach § 28 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1996 vom 18. März 1996 (GVBl. I S. 59) 1 067 000 Deutsche Mark zur Verfügung.

(3) Die Mittel nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 können zahlungsunfähigen kreisangehörigen Gemeinden gewährt werden, wenn diese Gemeinden ihre Zahlungsverpflichtungen aus Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Schuldendienstleistungen und Umlageverpflichtungen, insbesondere gegenüber den Wasser- und Abwasserzweckverbänden, nicht mehr erfüllen können.

(4) Das Land gewährt den Landkreisen und kreisfreien Städten, bei denen überregionale Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der staatlichen Schulämter wahrgenommen werden, Zuschüsse zu den damit verbundenen Personalkosten. Hierfür werden bis zu 935 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, den Verteilungsschlüssel und die auf die Landkreise oder kreisfreien Städte entfallenden Beträge festzusetzen.

III. Teil
Investive Zuweisungen

§ 17
Pauschalierte Förderung investiver Maßnahmen

(1) Zur Förderung investiver Maßnahmen der Landkreise, der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Gemeinden wird eine Investitionspauschale in Höhe von 428 600 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. Die Mittel dürfen nicht für Verwaltungsgebäude und für bewegliche Sachen des Anlagevermögens, die internen Verwaltungszwecken dienen, verwendet werden. Für Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Verwaltungsgebäuden kann die Kommunalauf-sichtsbehörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von Satz 2 zulassen, wenn

  1. zumindest die Hälfte der erhaltenen Investitionspauschale für die Finanzierung anderer Investitionen zur Verfügung bleibt,
  2. die Investitionskosten für Verwaltungsgebäude gegenüber den Kosten anderer Finanzierungsmodelle geringer sind.

(2) Der Verteilung nach Absatz 1 wird die Einwohnerzahl zugrunde gelegt. Es erhalten

die kreisfreien Städte 168,60 DM je Einwohner,
die Landkreise 103,00 DM je Einwohner,
die kreisangehörigen Gemeinden 65,60 DM je Einwohner.

Die amtsangehörigen Gemeinden können die ihnen zustehenden Mittel als Zuweisungen dem Amt zur Verfügung stellen. über die Verwendung der zugewiesenen Mittel entscheidet in diesem Fall der Amtsausschuß. Die Landkreise sind verpflichtet, von den ihnen zustehenden Beträgen mindestens 30 vom Hundert für investive Schwerpunktmaßnahmen kreisangehörigen Gemeinden bereitzustellen. Über die zu fördernden Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden stellt der Landkreis auf der Grundlage der von den Gemeinden eingereichten Anträge eine Prioritätenliste auf, die der Beschlußfassung des Kreistages bedarf. Bei der Prioritätenbildung durch die Landkreise sollen die Ziele des Landesentwicklungsplanes Brandenburg LEP I - Zentralörtliche Gliederung - berücksichtigt werden.

(3) Die kreisfreien Städte, kreisangehörigen Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben im Jahre 1998 und im Jahre 1999 jeweils bis zu 20 vom Hundert der ihnen nach Absatz 2 Satz 2 zur Verfügung stehenden Mittel einzugehen. In diesem Rahmen können die Landkreise anteilig Verpflichtungsermächtigungen für die den kreisangehörigen Gemeinden nach der Prioritätenliste bereitgestellten Mittel erteilen.

(4) Die Mittel nach Absatz 1 dürfen auch für bereits begonnene Maßnahmen der Abwasserentsorgung verwendet werden, soweit für die gleichen Maßnahmen Finanzhilfen des Landes zur Kostenentlastung den Trägern der Abwasserentsorgung gewährt werden. Die Mittel dürfen ferner für bereits begonnene Maßnahmen des Betreuten Wohnens im Heim nach dem Landesaltenheimbauprogramm und dem Investitionsprogramm Pflege des Landes Brandenburg verwendet werden.

§ 18
Zuweisungen für Investitionen, ergänzende Zuweisungen

(1) Für Festlegungen aufgrund von Verpflichtungsermächtigungen werden insgesamt 25 958 400 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf die Abwicklung des laufenden Schulbauprogramms 24 958 400 Deutsche Mark und auf den Sportstättenbau 1 000 000 Deutsche Mark.

(2) Für Investitionen im ländlichen Raum wird ein Betrag von 10.000.000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. Diese Mittel sind als Komplementärmittel für das Sonderprogramm zur Verbesserung der Infrastruktur im ländlichen Raum einzusetzen.

(3) Für Investitionen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" wird ein Betrag von 15 000 000 Deutsche Mark für die kommunale Infrastruktur, insbesondere für die Errichtung von Oberstufenzentren bereitgestellt. Diese Mittel sind als Komplementärmittel des Landes für die Gemeinschaftsaufgabe einzusetzen.

§ 19
Besondere Zuweisungen für den Kreissitzverlust

Für die in den Gesetzen zur Bestimmung von Verwaltungssitzen und Namen der Landkreise geregelten besonderen Zuweisungen an kreisangehörige Gemeinden, die die Eigenschaft als Kreissitz verloren haben, wird ein Gesamtbetrag von 25 590 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt.

IV. Teil
Zuweisungen außerhalb des allgemeinen Steuerverbundes

§ 20
Kommunale Investitionspauschale aus Mitteln
nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost

(1) Zur verstärkten Förderung bedeutsamer kommunaler Investitionsmaßnahmen wird den kreisfreien Städten, den Landkreisen und den Städten Eberswalde, Finsterwalde, Jüterbog, Lauchhammer, Luckenwalde, Neuruppin, Prenzlau, Schwedt, Senftenberg und Wittenberge als Regionale Entwicklungszentren außerhalb des engeren Verflechtungsraumes Brandenburg-Berlin ein Anteil der Mittel nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 982) in Höhe von 295 500 000 Deutsche Mark gewährt. Die kreisfreien Städte, die Landkreise und die Regionalen Entwicklungszentren erhalten jeweils 104,59 Deutsche Mark je Einwohner.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 dürfen nur für die in § 3 des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost genannten Maßnahmen verwendet werden; die gewährten Pauschalmittel sind durch eigene Mittel in Höhe von 10 vom Hundert-Punkte zu ergänzen. Bei Förderungen nach Absatz 3 können die Landkreise je nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Zuweisungsempfängers einen höheren Eigenmittelanteil zugrunde legen.

(3) Die Landkreise sind verpflichtet, von dem ihnen zustehenden Betrag mindestens 75 vom Hundert an die Gemeinden, die Investitionsmaßnahmen nach § 3 des Investitionsför-derungsgesetzes Aufbau Ost durchführen, weiterzuleiten. über die zu fördernden Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden stellt der Landkreis auf der Grundlage der von den Gemeinden eingereichten Anträge eine Prioritätenliste auf, die der Beschlußfassung des Kreistages bedarf. Bei der Prioritätenbildung durch die Landkreise sollen die Ziele des Landesentwicklungsplanes Brandenburg LEP I - Zentralörtliche Gliederung - berücksichtigt werden.

(4) Für strukturverbessernde Investitionen im Bereich Fremdenverkehr wird ein Betrag von 4 500 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. Diese Mittel werden als kommunaler Eigenanteil für das Sonderprogramm zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur im ländlichen Raum eingesetzt.

(5) Die Nachweisführung und Abrechnung der Mittel nach Absatz 1 werden vom Ministerium der Finanzen und vom Ministerium des Innern auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den neuen Ländern zur Durchführung des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost vom 9. Juni 1994 gesondert geregelt.

(6) Die kreisfreien Städte, Landkreise und die Regionalen Entwicklungszentren sind berechtigt, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben im Jahre 1998 bis zu 20 vom Hundert der ihnen nach Absatz 1 zur Verfügung stehenden Mittel einzugehen. In diesem Rahmen können die Landkreise anteilig Verpflichtungsermächtigungen für die den kreisangehörigen Gemeinden nach der Prioritätenliste bereitgestellten Mittel erteilen.

§ 21
Kostenerstattung für übertragene Aufgaben

(1) Für die Erstattung von Kosten, die den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen aus der Übertragung von Aufgaben aufgrund von Landesvorschriften nach Absatz 2 entstehen, werden zunächst 99 603 900 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. § 3 der Landkreisordnung und § 4 der Gemeindeordnung bleiben unberührt.

(2) Von dem Betrag nach Absatz 1 entfallen auf Kosten für übertragene Aufgaben nach

Artikel 5 des Ersten Funktionalreformgesetzes vom 30. Juni 1994 (GVBl. I S. 230) 48 570 000 DM,
Artikel 1 und Artikel 4 des Zweiten Funktionalreformgesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 382) 42 580 200 DM,
dem Brandenburgischen Wassergesetz vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) 7 062 300 DM,
der Verordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren vom 16. Mai 1995 (GVBl. II S. 408) 169 470 DM,
der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte zur Durchführung von Landesprogrammen zur Förderung von landwirtschaftlichen Maßnahmen vom 16. Mai 1995 (GVBl. II S. 408) 140 330 DM,
der Verordnung über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Futtermittelrechts vom 13. Juni 1995 (GVBl. II S. 470) 270 000 DM,
der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländer- und Asylverfahrensrecht vom 16. September 1996 (GVBl. II S. 748) 588 000 DM,
der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 26. November 1996 (GVBl. II S. 839) 223 600 DM.

§ 22
Zuweisungen zu den Kosten der Ämter zur
Regelung offener Vermögensfragen

(1) Das Land erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten, bei denen Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen eingerichtet sind, die mit der Durchführung des Vermögensgesetzes verbundenen personellen und sächlichen Verwaltungskosten. Hierfür werden bis zu 90 550 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. Von diesem Betrag entfallen 4 250 000 Deutsche Mark auf die Wartung und Pflege des Datenverarbeitungsfachverfahrens der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen. Dieser Betrag wird vom Ministerium der Finanzen bewirtschaftet.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Verteilungsschlüssel gemäß Absatz 1 und die auf die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte entfallenden Beträge festzusetzen. Das Ministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, vor Festsetzung der Beträge nach Satz 1 angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.

§ 23
Zuweisungen zu den Kosten zur Durchführung
des Wohngeldgesetzes und des Wohngeldsondergesetzes

Den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden, Ämtern und Landkreisen wird für den Aufwand zur Durchführung des Wohngeldgesetzes und des Wohngeldsondergesetzes ein Betrag in Höhe von 2 000 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt.

§ 24
Ausgleich von Steuerausfällen

(1) Zum Ausgleich der Steuerausfälle, die durch die Neuordnung des Familienleistungsausgleichs entstehen, wird den Gemeinden ein Betrag von 110 800 000 Deutsche Mark zur Verfügung gestellt.

(2) Für die Verteilung des Betrages nach Absatz 1 sind die für das Haushaltsjahr 1997 geltenden Schlüsselzahlen über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer anzuwenden.

(3) Der Betrag nach Absatz 1 wird in vier gleichen Raten zu den für die Zahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer im Haushaltsjahr 1997 geltenden Zahlungsterminen an die Gemeinden ausgezahlt.

(4) Für die Abrechnung des Betrages nach Absatz 1 gilt § 3 entsprechend.

§ 25
Sonstige Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes

Das Land gewährt den Gemeinden und Landkreisen sonstige Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes. Die haushaltsmäßige Zuordnung und die Zweckbestimmung der Zuweisungen mit den Haushaltsansätzen werden vom Ministerium des Innern und vom Ministerium der Finanzen unverzüglich nach Verkündung dieses Gesetzes bekanntgegeben.

V. Teil
Umlagen

§ 26
Kreisumlage

(1) Die Kreisumlage wird in Hundertsätzen der Umlagegrundlagen festgesetzt. Der Umlagesatz kann einmal im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Im Falle einer Erhöhung des Umlagesatzes muß der Beschluß vor dem 30. Juni des Haushaltsjahres gefaßt sein.

(2) Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftmeßzahlen (§ 9) der kreisangehörigen Gemeinden zuzüglich ihrer Schlüsselzuweisungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 2).

(3) Die Umlagegrundlagen nach Absatz 2 gelten über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Erlaß des Gemeindefinanzierungsgesetzes für das dem Haushaltsjahr folgende Jahr.

VI. Teil
Gebietsänderungen

§ 27
Zuweisungen bei Gebietsänderungen

(1) Zur Verbesserung der gemeindlichen Verwaltungs- und Gebietsstruktur sowie zur Steigerung der kommunalen Verwaltungs- und Leistungskraft werden bei im Jahre 1997 durchgeführten Gebietsänderungen nach § 9 der Gemeindeordnung besondere Zuweisungen aus Mitteln des Steuerverbundes bereitgestellt.

(2) Eine Zuweisung nach Absatz 1 kann bei Gebietsänderungen gewährt werden, durch die

  • eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert wird (Eingliederung) oder
  • eine Gemeinde mit einer anderen oder mehreren anderen Gemeinden eine neue Gemeinde bildet (Zusammenschluß).

(3) Die Zuweisung wird nach Ablauf des Jahres, in dem die Gebietsänderung in Kraft tritt, für die Dauer von zwei Jahren gewährt.

(4) Für die Bemessung der Zuweisung ist die Einwohnerzahl maßgebend. Bei Eingliederungen gilt die Einwohnerzahl der eingegliederten Gemeinde und beim Zusammenschluß die Einwohnerzahl der zusammengeschlossenen Gemeinden.

(5) Die Zuweisung beträgt 200 Deutsche Mark je Einwohner der nach Absatz 4 maßgebenden Einwohnerzahl.

VII. Teil
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

§ 28
Berechnung und Auszahlung der Schlüsselzuweisungen,
des Schullastenausgleichs und der Investitionspauschalen

(1) Die auf die Gemeinden und Landkreise entfallenden Schlüsselzuweisungen (§§ 10 und 11), der Schullastenausgleich (§ 14) sowie die auf die Gemeinden und Landkreise entfallende Investitionspauschale (§ 17) werden durch das Ministerium des Innern und das Ministerium der Finanzen errechnet und festgesetzt.

(2) Die Schlüsselzuweisungen werden den Körperschaften unmittelbar ausgezahlt; die Schlüsselzuweisungen für die amtsangehörigen Gemeinden werden an die Ämter ausgezahlt. Die Schlüsselzuweisungen sind bis spätestens zum fünften Tag eines jeden Monats mit jeweils einem Zwölftel des festgesetzten Gesamtbetrages auszuzahlen.

(3) Ist das Gemeindefinanzierungsgesetz für das dem Haushaltsjahr folgende Jahr zu den Zahlungsterminen noch nicht verkündet, so sind zu den in Betracht kommenden Zahlungsterminen der Schlüsselzuweisungen Abschlagszahlungen nach näherer Bestimmung des Ministeriums des Innern und des Ministeriums der Finanzen zu leisten.

(4) Der Schullastenausgleich wird den Schulträgern jeweils zum 15. Januar 1997, 15. April 1997, 15. Juli 1997 und 15. Oktober 1997 in gleichen Beträgen unmittelbar ausgezahlt. Der Schullastenausgleich für die amtsangehörigen Gemeinden wird an die Ämter ausgezahlt. Die Auszahlung zum 15. Januar 1997 erfolgt frühestens nach Vorliegen der fortgeschriebenen Daten der amtlichen Schulstatistik.

(5) Die Investitionspauschale nach § 17 wird jeweils zum 1. Februar 1997, 1. Mai 1997, 1. August 1997 und 1. November 1997 in gleichen Beträgen ausgezahlt; die Investitionspauschale für die amtsangehörigen Gemeinden wird an die Ämter ausgezahlt. Bei begründeten Zahlungs-verpflichtungen der Gemeinden kann auf Antrag die Investitionspauschale vorfristig ausgezahlt werden.

§ 29
Einwohnerzahl, Gebietsfläche, Bevölkerungsdichte

Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die in der amtlichen Statistik erfaßte und auf den 31. Dezember 1995 fortgeschriebene Bevölkerung. Als Gebietsfläche (§ 12 Abs. 3 und § 14 Abs. 6) ist die Fläche nach der bei den Katasterbehörden geführten Hauptübersicht der Liegenschaften (Stand am 31. Dezember 1995) zugrunde zu legen. Die Bevölkerungsdichte wird ermittelt, indem die Einwohnerzahl durch die Gebietsfläche geteilt wird.

§ 30
Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen

Stellen sich nach der Festsetzung von Schlüsselzuweisungen oder beim Schullastenausgleich Unrichtigkeiten heraus, so ist ein Ausgleich in einem späteren Jahr vorzunehmen. Ein Ausgleich unterbleibt, wenn er zu einer Änderung der Schlüsselzuweisung von nicht mehr als 5 000 Deutsche Mark oder des Schullastenausgleichs (§ 14 Abs. 1 und 5) von nicht mehr als 2 000 Deutsche Mark führen würde.

§ 31
Bewirtschaftung der Mittel

(1) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 15 regelt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur.

(2) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 16 regeln das Ministerium des Innern und das Ministerium der Finanzen.

(3) Die Verteilung und Verwendung der Mittel für Investitionen nach § 18 Abs. 1 regeln das Ministerium des Innern und das Ministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Die Verteilung und Verwendung der Mittel für ergänzende Zuweisungen nach § 18 Abs. 2 regeln das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und das Ministerium des Innern. Die Verteilung und Verwendung der Mittel für ergänzende Zuweisungen nach § 18 Abs. 3 regeln das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie und das Ministerium des Innern. Bei den Regelungen zur Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 18 Abs. 2 und 3 ist sicherzustellen, daß die Landkreise und kreisfreien Städte in das Antrags- und Vergabeverfahren einbezogen werden.

(4) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 19 regelt das Ministerium des Innern.

(5) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 20 Abs. 4 regeln das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und das Ministerium des Innern.

(6) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 21 regelt das jeweils fachlich zuständige Ministerium unter Anwendung pauschaler Kriterien.

(7) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 22regelt das Ministerium der Finanzen.

(8) Die Verteilung und Verwendung der Mittel nach § 23 regelt das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr.

§ 32
Einschränkung der Verwendung
von zweckgebundenen Zuweisungen

Die zweckgebundenen Zuweisungen nach § 18 Abs. 1 sind nicht zur Deckung der den Gemeinden und Landkreisen bei der Durchführung der Maßnahmen entstehenden allgemeinen Verwaltungskosten und sonstigen Gemeinkosten bestimmt.

VIII. Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 33
Verrechnung von Schlüsselzuweisungen

Die den Gemeinden und Landkreisen vor Verkündung dieses Gesetzes ausgezahlten Schlüsselzuweisungen sind mit den nach diesem Gesetz festzusetzenden Schlüsselzuweisungen zu verrechnen.

§ 34
Kürzungsermächtigung

Das Ministerium des Innern und das Ministerium der Finanzen sind ermächtigt, allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen um den Betrag solcher fälligen Forderungen zu kürzen, auf die das Land nach den zur Zeit geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.

§ 35
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.

Potsdam, den 18. Dezember 1996

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich

Anlage 1
zu § 8 Abs. 2

StaffelklasseHauptansatz
31 100,0
200 100,5
500 101,1
1 000 101,7
2 000 102,5
3 000 103,1
5 000 104,1
7 000 105,0
10 000 106,0
15 000 107,4
20 000 108,6
25 000 109,7
30 000 110,7
40 000 112,4
50 000 113,9
70 000 116,5
100 000 119,7

Für Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern beträgt der Ansatz 120 vom Hundert.

Anlage 2
zu § 9 Abs. 2

GemeindegrößenklasseHebesatz (in v. H.) bei der
Gemeinden mit ...
bis unter ... Einwohnern
Grundsteuer A Grundsteuer B Gewerbesteuer
nach Ertrag
100 000 - 200 000 213 351 347
50 000 - 100 000 225 328 315
20 000 - 50 000 192 287 264
10 000 - 20 000 202 280 287
5 000 - 10 000 208 278 277
3 000 - 5 000 195 282 269
2 000 - 3 000 203 276 271
1 000 - 2 000 198 278 275
weniger als 1 000 194 273 206

*§ 7 Abs.3 ist mit der Landesverfassung unvereinbar. Die Vorschrift bleibt jedoch aus Gründen einer verläßlichen Haushaltswirtschaft in Geltung, § 7 Abs. 5 ist mit der Landesverfassung vereinbar (Urteil des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 15. Oktober 1998 - VfGBbg 38/97, 39/97, 21/98 und 24/98 - GVBl.I/98 S.214)
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